B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4551/2016
lan
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (…).
D-4551/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien Anfang
Februar 2014 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er über Griechen-
land, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 15. September
2015 in die Schweiz, wo er am 21. September 2015 um Asyl nachsuchte.
Das SEM führte keine Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung
fand am 22. Februar 2016 statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, in B._______ und in C._______
gelebt zu haben und aus einer gemischtethnischen Familie zu stammen.
Der mittlerweile verstorbene Vater sei Araber gewesen und die Mutter
Kurdin. Aufgrund dieser Sachlage sei er immer wieder durch Angehörige
beider Ethnien angefeindet worden. Seine Mutter als einzige Kurdin im
Herkunftsort seines Vaters sei unter grossem Druck gestanden. Er habe
die Schule nicht beendet und fortan als Lastenträger gearbeitet. Der Vater
und der Bruder seien Mitglieder der Baath-Partei gewesen. Er selber habe
diese Partei nicht unterstützt. Bei Unruhen Ende 2012 sei sein Vater von
den Sicherheitskräften aufgefordert worden, gegen Demonstranten vorzu-
gehen. Er habe sich geweigert und sei gesucht worden. Er und der er-
wähnte Bruder seien deswegen geflohen. Am 30. Dezember 2013 sei der
Mutter ein militärisches Aufgebot für ihn – den Beschwerdeführer – über-
geben worden. Sie habe dieses weggeworfen und ihn später über das Vor-
gefallene informiert. Er habe das Aufgebot indes nicht befolgt. Anfang Feb-
ruar 2014 sei er von Mitgliedern der PKK/PYD (Demokratische Union, kur-
disch: Partiya Yekitîya Demokrat) beziehungsweise YPK (andere Schreib-
weise für YPG, kurdische Volksverteidigungseinheiten) aufgefordert wor-
den, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Da bereits zwei seiner
Cousins die YPG unterstützt hätten, sei ihm erlaubt worden, erst am Fol-
getag zum Dienst zu erscheinen. Er habe aber auch dieses Aufgebot nicht
befolgt und sei gleichentags über die Grenze in die Türkei zu einem bereits
dort lebenden Bruder geflohen. Während seines Türkeiaufenthalts habe
ein in Syrien verbliebener Onkel eine weitere, ihn betreffende militärische
Vorladung für die syrische Armee entgegengenommen. Seine Eltern und
der jüngere Bruder hätten sich schliesslich ebenfalls entschlossen, in die
Türkei zu flüchten. Sein Vater sei dabei festgenommen und heftig geschla-
gen worden. Beim zweiten Versuch sei ihm die Einreise geglückt. Wegen
der ihm beim ersten Einreiseversuch zugefügten Verletzungen sei er aber
bald gestorben.
D-4551/2016
Seite 3
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte,
Kopien des Familienbüchleins, eine Vorladung für den Militärdienst, Arzt-
zeugnisse und Fotos von Angehörigen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz.
Die Vorinstanz erwog, die Umstände der angeblich am 30. Dezember 2013
übermittelten militärischen Vorladung wirkten nicht glaubhaft. Der Be-
schwerdeführer habe angegeben, das Dokument sei seiner Mutter – einer
Analphabetin – übergeben worden. Gleichzeitig habe man ihr gesagt, was
in der Vorladung stehe. Aus Furcht, dem Beschwerdeführer könnte etwas
widerfahren, habe sie die Vorladung zerrissen, weggeworfen und ihm erst
nach einigen Tagen davon erzählt. Es sei indes nicht nachvollziehbar, wes-
halb eine Analphabetin ein amtliches Schreiben, welches sich auf ihren
Sohn beziehe, aus Angst zerreissen und verschwinden lassen sollte. Viel-
mehr wäre zu erwarten gewesen, dass ihm die Mutter das Dokument ge-
zeigt und ihn damit vorgewarnt hätte. Zudem habe er angegeben, noch bis
zur Ausreise auf dem Gemüsemarkt gearbeitet zu haben. Im Falle der tat-
sächlich erfolgten Zustellung des Dokuments beziehungsweise der Nicht-
befolgung der Vorladung verbunden mit gesteigerter behördlicher Aufmerk-
samkeit wäre dies indes kaum möglich gewesen.
Die von ihm eingereichte zweite Vorladung sei seinem Onkel in B._______
im April 2015 übermittelt worden. Bezüglich dieses Dokuments – und auch
der obenerwähnten angeblichen ersten Vorladung – sei festzuhalten, dass
die besagte Region im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Februar
2014 schon seit Längerem unter der Kontrolle der PYD gestanden habe,
was die angeblichen Rekrutierungsbemühungen der syrischen Behörden
wiederum als unglaubhaft erscheinen lasse. Die eingereichte Vorladung
vom 7. April 2015 ändere nichts an dieser Einschätzung, seien solche Do-
kumente doch leicht käuflich erwerbbar und entsprechend kaum beweis-
tauglich. Ins Gewicht falle ferner, dass er sich bei Wahrunterstellung seines
Verhaltens lediglich der wehrdienstlichen Musterung, nicht aber dem ei-
gentlichen Dienst als solchem entzogen hätte, da noch gar nicht klar ge-
wesen wäre, ob er überhaupt der Dienstpflicht unterstehe. Zusammenfas-
send sei es ihm nicht gelungen, eine Refraktion oder Desertion glaubhaft
zu machen.
D-4551/2016
Seite 4
Unbesehen dieser Tatsache sei bei Wahrunterstellung der geltend ge-
machten Vorfälle zu berücksichtigen, dass er nicht zur Rekrutierung er-
schienen sei, aber noch einige Zeit zuhause gelebt und gearbeitet habe,
ohne dabei von den syrischen Behörden konkret behelligt zu werden. Dies
lasse den Schluss zu, dass sein Fernbleiben von den Sicherheitskräften
nicht als regimefeindlich interpretiert worden sei. Demzufolge sei nicht da-
von auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen
Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung
im Sinne flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
Was den geltend gemachten Rekrutierungsversuch durch die YPG anbe-
lange, so komme einem solchen – analog zu den Rekrutierungsbemühun-
gen der staatlichen Sicherheitskräfte gemäss obenstehenden Erwägungen
– nicht per se Asylrelevanz zu, sei die YPG doch wie die staatlichen syri-
schen Behörden bemüht, Übergriffe zu bekämpfen und die Bevölkerung zu
schützen. Vor diesem Hintergrund erscheine der geltend gemachte Rekru-
tierungsversuch nicht als Verfolgung aus asylrelevanten Motiven, sondern
als Folge der allgemeinen Bürgerkriegssituation. Es könne deshalb davon
abgesehen werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den diesbezügli-
chen Vorbringen einzugehen.
Im Weiteren könne den Akten nicht entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer wegen der Aktivitäten seines Vaters respektive dessen gel-
tend gemachter Fluchtgründe eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass
erlitten oder ihm eine solche gedroht habe. Auch den vorgebrachten An-
feindungen wegen der gemischtethnischen Abstammung fehle die asyl-
rechtliche Intensität.
Wegen der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Juli 2016 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung verbunden mit der Rückweisung der Sache an das
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft im jetzi-
gen Zeitpunkt erfülle. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt
D-4551/2016
Seite 5
Entbindung von der Vorschussleistungspflicht. Ferner beantragte er even-
tualiter die Einräumung einer Frist zwecks Echtheitsabklärung eines einge-
reichten Dokuments.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer vorab geltend, das SEM
habe willkürlich argumentiert und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Es sei der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Die
Vorinstanz habe es beispielsweise unterlassen, eine Befragung zur Person
(BzP) durchzuführen. Sie habe ferner davon abgesehen, die eingereichte
militärische Vorladung sowie die Dokumente betreffend den schlechten
Gesundheitszustand des Vaters adäquat zu würdigen. Zudem habe die
erst ein halbes Jahr nach der Einreise erfolgte Anhörung sehr lange ge-
dauert, was gegen das Fairnessgebot verstosse. Im Weiteren fehlten Er-
wägungen zur Verfolgungsrelevanz wegen der gemischtethnischen Situa-
tion der Familie. Es hätte eine weitere Anhörung durchgeführt werden müs-
sen. Die vorinstanzliche Argumentationsweise sei willkürlich. Die Um-
stände bei der Zustellung der ersten Vorladung – die Entgegennahme
durch die analphabetische Mutter, die Vernichtung des Dokuments und das
später erfolgte Gespräch mit dem Beschwerdeführer – seien entgegen den
vorinstanzlichen Behauptungen durchaus nachvollziehbar. Das SEM er-
wäge ferner, es sei nicht wahrscheinlich, dass er bei Wahrunterstellung der
behördlichen Suche nach dem ersten Aufgebot noch weiter in der Heimat
geblieben wäre und auf dem Markt gearbeitet hätte. Es sei indes zu be-
rücksichtigen, dass er sich für die Familie verantwortlich gefühlt und trotz
des zunehmenden behördlichen Drucks mit der Flucht vorerst noch zuge-
wartet habe.
Betreffend Rekrutierung durch die syrische Armee im PYD-kontrollierten
Gebiet sei zu berücksichtigen, dass gemäss einem SFH-Bericht auch dort
– beispielsweise in D._______ – ein staatliches Rekrutierungsbüro vorhan-
den gewesen sei. Ausserdem bestehe eine gewisse Kooperation zwischen
der PYD und den staatlichen Sicherheitskräften. Es gehe mithin nicht an,
bereits wegen der PYD-Dominanz auf Unglaubhaftigkeit einer staatlichen
Rekrutierung zu schliessen. In diesem Zusammenhang sei erneut darauf
hinzuweisen, dass die eingereichte militärische Vorladung, welche vom
SEM wie erwähnt nicht adäquat gewürdigt worden sei, durchaus Beweis-
wert habe.
D-4551/2016
Seite 6
Das SEM halte im Weiteren fest, dass sich der Beschwerdeführer bei
Wahrunterstellung seines Vorbringens lediglich der wehrdienstlichen Mus-
terung, nicht aber dem eigentlichen Dienst als solchem entzogen hätte,
weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens fehlen würde. Die Vorinstanz
verkenne indes, dass gemäss aktuellen Berichten die Abläufe der Muste-
rung und Einziehung ins Militär nicht mehr zwingend eingehalten und Per-
sonen mitunter nach nur wenigen Tagen an die Front geschickt würden.
Das SEM dürfe demnach nicht mehr mit dem regulären Ablauf der Rekru-
tierung argumentieren. Die syrischen Behörden wüssten jetzt, dass er der
Rekrutierung keine Folge geleistet habe, weshalb er durch diese als
Dienstverweigerer und Regimegegner im Sinne der Praxis der Beschwer-
deinstanz aus asylrelevanten Motiven gesucht werde. Dies umso mehr, als
sein Vater und der eine Bruder als Oppositionelle angesehen würden und
seine Mutter als Kurdin ebenfalls verdächtig sei. Überdies verkenne das
SEM, dass die von ihm geltend gemachten Nachteile wegen der gemischt-
ethnischen Abstammung die Schwelle der asylrechtlichen Intensität über-
schritten hätten.
Unrichtig seien auch die Erwägungen des SEM zum Rekrutierungsversuch
durch die YPG. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils – so namentlich
auch wegen der arabischen Ethnie des Vaters – müsse er nämlich nach
seiner Dienstverweigerung damit rechnen, von der YPG bekämpft und ge-
tötet zu werden. Gemäss übereinstimmenden Berichten gehe die kurdi-
sche Bewegung gewaltsam gegen aus ihrer Sicht oppositionelle Personen
und mithin auch gegen den Beschwerdeführer vor. Dabei komme es wie
erwähnt auch zu gemeinsamen Vorgehensweisen der Assad-Truppen und
der YPG.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers für den Zeitpunkt
der Ausreise verneint werden, müsste sie zumindest für den aktuellen Zeit-
punkt bejaht werden. Im Falle der Rückkehr hätte er mit einem Verhör – so
auch zu allfälligen exilpolitischen Belangen – zu rechnen. Wegen seines
obenstehend ausgeführten Persönlichkeitsprofils hätte er begründete
Furcht, als Regimegegner angesehen zu werden und eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Behandlung zu erleiden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusse und hiess das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
D-4551/2016
Seite 7
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die eingereichte militärische Vorladung sei genü-
gend gewürdigt worden. Die den Vater betreffenden Beweismittel seien
vorliegend nicht relevant. Auf die BzP sei in zulässiger Weise verzichtet
worden. Die Anhörung sei dreimal durch Pausen unterbrochen worden. Die
Verfahrensfairness sei so nicht verletzt worden. Auch die Belange im Zu-
sammenhang mit der politischen Tätigkeit des Vaters und der gemischteth-
nischen Abstammung seien adäquat berücksichtigt worden.
F.
Mit Replik vom 22. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor-
bringen fest. Zudem machte er geltend, das SEM unterlasse es weiterhin,
die „zahlreichen übereinstimmenden, öffentlich zugänglichen Quellen“, auf
welche es sich stütze, offenzulegen.
G.
Am 8. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag (Er-
werbseinkommen in der Schweiz) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-4551/2016
Seite 8
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
D-4551/2016
Seite 9
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän-
dig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Aus der Tatsache, dass das SEM im vorliegenden Fall keine Befragung
zur Person durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung nicht, dass der Gehörsanspruch des Beschwerde-
führers verletzt wurde. Zwar erfolgt in der Regel eine Befragung zur Per-
son, jedoch haben Asylsuchende darauf keinen Anspruch; die Durchfüh-
rung einer Befragung zur Person liegt vielmehr im Ermessen des SEM (vgl.
Art. 26 Abs. 2 AsylG). Ausserdem dient diese Befragung primär der Fest-
stellung der Identität der asylsuchenden Person und des Reisewegs (dies
insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Anwendung des Dublin-Verfah-
rens). Die Asylgründe werden im Rahmen dieser Befragung bestenfalls
summarisch erhoben. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Anhörung vom 22. Februar 2016 ausreichend Gelegenheit,
seine Asylgründe vorzutragen, und es ist nicht ersichtlich und wird in der
Beschwerde auch nicht näher substanziiert, inwiefern ihm durch die Nicht-
durchführung der Befragung zur Person ein Nachteil im Sinne einer man-
gelhaften Sachverhaltsfeststellung entstanden ist. Dies gilt auch für den
Vorwurf, wonach die Anhörung erst ein halbes Jahr nach der Asylgesuch-
stellung erfolgt sei. Dieser Umstand kann für die betroffene Person zwar
durchaus belastend sein; andererseits ergeben sich daraus auch Vorteile.
Beispielsweise hat die Person dadurch mehr Zeit, sich auf diesen wichtigen
Termin vorzubereiten. Vorliegend wird nicht näher dargelegt, inwiefern sich
die Verzögerung tatsächlich negativ auf die Sachverhaltserfassung ausge-
wirkt haben sollte. Der weitere Einwand, die Anhörung habe zu lange ge-
dauert, überzeugt ebenfalls nicht, und zwar insofern, als dem Beschwer-
deführer so ausgiebig Gelegenheit geboten wurde, seine Fluchtgründe zu
konkretisieren, und die Hilfswerkvertretung sich nicht genötigt sah, am
Schluss der Anhörung Einwände zu formulieren beziehungsweise die
Dauer zu bemängeln. In Anbetracht dieser Sachlage ist die weitere Rüge,
D-4551/2016
Seite 10
der Sachverhalt sei unrichtig beziehungsweise nicht vollständig erstellt,
nicht nachvollziehbar, und die beantragte Ansetzung einer weiteren Anhö-
rung erübrigte sich für das SEM offensichtlich und ist auch jetzt nicht erfor-
derlich. Ferner hat sich die Vorinstanz ausgiebig mit der eingereichten mi-
litärischen Vorladung befasst und deren Authentizität mit nachvollziehba-
ren Argumenten bezweifelt (vgl. dazu untenstehend Ziff. 5.1). Die Durch-
führung einer Dokumentenanalyse war somit nicht erforderlich und drängt
sich auch jetzt nicht auf. Ein Eingehen auf die ärztlichen Akten des mittler-
weile verstorbenen Vaters konnte in zulässiger Weise unterbleiben, da des-
sen Schicksal für die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht als ent-
scheidrelevant erschien. Schliesslich hat das SEM die den Beschwerde-
führer persönlich treffenden Anfeindungen wegen seiner gemischtethni-
schen Abstammung entgegen der Beschwerdevorbringen gewürdigt und
für nicht asylrelevant befunden. Ferner ist der widerholt erhobene Vorwurf,
die Argumentationsweise des SEM sei willkürlich, auch gemäss nachfol-
genden Erwägungen nicht haltbar (vgl. Ziff.5 ff.).
4.3 Der Beschwerdeführer lastet dem SEM in der Replik überdies an, die
verwendeten Quellen würden nicht rechtsgenüglich offengelegt. In diesem
Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass eine Offenlegung beziehungs-
weise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen im
Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei
einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die
Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie ver-
langt vielmehr, dass das Staatssekretariat die wesentlichen Überlegungen
nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie sich die Situa-
tion in Syrien zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorfälle darstellte und wie sie aktuell zu würdigen ist. Die Beschwerde
selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Somit geht auch diese
Rüge fehl.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer zwei Aufgebote
für die militärische Musterung erhalten habe, und verweist dabei auf die
D-4551/2016
Seite 11
tatsächliche (damalige) Situation vor Ort. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich im Urteil D-4844/2013 vom 11. Februar 2016 unter Bezugnahme
auf die Leitentscheide ausführlich mit der militärischen Situation im rele-
vanten Gebiet befasst und geprüft, ob eine militärische Einberufung durch
die syrischen Regierungstruppen Anfang 2015 überhaupt noch erfolgen
konnte. Diese Frage wurde klar verneint. In einem späteren Urteil wurde
eine solche Aufbietung auch für das Jahr 2014 für nicht realistisch erachtet
(vgl. D-948/2015 vom 14. März 2016 E. 5.3). Es trifft zwar im Sinne des in
der Beschwerde zitierten SFH-Berichts zu, dass es der syrischen Regie-
rung gelang, in D._______ die Stellung zu halten, und gewisse Beziehun-
gen zwischen der YPG und der Regierung nicht generell auszuschliessen
sind. Die Behauptung, dem in B._______ wohnhaft gewesenen Beschwer-
deführer beziehungsweise seinem Onkel sei je ein solches Aufgebot über-
mittelt worden, erscheint aber schon in Anbetracht seines Aussageverhal-
tens zu den Vorladungen in keiner Weise als stichhaltig. So mutet die Vor-
gehensweise der Mutter bei der ersten angeblichen Vorladung im Sinne
der Erwägungen des SEM und entgegen den unrealistischen Beschwerde-
vorbringen nicht nachvollziehbar an (vgl. A 11/30 Antwort 114 und 137 ff.).
Betreffend die eingereichte zweite Vorladung war der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, substantiierte und nachvollziehbare Angaben zu deren
Übermittlung durch den Onkel zu machen (vgl. a.a.O. Antworten 169 ff.).
Zudem ist gemäss dem Urteil D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 davon
auszugehen, dass in Anbetracht der tatsächlichen Situation vor Ort gene-
rell von einem tiefen Beweiswert amtlicher syrischer Dokumente auszuge-
hen ist (vgl. E. 6.3.1). In Anbetracht der problemlosen Käuflichkeit solcher
Belege und der erwähnten politischen Situation vor Ort ist das Beweismittel
entgegen der pauschalen Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht geeignet,
eine andere als die vom SEM vertretene Sichtweise zu rechtfertigen. Zu-
dem fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die für den
2. Februar 2014 geltend gemachte Ausreise von Syrien in die Türkei ange-
messen zu substantiieren, was bezüglich des tatsächlichen Ausreisezeit-
punkts Fragen aufwirft und die Glaubhaftigkeit der angeblich kurz vor der
Ausreise erlebten Ereignisse zusätzlich beeinträchtigt (vgl. a.a.O. Antwor-
ten 179 ff.). Die in der Replik erwähnte damalige Stresszustand sowie der
Zeitablauf erklären diesen Sachumstand nicht genügend. Weitere Abklä-
rungen im Hinblick auf die zweite Vorladung beziehungsweise die bean-
tragte Fristeinräumung für solche des Beschwerdeführers erübrigen sich
mithin. Auch auf sonstige, vom SEM erwähnte und vom Beschwerdeführer
bestrittene Unglaubhaftigkeitselemente zur angeblichen Rekrutierung
muss bei dieser Sachlage nicht eingegangen werden.
D-4551/2016
Seite 12
5.2 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
zu machen, er sei vom syrischen Staat für den Militärdienst aufgeboten
worden beziehungsweise ihm drohe eine solche Aufbietung konkret. Ent-
sprechend kann er aus dem sich mit dieser Problematik befassenden
BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse Möglich-
keit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch aufgeboten zu werden,
vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen.
Dies umso weniger, als er ja offensichtlich kein bedeutsames politisches
Profil aufweist (vgl. dazu untenstehend Ziff. 6.2). Bei dieser Sachlage kann
die vom SEM verneinte Frage der drohenden Asylrelevanz eines blossen
Musterungsbefehls letztlich offen bleiben.
5.3 Das SEM erwägt ferner, die vorgebrachte Einberufung durch die YPG
sei unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Der Be-
schwerdeführer macht hingegen geltend, er habe deswegen mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Konsequenzen zu rechnen. Das Gericht geht in
seiner Praxis indes ebenfalls davon aus, dass eine drohende Rekrutierung
durch die YPG für sich allein nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, zumal die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – das
heisst die Gefahr ernsthafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rek-
rutierung verweigern, zu verneinen ist. Es ergebe sich nicht das Bild eines
systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 m.w.H. [als Referenzurteil
publiziert]). Diese Einschätzung ist als nach wie vor grundsätzlich zutref-
fend zu erachten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglich-
erweise etwas verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International
Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab
Republic, Update V vom November 2017, S. 22 f.). Ausserdem legte der
Beschwerdeführer dar, dass bereits Cousins mütterlicherseits für die Be-
wegung kämpfen würden, weshalb ihm ein Aufschub erteilt worden sei (vgl.
A 11/30 Antwort 154). Dies könnte allenfalls darauf hindeuten, dass die
Wehrpflicht der Familie in einem gewissen Ausmass bereits als erfüllt an-
gesehen wurde (vgl. ARA News, Conscription Law: PYD calls on Syria
Kurds to ‘defend dignity’, 19.07.2014,
tion-law-pyd-calls-syria-kurds-defend-dignity/, abgerufen am 1. Dezember
2017). Entsprechend müsste der Beschwerdeführer unter Umständen
schon deswegen nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land in relevanter Weise vor Ort verfolgt zu werden. Eine konkrete Gefahr
asylbeachtlicher Massnahmen ist auch seitens der YPG nicht hinreichend
wahrscheinlich.
D-4551/2016
Seite 13
6.
6.1 Zu den weiteren Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: Wie durch eine
Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstratio-
nen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkür-
licher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht
D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten haben
Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt (a.a.O. E. 5.7.2).
6.2 Mit dem SEM ist gestützt auf die Akten indes davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer auch keine asylrelevanten Probleme ausserhalb
der Militärbelange entstanden sind oder drohen. Seine gemischtethnische
Abstammung ist zwar unbestritten; die von ihm dargelegten Drangsalierun-
gen verbunden mit Einsamkeitsgefühlen erreichen aber mangels Verfol-
gungsintensität entgegen den Beschwerdevorbringen die Schwelle der
Asylrelevanz nicht (vgl. A 11/30 Antworten 113 und 121 ff.). Ferner gab er
an, mit der Baath-Partei nichts zu tun gehabt zu haben, wegen des Enga-
gements seines Vaters nicht belangt worden und auch sonst nicht politisch
oder religiös engagiert gewesen zu sein (a.a.O. Antworten 80, 135 f. und
236). Somit erscheint es entgegen der Beschwerdevorbringen unwahr-
scheinlich, dass er – auch im Sinne einer Reflexverfolgung – als politischer
Aktivist registriert beziehungsweise fichiert wurde. Bei dieser Sachlage ist
auch nicht von begründeter Furcht im Falle der Rückkehr auszugehen.
Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen
wiederum.
6.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer auch nicht auf-
grund seiner gemischtethnischen Abstammung oder der allfällig regimekri-
tischen Haltung seines Vaters und des einen Bruders im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hätte.
7.
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
D-4551/2016
Seite 14
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in
casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen
(vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen
Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe
seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in
Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur
noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten
nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
7.3 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum
Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Per-
son im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syri-
schen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der
Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und ge-
zielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung je-
doch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
D-4551/2016
Seite 15
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regis-
triert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter
Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend
sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiter-
hin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Ge-
heimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf
eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
wecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. a.a.O. E. 6.3.6).
7.4 Der Beschwerdeführer macht indes nicht geltend, sich in relevanter
Weise exilpolitisch betätigt zu haben. Allein die vorgebrachte illegale Aus-
reise verbunden mit einem Verhör bei der Wiedereinreise reicht praxisge-
mäss nicht aus für die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrunds mit
Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft. Da gemäss vorstehenden Erwä-
gungen ein sonstiges Risikoprofil zu verneinen ist, kann der Beschwerde-
führer bloss wegen der Ausreiseumstände und der möglichen Einreiseum-
stände nicht als Flüchtling anerkannt werden.
D-4551/2016
Seite 16
8.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Beschwerdevorbringen und die weiteren Beweismittel
rechtfertigen keine andere Einschätzung. Es erübrigt sich, auf weitere Be-
schwerdevorbringen einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver-
fügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine wei-
teren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als
nicht durchführbar gilt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juli 2016 ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Situation gutgeheissen
D-4551/2016
Seite 17
worden. Nachdem aber der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Ar-
beitsvertrag ins Erwerbsleben eingestiegen ist und laut aktuellem ZEMIS-
Eintrag auch gegenwärtig eine Anstellung hat, gilt er nicht mehr als bedürf-
tig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Damit sind ihm die Kosten des vor-
liegenden Negativentscheids in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– aufzu-
erlegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4551/2016
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: