B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-455/2019
law/bah
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Christian Gredig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und anschliessend durch das SEM dem Testbetrieb des
Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde (vgl. act. A7),
dass das SEM am 5. Dezember 2018 im Testbetrieb Zürich die Personalien
des Beschwerdeführers aufnahm, wobei er erklärte, er sei Hazara, habe
zuletzt in B._______ gelebt und sei am (…) geboren worden, womit er noch
minderjährig sei (vgl. act. A13/14),
dass er Afghanistan im Jahr 2015 verlassen und in Schweden um Asyl
nachgesucht habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer in erwähnter Befragung das recht-
liche Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach mutmasslich Schwe-
den für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei,
dass der Beschwerdeführer erklärte, Schweden werde ihn nach Afghanis-
tan schicken, man habe sich dort nicht richtig um ihn gekümmert und der
Dolmetscher habe falsch übersetzt,
dass die schwedischen Behörden ihm nicht geglaubt hätten, dass er min-
derjährig sei, nachdem sein Alter mittels einer Altersbestimmung überprüft
worden sei,
dass das SEM das (…) am 14. Dezember 2018 beauftragte, beim Be-
schwerdeführer eine forensische Lebensaltersschätzung mittels eines
rechtsmedizinischen Gutachtens zu erstatten,
dass das (…) in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2018 zum Schluss
gelangte, in der Zusammenschau der Befunde könne beim Beschwerde-
führer von einem Mindestalter von 18.2 Jahren ausgegangen werden und
anhand der erhobenen Befunde ergebe sich ein wahrscheinliches Lebens-
alter von über 18 Jahren,
dass als Fazit gezogen wurde, der Beschwerdeführer habe mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährig-
keit erreicht,
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dass das SEM am 3. Januar 2019 die schwedischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die schwedischen Behörden am 14. Januar 2019 dem SEM gegen-
über die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bestätigten,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 über seinen zu-
gewiesenen Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zum Ergebnis der foren-
sischen Lebensaltersschätzung und der beabsichtigten Änderung seines
Geburtsdatums auf den (…) gewährte,
und dieser am 7. Januar 2019 eine Stellungnahme einreichte, in der er sich
mit der Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden erklärte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2019 über den ihm
zugewiesenen Rechtsvertreter den Entscheidentwurf zustellte und dieser
am 21. Januar 2019 eine Stellungnahme dazu einreichte,
dass das SEM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 21. Januar
2019 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz in
den zuständigen Dublin-Staat (Schweden) anordnete,
dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ansetzte, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
aushändigte und festhielt, im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssys-
tem) laute das Geburtsdatum auf den (…) mit Bestreitungsvermerk und
einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht (Eingang 28. Januar 2019) gegen diese Verfügung
Beschwerde erhob und beantragte, sein Geburtsdatum und sein Alter
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seien im ZEMIS anzupassen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben
und auf sein Asylgesuch als Minderjähriger sei einzutreten und es sei ihm
die Möglichkeit zu geben, seine Asylgründe im Rahmen eines Asylverfah-
rens in der Schweiz darzulegen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und um vollständige Kostenübernahme durch den Staat
ersuchte,
dass der Beschwerde ein Artikel „Chronological age estimation of third mo-
lar mineralization of Han in southern China“ beilag,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 abwies und fest-
stellte, die angeordnete Wegweisung nach Schweden sei vollstreckbar,
dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 11. Februar 2019 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit als „Be-
schwerdeergänzung“ bezeichneter Eingabe vom 11. Februar 2019 bean-
tragte, der Fall sei zwecks Neubeurteilung wegen unzureichender Abklä-
rung und falschem Sachverhalt an die Vorinstanz zurückzuweisen, die ge-
netische Herkunft bei der Altersschätzung sei zu berücksichtigen, die Emp-
fehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der
Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) seien einzuhalten und
das daraus resultierende Mindestalter sei als Grundlage für das Mindest-
alterskonzept anzuwenden, um über die Minderjährigkeit zu entscheiden,
dass damit verbunden der Nichteintretensentscheid aufzuheben und das
Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen sei,
dass er zudem erneut um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und die kostenlose Prozessführung ersuchte,
dass der Eingabe mehrere Beilagen, darunter eine für den Rechtsvertreter
ausgestellte Vollmacht vom 23. Januar 2019, beilagen (vgl. S. 5 dersel-
ben),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m
Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristge-
recht eingezahlt wurde,
dass über das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (…)
anzupassen, sowie die damit verbundenen Anträge, nicht im vorliegenden
Dublin-Verfahren zu entscheiden ist, weshalb im Nachgang ein separates
Verfahren bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS aufzuneh-
men ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Per-
son zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen ist, da sie die Beweislast dafür trägt, auch
wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes
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wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des
BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM angab, er sei am (…)
geboren worden, indessen keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte, die
diese Angabe stützen könnten,
dass er bei der BzP angab, sein Name und sein Geburtsdatum seien hinter
den Koran geschrieben worden, weshalb er diese kenne,
dass er sich im Jahr 2012 eine Tazkira habe ausstellen lassen, die auf der
Reise nach Europa verloren gegangen sei,
dass im vorliegenden Verfahren die Minderjährigkeit vom Beschwerdefüh-
rer zwar behauptet wird, jedoch nicht davon auszugehen ist, er sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit noch minderjährig,
dass ein interdisziplinäres Gutachten vorliegt, laut dem er mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit
erreicht hat,
dass den Akten gemäss bereits die schwedischen Behörden eine Altersab-
klärung veranlasst haben, bei der man zum selben Ergebnis gekommen
sei,
dass die beim (…) tätigen Gutachter übereinstimmend mit dem Ergebnis
der in Schweden durchgeführten Alterseinschätzung zum Schluss gelang-
ten, der Beschwerdeführer habe die Volljährigkeit erreicht,
dass das Altersgutachten des (…) auf den Empfehlungen der Arbeitsge-
meinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft
für Rechtsmedizin (AGFAD) für Altersschätzungen bei Lebenden basiert,
dass die Gutachter des (…) durch die AGFAD zertifiziert und die forensi-
sche Lebensaltersschätzung als Aufgabe in der Abteilung Forensische Me-
dizin und Verkehrsmedizin des (…) nach der Norm ISO/IEC 170020:2012
akkreditiert sind,
dass im Gutachten vom 17. Dezember 2018 einleitend darauf hingewiesen
wird, aufgrund der heute bekannten Literatur ergäben sich keine Anhalts-
punkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der
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Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung, so dass die Ergebnisse
der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen
übertragbar seien,
dass es bei geringem Modernisierungsstand zu einer Altersunterschätzung
komme,
dass medizinische Altersabklärungen – je nach Ergebnis – unterschiedlich
zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljäh-
rigkeit einer Person darstellen,
dass ein sehr starkes Indiz für Volljährigkeit vorliegt, falls das Mindestalter
bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztli-
chen Untersuchung bei über 18 Jahren liegt,
dass ein starkes Indiz für Volljährigkeit vorliegt, falls das Mindestalter bei
der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen
Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analy-
sen ergebenden Altersspannen sich überlappen,
dass ein schwaches Indiz für Volljährigkeit vorliegt, falls das Mindestalter
bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztli-
chen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden
Analysen ergebenden Altersspannen sich nicht überlappen, wobei es dafür
eine plausible medizinische Erklärung gibt,
dass ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für Volljährigkeit vorliegt,
falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana-
lyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die
sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen sich nicht
überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August
2018 E. 4.2; zur Publikation bestimmt),
dass das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der Schlüsselbein-
respektive Skelettaltersanalyse der medizinischen Altersabklärung des
IRM Basel bei 17.1 Jahren, das maximale Alter bei 19.3 Jahren und das
mittlere Alter bei 18.2 Jahren liegt,
dass die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 18.2 Jahren und
ein „ältestes“ geschätztes Alter von 23 Jahren ergab (das mittlere Alter liegt
bei 20.6 Jahren),
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dass das Bundesverwaltungsgericht die am vorliegenden Gutachten erho-
bene Kritik im Ergebnis als unberechtigt erachtet und die medizinischen
Abklärungen im Fall des Beschwerdeführers ein starkes Indiz für die Voll-
jährigkeit darstellen, da das Mindestalter für die Zahnuntersuchung über
18 Jahren liegt und sich die Altersspannen für die Zahnuntersuchung und
für die Schlüsselbeinuntersuchung überlappen,
dass die Gutachter vorliegend zur Auffassung gelangt sind, der Beschwer-
deführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr
vollendet und die Volljährigkeit erreicht, was im Zusammenspiel mit dem
gleichen Ergebnis der im schwedischen Asylverfahren vorgenommenen Al-
terseinschätzung und den stereotypen Angaben des Beschwerdeführers
(Geburtsdatum sei hinter den Koran geschrieben worden, Tazkira sei auf
der Reise nach Europa verloren gegangen) zum Schluss führt, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Minder-
jährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, die Vorinstanz
sei zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des
Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit und
die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da diese
an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. Dezember 2015 in Schweden
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die schwedischen Behörden am 3. Januar 2019 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Ja-
nuar 2019 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden ein Asylgesuch
eingereicht zu haben,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Schweden wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die schwedischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise, sie hät-
ten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht in ei-
nem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf wiedererwägungsweise Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
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waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der eingezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Bezüglich der Anträge, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und
sein Alter seien im ZEMIS anzupassen, wird ein separates Verfahren auf-
genommen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: