B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4554/2017
mel
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Ausstandsbegehren vom 14. August 2017
im Beschwerdeverfahren D-4012/2017 / N (…).
D-4554/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin – eine Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Eth-
nie aus B._______ – ersuchte am 20. März 2013 um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz, worauf sie vom Bundesamt für Migration (BFM; heute
SEM) am 2. April 2013 summarisch befragt und am 24. Oktober 2014 ein-
lässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde. Zur Begründung ihres
Gesuches brachte sie damals zur Hauptsache vor, sie habe ihre Heimat
(…) 2013 verlassen, weil ihr dort seit (…) 2013 ein junger Mann nachge-
stellt habe, ein Mitglied der EPDP, welcher in sie verliebt gewesen und ihr
deswegen ständig gefolgt sei und welchen sie nach einem erfolglosen Ver-
schleppungsversuch von seiner Seite angezeigt habe, respektive sie sei
vielmehr ausgereist, weil sie nicht bloss Nachstellungen vonseiten dieses
Mannes, sondern dauernden Behelligungen vonseiten der EPDP und
schliesslich einem schwersten Übergriff von dieser Seite ausgesetzt gewe-
sen sei, indem sie von mehreren EPDP-Mitgliedern entführt und vergewal-
tigt worden sei. Zudem sei nach ihrer Ausreise ihr Vater von der EPDP ver-
haftet worden und seither gebe es keine Nachricht von ihm. Für die Ge-
suchsvorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab,
verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des
Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Im Rahmen dieses Entscheides
erkannte das Staatssekretariat die Gesuchsvorbringen als insgesamt un-
glaubhaft, wobei es auf Widersprüche und weitere Mängel im Sachver-
haltsvortrag der Gesuchstellerin verwies. Gleichzeitig erkannte das Staats-
sekretariat eine Rückkehr nach B._______ als zulässig, zumutbar und
möglich. Für die Begründung im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 29. Juni 2015
– handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, wobei sie zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz be-
antragte. Dabei hielt sie im Wesentlichen an ihren Gesuchsvorbringen fest,
indem sie ihre Sachverhaltsschilderungen bestätigte und bekräftigte.
D-4554/2017
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Gleichzeitig machte sie geltend, sie sei durch den sexuellen Übergriff trau-
matisiert, was bei der Frage der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen zu berücksichtigen sei. Für die Beschwerdevorbringen im Einzel-
nen ist auf die Akten zu verweisen.
D.
Die vorgenannte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 – welches in der Besetzung mit
Richter Yanick Felley (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer und Richter
Gérard Scherrer sowie unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Anne Mir-
jam Schneuwly erging – abgewiesen. Dabei wurde vom Gericht aufgrund
der Aktenlage die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorliegen er-
heblicher Mängel im Sachverhaltsvortrag und demzufolge die Unglaubhaf-
tigkeit der Gesuchsvorbringen bestätigt. Ebenso bestätigt wurde die Fest-
stellung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr
nach B._______. Dabei wurde unter anderen festgehalten, zur geltend ge-
machten Traumatisierung liege über die blosse Behauptung hinaus nichts
vor. Für die Erwägungen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
E.
Nachdem der Gesuchstellerin vom SEM am 11. November 2016 eine neue
Ausreisefrist per 8. Dezember 2016 angesetzt worden war, gelangte sie
am 28. November 2016 durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter mit
einem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz, welches vom Staatssekre-
tariat am 1. Dezember 2016 beantwortet wurde. Im Nachgang dazu ge-
langte sie am 19. Dezember 2016 – handelnd durch den rubrizierten
Rechtsvertreter – mit einer als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Ge-
suchseingabe ans SEM, in welcher sie vorab die vorgenannte SEM-Verfü-
gung vom 28. Mai 2015 und ebenso das vorgenannte Urteil D-4073/2015
vom 7. November 2016 inhaltlich kritisierte. Im Rahmen der Begründung
ihrer Gesuchseingabe machte sie sodann im Wesentlichen geltend, sie
habe schon am 6. August 2016 im Rahmen einer religiösen Trauung einen
Landsmann geheiratet, welcher als ehemaliges LTTE-Mitglied von Italien
als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies gegen den Willen seiner Familie.
Dieser Mann sei jedoch schon am Tag nach der Trauung bei (… [einer ge-
meinsamen Aktivität]) mit Freunden (… [ums Leben gekommen]), und nun-
mehr sei sie vonseiten seiner Familie von Rache bedroht, da die Familie
sie für seinen Tod verantwortlich mache. So sei sie von (… [mehreren sei-
ner Angehörigen]) bedroht worden, als diese für die Beisetzung mit Besu-
chervisa von Sri Lanka in die Schweiz gekommen seien. Sie könne daher
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nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren, zumal sie dort Verfolgung von pri-
vater Seite zu gewärtigen habe und nicht auf eine staatliche Schutzgewäh-
rung zählen könne. Zusätzlich sei in der Heimat bekannt geworden, dass
sie vergewaltigt worden sei. Im Weiteren befinde sie sich bereits seit dem
10. Juli 2015 in psychiatrischer Behandlung, wobei sich ihr Zustand auf-
grund der jüngsten Ereignisse massiv verschlechtert habe, was am 15. No-
vember 2016 eine notfallmässige Behandlung erforderlich gemacht habe.
Für die Gesuchsvorbringen im Einzelnen sowie die mit dem Gesuch vor-
gelegten Beweismittel (datierend teils vor dem Urteil D-4073/2015 vom
7. November 2016 und teils danach) ist auf die Akten zu verwiesen.
F.
Die vorgenannte Eingabe wurde vom SEM am 26. April 2017 zwecks Prü-
fung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen (vgl.
dazu im Einzelnen das entsprechende Überweisungsschreiben; act. A26),
worauf der Vollzug der Wegweisung vom Gericht mittels Telefax vom
27. April 2017 vorsorglich ausgesetzt wurde. Der Rechtsvertreter der Ge-
suchstellerin wurde über diese Anweisung gleichzeitig mittels Zustellung
einer Telefaxkopie informiert. Im Nachgang dazu – mit Eingabe vom 1. Mai
2017 – ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht über ihren Rechtsvertreter
um Zustellung eines allfälligen Überweisungsschreibens des SEM, zumal
ihr am 28. Dezember 2016 vom SEM bestätigt worden sei, dass ihre Ge-
suchseingabe vom 19. Dezember 2016 als neues Asylgesuch behandelt
werde. Nach Eingang dieser Eingabe – mittels Telefax vom 3. Mai 2017 –
übermittelte das Gericht dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin umge-
hend eine Kopie des vorgenannten SEM-Überweisungsschreibens. Die
Gesuchstellerin liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen.
G.
Mit Urteil D-2419/2017 vom 22. Mai 2017 – welches in der Besetzung mit
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richter Thomas Wespi und
Richter Gérald Bovier sowie unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin
Chantal Jaquet Cinquegrana erging – wurde die Gesuchseingabe vom
29. Dezember 2016 insoweit als Revisionsgesuch gegen das vorgenannte
Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 entgegen genommen, als darin
auf Sachverhaltsumstände und Beweismittel abgestützt wurde, welche
sich bereits vor diesem Urteil ereignet hatten respektive bereits davor ent-
standen waren. Diese wurden in der Folge als verspätet erkannt, zumal
sich diese bereits zwei bis drei Monate vor dem Urteil vom 7. November
2016 ereignet hatten respektive entstanden waren und zudem auch noch
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erst über einen Monat nach Erlass dieses Urteils eingebracht worden wa-
ren. Ergänzend dazu wurde festgehalten, den Vorbringen über eine angeb-
liche Bedrohungslage vonseiten privater Dritter sei die notwendige revisi-
onsrechtliche Relevanz abzusprechen, da sich die diesbezüglichen Aus-
führungen im Wesentlichen in unsubstanziierten Behauptungen erschöpf-
ten. Auf jene Vorbingen in der Gesuchseingabe vom 29. Dezember 2016,
welche sich im Wesentlichen in einer reinen Urteilskritik erschöpften, wurde
derweil nicht eingetreten. Abschliessend wurde die Sache zwecks Behand-
lung als Wiedererwägungsgesuch (nach Art. 111b Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]) ans SEM überwiesen, soweit in der Gesuchseingabe eine we-
sentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt erst nach Erlass des Urteils vom
7. November 2016 geltend gemacht und auch ein entsprechendes Beweis-
mittel eingereicht worden war. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen
ist auf die Akten zu verweisen.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 forderte die Gesuchstellerin das SEM durch
ihren Rechtsvertreter auf, nach dem Urteil vom 22. Mai 2017 die Behand-
lung der Gesuchseingabe vom 19. Dezember 2016 an die Hand zu neh-
men und den Vollzug auszusetzen. Im Nachgang dazu teilte das SEM der
Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. Juni 2017 mit, ihre Eingabe vom
19. Dezember 2016 sei per 1. Juni 2017 als Wiedererwägungsgesuch er-
fasst worden. Die Gesuchstellerin liess sich in der Folge nicht weiter zur
Sache vernehmen.
I.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 (eröffnet am 13. Juli 2017) lehnte das SEM
das Wiedererwägungsgesuch ab, wobei das Staatssekretariat seine Ver-
fügung vom 28. Mai 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, der
Gesuchstellerin eine Verfahrensgebühr auferlegte und festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Auf die Begründung dieses Entscheides ist nicht weiter einzu-
gehen, da diese Gegenstand des Hauptverfahrens bilden wird.
J.
Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchstellerin am 18. Juli 2017 durch
den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben, wobei sie in ihrer
Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung an die Vorinstanz beantragte, zwecks Behandlung der Sache
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Seite 6
als Asylgesuch (Antrag 2), allenfalls wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (Antrag 3), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges (Antrag 4). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie vorab da-
rum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang ihrer Beschwerde
unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
der Sache betraut worden seien, wobei das Gericht gleichzeitig mit geeig-
neten Mitteln zu belegen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig
ausgewählt worden seien (Antrag 1). Des Weiteren ersuchte sie um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme in Sinne der Feststellung, dass ihrer Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unverzügliche Sistierung
des Wegweisungsvollzuges, verbunden mit einer unverzüglichen Anwei-
sung an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde, unter sofortiger Zustel-
lung einer Kopie der entsprechenden Anordnung an ihren Rechtsvertreter
(Antrag 5). Gleichzeitig stellte sie in ihrer Beschwerde in Aussicht, allfällige
Korrekturen zu den Anträgen und eine korrekte Begründung der Be-
schwerde würden innert der noch laufenden Beschwerdefrist nachgereicht
(vgl. a.a.O., Ziff. II.A.2 [am Ende]). Auf den Inhalt der Beschwerdeeingabe
respektive die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorge-
legten Beweismittel ist nicht einzugehen, da diese Gegenstand des Haupt-
verfahrens bilden werden.
K.
Nachdem die vorgenannte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht
unter der Verfahrensnummer D-4012/2017 aufgenommen worden war,
teilte Bundesverwaltungsrichter Gérard Scherrer der Gesuchstellerin in
seiner Funktion als zuständiger Instruktionsrichter mit, über das Gesuch
um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen werde nach Eingang der
in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung respektive nach Ablauf der
Beschwerdefrist entschieden. Gleichzeitig gab er der Gesuchstellerin be-
kannt, dass sich der ordentliche Spruchkörper aus seiner Person (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch und Richter Simon Thurnheer zusam-
mensetze, unter Mitwirkung von Gerichtsschreiber Michel Jaccottet (vgl.
dazu die Zwischenverfügung D-4012/2017 vom 21. Juli 2017).
L.
Am 14. August 2017 reichte die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertre-
ter die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung nach. In ihrer als "Ver-
vollständigung Verwaltungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe äusserte
D-4554/2017
Seite 7
sie sich vorab – unter den Titel "Auswahl der Gerichtspersonen im vorlie-
genden Verfahren; Ersetzung verschiedener Gerichtspersonen" – zu dem
ihr mit der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 bekanntgegebenen
Spruchkörper. In ihren Ausführungen unter diesem Titel verlangte sie, dass
Bundesverwaltungsrichter Gérard Scherrer als Instruktionsrichter und Bun-
desverwaltungsrichterin Claudia Cotting-Schalch als Zweitrichterin in den
Ausstand zu treten hätten, zumal sie aufgrund der Aktenlage als befangen
zu erkennen seien. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird – soweit we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Auf den weite-
ren Inhalt der Beschwerdeergänzung und die damit vorgelegte Beweismit-
telsammlung ist an dieser Stelle nicht einzugehen, da diese Gegenstand
des Hauptverfahrens bilden werden.
M.
Nach Eingang der Beschwerdeergänzung vom 14. August 2017 überwies
der im Verfahren D-4012/2017 zuständige Instruktionsrichter die Sache an
die dafür zuständige Präsidentin der Abteilung IV, welche betreffend das
darin enthaltene Ausstandsbegehren praxisgemäss ein separates Verfah-
ren eröffnen liess. Anlässlich der Erfassung dieses Verfahrens wurde der
rubrizierte Spruchkörper festgesetzt; dies nach den Bestimmungen von
Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden
Schlüssels zur Geschäftslastverteilung (vgl. ferner Art. 24 und 39 Abs. 1
VGG, Art. 23 und 26 VGR sowie Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 BGG).
N.
Nach entsprechender Anfrage respektive Einladung dazu (gemäss Art. 36
Abs. 2 BGG), verzichteten am 17. August 2017 sowohl Richter Gérard
Scherrer als auch Richterin Claudia Cotting-Schalch auf Abgabe einer Stel-
lungnahme zum Ausstandsbegehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im
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Seite 8
Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur ab-
schliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38
VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel in der Be-
setzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen, unter Ausschluss
der betroffenen Gerichtsperson (Art. 37 Abs. 1 BGG; Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.3 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]).
Die Beschwerdeergänzung vom 14. August 2017 umfasst ein solches Be-
gehren und dessen Einreichung erfolgte auch innert nützlicher Frist, näm-
lich innert der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 impli-
zit angesetzten Frist zur Beschwerdeergänzung. Die Gesuchstellerin ist im
Verfahren D-4012/2017 Partei und damit zur Einreichung des Ausstands-
begehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Aus-
standsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der Einzelnen
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen
und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen
entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5
E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
2.2 Die in der Beschwerdeergänzung vom 14. August 2017 unter dem Titel
"Auswahl der Gerichtspersonen im vorliegenden Verfahren; Ersetzung ver-
schiedener Gerichtspersonen" enthaltenen Ausführungen sind ohne weite-
res als Ausstandsbegehren (im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz])
zu erkennen, auch wenn darin von der Gesuchstellerin respektive ihrem
Rechtsvertreter tatsächlich keiner der gesetzlichen Ausstandsgründe kon-
kret angerufen worden ist (vgl. dazu nachfolgend). Anzumerken bleibt in
diesem Zusammenhang, dass eine Partei zur Ablehnung einer Gerichts-
person nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss, sondern
es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]). Dabei ist jedoch
nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das
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Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise be-
gründet erscheinen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen).
2.3 Von den in Art. 34 BGG aufgezählten Gründen, welche zu einem Aus-
stand führen, kommt keiner der in Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG erwähnten
Spezialtatbestände in Frage, auch wenn die Gesuchstellerin im Rahmen
ihrer Vorhaltungen an die Adresse von Richter Gérard Scherrer und Rich-
terin Claudia Cotting-Schalch (vgl. unten, E. 3.1) soweit ersichtlich ein an-
gebliches "persönliches Interesse" im Sinne der Bestimmung von Art. 34
Abs. 1 Bst. a BGG zu implizieren versucht. Infrage kommen kann einzig
die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, zumal sich die Vor-
bringen im Ausstandsbegehren unter keinen anderen Tatbestand subsum-
mieren lassen. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen
– Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen – in
den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere
wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer
Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen
sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklau-
sel zu, die – über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozi-
alen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinaus-
gehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der
Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an de-
ren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISABELLE
HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011,
Art. 34, N. 6, 16 und 17). Es ist schliesslich auch von daher keine andere
Betrachtung möglich, da nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes alleine
die Mitwirkung in einem früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet
(vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 BGG). Wenn also die Mitwirkung in einem Vorver-
fahren moniert wird, müssen demnach weitere Gründe hinzutreten, welche
den Anschein der Befangenheit begründen können (vgl. HÄNER, a.a.O.,
Art. 34, N. 19 [erster Teil] und 22). Die Gesuchstellerin beruft sich in dieser
Hinsicht im Wesentliche darauf, die beiden Urteile in den Vorverfahren
D-4073/2013 und D-2419/2017 seien mit derart schweren Mängeln behaf-
tet, als dass dies nicht anders denn als Ausdruck von Willkür ihr gegenüber
verstanden werden könne (vgl. unten, E. 3.1).
2.4 Richterliche Verfahrens- und Rechtsfehler können nach Lehre und Pra-
xis ausnahmsweise dann die Unabhängigkeit beziehungswiese Unbefan-
genheit einer Gerichtsperson in Frage stellen, wenn objektive gerechtfer-
tigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig eine Hal-
tung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss
D-4554/2017
Seite 10
sich dabei jedoch um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer
handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl.
HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19 [zweiter Absatz]; vgl. ferner REGINA KIENER,
Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f., m.H.; vgl. etwa auch
Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, m.H.).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin hält im Rahmen ihrer diesbezüglichen Vorbringen
im Wesentlichen dafür, ihre Beschwerde im Verfahren D-4012/2017 habe
nur schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, da zwei Mitglieder des
Spruchkörpers – Richter Gérard Scherrer und Richterin Claudia Cotting-
Schalch – in zwei Vorverfahren je schon einmal gegen sie entschieden hät-
ten, und zwar in einer Form respektive im Rahmen einer Verfahrensfüh-
rung, welche die beiden ohne weiteres als befangen erkennen lasse. In
ihren Ausführungen macht sie dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend,
durch seine Mitwirkung am Urteil D-4073/2015 vom 7. November 2016 (als
Drittrichter) und durch ihre Mitwirkung am Urteil D-2419/2017 vom 22. Mai
2017 (als Vorsitzende) hätten sich sowohl Richter Gérard Scherrer als auch
Richterin Claudia Cotting-Schalch vollständig disqualifiziert. In dieser Hin-
sicht führt sie unter anderem an, das erstgenannte Urteil zeichne sich
durch eine bemerkenswert schlechte juristische Qualität und Willkür des
Entscheides aus, und auch das zweitgenannte Urteil müsse als willkürlich
bezeichnet werden, zumal unter anderem ein Revisionsverfahren durchge-
führt worden sei, ohne dass sie sich dazu habe äussern können. Da die
genannten Gerichtspersonen im neu angehobenen Verfahren die schwere
Mangelhaftigkeit ihrer Urteile in den Vorverfahren zu verschleiern und zu
decken versuchen dürften, dürften sie im Verfahren nicht mehr tätig sein,
wie auch alle anderen Gerichtspersonen, welche an den beiden Vorverfah-
ren mitgewirkt hätten. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung
kann auf eine weitere Wiedergabe der gesuchstellerischen Ausführungen
– eine umfassende inhaltliche Kritik an den Urteilen D-4073/2015 vom
7. November 2016 und D-2419/2017 vom 22. Mai 2017, verbunden mit ver-
schiedenen Vorhalten und Vorwürfen – verzichtet werden.
3.2 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Vorbringen der Ge-
suchstellerin über eine angebliche Befangenheit von Richter Gérard Scher-
rer und/oder Richterin Claudia Cotting-Schalch auch nicht ansatzweise zu
überzeugen vermögen. Die Gesuchstellerin muss sich in diesem Zusam-
menhang entgegenhalten lassen, dass sich ihre Ausführungen über das
angebliche Vorliegen schwerwiegender Verfahrensfehler und grober
D-4554/2017
Seite 11
Rechtsverletzungen in den Verfahren D-4073/2015 und D-2419/2017, wel-
che angeblich in Zukunft das Verfahren D-4012/2017 beeinflussen dürften,
in allen ersichtlichen Punkten in haltloser Urteilskritik erschöpfen; dies
durchwegs in der Form von blossen Behauptungen und Mutmassungen.
Alleine der Umstand, dass die Gesuchstellerin in ihren diesbezüglichen
Ausführungen den vorgenannten Gerichtspersonen teils gröbste Vorhal-
tungen macht, vermag an der offenkundigen Unbegründetheit der Vorbrin-
gen über eine angebliche Befangenheit nichts zu ändern. Hinweise in dem
von ihr geltend gemachten Sinne sind tatsächlich keine ersichtlich, zumal
bei objektiver Betrachtung der Aktenlage nicht der geringste Anhaltspunkt
dafür erkennbar ist, die genannten Gerichtspersonen hätten aufgrund ihrer
Mitwirkung an den Vorverfahren D-4073/2015 und D-2419/2017 im aktuel-
len Verfahren D-4012/2017 – in welchem nunmehr über die Beschwerde
gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM zu befinden sein wird –
in irgend einer Form bereits eine vorgefasste Meinung.
4.
Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich
gemacht, welche im Verfahren D-4012/2017 für eine Befangenheit von
Richter Gérard Scherrer oder von Richterin Claudia Cotting-Schalch spre-
chen würden, womit das Ausstandsbegehren abzuweisen ist.
Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens sind die Akten zur Weiterfüh-
rung des Verfahrens D-4012/2017 an den dafür zuständigen Instruktions-
richter zu überweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos-
ten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da nach dem Ge-
sagten das Ausstandsbegehren vom 14. August 2017 als geradezu mut-
willig bezeichnet werden muss, sind die Standardverfahrenskosten praxis-
gemäss zu verdoppeln (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4554/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-4012/2017 an den
dafür zuständigen Instruktionsrichter Gérard Scherrer überwiesen.
3.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 1‘500.– werden der Gesuch-
stellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM, Richter Gérard Scher-
rer und Richterin Claudia Cotting-Schalch.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: