Abtei lung IV
D-4551/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, alias
B._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27.
Januar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4551/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan
am 17. August 2004 (26. 05. 1383 nach afghanischer Zeitrechnung)
und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und ihm unbekannte
Länder am 1. November 2004 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am
selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 5. November 2004 in der
Empfangsstelle C._______ (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______) summarisch befragt wurde. Am 4.
Januar 2005 wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde zu
seinen Asylgründen angehört. Zu seiner Person gab er dabei an, er sei
Angehöriger der Hazara und stamme aus D._______ (Bezirk
E._______) in der Provinz Ghazni. Dort habe er seit seiner Geburt bis
kurz vor seiner Ausreise gelebt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befra-
gungen im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat in Schwierig-
keiten geraten, weil er eine sexuelle Beziehung mit einer verheirateten
Frau unterhalten habe. Bei einem intimen Beisammensein in der
Scheune seiner Partnerin seien sie am 30. Juli 2004 (08.05.1383 nach
afghanischer Zeitrechnung) von deren Schwiegermutter ertappt wor-
den. Diese habe laut aufgeschrien und sei ins Wohnhaus zurückge-
rannt. Er sei daraufhin aufgestanden und weggerannt. Von weitem
habe er gesehen, wie der Schwiegervater und zwei Schwager seiner
Partnerin das Haus verlassen und sich der Scheune genähert hätten.
Er habe sich unmittelbar danach zu einem Freund nach Soba bege-
ben, wo er sich ein paar Tage lang versteckt habe, bevor er aus Afgha-
nistan ausgereist sei. Er sei in seiner Heimat nie von einer Behörde
verhaftet oder festgenommen worden. Auch habe er nie vor Gericht
gestanden. In seinem Dorf sei er, vor allem bei den ansässigen Geistli-
chen, wegen seines äusseren Erscheinungsbildes (lange Haare, be-
brillt, immer saubere Kleidung) nie sehr beliebt gewesen. Ausserdem
sei er, ohne eine entsprechende Ausbildung zu besitzen, zwei Jahre
lang als Primarlehrer in seinem Dorf tätig gewesen. Wegen Unstimmig-
keiten im Dorf (Sippenfeindschaft) sei er von den Schulbehörden ab-
gesetzt worden.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere
ein.
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C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 – eröffnet am 1. Februar 2005 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten.
D.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 3. März 2005 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides beantragen. Dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und in-
folgedessen sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragen. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2005 teilte die ARK dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten
und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtete die ARK.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2005 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung des BFM vom 30. März 2005 zur Kenntnis
gebracht. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, sich bis am 15. April
2005 dazu zu äussern.
Mit Eingabe vom 15. April 2005 replizierte der Beschwerdeführer frist-
gerecht.
H.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
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verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf dessen an-
gespannte gesundheitliche Situation. Der Eingabe waren folgende Do-
kumente beigelegt: die Kopie sowie die sinngemässe Übersetzung ei-
nes hand- sowie eines maschinell geschriebenen Haftbefehls; die Ko-
pie eines Antwortschreibens des Internationalen Roten Kreuzes
(IKRK) vom 6. Juli 2005 auf die Suchanträge des Beschwerdeführers
vom 26. April 2005. Demnach habe der Vater des Beschwerdeführers
an der von ihm angegebenen Adresse ausfindig gemacht werden kön-
nen, währenddem nach der Partnerin des Beschwerdeführers nicht
habe gesucht werden können.
I.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2007 einverlangte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Befürchtung, er könnte wegen seines Verhält-
nisses mit einer verheirateten Frau von den afghanischen Behörden
gemäss der Scharia zum Tode verurteilt werden, sei asylirrelevant.
Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit einer verheirate-
ten Frau gehabt hätte, würde er nicht der Todesstrafe unterliegen. Ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes werde ein des
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Ehebruchs bezichtigter Mann nicht oder allenfalls mit einer
Gefängnisstrafe gemassregelt. In aller Regel werde nämlich in solchen
Fällen nur die Frau, nicht aber der Mann bestraft. Dementsprechend
sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt
eine Strafe zu erwarten habe. Seinen eigenen Aussagen zufolge sei
auch seine Partnerin nicht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Es sei
lediglich zu einer Scheidung gekommen, weshalb eine künftige
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die afghanischen Behörden
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reibereien mit den
Geistlichen seines Dorfes stellten lediglich geringfügige Eingriffe in
dessen persönliche Integrität dar, weshalb auch diese Vorbringen
asylrechtlich nicht relevant seien.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf das
in seiner Heimat vorherrschende Brauchtum, wonach bei Ehrverlet-
zung zuerst der Täter und dann die Reflexverfolgung an nahen Ange-
hörigen bzw. Männern der Familie und dann an weiteren Verwandten
ausgeübt werde. Nach seiner Flucht sei nun an seiner Familie bzw. an
seinem Vater Rache ausgeübt worden. Der Beschwerdeführer wisse
nichts Genaueres, weil er sämtliche Informationen lediglich über
seinen im Iran lebenden Bruder erhalte, der wiederum nur von
Durchreisenden auf dem Laufenden gehalten werde. Der
Beschwerdeführer habe sich grundsätzlich gegen die Sitten und
Vorschriften in seinem Dorf aufgelehnt. Deswegen habe er seine Stelle
verloren. Wegen seines Verhaltens sei er bei den Geistlichen seines
Dorfes nicht beliebt gewesen und diese hätten jetzt einen Grund, ihn
dafür zu bestrafen. Sein Blut sei „wegen der Ehrverletzung
freigesprochen (vogelfrei)“ und solange er am Leben sei, kehre die
Ehre der geschändeten Familie nicht zurück. Staatlichen Schutz könne
er wegen der vorgefallenen Ereignisse nicht erhalten. Die
Übergangsregierung verfüge nicht über das Gewaltmonopol und sei
nicht in der Lage, landesweit Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Der
Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht, Verfolgung und
ernsthaften Nachteilen auch in Zukunft ausgesetzt zu werden.
4.3 In der Vernehmlassung vom 30. März 2005 hält das BFM an der
Abweisung der Beschwerde fest. Gemäss den Schilderungen in der
Beschwerdeschrift will der Beschwerdeführer von seinem im Iran le-
benden Bruder von der Ermordung seiner Geliebten und der Inhaftie-
rung seines Vaters erfahren haben. Bei beiden Vorbringen handle es
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sich jedoch lediglich um blosse Behauptungen ohne irgend welche
detaillierten Angaben. Weder zum Umstand noch zum Zeitpunkt der
Ermordung seien irgendwelche Angaben gemacht worden. Auch
bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung des Vaters fehlten
konkrete Angaben. Eine mit präzisen und differenzierten Angaben
verfasste Eingabe des Beschwerdeführers könne jedoch erwartet
werden, ansonsten müssten seine Vorbringen als unglaubhaft
betrachtet werden. Erstaunlich sei auch, dass es dem
Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt der vorinstanzlichen
Verfügung gelungen sei, mit seinem Bruder in Kontakt zu treten,
nachdem es ihm gemäss seinen Aussagen bei der kantonalen
Anhörung vom 4. Januar 2005 nicht möglich gewesen sei, seinen
Bruder zu kontaktieren. Dementsprechend müssten die Vorbringen des
Beschwerdeführers als konstruiert taxiert werden und seien deshalb
unglaubhaft.
4.4 In seiner Replik vom 15. April 2005 hält der Beschwerdeführer
fest, er habe die von seinem Bruder erhaltenen Informationen so
weitergegeben. Dieser lebe im Iran und habe auch keine detaillierten
Informationen dazu. Der Beschwerdeführer werde versuchen, über das
Internationale Rote Kreuz Informationen über seine ermordete Gelieb-
te und über seinen Vater zu erhalten. Die entsprechenden Abklärun-
gen dürften allerdings zwei Monate in Anspruch nehmen.
4.5
4.5.1 Den zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Bundes-
amtes in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung
vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Sowohl in der
Beschwerde als auch in seiner Replik beschränkt er sich im We-
sentlichen darauf, auf der Glaubhaftigkeit bzw. der Asylrelevanz seiner
Vorbringen zu beharren. Auch die mit Eingabe vom 11. Januar 2007
vorgelegten Abklärungen des Internationalen Roten Kreuzes vermö-
gen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal dem ein-
gereichten Schreiben keine näheren Informationen über die geltend
gemachte Verhaftung seines Vaters bzw. die Ermordung seiner Gelieb-
ten zu entnehmen sind. Bezüglich der Suche nach dem Vater wird le-
diglich festgehalten, dieser habe sich an der vom Beschwerdeführer
angegeben Adresse aufgehalten und Frau E. habe nicht gesucht wer-
den können, da dieser Fall wegen den im Lande herrschenden kultu-
rellen Regeln "illegale" Beziehungen betreffend zu delikat sei.
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4.5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsge-
schichte kann jedoch aufgrund der wenig begründeten Darstellung der
Ereignisse nicht geglaubt werden. Die gesamte Darstellung wirkt pla-
kativ und die einzelnen Ausführungen rudimentär und abstrakt. Bei
beiden Anhörungen schilderte er in äusserst knappen vier bzw. zwei
Sätzen den Grund seiner Ausreise, nämlich die Beziehung zu einer
verheirateten Frau (vgl. A1/S. 4; A7/S. 12). Auch auf die entsprechen-
den Nachfragen antwortete er nur knapp oder gar nicht. So konnte der
Beschwerdeführer weder die Frage beantworten, was mit der Frau
mittlerweile gesehen sei (vgl. A1/S. 4) noch wo sich deren Ehemann
zum fraglichen Zeitpunkt gefunden habe (vgl. A7/S. 14). Er verzichtete
nicht nur darauf, in irgendeiner Form die Scheune zu beschreiben, wo
das geltend gemachte Stelldichein stattgefunden haben soll, sondern
er war auch zu keiner differenzierten und anschaulichen Darstellung
seiner damaligen inneren Befindlichkeiten im Stande. Aus seinen pro-
tokollierten Aussagen geht nicht hervor, ob er oder seine Partnerin
beispielsweise erschraken, als deren Schwiegermutter die beiden er-
tappt haben soll, noch sind seine Aussagen sonst in irgendeiner Weise
von einer subjektiven Sichtweise geprägt. Gesamthaft betrachtet feh-
len vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als
auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen
vorhandenen Leidensdruck, welcher aber erfahrungsgemäss bei der-
artigen Vorbringen zu erwarten wäre. Die Aussagen des Beschwerde-
führers könnten vielmehr in dieser Form ohne weiteres von irgend je-
manden nacherzählt werden und die einfach gehaltene Sachverhalts-
darstellung ist mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexe-
ren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Im
vorliegenden Fall untermauern jedoch weder persönliche Betroffenheit
noch subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte.
4.6 Auch die Darstellung über den Verbleib seines angeblich inhaftie-
ren Vater sowie in Bezug auf die angebliche Ermordung seiner Partne-
rin sowie seine diesbezüglich unternommenen Schritte, um die Situati-
on zu klären, müssen als allgemein taxiert werden. Erfahrungsgemäss
können aber tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse und
ihre Tätigkeiten berichten. Dies hätte, wie die Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung bereits zu Recht festgestellt hat, auch vom Beschwerde-
führer erwartet werden dürfen, sofern er diese Vorbringen tatsächlich
erlebt hätte. Dies gilt auch, wenn ein Beschwerdeführer lediglich über
Drittpersonen über den Verbleib ihm nahestehender Personen erfahren
hat.
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4.7 Was die mit Eingabe vom 11. Januar 2007 eingereichten Kopien
des handgeschriebenen und maschinell erstellten Haftbefehl des Be-
schwerdeführers anbelangt, ist deren Beweiswert gering. Zum einen
sind im Heimatland des Beschwerdeführers gegen Bezahlung nahezu
alle Beweismittel erhältlich. Zum anderen ist der Beweiswert von Kopi-
en immer geringer als von Originalen, da diese anfälliger für jegliche
Art von Fälschungen sind. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ver-
folgungssituation kommt diesem Dokument keine Beweiskraft zu.
4.8 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerde-
führer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht
gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
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kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6).
5.5 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten.
5.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
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5.6.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka-
bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver-
gleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbeson-
dere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohn-
situation, als zumutbar erachtet. Die ARK kam in ihrem publizierten
Urteil vom 25. November 2003 (EMARK 2003 Nr. 30) gestützt auf eine
eingehende Analyse zum Schluss, dass eine Rückkehr in die Provinz
Ghazni als existenzbedrohend und damit als unzumutbar zu qualifizie-
ren sei. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) be-
stätigt und ergänzt die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003.
Zusätzlich zu Kabul erachtet sie den Wegweisungsvollzug in jene Re-
gionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004
keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder
die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Vorausset-
zungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK
2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhs-
han, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Saman-
gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne
einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen
Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen
und südöstlichen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf EMARK
2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten ist.
5.6.2 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger
der Ethnie der Hazara und stammt aus D._______ im Distrikt
E._______ der Provinz Ghazni, wo er seit seiner Geburt bis zu der von
ihm geltend gemachten Flucht im Jahr 2004 mit seinen Angehörigen
gelebt haben will. Dieser Teil der Provinz Ghazni gehört zum
Hazarajat, wohin die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 30)
den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erachtete. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zu einer Änderung oder
Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die
frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die
bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9
festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch
Gültigkeit.
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5.6.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers ist indessen – wie bereits dargelegt – nicht als zu-
mutbar zu erachten.
5.6.4 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allen-
falls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanis-
tans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammen-
den Asylsuchenden beispielsweise nach Kabul setzt insbe-sondere die
Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungs-netzes sowie
eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei
der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differen-
zierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter
Gesundheit. Ausserdem hat er - gemäss den anlässlich der Befragun-
gen gemachten Angaben - fünf Jahre lang die Schule besucht, wobei
er zweimal eine Klasse überspringen durfte und einige Zeit als Lehrer
gearbeitet. Indessen verfügt der aus der Provinz Ghazni stammende
Beschwerdeführer in andern Regionen Afghanistans weder über eine
gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien- oder Be-
ziehungsnetz. Mithin fehlen ihm die entscheidenden Zumutbarkeitsfak-
toren, um sich in einer andern Region Afghanistans eine Existenz-
grundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können.
5.7 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu be-
zeichnen. Daran vermögen auch die wenig substanziierten Angaben
des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Angehörigen nichts zu än-
dern. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Pakistan oder im Iran, wo
er sich kurze Zeit aufgehalten haben will, über einen legalen Aufent-
haltstitel und über Verwandte verfügte, könnte der Vollzug der Wegwei-
sung in eines dieser Länder nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit
einer legalen Wiedereinreise in eines dieser Länder bestünde, was in-
dessen vorliegend nicht feststeht. Die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen
Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzli-
chen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre ein Teil der Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Seite 12
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Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE]). Dieser hat in seiner Rechtsmitteleingabe
vom 3. März 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige
Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Bedürftig ist, wer ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Mit Zwischenverfügung der
ehemaligen ARK vom 17. März 2005 wurde aufgrund der
ausgewiesenen Bedürftigkeit auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Da sich an der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers seither nichts geändert hat und auch die Begehren
in der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden können,
ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
entsprechen.
6.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rechtsbegehren teilweise
durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem
Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Mit der einge-
reichten Kostennote vom 27. Dezember 2007 machte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10 ½
Stunden für das Beschwerdeverfahren geltend. Gemäss Art. 10 Abs. 2
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen
mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Für nichtanwaltliche
Vertreter und Vertreterinnen beträgt er mindestens Fr. 100.-- und
höchstens Fr. 300.--. Somit stehen dem Beschwerdeführer für das Ent-
gelt der Bemühungen seiner Vertreterin Fr. 600.-- zu (vgl. Art. 64 Abs.
2 VwVG). Diesen Betrag hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-4551/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Asylre-
kurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- (kantonale Behörde) (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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