B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4555/2015
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 / N (…).
D-4555/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. März 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
13. April 2012 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu
seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 11. Feb-
ruar 2014 wurde er durch eine Mitarbeiterin des vormaligen BFM ein erstes
Mal und am 22. Januar 2015 durch eine Mitarbeiterin des SEM ein zweites
Mal vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der
Tigrinya und stamme aus D._______. Nach Abschluss seiner zwölfjährigen
schulischen Ausbildung im Jahr 1988 habe er sich während eines Jahres
in Addis Abeba aufgehalten. Nach der Rückkehr nach D._______ sei er
während des Referendums für die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien
und auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit für die eritreischen Im-
migrationsbehörden tätig gewesen und habe in E._______ und F._______
bei der Ausstellung von Identitätskarten mitgeholfen. Im Jahr 1994 sei er in
der ersten Runde nach Sawa in den Militärdienst einberufen worden, nach
drei Monaten aber wegen seines Fusses beziehungsweise wegen einer
(…) ausgemustert worden. Bis 1996 habe er bei der Entlassung bezie-
hungsweise Verabschiedung ehemaliger Freiheitskämpfer mitgeholfen
und anschliessend für eine Organisation namens "(…)" gearbeitet. Im Jahr
1998 hätten alle ausländischen Nichtregierungsorganisationen bezie-
hungsweise Hilfswerke auf Aufforderung der eritreischen Regierung hin
das Land verlassen, weshalb er sich eine andere Beschäftigung habe su-
chen müssen und während acht Monaten einen (…) absolviert habe.
Wenig später sei aufgrund von Grenzstreitigkeiten Krieg zwischen Eritrea
und Äthiopien ausgebrochen. Er sei ins Büro des Präsidenten beordert
worden beziehungsweise habe mit Hilfe einer Verwandten dort eine Stelle
erhalten. Während zehn oder mehr Jahren sei er dort angestellt gewesen,
zuletzt als Sachbearbeiter unter einer Vorgesetzten namens G._______
(nachfolgend: T.). Dabei sei er als "Dienstpflichtiger" erst im Jahr 2004,
2005 oder 2006 entlassen worden, habe dann aber weiter dort gearbeitet
beziehungsweise sei bis zu seiner Ausreise im Dienst gewesen. Ab 2009
oder 2010 hätten T. und auch der nächsthöhere Vorgesetzte von ihm immer
mehr Leistung sowie die Übernahme zusätzlicher Verantwortung verlangt.
D-4555/2015
Seite 3
So hätte er unter anderem Beschwerdebriefe beantworten müssen. Da er
damit überfordert gewesen sei, sei er immer wieder während mehrerer
Tage ohne Erlaubnis zu Hause geblieben. Manchmal habe dies keine Kon-
sequenzen gehabt, manchmal hätten ihn seine Vorgesetzten aber mit ei-
nem Auto zu Hause abholen lassen. Dabei sei ihm wiederholt angedroht
worden, er würde in Haft genommen, falls er sich weiterhin weigere, die
ihm neu übertragenen Aufgaben zu erledigen. Es sei aber bei Drohungen
geblieben und auch sein Lohn sei nie gekürzt worden. Das von ihm ge-
stellte Entlassungsgesuch sei von T. nicht bewilligt worden, weil er im Ver-
lauf seiner Tätigkeit viele geheime Sachen erfahren habe.
Da ihn die gesamte Situation sehr belastet habe, habe er am 17. Oktober
2011 D._______ verlassen. Er sei in einem Bus nach H._______ gefahren,
von wo aus er am darauffolgenden Tag in einem Lastwagen versteckt in
den Sudan gelangt sei. Am 17. März 2012 sei er von I._______ aus über
die J._______ nach K._______ geflogen, von wo aus er am 19. März 2012
illegal in die Schweiz eingereist sei. Seine Ehefrau, mit der er seit dem 8.
Mai 2010 verheiratet sei, sei in D._______ geblieben. Sie sei zum Zeitpunkt
seiner Ausreise schwanger gewesen und habe am 3. April 2012 eine Toch-
ter geboren.
In der Schweiz, vor allem am (…), treffe er sich häufig mit anderen Gegnern
des eritreischen Regimes; dabei diskutierten sie darüber, dass sich die
Ordnung in Eritrea ändern müsse; auch bereiteten sie Schreiben gegen die
regierende "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ; tigrinisch:
"Higdef") vor.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer zahlreiche Dokumente im Original (je einen äthiopischen und einen
eritreischen Reisepass, eine eritreische Identitätskarte, eine "Residence
Card", einen Militärausweis, eine Wählerkarte sowie einen Parteiausweis
der PFDJ) ein. Sodann befinden sich verschiedene Passfotos (die eine
Nachbarin, eine seiner Schwestern und seinen Bruder zeigen sollen) und
ein Adressbüchlein bei den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 – eröffnet am 25. Juni 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
(Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ordnete
es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
D-4555/2015
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-
Verfügung vom 23. Juni 2015 und die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab er die Kopie einer mit einer deutschen Übersetzung versehen-
den Arbeitsbestätigung, einen der Internetseite des BFM entnommenen,
im Jahr 2014 erstellten Kurzbericht betreffend Asylsuchende aus Eritrea,
einen ebenfalls dem Internet entnommenen, am 7. Juli 2015 publizierten
Bericht betreffend zunehmende Spannungen zwischen Äthiopien und Erit-
rea sowie eine am 30. Juni 2015 von der "(…) ausgestellte Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer vom damaligen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit-
geteilt, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG
(SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG
gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 7. Juni 2016
an das SEM und setzte diesem zum Einreichung einer Vernehmlassung
Frist an.
E.b Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am
28. Juni 2016 ein Doppel der Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zukom-
men.
D-4555/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren
Begründung ergibt sich, dass nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft zu-
folge subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Wegweisung und der Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern Ziff. 1, 3, 4 und 5 der SEM-Verfügung
vom 23. Juni 2015) Gegenstand der Beschwerde bilden. Die Dispositivzif-
fer 2 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs) blieb un-
angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.
D-4555/2015
Seite 6
4.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 3 ff.) wird gerügt, die Vorinstanz habe es "in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht
nahezu ungeprüft und ungewürdigt" gelassen, ob er "wegen des Stellens
eines Asylgesuchs im Ausland (Republikflucht) sowie der illegalen Flucht
dem Heimatland und der damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen
die Flüchtlingseigenschaft erfülle".
4.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Er verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10
E. 3.3).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be-
hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
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Seite 7
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz.
28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und
zu würdigen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfü-
gende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen
zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde
muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinan-
dersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheid-
gründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde
von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.3 Aus der Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 geht hervor, dass sich
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3–10) mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers sehr differenziert auseinandergesetzt hat. Da-
bei hat sie nicht nur den geschilderten Sachverhalt ausführlich wiederge-
geben und die eingereichten Beweismittel einzeln aufgeführt, sondern sich
auch eingehend mit der Darstellung des Beschwerdeführers, Eritrea illegal
und im dienstpflichtigen Alter verlassen zu haben, befasst und ist zum
Schluss gekommen, die Schilderung der angeblichen illegalen Ausreise sei
stereotyp, widersprüchlich und zu wenig detailliert ausgefallen; im Übrigen
werde die Reisepass- und Visumsausstellung Personen im dienstpflichti-
gen Alter (Männern bis zum 54. Lebensjahr, Frauen bis zum 47. Lebens-
jahr) normalerweise verweigert (vgl. angefochtene Verfügung S. 8–10). So-
dann hat sich das SEM auch mit den angeblichen exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wobei es diese aufgrund
der unsubstanziierten und nicht mit entsprechenden Beweismitteln unter-
mauerten Aussagen als nicht glaubhaft erachtete (vgl. angefochtene Ver-
fügung S. 10). Schliesslich führte es auch aus, wieso es den Wegwei-
D-4555/2015
Seite 8
sungsvollzug des Beschwerdeführer sowohl als zulässig als auch in allge-
meiner und in individueller Hinsicht als zumutbar erachtete (vgl. angefoch-
tene Verfügung S. 10 f.).
4.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten als unberechtigt.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.
6.1 Das SEM hat sich in seiner angefochtenen Verfügung – wie bereits vor-
stehend (Ziff. 4.3 der Erwägungen) festgestellt wurde – sehr differenziert
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei
eingehend dargelegt, wieso es diese als nicht glaubhaft erachtete. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen auf S. 3–10 der
D-4555/2015
Seite 9
SEM-Verfügung vom 23. Juni 2015 verwiesen werden. Der Einschätzung,
die Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer zur Flucht aus Eritrea be-
wogen haben sollen, und auch die geltend gemachten exilpolitischen Akti-
vitäten genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht, ist beizupflichten, zumal ihr auf Beschwerdeebene nichts
Stichhaltiges entgegnet wird. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom
21. Juni 2016 zutreffend bemerkte, sind den Protokollen insbesondere
auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es zwischen dem Be-
schwerdeführer und der dolmetschenden Person zu "erheblichen Ausei-
nandersetzungen" gekommen sei, welche für die festgestellten Ungenau-
igkeiten ursächlich gewesen sein sollen (vgl. Beschwerde S. 3); insbeson-
dere machten auch die an den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertre-
tern auf ihren Unterschriftenblättern keine derartigen Anmerkungen.
6.2 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
6.2.2 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, und in der Folge gelangte auch das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die il-
legale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
6.3 Der Beschwerdeführer konnte keine Schwierigkeiten mit dem Militär
oder den eritreischen Behörden glaubhaft machen, und auch andere An-
knüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen las-
sen könnten, sind nicht ersichtlich. An dieser Feststellung vermag auch die
D-4555/2015
Seite 10
auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Bestätigung der Personallei-
terin des Büros der Präsidenten vom 15. Juni 2011 nichts zu ändern, zumal
daraus – selbst wenn es sich um ein echtes Dokument handeln sollte –
keinerlei Probleme am Arbeitsplatz entkommen werden können. Im Lichte
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft – ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Ausreise – auch unter die-
sem Gesichtspunkt nicht. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende
Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend nicht in
Frage.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wahrscheinlichkeit, bei einer
Rückkehr nach Eritrea in Haft genommen beziehungsweise in eine militä-
rische Haftanstalt überwiesen zu werden, sei sehr gross. Die in der ange-
fochtenen Verfügung enthaltene Einschätzung der Rückkehrgefährdung
stehe im Widerspruch zur eigenen Lagebeurteilung des SEM sowie zu den
Lageberichten von "amnesty international" und von "Human Rights Watch"
aus den Jahren 2013 beziehungsweise 2014. Im Übrigen stufe das SEM
nach wie vor die Wegweisung (recte: den Wegweisungsvollzug) vieler erit-
reischer Asylbewerber als unzumutbar ein; es seien keine Gründe für eine
andere Behandlung seines Gesuchs ersichtlich. Wie dem beigelegten Be-
richt entnommen werden könne, sei schliesslich auch die Behauptung, der
Grenzkonflikt sei beigelegt worden und in Eritrea herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt, tatsachenwidrig (vgl. Beschwerde S. 7 f.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
D-4555/2015
Seite 11
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
8.2.1 Vorliegend erscheint es angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer bereits 52 Jahre alt ist, die Dienstpflicht für Männer indes-
sen nur bis zum 54. Lebensjahr dauert, sehr unwahrscheinlich, dass dieser
im Fall einer Rückkehr (erneut) in den eritreischen Nationaldienst eingezo-
gen würde. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. Urteil des BVGer E-
5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das
Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots
der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
D-4555/2015
Seite 12
8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
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dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Der Beschwerdeführer brachte – mit Ausnahme von Problemen an
einem Fuss, welche im Jahr 1994 zu seiner Ausmusterung aus dem Mili-
tärdienst geführt haben sollen – keine gesundheitlichen Beschwerden vor.
Zudem verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung und über Berufser-
fahrung. Seine nächsten Angehörigen (Mutter, Ehefrau, Tochter und zwei
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Schwestern) leben nach wie vor in D._______ und es ist davon auszuge-
hen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter die-
sen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8) gel-
tend gemacht wird, es könne keinesfalls behauptet werden, in Eritrea herr-
sche keine Situation allgemeiner Gewalt, widerspricht er ohne substanti-
ierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bun-
desverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich
überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien
und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern än-
dert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 3. August 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
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Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Veränderung in den fi-
nanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniele Cattaneo Kathrin Mangold Horni
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