Abtei lung IV
D-4553/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren _______
B._______, Kamerun,
wohnhaft ________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 10. November 2004 im Flugha-
fen _______ ein Asylgesuch, zu dem sie dort am 12. November 2004
befragt wurde.
Am 16. November 2004 erteilte das BFF dem Institut für Rechtsmedi-
zin der Universität Zürich den Auftrag, das Alter der gemäss eigenen
Angaben zu jenem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführerin
zu bestimmen. Die beauftragten Ärzte konnten indessen aufgrund der
am 17. November 2004 erfolgten Befragung und körperlichen
Inspektion, aufgrund der Röntgenaufnahme der linken Hand und einer
zahnärztlichen Untersuchung das tatsächliche Alter der Beschwerde-
führerin nicht mit ausreichender Bestimmtheit feststellen.
A.b Mit Verfügung vom 19. November 2004 wurde der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz bewilligt. Gleichzeitig wurde sie
der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) _______ zugewiesen,
wo sie am 23. November 2004 zu ihren Personalien und zu ihrem
Reiseweg befragt wurde. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde sie dem Kanton _______ zugeteilt. Die zuständi-
ge kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 11. Januar
2005 im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu ihren Asylgrün-
den an. Am 11. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin - wieder-
um im Beisein der Vertrauensperson - von einer Mitarbeiterin des nun-
mehr zuständigen BFM gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend befragt.
A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in einem im Westen Kameruns gelege-
nen Dorf namens _______ geboren. Ihre Eltern hätten sich schon vor
vielen Jahren getrennt; sie sei zusammen mit ihren beiden jüngeren
Brüdern bei ihrem Vater in _______ geblieben, während ihre Mutter zu
ihrer Familie ins Dorf _______ zurückgekehrt sei. Sie - die
Beschwerdeführerin - habe während sieben Jahren in _______ die
Schule besucht und überdies für ihren Vater und ihre Brüder den
Haushalt besorgt. Manchmal habe sie auch ihre Mutter in _______
besucht.
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Seit ihrem fünfzehnten Lebensjahr sei sie wiederholt von ihrem Vater
vergewaltigt worden. Diese Übergriffe hätten schliesslich zu einer
Schwangerschaft geführt. Als sie ihrem Vater davon erzählt habe, habe
er ihr unter massiven Drohungen verboten, mit jemanden darüber zu
sprechen. Er habe sie dann mehrere Wochen später zu einem Mann
gebracht, der ihr eine Spritze verabreicht habe. In der Folge habe sie
elf Tage lang geblutet und schliesslich das Kind verloren. Im November
2003 sei ihre Cousine beziehungsweise ihre Tante nach _______
gekommen. Als sie - die Beschwerdeführerin - ihr gesagt habe, dass
sie es bei ihrem Vater nicht mehr aushalte, habe die Verwandte sie
nach _______ mitgenommen. Vor ihrer Abreise habe ihr Vater ihr mit
dem Tod gedroht, falls sie jemandem über das Vorgefallene berichte.
In _______ habe sie in einem Coiffeursalon gearbeitet und dort Frauen
Zöpfe geflochten. Als ihre Cousine beziehungsweise ihre Tante sie
nach einigen Monaten gefragt habe, wieso sie immer so traurig sei,
habe sie dieser von den Übergriffen ihres Vaters erzählt. Diese Ver-
wandte habe aber ihr Vertrauen missbraucht und das Erfahrene ihren
Freunden erzählt. Die Leute hätten sich dann über sie - die Beschwer-
deführerin - lustig gemacht. Ihr Vater habe schliesslich auch vernom-
men, dass die Leute Kenntnis über das Geschehene hätten. Er sei da-
her nach _______ gekommen und habe sie erneut mit dem Tod be-
droht. Ein Freund in Yaoundé habe ihr dann bei der Organisation ihrer
Ausreise geholfen. Am 6. November 2004 habe sie Kamerun mit einem
gefälschten, mit ihrem Bild versehenen, aber auf die Identität _______,
lautenden Pass (welcher sich nunmehr bei den Akten befindet) über
den Flughafen von _______ verlassen und sei via _______ nach
_______ gereist. Die französischen Behörden hätten ihr am 7.
November 2004 die Einreise nach Frankreich, wo sie zu einem Cousin
habe gehen wollen, verweigert und sie nach _______ zurückgeschickt;
dort habe sie am 10. November 2004 um Asyl nachgesucht.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 - der Vertrauensperson der Be-
schwerdeführerin eröffnet am 21. Februar 2005 - lehnte das Bundes-
Seite 3
amt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerde-
führerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegwei-
sung sei - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK;
SR 0.107) - zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit auf den 10. März
2005 datierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 17. März 2005)
sinngemäss - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begrün-
dung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2005 teilte die ARK der Be-
schwerdeführerin mit, sie könne den Entscheid in der Schweiz abwar-
ten. Im Weiteren verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, machte die Beschwerdeführerin aber darauf aufmerk-
sam, dass ihr bei allfällig negativem Verfahrensaugang grundsätzlich
die Kosten auferlegt würden.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. September 2007
die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin seitens des nunmehr zuständigen Bundesverwal-
tungsgerichts am 25. September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die - im Üb-
rigen mittlerweile auch gemäss eigenen Angaben volljährige - Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung vorab,
selbst wenn man berücksichtige, wie schwer es für eine betroffene
Person sei, sexuelle Übergriffe und Todesdrohungen seitens des Va-
ters zu schildern, erschienen die diesbezüglichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin insgesamt zu wenig konkret und detailliert. In der Tat
schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich aller drei - stets durch
Frauen durchgeführten - Befragungen sowohl die angeblich erlittenen
Vergewaltigungen als auch die offenbar mehrfach gegen sie ausge-
sprochenen Drohungen gegen ihr Leben derart undifferenziert und un-
substanziiert, dass erste Zweifel an den entsprechenden Vorbringen
entstehen.
Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin
auch zu weiteren zentralen Punkten in ihren Asylvorbringen sehr dürf-
tige Angaben machte. So gab die Beschwerdeführerin etwa in den Be-
fragungen zu Protokoll, ihre Mutter rund drei Monate vor ihrer Ausreise
letztmals in deren Heimatdorf _______ besucht zu haben (vgl. A19, S.
5; A29, S. 27 und A31, S. 5), konnte aber dennoch nicht angeben, wer
noch im Haushalt ihrer Mutter lebe oder aus welchem Grund sie - die
Beschwerdeführerin - nicht bei ihrer Mutter habe bleiben können (vgl.
A31, S. 6). Ebenfalls sehr unsubstanziiert ausgefallen sind die
Seite 6
Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem einjährigen Aufenthalt in
_______. Sie erklärte zwar, am Morgen nach dem Aufstehen
gewaschen und danach in einem Coiffeursalon Zöpfe geflochten zu
haben (vgl. A31, S. 11), machte aber etwa kaum Angaben zur
Behauptung, dass ihre Cousine beziehungsweise ihre Tante überall
von den erlittenen sexuellen Übergriffen erzählt haben soll.
4.2 Sodann kann der Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin widersprächen in wesentlichen Punkten auch der
allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, gefolgt werden.
So erscheint etwa die geschilderte Abtreibung (ihr Vater sei mit ihr
etwa zwei Monate, nachdem sie ihm von ihrer Schwangerschaft er-
zählt habe, zu einem Mann gegangen, welcher ihr ohne vorherige Un-
tersuchung eine, die Abtreibung auslösende Spritze verabreicht habe;
vgl. etwa A31 S. 9 f.) sehr realitätsfremd und daher nicht glaubhaft,
und es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
nach den von ihrem Vater wiederholt, über einen Zeitraum von mehr
als einem Jahr ausgesprochenen Todesdrohungen keinerlei Schutz-
beziehungsweise Vorsichtsmassnahmen getroffen haben will (vgl. A31,
S. 14).
Schliesslich war die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, Anga-
ben zur Herkunft des für ihre Reise nach Europa benutzten Passes
oder zum Bestimmungszweck des grossen Geldbetrages (1'450 Euro;
vgl. A19, S. 4 und A31, S. 12 ff.), das ihr der Freund, welcher ihre Aus-
reise aus Kamerun organisiert haben soll, übergeben habe, zu ma-
chen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz (etwa die Ungereimtheiten betreffend das Alter bei
Schuleintritt oder die fehlende Erklärung, wie der Vater in _______
erfahren haben will, dass die Verwandte in _______ andere Leute über
die Vergewaltigungen orientiert habe) und auf die knappen, lediglich
auf die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen verweisen-
den Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Im
Übrigen ist auch nicht einsehbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht
spätestens nach ihrem Umzug nach _______ bei den Behörden um
Schutz vor den Nachstellungen ihres Vaters nachgesucht hat.
Seite 7
4.4 Nach dem Gefragten erhellt, den das Bundesamt das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutrefender Begründung ab-
gelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Seite 8
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kamerun ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Indem die Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 1) behauptet, ihr
Vater würde nicht davor zurückschrecken, sie nach ihrer Rückkehr
nach Kamerun umzubringen, wird den erwähnten Anforderungen nicht
Genüge getan, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen einge-
hend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 9
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Aus den Wahlen vom 11. Oktober 2004 ging - insbesondere
dank der Zerstrittenheit der Opposition - der seit 1982 als Präsident
amtierende Paul Biya erneut als Sieger hervor. Im Vorfeld dieser Wah-
len unternahm die Regierung unter Paul Biya gewisse Anstrengungen,
die Menschenrechtslage zu verbessern, die Demokratisierung voran-
zutreiben und die Korruption einzudämmen. Diese Anstrengungen
wurden indessen nach dem Sieg Biyas kaum weitergeführt. Am 22. Juli
2007 und - nachdem die Resultate aus fünf Wahlbezirken für ungültig
erklärt worden waren - am 30. September 2007 fanden in Kamerun
Parlaments- und Lokalwahlen statt. Die Regierungspartei "Rassemble-
ment Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC) ging aus beiden
Wahlen als grosse Siegerin hervor und konnte ihre bisherige Domi-
nanz noch verstärken; die einflussreichste Oppositionspartei, die die
Interessen der anglophonen Bevölkerung vertretende "Social Demo-
cratic Front" (SDF), konnte in den Parlamentswahlen weniger als 10 %
der Sitze erlangen. Das Vorhaben der Regierung Biyas, mit einer Ver-
fassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staats-
chefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven
innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der
Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungs-
kosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff ver-
stärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar
2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiede-
nen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinander-
setzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unru-
hen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfer.
Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befrei-
ung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder
durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die
Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbe-
schränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste
keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun - und insbesondere
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auch bezüglich der Hauptstadt Yaoundé, wo die Beschwerdeführerin
vor ihrer Ausreise gelebt haben will - kann demnach im jetzigen Zeit-
punkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemei-
ner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in
die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen
werden.
6.3.2 Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersicht-
lich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lassen könnten. Die Beschwerdeführerin ist noch jung, soweit akten-
kundig gesund, verfügt zumindest über eine siebenjährige Schulbil-
dung und Berufserfahrung in einem Coiffeursalon sowie über gute
Französischkenntnisse. Zudem wohnen zahlreiche Familienangehörige
und Freunde in Kamerun und es ist davon auszugehen, dass diese der
Beschwerdeführerin bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter
diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerde-
führerin bei ihrer Rückkehr nach Kamerun in eine konkrete, ihre Exis-
tenz bedrohenden Situation geraten könnte.
6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än-
derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat
auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vor-
liegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be-
stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
teilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforde-
rungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben,
hält sich die Beschwerdeführerin doch erst seit November 2004, mithin
seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der
Schweiz auf.
6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
Seite 11
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und die Beschwer-
deführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die not-
wendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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