Abtei lung IV
D-4556/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], alias A._______, geboren [...],
Algerien,
zurzeit wohnhaft c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum
X._______, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4556/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
im Jahre 2004 verliess und nach Aufenthalten in Tunesien, Libyen und
Italien am 21. Mai 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum X._______ vom 26. Mai 2005 im
Wesentlichen ausführte, er sei am [...] geboren und bei seinen
algerischen Adoptiveltern in Tunesien an der Grenze zu Algerien auf-
gewachsen,
dass er im Alter von [...] Jahren (im Jahre 2004) während ungefähr
sechs oder sieben Monaten seine leiblichen Eltern in Algerien gesucht
habe,
dass er mit den algerischen Behörden niemals Probleme gehabt habe,
dass er einmal von Unbekannten grundlos geschlagen worden sei,
dass er danach wieder nach Tunesien zurückgekehrt sei, wo er mit den
dortigen Behörden auch keine Schwierigkeiten gehabt habe,
dass er von Tunesien aus immer wieder für kurze Zeit nach Libyen zur
Arbeit gegangen sei,
dass er aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei,
dass am 28. Mai 2008 eine Knochenalterbestimmung beim Beschwer-
deführer durchgeführt wurde,
dass der zuständige Arzt im entsprechenden Kurzbericht vom gleichen
Tag ausführte, aufgrund der Fusion der radialen Epiphyse mit dem
Schaft sei das Knochenwachstum der Hand respektive des Handge-
lenkes abgeschlossen,
dass daher das Alter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren oder mehr
sei,
dass der gleiche Arzt am 3. Juni 2008 mit dem Beschwerdeführer ein
Anamnesegespräch durchführte und die entsprechenden Ergebnisse
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im ausführlichen Bericht vom 12. Juni 2008 festhielt, wobei nochmals
das Resultat der Knochenaltersbestimmung bestätigt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 das rechtliche
Gehör zu den Abklärungsergebnissen (Knochenanalyse, Anamnese-
gespräch) gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei am geltend gemachten Alter fest-
hielt und erklärte, mangels Papieren sein Alter nicht beweisen zu kön-
nen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
des Abklärungsberichts des medizinischen Experten stehe fest, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität (Alter) getäuscht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die
Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfü-
gung zu erlassen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über
diese Beschwerde zu unterlassen,
dass vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im
Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
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verfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und insbesondere von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass der Beschwerdeführer sodann mit der Beschwerde die Faxkopie
einer Geburtsurkunde aus seinem Heimatland (inkl. rudimentäre ei-
genhändige Übersetzung) einreichte und das Nachreichen des Origi-
nals zusammen mit einer Bestätigung über seine Hospitalisation im Al-
ter von sieben Jahren in den nächsten Tagen in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
das Alter respektive Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am [...]
geboren, womit er zum Zeitpunkt der Knochenaltersanalyse (Anfang
Juni 2008) [...] Jahre und etwas mehr als [...] Monate alt gewesen
wäre,
dass die Knochenaltersanalyse indessen ein Alter von mindestens
19 Jahren ergeben hat,
dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der
Praxis festgesetzten formellen Anforderungen entspricht (vgl. EMARK
2005 Nr. 16 S. 141 ff., EMARK 2004 Nr. 31 S. 218 ff.),
dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und
dem chronologischen Alter eine Abweichung von mehr als drei Jahren
besteht, weshalb das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die vom
Beschwerdeführer versuchte Täuschung über die Identität habe als
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rechtsgenüglich nachgewiesen zu gelten (vgl. EMARK 2001 Nr. 23
S. 184 ff.),
dass der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Einwände zu entneh-
men sind, welche die Argumentation des BFM hinsichtlich der dem Be-
schwerdeführer vorgeworfenen Identitätstäuschung widerlegen könn-
ten,
dass der Beschwerdeführer lediglich unter Beilage einer Geburtsur-
kunde in Faxkopie am behaupteten Alter festhält und das Original des
entsprechenden Dokuments sowie einen Beleg für seine Hospitalisa-
tion im Alter von sieben Jahren für die nächsten Tage in Aussicht stellt,
dass dieses Vorbringen indessen aus den nachfolgenden Gründen of-
fensichtlich nicht geeignet ist, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken,
dass der Beschwerdeführer zum einen in keiner Weise darlegt wie und
über wen er in den Besitz dieser Unterlagen gekommen sein will,
dass er zum anderen gemäss Akten wiederholt die Existenz bezie-
hungsweise die Beschaffung von irgendwelchen, sein Alter belegen-
den Dokumenten ausdrücklich verneinte (vgl. A12/2, A1/11 S. 4 f.),
dass schliesslich die inhaltlichen Angaben auf der in Faxkopie einge-
reichten Geburtsurkunde aufgrund diverser Ungereimtheiten – na-
mentlich hinsichtlich des Namens seiner Mutter – zusätzliche Zweifel
aufkommen lassen,
dass im Übrigen die Angaben des Beschwerdeführers darüber, wo er
sich in welchem Jahr respektive in welchem Alter aufgehalten haben
will (vgl. A1/11 S. 1 f. und 5 f.) nicht in Einklang mit seiner Altersanga-
be gebracht werden können,
dass angesichts dieser klaren Sachlage ein allfälliger Eingang der vom
Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Dokumente nicht abzuwarten
ist beziehungsweise auf das Ansetzen einer Frist für das Beibringen
der entsprechenden Unterlagen verzichtet werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug
auf die unter dem Aspekt des Kindeswohl gegebenenfalls zu berück-
sichtigenden Tatsachen zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 S. 180
ff.),
dass aufgrund der Akten von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden verneinte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie
jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über
die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums X._______ (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 1. Juli 2008)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- [kant. Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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