Abtei lung IV
D-455/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-455/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar
2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird
auf die Akten verwiesen.
A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen
und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf
die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b
AsylG sei zu verzichten.
Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit zusätzlichen exil-
politischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien
und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So
habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt politisch
betätigt. Mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
habe er an zahlreichen - gegen das Regime in Teheran gerichteten
- Aktionen teilgenommen. Aufgrund seines unermüdlichen
Engagements bei Aktionen der DVF sei der Beschwerdeführer am (...)
zum Verantwortlichen für (...) für (...) ernannt worden. Insgesamt
verfolge er sehr aktiv seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In
seinem ausgeprägten politischen Profil und der daraus resultierenden
Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr liege die massgeblich
neue Tatsache. Damit habe der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG nachgewiesen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins
Recht gelegt: Ein Schreiben des (...) der DVF vom (...), in dem der
Beschwerdeführer als (...) der DVF-Sektion (...) bezeichnet wird, sowie
eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des
Seite 2
D-455/2010
Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivitäten zwischen
dem 27. Mai 2006 und dem 22. November 2007, mit amtlichen
Bewilligungen für Informationsveranstaltungen, Fotos, Flugblättern und
Ausdrucken aus dem Internet.
A.c Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 trat das BFM auf das zweite
Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an.
Zur Begründung führte das BFM aus, dem Asylgesuch könnten keine
Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss
des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge – ohne
vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter Hinweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April
2008) – nicht einzutreten.
Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2009
gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde auf-
gefordert, dem Beschwerdeführer zu den im zweiten Asylgesuch
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durch-
führung einer Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren.
A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juli 2009
machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei zusammen
mit seinem Cousin seit Oktober 2008 (...) auf der Website der DVF.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er entsprechende Inter-
netausdrucke als Beweismittel ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am 18. Januar 2010
– trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erneut
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Seite 3
D-455/2010
Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei zwar gerichts-
notorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Die
iranischen Behörden hätten – vor dem Hintergrund einer bekannter-
massen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von ab-
gewiesenen iranischen Asylsuchenden – aber nur Interesse an der
namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den
Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinausgehen würden und die Funktionen oder
Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich sei eine
exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Betreffende nach aussen
erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv
werde oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer
bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und
sie eine gewisse Intensität erreichen würden. Es dürfe davon aus-
gegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus
in der Lage seien zu unterscheiden zwischen politisch engagierten
Iranern, die das Regime zu gefährden vermöchten, und Exilaktivisten,
die es geradezu darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Ex-
ponieren könnten zwar durchaus bei weniger bekannten Personen
möglich sein; massgeblich hierfür sei aber, dass aufgrund der
politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Be-
tätigung einerseits eine Identifizierung möglich sei und der Betroffene
dadurch andererseits in den Augen der iranischen Behörden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als ein ernsthafter und in seinem
Wirkungsgrad gefährlicher Regimegegner erscheine.
B.b Das BFM stellte darüber hinaus fest, die am 21. Dezember 2007
mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Dokumentation der exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz reiche
über das Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. August 2007 hinaus und enthalte teilweise Informationen über
Ereignisse, die zwar bei der Urteilsfällung schon stattgefunden hätten,
aber den Asylbehörden noch nicht bekannt gewesen seien. Neu hinzu
kämen die Wahl des Beschwerdeführers an der Generalversammlung
der DVF vom (...) zum (...) (recte: [...]) der Sektion (...), seine
Teilnahme an einem 24-stündigen Sitzstreik in (...), seine Teilnahme an
Kundgebungen im Oktober und November 2007 sowie an einer
überparteilichen Kundgebung vor (...) in (...) am (...). Nachträglich
Seite 4
D-455/2010
habe er auch Fotos von im Juni 2009 stattgefundenen Kundgebungen
zu den Akten gereicht. An der grossen Demonstration vor (...) am (...)
in (...) sei er indessen nicht beteiligt gewesen (B16, F52-53).
Die Chronologie und das Bild- und Textmaterial zeigten augenfällig,
dass es sich bei der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit um
die konsequente Fortführung von niedrigprofiligen Aktivitäten handle,
die bereits Gegenstand der Prüfung im ersten Asylverfahren gewesen
seien. Eine substantielle Veränderung im Sinne der oben erläuterten
Anforderungen an das Vorhandensein einer realen Verfolgungsabsicht
des iranischen Staates sei nicht vorhanden. Weder die eingereichten
Bilder noch die Texte enthielten konkrete Hinweise auf eine gegenüber
dem Urteil vom 24. August 2007 herausragendere und wirksamere
Tätigkeit gegen das iranische Regime, auch wenn der
Beschwerdeführer wie sein Cousin gegenüber den lokalen Behörden
als Gesuchsteller für die Bewilligung von Informationsveranstaltungen
aufgetreten seien. Die Ernennung zum (...) (recte: [...]) einer DVF-
Sektion möge zwar für den Beschwerdeführer subjektiv von
Bedeutung sein, bei objektivierter Betrachtungsweise handle es sich
bei dieser Hilfsfunktion indessen, wie auch die Tätigkeits-
Umschreibung des DVF-(...) zeige, um keine Position, die ein erhöhtes
Verfolgungsinteresse des iranischen Staates begründen würde.
Im Falle des Cousins (N _______), dessen Aktivitäten identisch mit
denjenigen des Beschwerdeführers seien, habe das
Bundesverwaltungsgericht bereits eine ausführliche Würdigung
vorgenommen. Es sei dabei zum Schluss gekommen, dass „auch das
blosse (...) auf der Homepage der DVF den Beschwerdeführer – selbst
wenn er hierfür angeblich die Verantwortung trage – nicht zu einer
exponierten Person mache, welche unweigerlich mit Verfolgung durch
die heimatlichen Behörden rechnen müsse, da es sich dabei um eine
vorwiegend (...) Aufgabe handle“ (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1159/2009 vom 2. März 2009). Diese
Einschätzung habe auch für den Beschwerdeführer, der neben seinem
Cousin als (...) fungiere, Bestand. Wie aus seinen Aussagen anlässlich
der Anhörung vom 16. Juli 2009 hervorgehe, beschränke sich die
Tätigkeit darauf, (...) und (...) (B16, F15-17, 34, 65-67). Eigene (...), die
zu neuen und damit allenfalls brisanten (...) führen könnten, würden
nicht durchgeführt (B16, F76). Vor dem Hintergrund der stark
wachsenden unabhängigen Quellen über die Ereignisse im Iran sei die
Kompilation bekannter, öffentlich zugänglicher Informationen auf einer
Seite 5
D-455/2010
Schweizer Homepage als weitgehend redundant zu qualifizieren.
Bezeichnenderweise wisse der Beschwerdeführer auffallend schlecht
Bescheid über die (...) und die (...) der von ihm betreuten (...) (B16,
F20-22, 38, 61). Darüber hinaus beschränke sich sein Engagement auf
regimekritische Events, die von einer einzigen Exilorganisation
veranstaltet würden (B16, F54-57). Der Beschwerdeführer erlange
somit kein Format, das ihn in den Augen des Regimes in Teheran als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liesse.
B.c Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem zweiten Asyl-
gesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab
rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei
demzufolge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache
sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer die Für-
sorgebestätigung der (...), (...), vom 1. Februar 2010 nachreichen.
Seite 6
D-455/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
Seite 7
D-455/2010
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist
vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen,
wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der
Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres)
Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaft-
machung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asyl-
gesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 17).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2007 sei mit
subjektiven Nachfluchtgründen begründet worden, wobei diese nicht
bloss in den Raum gestellt, sondern mit einschlägigem Bildmaterial
und anderen Beweismitteln konkretisiert worden seien, was eine Vor-
stellung davon habe zu vermitteln vermocht, worin die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz bestünden. Es
seien somit im zweiten Asylgesuch Hinweise geltend gemacht worden,
die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss
Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliesse, sei ein in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ge-
fällter Nichteintretensentscheid daher nicht statthaft (EMARK 2006/20
E. 3.1.; EMARK 2005/2 E. 4.3.). Asylgesuche, die betreffend exil-
politische Aktivitäten ausführlich dokumentiert seien, könnten nicht im
Vornherein als aussichtslos bezeichnet bzw. mittels Nichteintretens-
entscheid erledigt werden.
Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die exilpolitische Aktivität
des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine asylrelevante Ge-
Seite 8
D-455/2010
fährdung zu begründen, hätte folglich mit einer materiellen Beurteilung
des Sachverhalts erfolgen sollen. In etlichen Fällen sei die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund exilpolitischen Engagements entweder vom
BFM, von der ARK oder vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen
worden. Eine materielle Überprüfung erweise sich deshalb als un-
abdingbar. Mit der Anhörung des Beschwerdeführers befinde sich das
BFM bereits im materiellen Überprüfungsverfahren der geltend ge-
machten Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, weshalb für einen
Nichteintretensentscheid gar kein Raum mehr bestehe.
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Vorinstanz zu Un-
recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Die vorliegenden
Hinweise auf Verfolgung seien Prüfungsgegenstand eines materiellen
Verfahrens, das mit einem materiellen Entscheid abzuschliessen sei.
5.2 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Recht-
sprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20
E. 3.1.), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt
die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser
Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachflucht-
gründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum
gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine
konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen
Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.
Zwar bedeutet allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbe-
sondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Enga-
gement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls
mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht, dass auf das Asylgesuch
im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr ist im
Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen
oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich
aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise
ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite
Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens
eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30
AsylG durchführen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
Seite 9
D-455/2010
D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Hinweis auf EMARK
2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.) Die zentrale Frage, ob den (neuen)
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Fortsetzung
seiner bisherigen, bereits gewürdigten Tätigkeiten eine eigenständige
Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret
dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche sich
nicht mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem hier zu
beurteilenden, in dem neue Beweismittel eingereicht wurden (vgl.
bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1009/2009 vom
25. Februar 2009, E. 5.4).
5.3 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers in der Schweiz durch das mit dem zweiten Asylgesuch ein-
gereichte Beweismitteldossier ausführlich dokumentiert. Die Vor-
bringen werden damit nicht bloss in den Raum gestellt, sondern es
wird eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, worin die exil-
politischen Tätigkeiten bestehen. Wie bereits oben dargelegt wurde,
wird im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein
gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab an-
gewandt, weshalb auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hin-
weise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein
haltlos sind (vgl. E. 4.2). Da infolge des in der Schweiz ausgeübten
exilpolitischen Engagements ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG im Heimatland des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr
dorthin nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden können, mithin
Hinweise auf Verfolgung gegeben sind, hätte das BFM auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell eintreten müssen.
Nachdem am 16. Juli 2009 im Rahmen eines ordentlichen zweiten
Asylverfahrens eine Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt
wurde (vgl. B16), ist das BFM nunmehr gehalten, die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers in
einem materiellen Asylentscheid zu würdigen.
5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht ver-
letzt hat, indem es trotz des Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzu-
weisen. Das Bundesamt ist aufzufordern, auf das zweite Asylgesuch
Seite 10
D-455/2010
des Beschwerdeführers einzutreten und die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe in einem materiellen Asylentscheid zu
würdigen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche des Beschwerde-
führers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sind damit als gegenstandslos zu betrachten.
6.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8
und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vor-
liegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13
VGKE) auf Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, wes-
halb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann
(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-455/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abgeschrieben wird; die angefochtene Verfügung vom
15. Januar 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.--
(inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 12