B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4551/2015
mel
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in H._______, verliessen ihren Wohnort Ende
September 2013 in Richtung I._______, wo sie sich während etwas mehr
als drei Monaten aufgehalten und Visa für die Schweiz erhalten hätten. Am
29. Dezember 2013 seien sie von I._______ nach J._______ geflogen, und
haben am folgenden Tag Asylgesuche eingereicht. Am 8. Januar 2014 fand
die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ statt und
am 28. Juni 2014 hörte sie das SEM zu ihren Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er
habe im Heimatland bis drei Monate vor der Ausreise ein (…) mit 20 Ange-
stellten geführt, das gut gelaufen sei. Eigentlich sei es ihm gut gegangen.
Nach Ausbruch des Krieges in Syrien habe es keinen Strom und kein Was-
ser mehr gegeben. Ausserdem hätten die Kinder nicht mehr in die Schule
gehen können. Die kurdische Partei, die Partei der Demokratischen Union
(PYD), habe von allen Bewohnern seines Quartiers den Beitritt verlangt,
weshalb auch er beigetreten sei. Schliesslich habe die PYD ihn und seinen
Bruder L._______ mitgenommen und von ihnen verlangt, als Sicherheits-
kräfte an den Strassensperren tätig zu sein. Später hätten sie auch Waffen
bekommen. Nach drei Monaten sei sein Bruder als Märtyrer gefallen, wo-
rauf der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei. Aufgrund sei-
nes Parteibeitritts sei sein Name bei der Opposition und bei den Regie-
rungskräften bekannt, weshalb er von beiden Seiten bedroht werde. In Sy-
rien gebe es viele Spitzel, weshalb er dort nicht mehr in Sicherheit leben
könne. Ausserdem habe er Blut gespendet und eine (…) bekommen, wel-
che zwar im Moment nicht aktiv sei, aber jederzeit wieder ausbrechen
könne. In Syrien habe er sich nicht behandeln lassen können. Abgesehen
vom Erwähnten sei er politisch nicht aktiv gewesen und habe keine weite-
ren Gründe.
A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ergänzend be-
ziehungsweise abweichend zur Befragung vor, er habe H._______ drei
Monate nach dem Tod des Bruders, der am 10. Februar 2013 gestorben
sei, verlassen und sich fortan bis zur Ausreise mit seiner Familie in
M._______ aufgehalten. Dort habe er sein Geschäft ebenfalls betrieben,
aber nicht mehr mit Erfolg, weil die Strasse zwischen H._______ und
M._______ jeweils gesperrt gewesen sei. Zweieinhalb Monate später habe
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er sich N._______ begeben, wo ein Teil seiner Angestellten und Verwand-
ten lebe. Er habe die PYD unterstützt, sei aber kein Mitglied. Ausserdem
habe er an Demonstrationen der Partei teilgenommen, um die Frauen-
rechte zu fördern. Auch hätten er und seine Kollegen gefordert, dass ihr
Quartier und ein weiteres nicht mehr abgeriegelt würden. Dies habe aber
zu mehr Druck seitens der Regierung und der Freien Syrischen Armee
(FSA) geführt, worauf diese angefangen hätten, in die Häuser einzudringen
und Leute zu entführen. Die Al-Nusra Front habe ihnen vorgeworfen, ge-
gen sie zu arbeiten. Sie hätten sich wie die Angehörigen des Islamischen
Staates (IS) benommen, Häuser geplündert und sich Frauen genommen,
deren Männern sie die Kehle durchtrennt hätten. Aus diesem Grund habe
die PYD Volkskomitees gegründet (Anmerkung Gericht: Gemeint sind wohl
die Volksverteidigungseinheiten, nachfolgend: YPG). Die YPG habe die
Leute aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen und an den Checkpoints zu
arbeiten, damit andere Parteien an einem Angriff verhindert würden. Ein-
mal pro Woche hätten auch er und sein Bruder L._______ an einem dieser
Checkpoints tätig sein müssen. Jeder Checkpoint sei mit sechs Personen
besetzt gewesen, wobei man zwei davon bewaffnet habe, während die an-
dern normale Kontrollen durchgeführt hätten. Obwohl er das Tragen von
Waffen abgelehnt habe, sei es unumgänglich gewesen, dass auch er ein
oder zwei Mal mit einer Waffe habe den Dienst ausüben müssen. An diesen
Checkpoints hätten sie dafür gesorgt, dass sich weder die Regierung noch
die FSA ihrem Quartier habe nähern können. Aber es sei auch zu Ausei-
nandersetzungen gekommen. Eines Tages sei sein Bruder an einem
Checkpoint zwischen O._______ und P._______ bei einem Angriff durch
Regierungstruppen getötet worden. Das Quartier O._______ sei zur Hälfte
unter der Kontrolle der Regierung und zur andern Hälfte unter derjenigen
der PYD gewesen. Nach dessen Beerdigung in M._______ sei er mit sei-
ner Familie nach H._______ zurückgekehrt, habe den Hausrat und die Ef-
fekten des Geschäftes zusammengepackt und mit der Familie nach
M._______ zurückkehren wollen. Weil jedoch die Strasse zwischen
H._______ und M._______ gesperrt gewesen sei, hätten sie während
dreier Monate in H._______ bleiben müssen. Nach der Entsperrung der
Strasse sei er mit seiner Familie nach M._______ gezogen, habe dort eine
Firma eröffnet und sei während zweieinhalb Monaten geblieben. Die Ange-
hörigen der PYD habe er nicht mehr kontaktiert, und bis zur Ausreise sei
auch nichts passiert. Er und seine Familie hätten einfach nur noch wegge-
hen und die Kinder in Sicherheit bringen wollen. Anschliessend sei er illegal
N._______ gereist, von wo aus er seiner Familie telefonisch ebenfalls zur
Flucht geraten habe. In Q._______ hätten sie sich getroffen und seien ge-
meinsam nach I._______ gereist. Er habe die Absicht gehabt, nach Europa
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zu reisen, um seine Kinder in Sicherheit zu bringen. In Syrien werde er von
der Regierung und der FSA wegen seiner Arbeit am Checkpoint und wegen
eines Videos, das ihn anlässlich der Beerdigung seines Bruders zeige und
auf YouTube hochgeladen worden sei, gesucht. In seinem Quartier gebe
es Leute, welche mit der FSA oder der Regierung zusammenarbeiten wür-
den und so Informationen über Personen, welche an Checkpoints arbeite-
ten, weiterleiten würden. Er müsse deshalb damit rechnen, mitgenommen
zu werden. Seinen Kollegen sei das Gleiche passiert. Der Bruder seiner
Ehefrau sei gestorben, weil er sich als Folge der Wegsperre die Medika-
mente aus einem staatlichen Spital in R._______ nicht mehr habe beschaf-
fen können. Diesem habe er Blut gespendet. Dabei habe man festgestellt,
dass in seinem Blut ein Virus sei. Im Moment sei dieses nicht aktiv. Er habe
eine (…). In der Schweiz sei er der PYD beigetreten und habe an Demonst-
rationen und Versammlungen teilgenommen. Den Mitgliederausweis
werde er noch nachreichen. Dabei habe man ihn auch fotografiert. Er habe
gehört, dass die kurdischen Gebiete nicht mehr abgeriegelt seien. Eine
Funktion innerhalb der Partei habe er nicht.
A.d Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Befragung dar, in Syrien
herrsche Krieg, es gebe keinen Strom, kein Wasser und die Kinder könnten
die Schule nicht besuchen. Ihr Ehemann und sein Bruder seien zwangs-
läufig mitgenommen und eingesperrt worden, wobei sie nicht sagen könne,
von wem sie verschleppt worden seien. Der Ehemann sei nach drei Mona-
ten freigelassen worden und heimgekehrt. Den Bruder des Ehemannes in-
dessen habe man an einem Checkpoint der Regierungstruppen getötet.
Der Ehemann werde von der Regierung und von der FSA gesucht. Sie sel-
ber sei nie inhaftiert gewesen und habe sich weder religiös noch politisch
engagiert.
A.e Anlässlich der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin in Ergänzung
oder in Abweichung zu den bisherigen Angaben vor, sie habe ihr ganzes
Leben in P._______ in H._______ gelebt. Dort habe es Flugangriffe gege-
ben und die Kinder hätten Angst gehabt und nicht schlafen können. Sie
hätten auch die Schule nicht mehr besuchen können. Es habe kein Was-
ser, kein Brot und manchmal keinen Strom gegeben. Die Partei sei ins
Quartier gekommen und habe ihren Ehemann und dessen Bruder für drei
Monate an die Kontrollcheckpoints eingezogen. Ihr Mann sei vorher nicht
in der Politik gewesen. Vielmehr habe er 20 Angestellte gehabt und gear-
beitet. Nach Feierabend habe er den Kindern bei den Schularbeiten gehol-
fen. Dann sei der Bruder des Ehemannes getötet worden, worauf sie nach
M._______ gegangen seien, aber der Weg sei versperrt gewesen. Es habe
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keine weiteren Probleme gegeben. Ihr Ehemann werde von der Regierung
und von der FSA gesucht. An der Beerdigung des Bruders habe sie sein
Bild im Computer gesehen. Ihr kranker Bruder sei auf dem Weg zum Be-
handlungsort im Bus gestorben, weil er sich nicht mehr in R._______ habe
behandeln lassen können, und auch ihr Ehemann sei krank. Er leide an
einer (…), die in Syrien und N._______ nicht habe behandelt werden kön-
nen. In der Schweiz habe der Ehemann an Demonstrationen teilgenom-
men. Sie seien wegen des Krieges in die Schweiz gekommen.
A.f Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren ver-
schiedene syrische Identitätsdokumente (abgelaufene Pässe, Familien-
büchlein, Führerschein), ein Foto und einen Videoclip der Beerdigung des
Bruders des Beschwerdeführers, mehrere Fotos von Versammlungen, Ge-
denkanlässen und Kundgebungen der PYD in der Schweiz, ein Schreiben
der PYD Sektion Europa vom 21. Juli 2014, sowie mehrere Fotos der Be-
stattung der Schwester des Beschwerdeführers zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz
weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen
Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig
aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vor-
läufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2015 lies-
sen die Beschwerdeführenden folgende Anträge stellen:
– Es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A15/1, A16/2 und
in das Beweismittel 2 der Akte A19 zu geben,
– eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewäh-
ren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung betreffend den
internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen,
– es sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen,
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– die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 sei im Übrigen aufzuheben
und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen,
– es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der
angefochtenen Verfügung fortbestünden,
– eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, ihnen Asyl
zu gewähren, und eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men,
– eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen,
– auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die
Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015
wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Antrag
auf Feststellung, die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei in Rechtskraft erwach-
sen, wurde abgewiesen. Das Gesuch um Akteneinsicht in das Beweismittel
2 der Akte A19 wurde insofern gutgeheissen, als den Beschwerdeführen-
den Einsicht in diese Akte vor Ort gewährt wurde. Im Übrigen wurde es
abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurde die Möglichkeit einge-
räumt, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung mit dem
Sekretariat der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts einen Termin
zur Akteneinsicht vor Ort des Gerichts zu vereinbaren. Ausserdem wurde
ihnen eine Frist von sieben Tagen nach der Einsichtnahme in das Beweis-
mittel 2 der Akte A19 zur Beschwerdeergänzung gewährt.
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Seite 7
E.
Mit Eingabe vom 10. August 2015 wurde um Mitteilung darüber ersucht, ob
bei der Akteneinsicht vor Ort Ausdrucke des Inhalts des fraglichen Akten-
stückes erstellt würden. Ausserdem wurde um Fristerstreckung gebeten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 wurde die Frist zur Einsicht-
nahme bis am 19. August 2015 erstreckt, unter Androhung, nach unbenutz-
ter Frist werde davon ausgegangen, dass auf die Akteneinsicht verzichtet
werde. Den Beschwerdeführenden wurde mitgeteilt, dass weder Papier-
ausdrucke noch CD-Roms angefertigt oder herausgegeben sowie weder
Datenträger noch Papier oder ein Drucker zur Verfügung gestellt würden.
Datenträger für eine allfällige Kopie des Inhalts des Beweismittels seien
von den Beschwerdeführenden mitzubringen.
G.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde dargelegt, dass bei der Einsicht-
nahme in das Beweismittel vor Ort des Bundesverwaltungsgerichts durch
einen Mitarbeiter des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden festge-
stellt wurde, auf dem USB-Stick befinde sich das Video der Beerdigung des
Bruders des Beschwerdeführers. Dieses Video habe der Beschwerdefüh-
rer auch auf Youtube hochgeladen. Zusätzlich sei es auf (…) TV ausge-
strahlt worden. Es wurde geltend gemacht, dass bei der Beerdigung des
Bruders des Beschwerdeführers auch der Beschwerdeführer und die salu-
tierenden Einheiten der YPG zu erkennen seien. Mit diesem Video auf
Youtube habe sich der Beschwerdeführer bereits im Heimatland als Re-
gimegegner exponiert. Somit habe das SEM das Beweismittel nicht richtig
gewürdigt, indem es festgehalten habe, aus den Aussagen des Beschwer-
deführers betreffend Beerdigung des Bruders seien keine Anzeichen einer
konkreten Gefährdung durch die Regierung oder die FSA zu entnehmen.
Zudem wurden verschiedene Fotos zu den Akten gegeben, auf welchen
der Beschwerdeführer anlässlich von Demonstrationen zu sehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Verfügung vom 29. Juni 2015 legte das SEM dar, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Anzeichen einer
konkreten Gefährdung durch die Regierung oder die FSA zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer vermute nur, dass Informationen über ihn an die
Regierung oder die FSA weitergeleitet worden seien und er auf einer Liste
von gesuchten Personen stehe. Es bestünden auch keine Hinweise darauf,
dass er aufgrund seiner dreimonatigen Tätigkeit für die YPG durch die Re-
gierung oder die FSA bedroht gewesen sei. Mit den Vertretern der Regie-
rung oder der FSA habe er zumindest seit seiner Arbeit an Checkpoints
nichts zu tun gehabt. Ebensowenig habe er Ereignisse erwähnt, die eine
Gefährdung durch die Regierung oder die FSA hätten erahnen lassen. So-
mit bestehe keine begründete Furcht vor einer möglichen Verfolgung durch
die syrische Regierung oder die FSA.
5.1.2 Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
seitens der PYD asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, auch
wenn die PYD Männer und Frauen unter Druck gesetzt habe, sich der Par-
tei anzuschliessen. Obwohl er nach der Beerdigung seines Bruders nicht
mehr am Checkpoint gestanden sei und während dreier Monate in
H._______ verbracht habe, seien ihm offensichtlich keine Probleme mit der
PYD entstanden. Zudem weise der Umstand, dass er in der Schweiz frei-
willig Sympathisant der PYD geworden sei, darauf hin, dass er in Syrien
keine Zwangsrekrutierung durch die PYD oder andere Nachteile zu be-
fürchten habe.
5.1.3 Es stehe ferner zwar ausser Zweifel, dass der Krieg den Beschwer-
deführenden viel Mühsal und Not bereitet habe. Die von ihnen geschilder-
ten Probleme – beispielsweise die fehlende Versorgung mit Strom und
Wasser, der fehlende Zugang zur Schule und mangelnde medizinische Be-
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Seite 10
handlungsmöglichkeiten – würden indessen alle in der Umgebung leben-
den Personen betreffen, weshalb es sich nicht um gezielte Nachteile aus
einem der in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv handle.
5.1.4 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers legte das SEM mit Verweis auf die Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 und D-4535/2013 vom 21. Mai 2014)
dar, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren würden, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten, sich
mithin öffentlich exponierten und nicht nur optisch erkennbar und identifi-
zierbar seien, sondern den Eindruck erweckten, dass sie aus der Sicht des
syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden. An-
gesichts des in Syrien herrschenden Krieges sei das Schwergewicht der
Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte inzwischen geschwächt, wes-
halb im Ausland nur noch eine selektive Überwachung erfolge. Der Be-
schwerdeführer sei gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung und
gemäss dem eingereichten Schreiben der PYD vom 21. Juli 2014 Sympa-
thisant und nicht Mitglied der Partei. Daraus und auch aus den eingereich-
ten Fotos, welche ihn an verschiedenen Veranstaltungen und an einer Ge-
denkveranstaltung zeigen würden, gehe nicht hervor, dass er sich im Sinne
dieser Rechtsprechung in besonderer Weise exponiert habe. Somit sei die
geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen.
5.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerde vom 23. Juli 2015 Folgendes vor:
5.2.1 Das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend sowie die Pflicht
zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt. Ausserdem sei eine Verletzung verschiedener Gesetzesbestim-
mungen erfolgt.
5.2.2 In die Akte A15/1 hätte das SEM Einsicht gewähren müssen, weil es
sich um ein Dokument handle, das die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführenden betreffe und somit für die Begründung der vorläufigen
Aufnahme relevant sei.
5.2.3 Bei der Akte A16/2 handle es sich um die „(…)“, mithin also um ein
Schreiben des (…) an das SEM und damit um eine Akte des SEM, welche
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im Dossier aufgenommen werden müsse. Es bestehe kein Grund, in diese
Akte keine Einsicht zu gewähren, zumal es sich bei Akten im Zusammen-
hang mit Ausweispapieren um entscheidrelevante Unterlagen handle.
5.2.4 Den Memory Stick (USB), welcher als Beweismittel 2 in Akte A19 auf-
genommen worden sei, habe man bisher nicht zugestellt. Zudem seien we-
der ein Ausdruck der entsprechenden Beweismittel noch eine Notiz betref-
fend Inhalt des Sticks erstellt worden. Es sei ferner davon auszugehen,
dass das SEM den Inhalt dieses Sticks nicht gewürdigt habe.
5.2.5 Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Eventualiter müsse nach
Gewährung der Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme und in die
übrigen Akten eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
verbesserung gewährt werden.
5.2.6 Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es die
von ihm festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht be-
gründet habe. Zudem habe es die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel weitgehend nicht gewürdigt, was nicht nur als Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, sondern auch als Verletzung des Willkürver-
bots zu sehen sei. Des Weiteren habe das SEM verschiedene Sachver-
halte unerwähnt gelassen: So habe es in der angefochtenen Verfügung
nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, zum Beitritt
zur PYD gezwungen worden zu sein, dass er in Syrien an politischen Kund-
gebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, dass die Beschwer-
deführenden kurdischer Ethnie sind, dass der Beschwerdeführer und sein
Bruder an den Checkpoints hätten arbeiten müssen, weil sie in M._______
kein Haus und kein Land besessen hätten, dass der Beschwerdeführer auf
die Leute in seinem Quartier, welche mit der Regierung oder der FSA zu-
sammenarbeiten und die Leute an den Checkpoints an diese weiterleiten
würden, hingewiesen habe, sowie dass H._______ nach der Beerdigung
des Bruders des Beschwerdeführers umzingelt gewesen sei. Damit habe
das SEM den Anspruch auf Verletzung des rechtlichen Gehörs mehrfach
in schwerwiegender Weise verletzt.
5.2.7 Überdies habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig und richtig
abgeklärt, weil es sich darauf beschränkt habe festzustellen, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, obwohl es zwin-
gend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – hätte
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Seite 12
durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei zudem auch dadurch ver-
letzt worden, dass bis zur Durchführung der Anhörung rund ein halbes Jahr
ungenutzt verstrichen sei. Somit müsse die Sache zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zu-
rückgewiesen werden.
5.2.8 Da das SEM die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme nicht
konkret als Einzelfall gewürdigt, sondern faktisch nur eine „Gewährung des
vorübergehenden Schutzes“ gemäss Art. 4 AsylG geprüft habe, habe es
eine rechtswidrige Vorgehensweise gewählt, welche mit dem Asylgesetz
nicht vereinbar sei. Die Beschwerdeführenden müssten indessen im Fall
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin den Status als vor-
läufig Aufgenommene innehaben. Diesbezüglich sei auch auf die jüngste
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015) verwiesen.
5.2.9 Weil das SEM ferner die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs be-
jaht habe, sei ersichtlich, dass diese bei der Prüfung der Wegweisungshin-
dernisse Vorrang geniesse, was auch mit dem Handbuch des Asylverfah-
rens des SEM vereinbar sei. Somit sei die gelegentlich anzutreffende Ar-
gumentation, wonach bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungshin-
dernisse kein Raum mehr für die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs bestehe, unzutreffend, zumal sich das SEM in diesem
Fall nicht zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hätte äussern dürfen.
Zudem dürften die Beschwerdeführenden durch das Einreichen eines
Rechtsmittels aufgrund schwerwiegender Gehörsverletzungen nicht
schlechter gestellt werden. Der ihnen mit der vorläufigen Aufnahme ge-
währte Status F müsse damit auch während des Beschwerdeverfahrens
bestehen bleiben. Diese Vorwirkung der Rechtswirkungen entspreche
auch der langjährigen Praxis des SEM. Sollten die Asylbehörden an der
Argumentation betreffend die Alternativität der Wegweisungshindernisse
festhalten, müsse im Fall der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht
nur in jedem Einzelfall geprüft werden, ob allfällige weitere Wegweisungs-
hindernisse bestünden; vielmehr sei auch die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen.
5.2.10 Des Weiteren sei festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Insbesondere habe der
Beschwerdeführer konkret geschildert, weshalb er von der syrischen Re-
gierung und der FSA identifiziert worden sei und eine gezielte asylrelevante
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Seite 13
Verfolgung befürchte. Somit habe er entgegen der Argumentation in der
angefochtenen Verfügung sehr wohl dargelegt, von der syrischen Armee
und der FSA wegen seiner Tätigkeit am Checkpoint erkannt worden zu
sein. Zudem sei sein Bruder gezielt ermordet worden. Damit bestehe ein
konkreter Hinweis, dass auch der Beschwerdeführer gesucht werde. Per-
sonen an Kontrollpunkten würden sich sehr stark exponieren, weil sie viele
Personen kontrollieren würden, unter welchen sich auch solche befänden,
die mit dem syrischen Regime und der FSA zu tun hätten. Der Beschwer-
deführer habe auch nicht verhindern können, dass am Checkpoint Fotos
erstellt worden seien, welche später zur Information der syrischen Sicher-
heitskräfte oder der FSA gedient hätten. Dieses Vorgehen habe offenbar
zur Tötung des Bruders geführt. Das SEM habe somit fälschlicherweise
behauptet, es bestünden keine Verfolgungshinweise. Zudem würden die
PYD und das syrische Regime teilweise auch zusammenarbeiten, weshalb
das syrische Regime sehr wohl Kenntnis von den Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers an den Kontrollposten habe.
5.2.11 Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert würden, hätten gemäss neuster Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts eine Behandlung zu erwarten, welche ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkomme. Dabei seien bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher
Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Gesetzes ausge-
setzt, wenn sie von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden
seien. Diese Situation treffe auch auf den Beschwerdeführer, der in Syrien
an Demonstrationen teilgenommen habe, zu. Das SEM habe sich jedoch
zu diesem Faktum nicht geäussert.
5.2.12 Des Weiteren sei das SEM mit Nachdruck aufzufordern, die sich aus
dem Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) vom 27. Oktober 2014 ergebenden Informationen zu Syrien zu
berücksichtigen. Danach habe sich die Situation in Syrien seit Oktober
2013 weiter dramatisch verschlechtert. Allein aufgrund von Familien-,
Stammes-, Religions- oder Ethniezugehörigkeiten würden Verbrechen be-
gangen, weil aus diesen Zugehörigkeiten die politische Haltung abgeleitet
werde. Es brauche wenig, um als Feind einer involvierten Partei zu gelten
und von dieser asylrelevant verfolgt zu werden. Die Verfolgung aufgrund
eines individuellen Profils sei nicht notwendig. Das Merkmal der gezielten
individuellen Verfolgung oder Bedrohung sei nicht nötig, um die Flücht-
lingseigenschaft zu erfüllen. Das UNHCR habe Gruppen und Profile defi-
niert, welche ein besonders hohes Risiko aufweisen würden. Somit seien
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die meisten syrischen Asylsuchenden einer glaubhaften und begründeten
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Schwelle zur Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft müsse weit unten angesetzt werden. Der
vom SEM geforderte Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
stimme offensichtlich nicht mit diesen Feststellungen des UNHCR überein.
Dies treffe auch im Fall der Beschwerdeführenden zu, zumal auch sie zu
den vom UNHCR definierten Risikogruppen gehörten: Sie würden von der
Regierung als Oppositionelle wahrgenommen, von den radikalen Islamis-
ten verfolgt und hätten Probleme mit der PYD. Im Fall einer Rückkehr wür-
den sie sofort verhaftet. Ausserdem wären sie aufgrund ihrer Flucht vor
dem Militärdienst asylrelevanten Sanktionen ausgesetzt. Der Beschwerde-
führer müsste sich aktiv am Krieg beteiligen und wäre gezwungen, auf
Gegner des syrischen Regimes sowie auf Zivilisten zu schiessen.
5.2.13 Zudem würden die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr
ins Heimatland der Gefahr, welche von islamistischen Gruppierungen aus-
gehe, ausgesetzt, da Kurden in deren Augen ein Feindbild darstellen wür-
den. Die Kurden würden in Syrien gezielt durch radikale Islamisten als
Gruppe kollektiv verfolgt. Auch deshalb würden die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM habe sich indessen auf eine
pauschale Behauptung ohne Angabe von Quellen beschränkt, obwohl es
nach vier Jahren Revolution und Bürgerkrieg in Syrien angezeigt sei, wei-
tere Abklärungen vorzunehmen und anzugeben, auf welche Quellen sich
die Argumentation stütze. In seinen Urteilen D-7234/2013 und 7233/2013
vom 2. Juli 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht zwei Fälle an das
SEM zurückgewiesen und dieses angewiesen, abzuklären, ob Kurden in
Syrien heute eine Kollektivverfolgung durch den Islamischen Staat (IS) be-
ziehungsweise die Daesh drohe. Auch deshalb müsse die angefochtene
Verfügung aufgehoben werden. Ansonsten sei bereits heute eine Kollektiv-
verfolgung der Kurden in Syrien zu bejahen. Diesbezüglich werde auch auf
die Medienberichte der letzten Monate verwiesen.
5.2.14 Hinsichtlich der Behauptung des SEM, die exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, sei festzuhalten, dass die
Einschätzung des SEM falsch sei. Höchst relevante Expertenmeinungen
wie die aktuellen Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des Uni-
ted Kingdom (UK) Home Office vom 21. Februar 2014 würden vom SEM
ignoriert, während es sich an das längst veraltete Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 halte. Zudem stelle die
Aussage des SEM, wonach die noch vorhandenen Mittel und Möglichkei-
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ten der syrischen Sicherheitskräfte zur Überwachung exilpolitischer Aktivi-
täten und Syrer im Ausland abgenommen hätten, lediglich eine Vermutung
dar. Angesichts des anhaltenden und überzeugten exilpolitischen Engage-
ments des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass er von den
syrischen Behörden mit exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung gebracht
werde, sehr hoch. Aus den eingereichten Fotos sei ersichtlich, dass er sich
anhaltend und regelmässig an exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt und da-
mit in der Öffentlichkeit deutlich exponiert habe. Er habe an zahlreichen
Kundgebungen – so auch an denjenigen der PYD – teilgenommen und
auch in der Organisation mitgeholfen. Zudem habe er den Parteivorsitzen-
den der PYD getroffen. Im Fall einer Rückkehr würde er einer ausführlichen
Befragung unterzogen, müsse mit einer Überstellung an den Geheimdienst
und mit willkürlichem Vorgehen rechnen, zumal sein Name bei den syri-
schen Behörden, der FSA und der PYD registriert sei. Es bestehe somit die
Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter Massnah-
men. In diesem Zusammenhang werde ausserdem ausdrücklich um Bei-
zug der Dossiers N (…) ([…]), N (…) ([…]), N (…), N (…), N (…) ([…]), N
(…), N (…) und N (…) ersucht, weil diese die reale und äusserst hohe Ge-
fährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Ausschaffung nach Sy-
rien beweisen würden. Aus diesen Fällen sei ersichtlich, dass eine in Sy-
rien inhaftierte Person über zahlreiche Kurden in der Schweiz detailliert be-
fragt und gefoltert worden sei, weshalb die syrischen Behörden über die
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ausführlich informiert seien und
die Schwelle zu illegalen Inhaftierungen und Folter in Syrien sehr tief sei.
Das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ausführ-
lich zur Frage der Gefährdung aufgrund der Nachfluchtgründe Stellung zu
nehmen, was besonders schwer wiege. Zudem stelle die veraltete Argu-
mentation des SEM ein willkürliches und unlogisches Vorgehen dar, zumal
das SEM sehr wohl Kenntnisse über die aktuellen Vorgänge und die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe. Deshalb sei es völlig un-
zulänglich, dass das SEM eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Sicher-
heitslage in Syrien angeordnet habe. Betreffend die allgemeine Lage in Sy-
rien sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: Referenzurteil) verwiesen. Danach
habe sich die aktuelle Situation in Syrien erneut verschlechtert. Insgesamt
drohe den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Syrien von
Seiten des syrischen Regimes, der FSA, der radikalen Islamisten wie den
IS oder die Jabhat al-Nusra und der PYD/YPG oder der Kurdischen Arbei-
terpartei (PKK) eine asylrelevante Verfolgung.
D-4551/2015
Seite 16
5.3 In ihrer Eingabe vom 25. August 2015 ergänzten die Beschwerdefüh-
renden ihre Vorbringen dahingehend, dass das auf dem USB-Stick befind-
liche Video der Beerdigung des Bruders des Beschwerdeführers von Letz-
terem auch auf Youtube hochgeladen und zudem auf (…) TV ausgestrahlt
worden sei. Auch die Einheiten der YPG hätten an dieser Beerdigung teil-
genommen, was auf dem Video ebenfalls zu sehen sei. Mit dem Hochladen
des Videos auf Youtube habe sich der Beschwerdeführer exponiert. Das
SEM habe das Video nicht richtig gewürdigt. Die Argumentation des SEM,
wonach aus den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Beerdi-
gung des Bruders keine Anzeichen einer konkreten Gefährdung durch die
Regierung oder die FSA zu entnehmen seien, sei somit falsch, zumal der
Beschwerdeführer auf dem Video eindeutig erkennbar sei. Das SEM gehe
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers aus.
6.
6.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen
Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorge-
bracht wurden.
6.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf
Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt
worden, indem ihnen in die Akten A15/1 (Meldung medizinische Fälle),
A16/2 (Zusendung Führerschein von SVA) und A19 Beweismittel 2 (Me-
mory Stick USB) keine Einsicht gewährt worden sei. Ausserdem wurde be-
gehrt, Einsicht in den Antrag des SEM auf Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme zu erhalten. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) enthält nebst weiteren Verfahrens-
garantien insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht, welches in
Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei
oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1
VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzuse-
hen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel
zu dienen. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei-
gert, so darf darauf zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn
ihr die Behörden von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis
und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern oder Gegen-
beweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Vorab ist auf die Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 zu verweisen, wo
festgestellt wurde, dass das SEM die Einsicht in den Antrag auf Gewährung
der vorläufigen Aufnahme praxisgemäss zu Recht verweigern durfte. Der
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Seite 17
erwähnte Antrag auf vorläufige Aufnahme stellt – wie dem Rechtsvertreter
aus früheren Verfahren bekannt sein dürfte – eine verwaltungsinterne Akte
dar, in welche keine Einsicht zu gewähren ist, da sie der amtsinternen Ent-
scheidungsfindung dient. Bezüglich des USB-Sticks wurde das Aktenein-
sichtsgesuch in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 gutgeheissen,
weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl.
dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung
des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwer-
wiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen wer-
den, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unter-
lagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt
hat. Zudem wurde den Beschwerdeführenden im Verlauf des Beschwerde-
verfahrens die Möglichkeit gewährt, in das Beweismittel 2 der Akte A19 vor
Ort des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht zu nehmen und innert sieben
Tagen ab Einsichtnahme eine Beschwerdeergänzung nachzureichen.
Diese Möglichkeit wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdefüh-
renden am 19. August 2015 vor Ort des Bundesverwaltungsgerichts und
im Anschluss daran mit Eingabe vom 25. August 2015 schriftlich wahrge-
nommen. Damit wurde der gerügte Verfahrensmangel geheilt (vgl. dazu
BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der verlangten
Einsicht in die Akten A15/1 und A16/2 ist auf die Erwägungen in der Zwi-
schenverfügung vom 29. Juli 2015 zu verweisen.
6.3 Des Weiteren wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM
habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und rich-
tig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungs-
pflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine
Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
6.3.1 Insbesondere habe es die vorläufige Aufnahme nur ungenügend be-
gründet beziehungsweise es habe keine Einzelfallwürdigung vorgenom-
men, zu zahlreichen Sachverhaltselementen keine Stellung bezogen und
verschiedene Beweismittel überhaupt nicht gewürdigt. So habe es nicht
erwähnt, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, zum Beitritt zur PYD
gezwungen worden zu sein, dass er in Syrien an politischen Kundgebun-
gen und Demonstrationen teilgenommen habe, dass die Beschwerdefüh-
renden kurdischer Ethnie sind, dass der Beschwerdeführer und sein Bru-
der an den Checkpoints hätten arbeiten müssen, weil sie in M._______
kein Haus und kein Land besessen hätten, dass der Beschwerdeführer auf
die Leute in seinem Quartier, welche mit der Regierung oder der FSA zu-
sammenarbeiten und die Leute an den Checkpoints an diese weiterleiten
D-4551/2015
Seite 18
würden, hingewiesen habe, sowie dass H._______ nach der Beerdigung
des Bruders des Beschwerdeführers umzingelt gewesen sei. Insgesamt
liege somit eine wiederholte schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs und des Willkürverbots vor, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüg-
lich abgeklärt worden sei und Beweismittel nicht übersetzt und nicht ge-
würdigt worden seien.
6.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
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Seite 19
6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen und eingereichte Be-
weismittel nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit auf-
geführt und/oder in den Erwägungen nicht gewürdigt hat. Zutreffend ist
auch, dass das SEM die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mit der all-
gemeinen Lage in Syrien begründet hat. Da das SEM indessen nach Prü-
fung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben der Be-
schwerdeführenden fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum
Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei
insgesamt nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, weitere sekun-
däre und faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu
prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Vor-
liegend wird zu den einzelnen Vorwürfen wie folgt Stellung genommen:
6.3.3.1 Bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers zur PYD äus-
serte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass
der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, an Checkpoints der PYD zu
stehen. Dass er zum Beitritt bei der PYD gezwungen worden sei, erwähnte
das SEM zwar nicht; indessen ist dies nicht zu beanstanden, zumal der
Beschwerdeführer selber diesbezüglich widersprüchliche Angaben zu Pro-
tokoll gab, indem er einerseits aussagte, er habe der PYD beitreten müs-
sen (vgl. Akte A5/12 S. 8), während er andererseits angab, nicht Mitglied
dieser Partei gewesen zu sein (vgl. Akte A20/12 S.5 und 7). Somit kann
dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den Sachver-
halt nicht vollständig festgestellt.
6.3.3.2 Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Anhörung kurz,
dass er innerhalb der PYD an Demonstrationen teilgenommen habe, um
die Frauenrechte zu fördern (vgl. Akte A20/12S. 5). Von weiteren politi-
schen Aktivitäten oder Konsequenzen dieser Teilnahmen sprach er weder
anlässlich der Anhörung noch anlässlich der Befragung, wo er überdies
auch die Demonstrationsteilnahmen selber nicht angab. Die Frage, ob er
noch weitere Gründe habe, welche gegen eine Rückkehr in den Heimat-
staat sprächen, verneinte er (vgl. Akte A20/12 S. 10). Zudem verneinte er
anlässlich der Befragung, dass er ausser dem bereits Erwähnten politisch
oder religiös tätig gewesen sei (vgl. Akte A5/12 S. 8 f.). Angesichts dieser
Konstellation durfte das SEM im Bewusstsein der Tatsache, dass es sich
grundsätzlich nicht mit sämtlichen Details der Vorbringen der Beschwerde-
führenden argumentativ auseinandersetzen muss, die nebenbei erwähn-
ten Teilnahmen an Demonstrationen, die mangels anderer Angaben im Üb-
rigen offensichtlich ohne Konsequenzen geblieben sind, unerwähnt lassen,
D-4551/2015
Seite 20
zumal sie offensichtlich die Ausreise der Beschwerdeführenden nicht moti-
viert haben. Andernfalls wären sie vom Beschwerdeführer von Anfang an
wenigstens ansatzweise erwähnt worden. Angesichts dieser Erwägungen
sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, allein aus De-
monstrationsteilnahmen eine Gefährdung abzuleiten, zumal der Beschwer-
deführer im Anschluss an diese Teilnahmen noch während einiger Zeit in
seinem Heimatland gelebt hat, ohne dass ihm deswegen asylrechtlich re-
levante Massnahmen widerfahren wären oder gedroht hätten, woraus zu
schliessen ist, dass er trotz der Demonstrationsteilnahmen nicht als Geg-
ner des syrischen Regimes identifiziert worden sein kann.
6.3.3.3 Es trifft zwar zu, dass in der angefochtenen Verfügung die ethni-
sche Zugehörigkeit (Kurden) nicht festgehalten wurde, was nicht dem übli-
chen Vorgehen des SEM entspricht. Indessen ist – wie auch den nachfol-
genden Erwägungen entnommen werden kann – den Beschwerdeführen-
den daraus kein Nachteil entstanden, weshalb diese Unterlassung nicht als
grobe fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu be-
trachten ist, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz recht-
fertigen würde.
6.3.3.4 Der Beschwerdeführer legte dar, die Partei beziehungsweise die
PYD habe ihn und seinen Bruder zur Arbeit an Checkpoints gedrängt (vgl.
Akte A5/12 S. 8 und A20/12 S. 5). Für die Beurteilung der flüchtlingsrecht-
lich relevanten Gefährdung spielt es vorliegend keine erhebliche Rolle, ob
sie in M._______ Haus und Land besessen haben und deswegen an den
Checkpoints arbeiten mussten oder nicht, weshalb sich das SEM mit dieser
Nebensächlichkeit nicht auseinandersetzen musste.
6.3.3.5 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe auf die Leute in seinem
Quartier, welche mit der Regierung oder der FSA zusammenarbeiten und
die Leute an den Checkpoints an diese weiterleiten würden, hingewiesen,
was vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sei,
vermag nicht zu überzeugen. So stellte das SEM unter Ziff. II./1. fest, dass
es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Viertel Kolla-
borateure der Regierung und der FSA gegeben habe, welche Informatio-
nen über die Personen an den Checkpoints weitergegeben hätten.
6.3.3.6 Ferner habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass H._______
nach der Beerdigung des Bruders umzingelt gewesen sei. Auch diesen Teil
des Sachverhalts habe das SEM nicht festgestellt. Das trifft zwar zu. In-
dessen hat das SEM die kriegerischen Ereignisse in Syrien schon zum
D-4551/2015
Seite 21
Ausdruck gebracht, indem es in der angefochtenen Verfügung festhielt,
dass der Weg zwischen M._______ und H._______ gesperrt gewesen sei.
Im Übrigen handelt es sich auch hierbei um ein für die Beurteilung unwe-
sentliches Sachverhaltselement, weshalb nicht von einer die Entscheidung
in relevanter Weise beeinflussenden unvollständigen Feststellung des
Sachverhalts auszugehen ist.
6.3.3.7 Ebenso war das SEM angesichts der Feststellung, die geltend ge-
machten Fluchtgründe seien nicht asylrelevant, nicht verpflichtet, die ein-
gereichten Beweismittel einzeln zu erwähnen, vertieft zu würdigen und in
die Beurteilung miteinfliessen zu lassen. Zudem durfte es in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2. S. 357, mit weiteren
Hinweisen) auch darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Anhö-
rung oder weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen beziehungs-
weise die eingereichten Beweismittel ausführlich inhaltlich zu würdigen.
Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend
erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im
vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenü-
gend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt
habe, unbegründet sind.
6.3.3.8 An dieser Einschätzung vermag die Rüge, das SEM hätte die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme nicht nur gestützt auf die allgemeine
Situation in Syrien gewähren dürfen, sondern hätte eine Einzelfallprüfung
vornehmen müssen, nichts zu ändern. Allfällige individuelle Wegweisungs-
hindernisse sind vom SEM praxisgemäss und somit auch vorliegend erst
dann zu prüfen, wenn die den Beschwerdeführenden gewährte vorläufige
Aufnahme allenfalls aufgehoben würde.
6.3.3.9 Des Weiteren wird gerügt, dass das SEM die Pflicht zur vollständi-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auch deshalb verletzt
habe, weil zwischen der Einreichung der Asylgesuche und der Anhörung
mehr als ein halbes Jahr ungenutzt verstrichen sei. Zwar sind auch die
Asylbehörden verpflichtet, ihre Verfahren mit der nötigen Beschleunigung
durchzuführen. Indessen sind grössere Zeitabstände zwischen der Einrei-
chung eines Asylgesuchs und der Anhörung infolge der grossen Ge-
schäftslast nicht immer vermeidbar. Folglich ist allein aus der Tatsache,
dass das SEM einige Monate zwischen der Einreichung der Asylgesuche
der Beschwerdeführenden und der Anhörung hat verstreichen lassen, nicht
auf eine Gehörsverletzung zu schliessen.
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Seite 22
6.3.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; ULRICH HÄFELI/WAL-
TER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl.,
Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinwei-
sen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich
dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes
wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführen-
den als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des
SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist –
auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asyl-
punkt und zur Flüchtlingseigenschaft – festzustellen, dass insbesondere
das Ergebnis der seitens der Beschwerdeführenden bemängelten Rechts-
anwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar
ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher
als unbegründet zu qualifizieren.
6.4 Nach dem Gesagten war somit das SEM nicht verpflichtet, zusätzliche
Abklärungsmassnahmen zu treffen, weshalb der entsprechende Antrag ab-
zuweisen ist. Die wesentlichen Parteivorbringen haben sich insgesamt in
der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als
rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, die Beschwerdefüh-
renden konnten die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundes-
verwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es
besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM
aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
D-4551/2015
Seite 23
7.2 Es ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während drei Mona-
ten alle 10 Tage oder wöchentlich an Checkpoints der PYD/YPG mitgear-
beitet hat, dass sein Bruder anlässlich dieser Arbeit getötet wurde und dass
der Beschwerdeführer an dessen Beerdigung teilgenommen hat. Keine
konkreten Hinweise bestehen hingegen hinsichtlich seiner Darstellung, wo-
nach er durch regierungstreue Leute in seinem Quartier denunziert und
deshalb mit einer Verfolgung durch das syrische Regime, die FSA und al-
lenfalls Gruppierungen, welche mit dem syrischen Regime zusammenar-
beiten würden, zu befürchten habe. Dass er wegen seiner Arbeit am
Checkpoint der PYD/YPG in den Fokus der Behörden, der FSA oder auf-
ständischer Gruppierungen geraten sei, ist nicht schlüssig dargelegt, zu-
mal er nicht geltend machte, das syrische Regime, die FSA oder Rebellen-
gruppen seien in asylrelevanter Weise an ihn herangetreten oder mit ihm
konkret in Konflikt geraten, obwohl er sich nach Beendigung seines Wach-
dienstes am Checkpoint noch während mehrerer Monate in Syrien aufge-
halten und ein neues Geschäft eröffnet habe und somit für die verschiede-
nen Gruppierungen – sollten sie denn ein Verfolgungsinteresse gehabt ha-
ben – greifbar gewesen wäre. Wie das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festhielt, sind seinen Aussagen keine konkreten Anhalts-
punkte für eine gezielte Verfolgung durch die syrische Regierung, die FSA
oder Rebellengruppen zu entnehmen. Vielmehr stellen seine Befürchtun-
gen blosse Vermutungen dar, welche indessen nicht als konkrete Gefähr-
dung gelten können, zumal weder konkrete Behelligungen noch konkrete
Hinweise, es hätten ihm tatsächlich konkrete und individuelle Verfolgungs-
massnahmen gedroht, geltend gemacht wurden. Auch wurde vom Be-
schwerdeführer – entgegen seiner Angaben im Beschwerdeverfahren –
nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sein Bruder wegen der Arbeit am
Checkpoint vom syrischen Regime gezielt verfolgt und schliesslich getötet
wurde, zumal er anlässlich der Befragung darlegte, sein Bruder sei als Mär-
tyrer gefallen (vgl. Akte A5/12 S. 8), und anlässlich der Anhörung vor-
brachte, sein Bruder sei bei einem Angriff auf den Checkpoint durch die
Regierung umgekommen (vgl. Akte A20/12S.5). Diese Darstellungen las-
sen darauf schliessen, dass der Bruder im Zusammenhang mit einem An-
griff auf den Checkpoint der PYD/YPG, welcher dieser kurdischen Einheit
und nicht dem Bruder des Beschwerdeführers persönlich galt, ums Leben
gekommen ist. Eine gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerde-
führers und seines Bruders aufgrund der Tätigkeit am Checkpoint ist somit
nicht überzeugend, auch wenn am Checkpoint Fotos erstellt worden sind,
welche vom Beschwerdeführer abgegeben wurden. Es erscheint nahelie-
gend, dass diese Fotos aus persönlichen Gründen zur Erinnerung von den
am Checkpoint eingesetzten Personen aufgenommen wurden und nicht
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als Informationsmaterial für die syrische Regierung oder die FSA zur Ver-
folgung von Oppositionellen dienten. Dass diese in die Hände der syri-
schen Behörden oder der FSA gelangt seien und zur Tötung des Bruders
geführt hätten, wie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, vermag
nicht zu überzeugen, zumal dafür keine konkreten Hinweise vorgebracht
wurden und sich auch keine solchen aus dem Sachverhalt ergeben. Nicht
nachvollziehbar ist überdies die Angabe, die PYD würde mit den syrischen
Behörden zusammenarbeiten, weshalb Letztere Kenntnis von den Tätig-
keiten des Beschwerdeführers am Checkpoint der PYD erlangt habe. Unter
diesen Umständen würde die PYD sich selber verraten, was indessen nicht
überzeugt.
7.3 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, auch wenn der Beschwerdeführer auf dem Videoclip,
welches anlässlich der Beerdigung des Bruders erstellt wurde, ebenso zu
sehen ist wie salutierende Personen der PYD/YPG. Allein aus der Teil-
nahme an der Beerdigung des Bruders ist, auch wenn diese auf einem
Video festgehalten wurde, das auf Youtube und im (…) TV einsehbar ist,
nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
zu schliessen, zumal die syrischen Behörden daraus nicht eine oppositio-
nelle Tätigkeit des Beschwerdeführers ableiten können. Die Vertreter der
PYD/YPG waren zudem nicht wegen des Beschwerdeführers, sondern zu
Ehren seines Bruders an der Beerdigung anwesend, womit nicht der Be-
schwerdeführer, sondern sein getöteter Bruder im Fokus des allgemeinen
Interessens stand. Wie bereits vorangehend erwähnt, machte der Be-
schwerdeführer keine konkreten Ereignisse nach dem Tod seines Bruders
geltend, aus welchen sich der Schluss ziehen lassen würde, er sei nun ins
Visier der syrischen Behörden, der FSA oder rebellischer Gruppierungen
geraten, weshalb seine Vermutung, durch die erwähnten Gruppierungen
verfolgt zu werden, nicht überzeugt.
7.4 Gleich verhält es sich mit den – erst nachträglich geltend gemachten –
Teilnahmen an Demonstrationen im Heimatland. Auch diese haben zu kei-
nen Konsequenzen seitens der syrischen Sicherheitskräfte, der FSA oder
Rebellengruppen geführt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Akti-
vitäten den syrischen Behörden – sollten sie denn glaubhaft sein – nicht
bekannt geworden sind. Somit sind auch die in diesem Zusammenhang
dargelegten Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht begründet. Unter
diesen Umständen kann die Glaubhaftigkeit dieser – erst nachträglich gel-
tend gemachten politischen Aktivitäten – offen bleiben. Immerhin sei fest-
D-4551/2015
Seite 25
zuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausdrück-
lich vorbrachte, abgesehen vom bisher Erwähnten (wobei er die Teilnahme
an Demonstrationen nicht aufführte) politisch und religiös nicht aktiv gewe-
sen zu sein (vgl. Akte 5/12 S. 8), was sich mit den nachträglichen Demonst-
rationsteilnahmen nicht vereinbaren liesse.
7.5 Im Beschwerdeverfahren wird des Weiteren vorgebracht, der Be-
schwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet,
weil er vor dem Militärdienst geflohen sei. Nachdem der Beschwerdeführer
weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung eine Militär-
dienstverweigerung geltend gemacht hatte, obwohl er jeweils gefragt wor-
den war, ob er noch weitere Gründe darlegen möchte (vgl. Akten A5/12
S. 9 und A20/12 S.10), bestand für das SEM kein Anlass, zu einer allfälli-
gen Militärdienstverweigerung Stellung zu nehmen. Das Vorbringen ist so-
mit im Beschwerdeverfahren nachgeschoben worden und kann aus die-
sem Grund nicht geglaubt werden. Es wurden im Übrigen auch keine nä-
heren Details dazu preisgegeben oder entsprechende Beweismittel ins
Recht gelegt. Folglich hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr
nach Syrien keine Sanktionen aus militärrechtlichen Gründen zu erwarten.
7.6 Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden, speziell durch den IS, ist
zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kol-
lektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Die Be-
schwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht
bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und
gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollek-
tivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juni 2015 E. 5.3).
Dies gilt auch für die in der Beschwerde geltend gemachten Befürchtungen
seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität
auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den
IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden
gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen,
sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe ge-
gen die Beschwerdeführenden können vor diesem Hintergrund zwar nicht
ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich
wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage
ausgehen zu können. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden
kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der
Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten
D-4551/2015
Seite 26
Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten
werden, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden um
eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, wel-
cher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1163/2015 E. 5.4 vom 22. Januar 2016 und dort
zitierte weitere Urteile).
7.7 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus der Ak-
tenlage und den vorangehenden Erwägungen nicht ergibt, dass die Be-
schwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland ange-
sichts der dort herrschenden Lage nicht gefährdet seien. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage auf die allgemeine Bürgerkriegslage in Syrien zu-
rückzuführen, welche nicht als asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungs-
gefahr zu qualifizieren ist. Dieser Situation wurde von der Vorinstanz mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.8 Was schliesslich die ebenfalls geltend gemachten Befürchtungen, sei-
tens der PYD/YPG verfolgt zu werden, betrifft, kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der
Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage in der Schweiz der PYD beige-
treten beziehungsweise deren Sympathisant ist, spricht gegen eine Verfol-
gung durch diese Gruppierung.
7.9 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme haben aufgrund ihrer Natur für die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft keine Bedeutung und sind zum heutigen Zeitpunkt auch für die
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da
die Beschwerdeführenden vom SEM aufgrund der in Syrien herrschenden
Sicherheitslage infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen worden sind.
7.10 Insgesamt ist das Vorliegen von asylrelevanten Vorfluchtgründen im
Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen. Insbesondere sind keine hin-
reichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei
den syrischen Behörden oder bei der FSA namentlich als Oppositioneller
bekannt ist.
D-4551/2015
Seite 27
8.
8.1 In einem nächsten Schritt ist auf die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe einzugehen.
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, es könne nicht aus-
geschlossen werden, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würde, insbesondere wenn sich
die betroffene Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppo-
sitionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
D-4551/2015
Seite 28
sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über
niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funk-
tionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die
betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Un-
zufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter
Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend
sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
der asylsuchenden Person, der Form ihres Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
wecke, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Be-
drohung wahrgenommen werde.
Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpo-
litischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn
diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6
m.w.H.).
8.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich exilpolitisch betä-
tigt, indem er in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen gegen
das syrische Regime teilgenommen und der PYD beigetreten sei. Zur Un-
termauerung seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung der (…) PYD
vom 21. Juli 2014 sowie verschiedene Fotos von Teilnahmen an Demonst-
rationen und Kundgebungen aus den Jahren 2014 und 2015 zu den Akten.
8.5 In diesem Zusammenhang legte das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung dar, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich
der Anhörung einfaches Mitglied der PYD sei, während auf der eingereich-
ten Bestätigung der PYD vom 21. Juli 2014 bloss bestätigt werde, er sei
Sympathisant und nicht Mitglied. Aus den eingereichten Beweismitteln
gehe nicht hervor, dass er sich in besonderer Weise exponiert habe.
D-4551/2015
Seite 29
8.6 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass angesichts
des anhaltenden und überzeugenden exilpolitischen Engagements des
Beschwerdeführers die Wahrscheinlichkeit, von den syrischen Behörden
mit exilpolitischen Aktivitäten in Verbindunggebracht zu werden, sehr hoch
sei. Gestützt auf die eingereichten Fotos habe er sich anhaltend und regel-
mässig an exilpolitischen Tätigkeiten beteiligt und damit in der Öffentlich-
keit deutlich exponiert. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er einer
Befragung unterzogen und müsse mit einer Überstellung an den Geheim-
dienst und mit willkürlichem Vorgehen rechnen, zumal sein Name bei den
syrischen Behörden, bei der FSA und bei der PYD registriert sei. Die Argu-
mentation des SEM sei zu allgemein und veraltet, weil sie auf die neusten
Entwicklungen in Syrien keinen Bezug nehme, obwohl dem SEM die aktu-
elle Lage in diesem Land sehr wohl bekannt sei.
8.7 Das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der geltenden Rechtspre-
chung, aufgrund welcher die Beschwerdeführenden als ernsthafte und po-
tenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste auf sich gezogen haben könnten, ist zu verneinen. Wie bereits
den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist vorliegend
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bereits im Hei-
matland als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behör-
den geraten sind. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seit Verlassen
des Heimatlandes beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstratio-
nen gegen das syrische Regime und Kundgebungen im Zusammenhang
mit Gedenkfeiern in den Jahren 2014 und 2015. Letztmals wurden vom
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2015 Fotos von Demonst-
rationen und einer Trauerfeier im Juli und August 2015 zu den Akten gege-
ben. Seither hat der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Tätigkeiten
mehr dokumentiert, was ebenfalls auf ein geringes politisches Engagement
in der Schweiz hinweist. Diese Teilnahmen im öffentlichen Raum stellen
ein Massenphänomen dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015) und können nicht als exponierte exilpo-
litische Tätigkeit betrachtet werden. Auch der Umstand, dass sich der Be-
schwerdeführer mit dem Parteivorsitzenden der PYD ablichten liess, führt
nicht zu einer Schärfung seines Profils. Das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers überschreitet damit die Schwelle der massentypischen
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen in diesem
Zusammenhang zu verneinen ist. Angesichts dieser Erwägungen ist der in
der Beschwerde vorgebrachte Antrag, verschiedene Dossiers seien beizu-
D-4551/2015
Seite 30
ziehen, abzuweisen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern sie ei-
nen konkreten und persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf-
weisen und damit für die vorliegende Beurteilung von Bedeutung sein
könnten, obwohl diese Substanziierungspflicht den Beschwerdeführenden
obliegt (vgl. dazu auch BVGE 2008/24 E. 7.2).
8.8 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Be-
schwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe
glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass
sie als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden ge-
raten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden ihres
Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit
zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen
zu befürchten.
8.9 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
8.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante
Verfolgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen im Beschwerdeverfahren und die Beweismittel noch näher
einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4551/2015
Seite 31
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Angesichts des vorliegenden Verfahrensausganges ist auf den Antrag
in der Beschwerde, die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme seien
im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufrechtzuerhalten,
nicht einzutreten.
10.3 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
29. Juni 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – ebenso zu verzichten wie auf die geltend gemachten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen, welche den Vollzug der Wegweisung ebenfalls
beeinflussen könnten. Folglich ist auf die Anträge, es sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus individuellen Gründen festzustellen, nicht einzutre-
ten, weil im heutigen Zeitpunkt kein diesbezügliches Rechtsschutzinte-
resse vorliegt, zumal über diese dann befunden werden müsste, wenn die
vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit oder wegen Unzu-
mutbarkeit aus individuellen Gründen angeordnete vorläufige Aufnahme
(soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere
Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit gestützt auf die allgemeine Situation in Syrien, welche in der ange-
fochtenen Verfügung angeordnet wurde. Auf die den Wegweisungsvoll-
zugspunkt betreffenden Anträge in der Beschwerde ist somit mangels be-
stehendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit im heutigen Zeitpunkt wei-
tere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).
D-4551/2015
Seite 32
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4551/2015
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: