B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-455/2015
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 2. Dezember 2009 (Eingang 7. De-
zember 2009) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 ersuchte die Schweizerische Ver-
tretung die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitäts-
papiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die
sie zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig
getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben der Beschwerde-
führerin vom 18. Januar 2010 samt Beilagen (Gerichtsakten, Geburtsbe-
stätigung) ging am 25. Januar 2010 bei der Schweizerischen Vertretung
ein.
C.
Am 4. August 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo
eine Befragung der Beschwerdeführerin statt.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Befragung und in ihren
Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
im Januar 2009 sei sie von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
zwangsrekrutiert und zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen wor-
den. Im Mai 2009 habe sie sich der Armee ergeben und sei nach
B.________ gebracht und dort inhaftiert worden. Nach drei Monaten Haft
–während der sie von Wächtern missbraucht worden sei – habe ihre Mutter
die gerichtliche Überprüfung ihrer Haft bewirken können und sie sei an-
schliessend freigelassen worden. Nach ihrer Freilassung habe sie sich vor-
erst bei ihrer Tante aufgehalten, diese aber verlassen müssen, nachdem
diese von Sicherheitskräften befragt worden sei. In der Folge sei sie zuerst
zu Verwandten nach C._________ und danach 2012 nach D.__________
zum Cousin ihrer Mutter gezogen, wo sie sich bis heute aufhalte. Im Mai
2014 sei ihr Halbbruder von Malaysia nach Sri Lanka zurückgeschafft und
sogleich wegen Verdacht auf Unterstützung der LTTE inhaftiert worden.
Weil sie in E._______ gewesen sei, befürchte sie nun, das CID (Criminal
Investigation Department) könnte wegen vermeintlicher Kontakte zu ihrem
Halbbruder nach ihr suchen.
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D.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch
ab.
E.
Mit auf den 28. Dezember 2014 datierter, am 6. Januar 2015 bei der
Schweizerischen Vertretung, am 22. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhob die Be-
schwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 14. November 2014.
F.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 überwies die Schweizerische Vertretung
in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die obengenannte Eingabe zu-
ständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
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Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfü-
gung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmittelein-
gabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden
kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Auch ist aus den Akten
nicht ersichtlich, wann die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Novem-
ber 2014 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo versandt
wurde. Indessen steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 6. Januar
2014 bei der Vertretung eintraf. Mangels Rückschein steht somit nicht
mit Bestimmtheit fest, ob die eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt
ist. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-RENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 6. Januar 2015
bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl.
Sachverhalt Bst. E) rechtzeitig erfolgt ist ..
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachte-
ten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
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Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der LTTE zwangsrekrutiert, nach
Beendigung des Bürgerkrieges in Vavuniya für drei Monate inhaftiert ge-
worden zu sein und zu befürchten, wegen ihres im Mai 2014 verhafteten
Halbbruders vom CID gesucht zu werden, keine asylrelevante Gefähr-
dungssituation der Beschwerdeführerin ergebe.
5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Zwangsrekrutierung durch
die LTTE und die dreimonatige Haft als vergangene Verfolgungshandlun-
gen nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführerin wurde 2009 nach ge-
richtlicher Anordnung ohne Auflagen aus der Haft entlassen und war bis
zum heutigen Zeitpunkt keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt,
was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates
schliessen lässt; eine Einschätzung, die durch die Tatsache bestätigt wird,
dass die sri-lankischen Behörden im Juli 2014 der Beschwerdeführerin ei-
nen neuen Reisepass ausgestellt haben. Die alleinige Tatsache, dass der
Halbbruder der Beschwerdeführerin, mit dem die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben nie zusammen gelebt hat, wegen Verdachts auf Unter-
stützung der LTTE inhaftiert wurde, ändert nichts an der Einschätzung der
fehlenden begründeten Frucht vor künftiger Verfolgung, wurde die Be-
schwerdeführerin doch auch nach der Verhaftung ihres Halbbruders im Mai
2014 von den Behörden nicht behelligt. In diesem Zusammenhang ist im
Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen.
Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE
ist die Gefahr für die Beschwerdeführerin, erneut der Zugehörigkeit zu den
LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen ha-
ben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo –
die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglich-
keit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer mi-
nuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärun-
gen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu wer-
den. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Co-
lombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives In-
strument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten ange-
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wandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölke-
rung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt
indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zu.
An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel,
welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerde-
führerin stützen, noch die Argumente in der Beschwerde, welche sich in
einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen, etwas zu ändern.
6.
Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
rerin zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der
Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
deren Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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