B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4553/2017
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Partei
A._______, geboren am (…),
Deutschland,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4207/2017
vom 7. August 2017.
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Sachverhalt:
A.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2017 fest, die Gesuchstellerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom
14. Juni 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
26. Juli 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4207/2017
vom 7. August 2017 abgewiesen.
B.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 15. Au-
gust 2017 (Datum des Poststempels) ersuchte die Gesuchstellerin sinnge-
mäss um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und Gutheissung
des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht beantragte sie sinngemäss, es
sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Ferner sei die aufschiebende
Wirkung anzuordnen.
C.
Die Gesuchstellerin reichte mit einer E-Mail vom 17. August 2017 eine Au-
diodatei über ein aufgezeichnetes Telefongespräch mit einem Polizisten
und eine Kopie ihrer Eingabe vom 15. August 2017 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 – eröffnet am 22. Au-
gust 2017 – nahm die Instruktionsrichterin die Eingabe vom 15. August
2017 vorderhand als potenzielles Gesuch um revisionsweise Aufhebung
eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils entgegen und hielt fest, der Voll-
zug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. Gleichzeitig forderte sie die
Gesuchstellerin auf, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischen-
verfügung eine Revisionsverbesserung im Sinne der Erwägungen (Be-
gründung und Unterschrift) einzureichen.
E.
Die Gesuchstellerin gelangte mit Revisionsverbesserung vom 28. August
2017 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie machte geltend, es seien „die neuen Beweise“ abzuwarten. Ihr Gesuch
begründete sie im Wesentlichen mit einer weiterhin existierenden Verfol-
gungslage (Verhaftung durch die Polizei und Zwangseinweisung in die
Psychiatrie in Deutschland). Sie habe in Deutschland kein faires Verfahren
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durchlaufen; die entsprechenden Dokumente dazu seien per E-Mail zuge-
stellt worden und deshalb nicht gewürdigt („gewertet“) worden. Es sei nun
zu prüfen, weshalb man in der deutschen Erbschaftssache die gesetzliche
Vorgehensweise nicht befolgt habe.
F.
Die Gesuchstellerin gelangte vom 25. August 2017 bis 1. September 2017
mit diversen E-Mail-Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht.
Dabei reichte sie mehrere Dokumente, insbesondere eine (undatierte) Auf-
stellung zu Vorkommnissen im Zeitraum 1995 bis (…) 2016, einen (unda-
tierten) Auszug aus dem Grundbuch B._______, Grundbuchamt
C._______, mit Einträgen zu einer Erbfolge aus dem Jahr (…), eine (unda-
tierte) Aufstellung zum (…), ein nicht unterzeichnetes Schenkungsverspre-
chen an die (…) vom (…), eine teilweise Nachlassauseinandersetzung des
Notariats D._______ vom (…), ein Schreiben des Notariats D._______
vom (…) samt Grundbuchauszug und eine Bestätigung eines Bankbera-
ters vom (…) zu den Akten.
G.
Mit E-Mail vom 1. September 2017 teilte die Gesuchstellerin mit, sie habe
nun “einen Rechtsanwalt bekommen, der sich die Sache anschaue“. Bis
zum Urteilszeitpunkt wurde indessen keine Rechtsvertretung bekannt ge-
geben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der
Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
7. August 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des
Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70)
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
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von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind).
2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den
gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das (ver-
besserte) Revisionsgesuch ist hinreichend begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen
und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinrei-
chender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung
oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist
(vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).
3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich, das
heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids
zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die ge-
suchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tat-
sachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrund-
lage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des verän-
derten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer
Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundes-
gesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Rz. 11 f. zu
Art. 123).
3.3 Die Gesuchstellerin hat in keiner Weise dargetan, weshalb es ihr nicht
möglich gewesen sein sollte, die im vorliegenden Verfahren genannten Be-
weismittel – welche, soweit ersichtlich, sämtliche vor Ergehen des bundes-
verwaltungsgerichtlichen Urteils D-4207/2017 vom 7. August 2017 entstan-
denen sind – bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens einzu-
reichen. Damit fehlt es sämtlichen Beweismitteln offenkundig an der revi-
sionsrechtlichen Neuheit. Überdies erweisen sich die eingereichten Doku-
mente und die Tonaufnahme als nicht erheblich, da diese klarerwiese nicht
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geeignet sind, die von der Gesuchstellerin behauptete Verfolgung zu bele-
gen.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien vom Gericht nicht
sämtliche Beweise gewürdigt worden, weil diese nur per E-Mail eingereicht
worden seien, wird blosse Kritik am rechtskräftig gewordenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts geübt. Eine Urteilskritik kann indessen nie Ge-
genstand eines Revisionsverfahrens sein. Das Vorbringen ist im Übrigen
nicht zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr erwogen,
dass den im Beschwerdeverfahren D-4207/2017 eingereichten Unterlagen
keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen,
gezielten Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu
entnehmen sei (vgl. Urteil des BVGer S. 5 und 7).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4207/2017 vom 7. August 2017 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG). Nach dem Gesagten sind die Revisionsbegehren als aussichtslos
zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68
Abs. 2 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch – wie
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) – ist abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden der Gesuchsstellerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchsstellerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: