Abtei lung IV
D-4551/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4551/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine
Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, welche der
Ethnie der Mudinga angehört – ihren Heimatstaat auf dem Luftweg
über C._______ und flog über ihr unbekannte Länder an einen ihr
unbekannten Ort, von wo aus sie am 17. Juli 2008 illegal in die
Schweiz einreiste. Am 18. Juli 2008 reichte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung vom 25. Juli 2008 und der Anhörung vom
4. Juni 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie
habe seit ihrer Geburt in C._______ gelebt und gehöre der
Glaubensgemeinschaft der Bundu Dia Kongo an. Die Regierung habe
jedoch verboten, Gottesdienste dieser Glaubensgemeinschaft
abzuhalten. Deshalb habe ihre Gemeinschaft Leute ausgewählt, die
einer Versammlung in G._______ beiwohnen sollten. Die
Beschwerdeführerin habe am 22. März 2008 zusammen mit ihrer
Mutter, ihrer Schwester und einer Cousine an dieser Versammlung
teilgenommen, als von der Regierung geschickte Soldaten die
Versammlung aufgelöst, die Leute auseinandergetrieben und getötet
hätten. Einigen der Teilnehmer beziehungsweise der Teilnehmerinnen
dieser Versammlung sei die Flucht gelungen. Andere, so auch die
Beschwerdeführerin, seien verhaftet und in eine Zelle gesteckt
worden. Von dort aus seien jeweils Leute abgeholt worden, die nicht
mehr zurückgekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe man in
ein Gefängnis nach C._______ gebracht, und sie habe erfahren, dass
sie zum Tode verurteilt worden sei. Bei der Ankunft im Gefängnis habe
sie einen Kommandanten namens X._______ angetroffen. Dieser – ein
Freund ihres Vaters – habe sie auf die Seite genommen und ihr
aufgetragen, draussen für ihn Zigaretten zu kaufen. Draussen habe ein
Senegalese namens Y._______ auf sie gewartet. Er habe sie ange-
sprochen und sie im Auto zu ihm nach Hause gefahren. Y._______
habe ihr anschliessend erzählt, dass er vom Kommandanten den Auf-
trag erhalten habe, sie ausser Land zu bringen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (eröffnet am 19. Juni 2009) wies das
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BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit
der Beschwerdeführerin zur genannten Glaubensgemeinschaft frag-
würdig sei. Sie habe die diesbezüglichen Fragen nur vage beantwortet,
sei immer wieder ausgewichen und habe trotz Nachfragen keine kon-
kreten Ausführungen dazu gemacht. Dasselbe könne bezüglich ihrer
Schilderung betreffend die angebliche Verhaftung und der Haftzeit ge-
sagt werden. Sie sei fünf Mal aufgefordert worden, Angaben über ihre
zehntägige Haft zu machen. Sie habe jedoch diesbezüglich nur ru-
dimentäre Ausführungen machen können. Die Beschwerdeführerin sei
zudem auch nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu
anderen mit der Verhaftung zusammenhängenden Umständen zu ma-
chen. So beispielsweise auch nicht zum Verbot ihrer Glaubensgemein-
schaft durch die Regierung, obwohl sie von diesem im Fernsehen ge-
hört haben wolle. Auf die Frage, wie ihr persönlich das Todesurteil mit-
geteilt worden sei, habe sie keine Antwort gegeben, sondern sie habe
lediglich angefügt, von Y._______ erfahren zu haben, dass alle verur-
teilt worden seien. Dieselbe Information habe sie auch aus dem Fern-
sehen erfahren. Es seien jedoch keine weiteren diesbezüglichen
Erläuterungen dazu erfolgt. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht
den Eindruck zu vermitteln, dass sie das Geschilderte selbst erlebt
habe. In ihren Aussagen seien auch Widersprüche aufgetaucht. Sie
habe in der Erstbefragung beispielsweise zu Protokoll gegeben, bei
der Ankunft im Gefängnis in C._______ in eine Zelle gebracht worden
zu sein. In der Bundesanhörung hingegen habe sie geltend gemacht,
sie habe sich nur auf dem Hof aufgehalten und sei nicht in eine Zelle
geführt worden. Was ins Auge steche, sei das fast gänzliche Fehlen
von Informationen zu den ihr am nächsten stehenden Familienmitglie-
dern, von denen sie anlässlich der Versammlung vom 22. März 2008
getrennt worden sei. So falle der Name der Mutter in der Schilderung
ihrer Asylgründe erstmals auf eine bestimmte Frage. Die Schwester
und die Cousine erwähne sie in der Bundesanhörung im Zusammen-
hang mit den erlebten Problemen mit keinem Wort mehr, ausser als
sie auf den Verbleib der Mutter und der Schwester angesprochen wor-
den sei, wobei sie ausgesagt habe, sie wisse es nicht. Dieser Umstand
sei auch der Hilfswerksvertreterin aufgefallen, welcher diese zu einer
letzten Frage dazu veranlasst habe. Die Frage, ob ihre Glaubensge-
meinschaft vor dem Februar 2008 je solche Probleme gehabt habe,
habe sie verneint. Dabei handle es sich um eine tatsachenwidrige Aus-
sage, die nicht der Realität entspreche, zumal solche Auseinanderset-
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zungen bereits vor dem von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Zeitpunkt stattgefunden hätten. Schliesslich seien auch die Anga-
ben der Beschwerdeführerin zur Herreise nicht glaubhaft. Sie sei nach
Europa geflogen, habe jedoch weder zum Flug noch zu den Kontrollen
genauere Angaben machen können. Weiter sei sie nicht in der Lage
gewesen, Angaben zum benutzten Reisedokument zu machen. Auf die
Frage zur Finanzierung der Herreise angesprochen, habe sie
angegeben, nichts bezahlt zu haben, beziehungsweise nicht zu
wissen, wie viel dafür bezahlt worden sei. Y._______ habe alles or-
ganisiert. Da es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Kon-
strukt handle, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimt-
heiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 15. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfü-
gung des BFM vom 18. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei ihr in der
Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom
18. Juni 2009 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass
die Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig sei, und es sei ihr
in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten
Beweisakten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 (Poststempel: 17. Juli 2009) reichte
die Beschwerdeführerin das Original des Arztzeugnisses der Abteilung
Gynäkologie/Geburtshilfe des D._______ vom 22. Juni 2009 zu den
Akten, in welchem eine weit fortgeschrittene Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin attestiert und als voraussichtlicher Geburtstermin
der 24. Juli 2009 genannt wurde.
F.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses
im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 7. August 2009 aufgefordert.
G.
Mit Schreiben vom 4. August 2009 fragte die E._______ an, ob der
Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses eine
Fristverlängerung gewährt werden könne. Da die E._______ jedoch
von der Beschwerdeführerin nicht zur rechtlichen Vertretung bevoll-
mächtigt wurde, trat der Instruktionsrichter auf dieses Fristverlänge-
rungsgesuch nicht ein.
H.
Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 7. August 2009 und reichte gleichentags eine Beschwerdeergän-
zung und weitere Beweismittel zu den Akten. Im Wesentlichen brachte
die Beschwerdeführerin detaillierte Ausführungen betreffend die Erleb-
nisse und die Umstände der erlittenen Haft vor, nahm Stellung zur Re-
ligionsfreiheit und der diesbezüglichen Rolle der politisch-religiösen
Gruppe Bundi Dia Kongo in der Demokratischen Republik Kongo. Zu-
dem führte sie aus, dass sie als allein erziehende Mutter eines Neuge-
borenen einer besonders verletzlichen Gruppe angehöre und daher
die Wegweisung nicht zumutbar sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbrin-
gen reichte sie die Geburtsurkunde ihres Sohnes vom 31. Juli 2009,
die zivilstandsamtliche Bestätigung der Anmeldung der Geburt vom
27. Juli 2009 sowie eine E-Mail des F._______ vom 7. August 2009
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das am 6. Juli 2009 geborene Kind der Beschwerdeführerin,
B._______, wird in das Asylverfahren der Mutter miteinbezogen. Es ist
also bei der Mehrzahlbezeichnung in der Folge von den
Beschwerdeführenden die Rede.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni
2009 ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem Hintergrund
festgestellt, deren Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM
zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf
die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m.
Art.6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). In der Beschwerdeergänzung
vom 7. August 2009 machte die Beschwerdeführerin detailliertere An-
gaben zur angeblich erlittenen Haft. Diese Ergänzungen und Erklärun-
gen erscheinen jedoch nachgeschoben und sind daher nicht geeignet,
die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. Über-
dies spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ei-
genen Angaben den Heimatstaat von C._______ aus auf dem Luftweg
und somit über einen gut kontrollierten Flughafen verliess, gegen eine
asylrelevante Verfolgung. Die Beschwerdeführerin kann somit ihre gel-
tend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen bezüglich Asyl- und Flüchtlingspunkt in den
Eingaben der Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen, da sie
am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermö-
gen. Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abge-
wiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine
der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weg-
gewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl.
EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus dem nachfol-
gend aufgeführten Grund – als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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7.2.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
die detaillierte, in der EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse ver-
wiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesent-
lichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde
die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen
erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen.
Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006
und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt (vgl. Mis-
sion d'observation électorale de l'Union Européenne en République
Démocratique du Congo, Rapport Final, 23.02.2007; Mail&Guardian,
SA observers proclaim DRC elections free and fair, 31.10.2006,
elections-free-and-fair> [besucht am 23.10.2008]). Schliesslich erklärte
der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als
Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als
Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007 kam es im Westen des
Landes und auch in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären
kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-
Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila
unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die
nationale Armee zu integrieren, zu blutigen Auseinandersetzungen
(vgl. Bureau des Nations Unies pour les droits de l'homme en
République Démocratique du Congo, Enquête Spéciale sur les
événements de mars 2007 à Kinshasa, Januar 2008; Amnesty
International, Democratic Republic of Congo: Torture and Killings by
state security agents still endemic, 24.10.2007; Freedom House,
Freedom in the World 2008, Congo, Democratic Republic of
[Kinshasa], Juli 2008,
fiw/inc_country_detail.cfm?year=2008&country=7525&pf> [besucht am
22.09.2008]). Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in
die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise ins Exil
nach Portugal beruhigte sich die Lage wieder. Kinshasa ist von den
Kriegswirren im Osten des Landes, fast 2'000 Kilometer entfernt, nicht
direkt betroffen. Seit den Kämpfen zwischen den Präsidialgarden Ka-
bilas und Bembas im Februar 2007 ist es in Kinshasa zu keinen grö-
sseren gewaltsamen Auseinandersetzungen mehr gekommen.
Zur allgemeinen Situation von Frauen im Kongo ist zu erwähnen, dass
unter anderem in Kinshasa Vergewaltigungen von jungen Frauen und
Mädchen unter 15 Jahren durch Männer, welche sich als Polizisten
ausgeben, zugenommen haben. Im Spital Saint-Joseph werden im
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Durchschnitt täglich drei Opfer von Vergewaltigungen behandelt (vgl.
AFP, DR Congo: Mass rape spreads to Kinshasa by men posing als
policemen, 20.12.2008,
RMOI-7MHLA7?OpenDocument> [besucht am 23.12.2008]). In der
Praxis sind Frauen sowohl im Privatleben als auch in Bildung und Er-
werbsleben gesellschaftlich diskriminiert (vgl. Comité pour l'élimination
de la discrimination à l'égard des femmes, Rapport sur la mise en
oeuvre de la Convention sur l'élimination de toutes les formes de
discrimination à l'égard des femmes en République démocratique du
Congo, 07.08.2006,
cedaw36_rdc_fr.pdf> [besucht am 02.12.2008]). In der anhaltend
schwierigen ökonomischen Lage ist für viele junge Frauen in Kinshasa
die Prostitution die einzige Option der Einkommensgenerierung (vgl.
Le Potentiel (Kinshasa), Congo-Kinshasa: Chantal Mombi Mboyo – "La
femme congolaise tient l'économie du foyer", 15.10.2008,
[besucht am
23.10.2008]).
7.2.2 Gemäss der bereits in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten, nach
wie vor gültigen Praxis kann die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zu-
mutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz
der betroffenen Person – unabhängig ob männlichen oder weiblichen
Geschlechts – die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen
Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz ver-
fügt. Doch selbst bei Vorliegen der vorstehend genannten Kriterien
wird der Vollzug der Wegweisung – nach sorgfältiger Prüfung und Ab-
wägung der individuellen Umstände – in aller Regel auch dann noch
als nicht zumutbar erachtet, wenn die zurückführende Person (kleine)
Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist,
sich bereits im fortgeschrittenen Alter befindet oder wenn es sich bei
ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt.
7.3 Als Mutter eines im Zeitpunkt des Urteils knapp drei Monate alten
und somit minderjährigen Kleinkindes gehört die Beschwerdeführerin
einer Risikogruppe beziehungsweise einer besonders verletzlichen
Personengruppe (groupe vulnérable) an. Bei dieser Sachlage stellt
sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Kongo (Kinshasa) – entsprechend der vorstehend dargelegten Praxis
Seite 10
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– entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum gegenwärtigen Zeit-
punkt als nicht zumutbar dar.
8.
Die mit Eingabe vom 15. Juli 2009 und mit Ergänzung vom 7. August
2009 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägun-
gen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Im Übri-
gen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie ab-
zuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bun-
desamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen
auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7
AuG) entgegen.
9.
9.1 In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Der am 7. August 2009 geleistete
Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Obsiegt
eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen. Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote einge-
reicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen ver-
zichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der
Aufwand bei der Ausfertigung der Beschwerdeeingabe zuverlässig
abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung
auf Grund der Akten pauschal auf Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese ist ihnen durch die Vorinstanz zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
18. Juni 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der am 7. August 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird
den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht
zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 900.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Rückerstattungsformular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 12