B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4556/2013/mel
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______ geboren (…)
Äthiopien,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. März 2009 in B.______ bei der Ein-
reise in die Schweiz angehalten wurde, wobei er einen Reiseausweis für
Flüchtlinge, eine Aufenthaltsbewilligung für Italien und eine italienische
Identitätskarte für Ausländer – alle lautend auf C.______, geboren (…) –
auf sich trug,
dass er am 11. März 2011 unter der Identität (…) beziehungsweise (…)
ohne Identitätsdokumente in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2004
in Italien, am 19. Oktober 2004 in Frankreich, am 22. April 2005 wiederum
in Italien und am 22. Juni 2006 in England erkennungsdienstlich behan-
delt worden war und in den betreffenden Staaten jeweils um Asyl ersucht
hatte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 22. März 2011 die Korrektheit
der Abklärungsergebnisse bestätigte und angab, er heisse in Wirklichkeit
(…) (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 7) und habe in Italien politisches Asyl erhal-
ten, indessen seien die Lebensbedingungen in Italien so schwierig gewe-
sen, dass er sich zur Einreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass er im Übrigen angab, keine Kinder in der Schweiz zu haben (vgl. A6
S. 3),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. Oktober 2011
bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Italien den Status eines aner-
kannten Flüchtlings habe und mit Schreiben vom 1. März 2012 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2012 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 11. März 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
seine Wegweisung nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und den zuständigen
Kanton anwies, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Eingabe vom 15. August 2012
mitteilte, er habe an der Anhörung zu seinen Asylgründen nicht erwähnt,
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dass er zwei in der Schweiz geborene Töchter habe, welche mit ihrer
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenden Mutter in C._____ lebten,
dass er bisher die Kinder noch nicht habe anerkennen können, weil ihm
hierzu wichtige Dokumente aus seinem Heimatland fehlten, er aber dabei
sei, die Anerkennung nachzuholen,
dass er das BFM deshalb um nochmalige Prüfung seiner Akten ersuche,
dass das BFM die Eingabe vom 15. August 2012 als Wiedererwägungs-
gesuch entgegennahm,
dass das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 22. August 2012 ent-
schied, der in der Verfügung vom 8. Mai 2012 rechtskräftig angeordnete
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien werde nicht
ausgesetzt, da kein stichhaltiger Grund für eine Aussetzung vorliege,
dass es zur Begründung ausführte, die beiden Mädchen würden aus
rechtlicher Sicht erst als Töchter des Beschwerdeführers gelten, wenn die
Kindesanerkennung erfolgt sei,
dass es diesem zuzumuten sei, den Entscheid über das Wiedererwä-
gungsgesuch im Ausland abzuwarten und sich gegebenenfalls auf aus-
länderrechtlichem Weg um eine Familienzusammenführung zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
5. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und darin sinngemäss beantragte, der Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien sei auszusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2012
auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 5. September 2012
nicht eintrat,
dass in der Folge das BFM mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 auf
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. August
2012 wegen nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass am 18. Februar 2013 die Rückübergabe des Beschwerdeführers an
Italien erfolgte,
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dass der Beschwerdeführer am 9. April 2013 in der Schweiz erneut um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 26. April 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 AsylG vom 17. Mai 2013 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Wegweisung nach Italien unter anderem geltend machte,
er wolle in der Schweiz bleiben, da seine nach Brauch mit ihm verheirate-
te Ehefrau und seine zwei Kinder hier leben würden und die Lebensum-
stände in Italien sehr schwierig seien,
dass er hinsichtlich seiner Ausreise aus dem Heimatstaat dieselben Grün-
de geltend machte wie im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 16. Juli 2013 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit – am 7. August 2013 eröffnetem – Entscheid vom
31. Juli 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung nach
Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2013 unter Ein-
reichung eines Schreibens gleichen Datums an die Zivilstandsbehörde
von D._______ in Kopie gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Verfahren zwecks materieller Prüfung, eventualiter zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt-
staat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehö-
rige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende
Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt
(Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass
im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der vorangegangene mehrjährige und legale Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Italien aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten
ist,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De-
zember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt
und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers am 16. Juli 2013 zugestimmt haben (vgl. B 17/1),
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen ge-
mäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich geltend
macht, er wolle seine in der Schweiz lebenden Kinder anerkennen, je-
doch versuche das seine Frau zu verhindern, und in Italien habe er keine
Adresse, an welche das Zivilstandsamt Korrespondenz an ihn schicken
könne und er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, regelmässig
in die Schweiz zu reisen, um seine Kinder sehen zu können,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, seine Lebenspartnerin und seine zwei
Kinder würden hier in der Schweiz leben, als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen seines ersten Asylgesu-
ches angab, ledig zu sein und keine Kinder in der Schweiz haben (vgl. A6
S. 3),
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers im Rahmen der
Erstbefragung vom 26. April 2004, wonach er zuerst habe feststellen wol-
len, ob sich diese in der Schweiz befänden, nicht zu überzeugen vermag
(vgl. B6 S. 3),
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
angeblichen Lebenspartnerin auffallend unbestimmt ausgefallen sind und
er insbesondere nicht in der Lage war, zu erklären, warum diese ihn bis-
her nicht als Vater ihrer Kinder bezeichnet hat (vgl. B6 S. 11),
dass die bloss allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich bis zum heutigen Zeitpunkt keine
Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer somit keinen engen persönlichen Bezug zu
einer in der Schweiz lebenden Person im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG glaubhaft machten konnte,
dass es ferner gemäss der geltenden Rechtsprechung in Anwendung von
Art. 34 AsylG nicht angezeigt ist, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn ei-
nem Beschwerdeführer in einem vom Bundesrat als sicher bezeichneten
Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zuerkannt wurde und ihm dort Asyl oder ein vergleichbarer Schutz
gewährt wurde (vgl. BVGE 2010/56, E. 4-6),
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dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ergangene Nichteintre-
tensentscheid des BFM demnach zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM
angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist,
nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers,
dass dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling alle Rechte aus
der Flüchtlingskonvention zukommt und keine konkreten Hinweise be-
stehen, dass Italien sich als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
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dass dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling namentlich ge-
mäss Art. 17 Ziff. 1 FK hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit die güns-
tigste Behandlung gewährt wird, die den Staatsangehörigen eines frem-
den Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird,
dass ihnen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1
FK dieselbe Behandlung gewährt wird wie den Staatsangehörigen Itali-
ens,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher – wie vorstehend
erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK nachkommt und in welchem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen,
auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich anführt, er sei dort in
keiner Art und Weise unterstützt beziehungsweise sich selber überlassen
worden,
dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und
mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen ge-
regelten Aufenthaltsstatus verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italieni-
schen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufi-
gen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die Beschwerde mithin als offensichtlich unbegründet im vereinfach-
ten Verfahren abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: