Abtei lung IV
D-4552/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, geboren (...), Sudan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni
2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4552/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger
aus A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
12. Februar 2007 verliess und nach C._______ (Indien) reiste, wo er
sich während über drei Jahren aufhielt, bis er am 2. Juni 2010 von
Mumbai auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und am 3. Juni 2010
am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen Zürich-Kloten vom
7. Juni 2010 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 11. Juni
2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe seit dem Jahr 2005 in Khartoum studiert,
dass am 10. Mai 2006 seine Mutter und einer seiner Brüder anlässlich
eines Verwandtenbesuches im ursprünglichen Herkunftsort D._______
(Region Darfur) bei einem Luftangriff der sudanesischen Armee
umgekommen seien,
dass er am 15. Mai 2006 – im Rahmen einer ihm gewidmeten Unter -
stützungskampagne der HAQ (New Democratic Forces Movement),
deren Mitglied er gewesen sei – an der Universität öffentlich über den
Tod seiner Angehörigen gesprochen und dabei die Verantwortung für
die Ereignisse dem sudanesischen Regime angelastet habe,
dass er aus diesem Grund gleichentags festgenommen und ins Ge-
fängnis Khober in Khartoum verbracht worden sei,
dass er dort während 15 Tagen zwar nicht befragt, aber regelmässig
geschlagen worden sei und man Zigaretten auf seinem Körper ausge-
drückt habe,
dass er sich vor seiner Freilassung schriftlich habe verpflichten müs-
sen, keine politischen Aktivitäten mehr auszuüben und nicht mehr über
den Tod seiner Angehörigen zu sprechen,
dass er ferner einer Meldepflicht unterworfen worden sei und sich je-
den Samstag beim Sicherheitsdienst zur Unterschriftsleistung hätte
einfinden müssen,
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dass er dieser Verpflichtung jedoch nur einmal nachgekommen sei und
sich danach ab Ende Juni 2006 klandestin in der Stadt E._______
aufgehalten habe,
dass er in dieser Zeit den islamischen Glauben abgelegt und deshalb
– nachdem dies publik geworden sei – unter anderem telefonische
Morddrohungen erhalten habe,
dass er im Übrigen im Jahre 2002 den Militärdienst verweigert habe,
weshalb er das Land nicht hätte verlassen dürfen,
dass er aus diesen Gründen am 12. Februar 2007 über den Flughafen
von Khartoum ausgereist sei und sich nach Indien begeben habe,
dass er nach einem rund 3-jährigen Aufenthalt in C._______ am 2. Ju-
ni 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichen-
tags eröffneter Verfügung vom 18. Juni 2010 ablehnte und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
zuhalten,
dass er im Zusammenhang mit dem Ereignis, bei welchem angeblich
seine Mutter und sein Bruder umgekommen seien, wenig ausführliche
Angaben gemacht habe und namentlich weder detailliert über seine
Verwandtschaft noch über die Gründe für den Luftangriff auf das Dorf,
den genauen Zeitpunkt, die Anzahl Opfer und die von seinen Angehö-
rigen nach dem Tod der Mutter und des Bruders unternommenen
Schritte zu berichten gewusst habe,
dass er sodann als angebliches Mitglied der HAQ nur sehr rudimentä-
re Kenntnisse über diese Partei habe und ferner seine Angaben zur
geltend gemachten Inhaftierung stereotyp und vage ausgefallen seien,
dass er im Weiteren das Ablegen des islamischen Glaubens nur in
oberflächlicher Weise behauptet habe und seine Angabe, er habe die-
sen Akt einem breiten Umfeld bekannt gegeben, wenig plausibel wirke,
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dass auch seine angebliche Militärdienstverweigerung als blosse
Schutzbehauptung zu werten sei, zumal diese kaum nur eine Ausrei -
sesperre zur Folge gehabt hätte und er – im Wissen darum, von einem
allfälligen universitären Abschluss ausgeschlossen zu sein – wohl kein
Studium begonnen hätte,
dass schliesslich seine angeblich mittels Bestechung erfolgte Ausreise
über den gut bewachten Flughafen von Khartoum unglaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer mit teilweise in Deutsch (Rechtsbegeh-
ren), teilweise in Arabisch (Beschwerdebegründung) verfasster Einga-
be vom 24. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Ver-
fügung vom 18. Juni 2010 aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen bezie-
hungsweise eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu-
ordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), um den Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses, die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die Kontaktaufnahme
mit seinem Heimatstaat zu unterlassen, ersuchte,
dass er schliesslich mittels Schreiben des Schweizerischen Roten
Kreuzes vom 24. Juni 2010 die Übersetzung seiner handschriftlich in
Arabisch abgefassten Beschwerdebegründung von Amtes wegen be-
antragte, mit der Begründung, die Kontaktaufnahme mit einem qualifi -
zierten Dolmetscher sei ihm angesichts seines Aufenthaltes in der
Transitzone des Flughafens nur sehr schwer möglich,
dass der Instruktionsrichter die fremdsprachige Beschwerdebegrün-
dung antragsgemäss von Amtes wegen in eine Amtssprache des Bun-
des übersetzen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
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sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem BFM als
nicht glaubhaft erachtet,
dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
obenstehend zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe vom
24. Juni 2010 nicht gelingt, die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen
Ungereimtheiten zu entkräften,
dass seine teilweise ausführlicheren Angaben zum Luftangriff auf sein
Heimatdorf, zum Tod seiner Familienangehörigen und zur HAQ nach-
geschobene Vorbringen zu den konkreten Vorhalten des BFM zu be-
zeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer sodann erstmals auf Beschwerdeebene
vorbringt, er sei während der 15-tägigen Inhaftierung täglich einver-
nommen und dabei zu seiner Beziehung zu bewaffneten Gruppierun-
gen und zum Wirken der HAQ in Darfur befragt worden,
dass er demgegenüber in der einlässlichen Anhörung vom 11. Juni
2010 ausdrücklich angegeben hatte, er sei nie befragt worden (vgl.
BFM-act. A14, S. 9, F. 98),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren in der Beschwerdeeingabe –
wie bereits in der Anhörung vom 11. Juni 2010 (vgl. BFM-act. A14, S.
8, F. 91) – angibt, es seien während seiner Inhaftierung Zigaretten auf
seinem Körper ausgedrückt worden, in der Anhörung jedoch das Vor-
liegen entsprechender Narben verneinte (vgl. BFM-act. A14, a.a.O.),
dass indessen erfahrungsgemäss eine Misshandlung mit brennenden
Zigaretten in aller Regel entsprechende Spuren am Körper zurück-
lässt, weshalb die Behauptung nicht plausibel erscheint und daher die
auch im Gesamtkontext seiner Vorbringen unglaubhaft wirkenden
Angaben des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in
den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeein-
gabe vom 24. Juni 2010 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht ge-
lingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers zu Recht als zulässig bezeichnete, nachdem seine
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine
ihm im Sudan drohende völkerrechtswidrige Bestrafung oder Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ergeben,
dass ferner weder die allgemeine Lage in Khartoum – woher der Be-
schwerdeführer stammt – noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist,
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dass es sich – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend festgehalten hat – beim Beschwerdeführer um einen jungen,
gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der über eine gute Ausbil -
dung verfügt und in seinem Heimatstaat darüber hinaus auf die Unter-
stützung durch ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zählen kann,
dass es ihm vor diesem Hintergrund leicht fallen dürfte, sich im Sudan
auch nach einer mehrjährigen Landesabwesenheit wiederum eine
menschenwürdige Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Su-
dan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da seine
Rechtsbegehren nach den obenstehenden Ausführungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Te-
lefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdefüh-
rer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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