B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4556/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015 / N_______.
D-4556/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – srilanki-
sche Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C._______ (D._______) –
ihre Heimat zu einem unbekannten Zeitpunkt auf dem Luftweg und gelang-
ten über E._______ am 7. Juli 2014 illegal in die Schweiz, wo sie am 9. Juli
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl
nachsuchten. Am 21. Juli 2014 (A._______) und am 13. August 2014
(B._______) fand im EVZ F._______ die Befragung zur Person (BzP) statt.
A.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte G._______ von der (Nen-
nung Rechtsvertretung) die Übernahme des Mandats an.
A.c Mit Präsidialentscheiden der (Nennung Behörde) vom (...) wurde für
die Beschwerdeführer per (...) eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2
ZGB errichtet und H._______ zu ihrer Berufsbeiständin ernannt.
A.d Am 17. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführer in Anwesenheit
ihrer Vertrauensperson (beziehungsweise Rechtsvertreterin) durch das
BFM angehört.
A.e Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, sie hätten ihn I._______ die Schule bis zur (...) respek-
tive (...) Klasse besucht. Mit den Behörden ihres Landes hätten sie selber
keine Probleme gehabt, sie seien jedoch wegen ihres Vaters immer wieder
in Schwierigkeiten geraten. Dieser habe bei (Nennung Arbeitgeber und
Funktion) gearbeitet und sei plötzlich von der Armee gesucht worden, wes-
halb er mit der Arbeit aufgehört habe. Danach habe sich ihr Vater einen
Lastwagen gekauft und sei mit diesem einer Erwerbstätigkeit nachgegan-
gen. In der Folge seien Soldaten wiederholt bei ihnen zu Hause erschienen
und hätten nach ihrem Vater gesucht, weshalb sie von dort in das Haus
ihrer (Nennung Verwandte) umgezogen seien. Aber auch in diesem Haus
habe die Armee nach dem Vater gesucht, weshalb dieser schliesslich nicht
mehr nach Hause gekommen sei. Eines Tages sei bei einer solchen Kon-
trolle ihre Mutter von den Soldaten geschlagen worden. Als sie die Solda-
ten angefleht hätten, ihre Mutter nicht zu schlagen, seien auch sie geschla-
gen worden. Ihre Mutter habe Angst um ihre Sicherheit bekommen und sie
zu ihrem (Nennung Verwandter) gebracht, wo sie sich fortan aufgehalten
hätten. Ihre Mutter aber habe an einem anderen Ort geschlafen. Später
seien die Soldaten auch zum (Nennung Verwandter) nach Hause gekom-
D-4556/2015
Seite 3
men, um nach ihrem Vater zu suchen. Da es dort nicht mehr sicher gewe-
sen sei respektive ihre Mutter Angst um ihr Leben gehabt habe, seien sie
zu ihrer in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) geschickt worden.
Sie hätten ihre Heimat in Begleitung eines ihnen unbekannten Ehepaares,
das nur Englisch mit ihnen gesprochen habe, von Colombo aus verlassen.
Die Beschwerdeführer reichten Kopien ihrer Geburtsurkunden inklusive
Übersetzungen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-
lich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Juli
2015 liessen die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weitergehenden
Abklärungen des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Ernennung ihrer Rechtsvertretung als amtliche
Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Ihrer Rechtsmitteleingabe legten sie (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. August 2015
wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Ver-
D-4556/2015
Seite 4
fahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Rechtsvertreterin wurde auf-
gefordert, bis zum 10. September 2015 einen Beleg über die Ermächtigung
durch Beiständin H._______ zur Führung der vorliegenden Mandate ein-
zureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer die Ermächtigung zur Vertretung im Asylverfahren durch
die Beiständin zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass seit dem (...)
nicht mehr H._______, sondern J._______ die Beiständin der Beschwer-
deführer sei.
F.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts per E-Mail vom 22. Sep-
tember 2015 teilte (...) von der (Nennung Rechtsvertretung) gleichentags
mit, dass der (Nennung Rechtsvertretung) weder von der Kinder- und Er-
wachsenenschutzbehörde (KESB) noch von anderen Amtsstellen des Kan-
tons K._______ oder des Bundes für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Aufwendungen vergütet würden. Deshalb werde in den
Beschwerdeverfahren jeweils der Antrag auf Ernennung einer amtlichen
Rechtsvertretung sowie auf die Ausrichtung von Parteikosten gestellt.
G.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls
gutgeheissen und den Beschwerdeführern eine amtliche Rechtsbeiständin
in der Person von MLaw Livia Kunz bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz
in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis
zum 12. Oktober 2015 eingeladen.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu
rechtfertigen vermöchten, und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen
im angefochtenen Entscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
D-4556/2015
Seite 5
I.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführern die Ver-
nehmlassung des SEM am 8. Oktober 2015 zur Kenntnis.
J.
Per 1. Mai 2017 ernannte die (Nennung Behörde) L._______ zum neuen
Beistand der Beschwerdeführer. Das Mandat der (Nennung Behörde) für
B._______ wurde ab (...) von M._______ geführt. Mit Entscheid der (Nen-
nung Behörde) vom (...) wurde das Ende der Beistandschaft für A._______
mit dem Erreichen der Volljährigkeit per (...) von Gesetzes wegen festge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4556/2015
Seite 6
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer hätten beide sehr viele Fragen
mit "ich weiss nicht" beantwortet und einprägsame Vorfälle, bei denen die
Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien, auf knappe und unvoll-
ständige Weise beantwortet. In Berücksichtigung des jungen Alters der Be-
schwerdeführer könne aus diesen unsubstanziierten Angaben nicht grund-
sätzlich der Schluss gezogen werden, dass sie die geschilderten Ereig-
nisse gar nicht erlebt hätten. Andererseits würden ihre Angaben in ihrer
Knappheit aber auch keine Merkmale oder Indizien dafür liefern, dass sie
sich in der Tat auf einen wahren Sachverhalt beziehen würden. Vor diesem
Hintergrund müsse festgestellt werden, dass ihre Geschichte in verschie-
dener Hinsicht Fragezeichen aufwerfe. So mute es seltsam an, warum die
Eltern der Beschwerdeführer das Land nicht gemeinsam mit ihnen verlas-
sen hätten, da doch eigentlich der Vater derjenige gewesen sei, den die
sri-lankischen Behörden verfolgt hätten. Ebenso erstaune, weshalb ihre El-
tern sie nicht erst einmal an einen anderen Ort in Sri Lanka geschickt und
abgewartet hätten, ob sie als Minderjährige, die mit den Problemen des
Vaters nichts zu tun gehabt hätten, dort nicht in Ruhe gelassen würden.
Wenn sich ihre Eltern tatsächlich um ihr Wohl Sorgen gemacht hätten, so
sei kaum begreiflich, warum sie sie auf diese potenziell gefährliche, illegale
Reise in ein fremdes Land geschickt hätten, in dem ihr Schicksal für sie
kaum voraussehbar gewesen sein könne, ohne vorher alle anderen Alter-
nativen ausgeschöpft zu haben. Hätten ihre Eltern aber tatsächlich keine
andere Lösung mehr gesehen, als ihre Kinder ins Ausland zu schicken, so
scheine zumindest fraglich, weshalb sie dann ihre jüngere Schwester nicht
auch mit ihnen hätten mitreisen lassen. In Anbetracht dieser Umstände
würden grundlegende Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen bestehen.
Wie aus den Angaben klar hervorgehe, hätten die Beschwerdeführer nicht
selber im Fokus der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gestan-
den, sondern ihr Vater. Die für sie daraus resultierenden Nachteile seien
D-4556/2015
Seite 7
gewesen, dass sie (Nennung Häufigkeit) hätten umziehen müssen, durch
die wiederholten Hausbesuche der Soldaten verängstigt worden seien und
ihnen die Soldaten ein- bis zweimal mit der Hand auf den Rücken geschla-
gen hätten. Während eine solche Situation gerade für Kinder zweifellos
sehr belastend sein müsse, könne hier dennoch keine Gezieltheit und In-
tensität der Verfolgung ausgemacht werden, welche die beschriebenen
Nachteile als asylrelevant erscheinen lassen würden. Erstens bestünden
keine Hinweise dafür, dass ihnen seitens der Soldaten Schlimmeres ge-
droht hätte, wenn sie in Sri Lanka geblieben wären. Die Beschreibungen
der Beschwerdeführer würden vielmehr darauf hindeuten, dass die Solda-
ten an ihnen persönlich kein Interesse gehabt und lediglich von ihnen Notiz
genommen hätten, als sie sich selber aktiv in das Geschehen eingemischt
hätten. Zweitens sei anzunehmen, dass sie nicht weiter behelligt worden
wären, wenn sie an einen anderen Ort in Sri Lanka beziehungsweise zu
jemand anderem wohnen gegangen wären. Sie hätten zwar angegeben,
infolge von Belästigungen (Nennung Häufigkeit) umgezogen zu sein, doch
seien sie dabei innerhalb von C._______ und in Häusern von Verwandten
geblieben, was erkläre, weshalb die Soldaten weiterhin zu ihnen gekom-
men seien. Hätte man sie jedoch – zumindest vorübergehend – an einen
anderen Ort geschickt, so wären sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in Ruhe gelassen worden. Die Vorbringen könnten daher nicht als asylre-
levant eingestuft werden.
Da die Vorbringen der Beschwerdeführer weder glaubhaft noch asylrele-
vant seien, sei zu prüfen, ob sie im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka
dennoch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG hätten. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Per-
sonen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Be-
schwerdeführer seien tamilischer Ethnie und hätten ihre Heimat vor knapp
einem Jahr verlassen. Diese beiden Umstände würden jedoch gemäss
herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen
bei ihrer Rückkehr auszugehen. Zu prüfen seien weitere Faktoren, welche
kumuliert mit den beiden vorgängig erwähnten eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Die Herkunft aus dem Norden
Sri Lankas könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden den Be-
schwerdeführern gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wieder-
eingliederung erhöhen. Trotz dieses zusätzlichen Faktors gebe es jedoch
keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnah-
men zu befürchten hätten, welche über einen sogenannten Background
D-4556/2015
Seite 8
Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkei-
ten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus gehen würden, zumal angesichts
ihrer Minderjährigkeit so gut wie auszuschliessen sei, dass die sri-lanki-
schen Behörden ihnen staatsfeindliche Absichten unterstellen könnten.
Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde-
schrift zunächst in formeller Hinsicht ein, bei Asylverfahren unbegleiteter
Minderjähriger (UMA) gehe die Untersuchungspflicht der Vorinstanz viel
weiter als bei volljährigen Asylsuchenden. Vor allem sei die Schwelle der
Zumutbarkeit der Mitwirkung gemäss Art. 8 AsylG bei Minderjährigen höher
anzusetzen als bei Volljährigen, insbesondere betreffend die Pflicht zur
Beibringung von Beweismitteln. Auch die Vorbringen müssten von der Vor-
instanz mit besonderer Sorgfalt und allenfalls mittels weiterer Abklärungen
im Heimatland geprüft werden (mit Verweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004/30).
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzentscheid
BVGE 2014/30 die Anforderungen an die Befragung von UMA genannt,
welche diese erfüllen müsse, damit die betreffende Befragung als Grund-
lage zum Entscheid über ein Asylgesuch geeignet sei. Weiter sei im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung das Kindeswohl als
gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Dabei ergebe sich für die Asylbe-
hörden daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Si-
tuation sich für Minderjährige im Falle einer Rückkehr realistischerweise
ergeben könne. Im Fall eines UMA hebe das Bundesverwaltungsgericht
hervor, dass in der Praxis deshalb nicht nur abzuklären sei, ob das Kind im
Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne des Ge-
setzes konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern
oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in
der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Dabei genüge es nicht,
bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat Eltern oder an-
dere Angehörige leben würden. Es sei vielmehr konkret abzuklären, ob das
betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt wer-
den könne beziehungsweise ob es – wo dies nicht möglich sei oder nicht
dem Wohl des Kindes entspreche – anderweitig untergebracht werden
könne. Zudem habe die Vorinstanz im Hinblick auf die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs geeignete Massnahmen zu treffen, damit die min-
derjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehöri-
gen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage sei, dem Kind
bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen werde, so dies
D-4556/2015
Seite 9
in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes
erforderlich erscheine.
Dem Vorwurf unsubstanziierter Aussagen sei zu entgegnen, dass in casu
strittig sei, ob die Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten hätten, ihre
Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sie
zum Zeitpunkt der Befragung (recte: Anhörung) erst wenige Monate in der
Schweiz gewesen seien, nie zuvor in ihrem Leben behördlich befragt wor-
den seien und erst langsam mit dem Konzept des Asylverfahrens in der
Schweiz vertraut würden. In den ersten Monaten ihres hiesigen Aufenthal-
tes hätten sie stark unter den erlebten Geschehnissen und der Trennung
von der Familie gelitten. Ihre Verunsicherung sei bei der Anhörung offen-
sichtlich gewesen und die Hilfswerkvertretung schliesse bei A._______
eine Traumatisierung nicht aus. Sodann falle an den Anhörungen der Vor-
instanz auf, dass sich diese von den Anhörungen von erwachsenen Perso-
nen nicht unterscheiden würden. Zwar seien Fragen wiederholt, aber nur
selten anders gestellt respektive kindergerecht formuliert worden. Die di-
versen Fragen nach Gefühlen seien für Kinder schwierig zu beantworten,
gerade bei einer allfälligen Traumatisierung. Bei der Anhörung von UMA
habe die Vorinstanz eine bedeutend grössere Verantwortung, der befrag-
ten Person auch wirklich die Möglichkeit zu geben, das von ihr Erlebte in
einer Weise zu schildern, dass es geglaubt werden könne. Sie hätten nicht
widersprüchlich ausgesagt, sondern seien bemüht gewesen, auf die ge-
stellten Fragen zu antworten. Sie seien bereit, in einer weiteren Anhörung
auf konkretere Fragen detailreichere Antworten zu geben. Das SEM sei in
ihrem Fall voreilig zum Schluss gelangt, dass ihre Vorbringen nicht ge-
glaubt werden könnten. Zudem habe es die Vorinstanz bei der Prüfung der
Frage, ob sie tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden
könnten, unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. So seien
sie beispielsweise nicht gefragt worden, bei wem sie bei einer hypotheti-
schen Rückkehr nach Sri Lanka wohnen und ob sie zur Schule gehen
könnten. Anlässlich ihrer Anhörung sei die Situation bei einer allfälligen
Rückkehr gar kein Thema gewesen.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, sie hät-
ten ihre Vorbringen noch nicht genügend konkretisiert, werde die Rückwei-
sung der Sache im Sinne der obigen Ausführungen an das SEM beantragt.
Insbesondere seien sie durch eine Fachperson mit Erfahrung bei der Be-
fragung von UMA anzuhören und es sei eine allfällige Wegweisung unter
dem Aspekt des Kindeswohls zu prüfen.
D-4556/2015
Seite 10
Die Vorinstanz sei sodann zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen ausgegangen. Die abgegebenen Informationen seien den
Umständen entsprechend detailliert, authentisch und widerspruchsfrei. Bei
ihnen handle es sich um einen (...)- und einen (...)-jährigen Jungen, die in
ihrer Erscheinung eher noch jünger und verängstigt wirken würden. Es
habe in der Hand der Vorinstanz gelegen, ihnen die Fragen auf eine Art zu
stellen, die sie hätten beantworten können. Sie seien nie zuvor in einer
Befragungssituation gewesen und das SEM hätte ihnen auf die Sprünge
helfen und sich besser verständlich machen müssen. Ausserdem hätten
sie auf die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Vorwürfe angespro-
chen werden sollen. So hätten ihre Eltern das Land nicht gemeinsam mit
ihnen verlassen, da ihr Vater verschwunden sei und es für ihre Mutter
schwieriger und gefährlicher gewesen sei, als Frau mit drei Kindern auszu-
reisen. Ausserdem habe ihnen ihre Mutter nicht mitgeteilt, warum sie nicht
mitgereist sei. Es könne sein, dass diese auf eine Rückkehr ihres Vaters
hoffe und danach mit diesem gemeinsam ausreise. Da ihre Familie – ab-
gesehen von Verwandten in der Region – keine Verwandten oder Bekann-
ten in Sri Lanka habe, hätten sie ihre Eltern nicht zunächst an einen ande-
ren Ort in Sri Lanka geschickt. Ausser den nächsten Verwandten würde in
ihrer Region niemand sie aufnehmen wollen, da dies zu Problemen mit der
Armee geführt hätte. Ferner seien die Alternativen zu einer Flucht aus dem
Heimatstaat – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – ausgeschöpft ge-
wesen. So hätten sie bereits (Nennung Häufigkeit) den Wohnort gewech-
selt und, wie erwähnt, im übrigen Gebiet von Sri Lanka keine Zufluchts-
möglichkeiten gehabt. Ausserdem sei es das Sicherste gewesen, sie zu
ihrer (Nennung Verwandte) in die Schweiz zu schicken. Sodann sei ihre
Schwester erst (...) Jahre alt, weshalb es auch in der Not nicht möglich
gewesen sei, diese von der Mutter zu trennen. Zudem seien weitere
Gründe denkbar, so beispielsweise der Umstand, dass die Gefahr einer
Entführung oder Verfolgung eher die Jungen statt ein Mädchen treffe. So-
mit werde deutlich, dass der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit einer eingehen-
den Prüfung nicht standhalte. Weiter sei die Verneinung der Asylrelevanz
durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Es handle sich bei der von
ihnen erlittenen Vorverfolgung (wiederholte Suchmassnahmen nach dem
Vater in der elterlichen Wohnung) um eine durch die Verfolgung ihres Va-
ters ausgelöste Reflexverfolgung, welche sich gezielt gegen sie respektive
die Familienangehörigen gerichtet habe. Die Vorinstanz erwecke mit ihrer
Argumentation den Eindruck, die Möglichkeit einer solchen Reflexverfol-
gung nicht geprüft zu haben. Insgesamt bestehe für sie die begründete
Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland asylrelevant verfolgt zu wer-
den.
D-4556/2015
Seite 11
4.
4.1 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzustellen, dass die
Asylanhörungen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Befra-
gung von UMA des in der Beschwerdeschrift zitierten Urteils BVGE
2014/30 durchaus zu genügen vermögen. Die an die Beschwerdeführer
gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung weichen in der Tat von
jenen ab, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwach-
senen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzierung ist in der
angefochtenen Verfügung zu erkennen. Die an die Beschwerdeführer ge-
richteten und kurz gehaltenen Fragen wurden in einer Weise formuliert,
welche darauf hinweisen, dass sich der Befrager des BFM bemühte, eine
angenehme Befragungssituation zu schaffen. Es wurden den Beschwer-
deführern zunächst Fragen zu den persönlichen Verhältnissen im Heimat-
land, so insbesondere zum Schulbesuch, zu ihrer Reise in die Schweiz und
zum Kontakt mit den Eltern seit ihrer Ankunft gestellt und aus dem Kontext
der Anhörungen ergibt sich, dass dies behutsam vonstattenging. An dieser
Einschätzung vermag der Hinweis der Hilfswerkvertretung am Schluss der
Anhörung von A._______, der Gesuchsteller sei eigenen Angaben zufolge
aufgrund der Anhörungssituation aufgeregt und habe Angst, beziehungs-
weise die Bemerkung am Schluss der Anhörung von B._______, wonach
die Anhörungssituation den Gesuchsteller B._______ scheinbar sehr ver-
unsichert habe, im Wesentlichen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer
erhielten zunächst Gelegenheit, ihre Asylgründe in freier Erzählform vorzu-
bringen, und anschliessend wurden reichlich präzisierende Fragen gestellt.
Aus den Anhörungsprotokollen wird ersichtlich, dass die Fragen direkt an
die Beschwerdeführer gestellt und überwiegend offen verfasst wurden.
Zwar formulierte der Befrager vorliegend die jeweiligen Antworten der Be-
schwerdeführer nicht neu beziehungsweise um, um sicherzugehen, dass
er deren Inhalt auch wirklich korrekt erfasste. Diesbezüglich ist jedoch an-
zumerken, dass viele Antworten so kurz oder klar waren, dass sich eine
Umformulierung der Frage erübrigte, da aus den Antworten für den Befra-
ger kein Missverständnis resultieren konnte und er überdies bei längeren
Antworten genaue Nachfragen zu seinem besseren Verständnis stellte
(vgl. act. A18/9 S. 3 f.; A17/20 S. 6 ff.). Auch versuchte der Befrager ab und
zu, einzelne Fragen unter verschiedenen Blickwinkeln zu stellen (so bspw.
A17/20 F132 oder F158 S. 12 und 14). Sodann wurden im angefochtenen
Entscheid die Antworten vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes
der Beschwerdeführer gewürdigt (vgl. act. A20/10 S. 3). So wurde ausge-
führt: "Unter Berücksichtigung ihres jungen Alters kann aus diesen unsub-
stanziierten Angaben nicht grundsätzlich geschlussfolgert werden, dass
Sie die geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Andererseits liefern
D-4556/2015
Seite 12
Ihre Aussagen in ihrer Knappheit aber auch keine Merkmale oder Indizien
dafür, dass Sie sich in der Tat auf einen wahren Sachverhalt beziehen."
Danach wurden vom SEM vor diesem Hintergrund – somit in Berücksichti-
gung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführer – Überlegungen an-
gestellt, weshalb die Vorbringen in verschiedener Hinsicht Fragen aufwer-
fen. Ausgehend von der übereinstimmenden Angabe der Beschwerdefüh-
rer, ihre Mutter habe Angst um sie respektive Angst um ihr Leben gehabt
(vgl. act. A18/9 S. 3; A17/20 S. 5), wurden nachfolgend im Wesentlichen
die Verhaltensweisen ihrer Eltern respektive ihrer Mutter thematisiert. Auch
wenn die Beschwerdeführer den Beweggrund ihrer Mutter kannten, wes-
halb sie von dieser ins Ausland geschickt wurden, dürfte es ihnen jedoch
nur bedingt möglich gewesen sein zu erkennen, warum ihre Mutter bezie-
hungsweise ihre Eltern vor einer Ausreise aus der Heimat nicht zunächst
andere Alternativen ausschöpften, um ihnen allenfalls einen weiteren Auf-
enthalt in Sri Lanka zu ermöglichen, respektive warum die Eltern nicht zu-
sammen mit ihnen ausreisten, weshalb in diesem einen Punkt mit der Vor-
instanz in der Würdigung der Vorbringen nicht einig gegangen werden
kann. Immerhin ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass der
Beschwerdeführer A._______ im Rahmen seiner Anhörung die expliziten
Nachfragen, ob er selber auch Sri Lanka habe verlassen wollen und ob er
seine Mutter gefragt habe, ob sie mitkomme, lediglich in ausweichender
Weise beantwortete (vgl. act. A17/20 S. 17). Insgesamt können vorliegend
aufgrund obiger Erwägungen die zu beurteilenden Anhörungen dennoch
als Grundlage zum Entscheid über die Asylgesuche der Beschwerdeführer
verwendet werden, zumal das SEM letztlich – trotz der aufgeführten Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit – die Asylrelevanz der Fluchtvorbringen prüfte
und dieselbe im Folgenden zu Recht verneinte (vgl. Ziff. 4.2 nachfolgend).
Sodann vermag die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf das im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu be-
rücksichtigende Kindeswohl einer Überprüfung standzuhalten. Gemäss ei-
nem der in der Beschwerdeschrift zitierten Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts (E-4429/2008 vom 1. September 2008) entstehe aus der Notwen-
digkeit, das Kindeswohl zu berücksichtigen, die Verpflichtung, von Amtes
wegen abzuklären, welche Situation sich für unbegleitete Minderjährige im
Falle einer Heimkehr realistisch erweise ergeben könnte. Dabei ist auch
abzuklären, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zu-
rückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter,
der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entspre-
chenden) Bedürfnisse abzudecken. Diesen Anforderungen kam das SEM
vorliegend im Rahmen der durchgeführten Anhörungen durchaus nach und
D-4556/2015
Seite 13
legte in seinen Erwägungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
dar, welche wirklichkeitsnahen Konstellationen sich für die Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr ergeben könnten. Dabei ist mit der Vorinstanz einig
zu gehen, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den aktu-
ellen Aufenthaltsort ihrer Eltern zwar nicht kennen würden, jedoch eine
Kontaktaufnahme mit diesen über ihre Verwandten zweifelsohne möglich
sein sollte und im Falle eines für die Beschwerdeführer ungeeigneten el-
terlichen Wohnorts diese bei verschiedenen, in C._______ wohnhaften
Verwandten – bei welchen sie teilweise schon gelebt hätten – leben können
(vgl. act. A20/10 S. 7). In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervor-
zuheben, dass A._______ anlässlich seiner Anhörung – welche fünf Mo-
nate nach der Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz stattfand –
ausführte, er habe seit seiner Ankunft insgesamt zweimal Kontakt mit sei-
nen Eltern gehabt. Diese hätten jeweils seine (Nennung Verwandte) in der
Schweiz angerufen, wenn sie sich beim (Nennung Verwandter) aufgehal-
ten hätten, wann wisse er aber nicht mehr so genau. Die in Sri Lanka le-
benden (Aufzählung Verwandte) würden noch immer im gleichen Dorf an
der gleichen Adresse (C._______) leben (vgl. act. A17/20 S. 2 f.). Der Um-
stand, dass sich die Eltern der Beschwerdeführer selbstständig bei der in
der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) meldeten, lässt den Schluss
zu, dass diese den Kontakt zur (Nennung Verwandte) und mithin zu den
Beschwerdeführern problemlos herzustellen imstande sind. Umgekehrt
dürfte es auch der (Nennung Verwandte) ohne weiteres möglich sein, zu-
mindest über die nach wie vor im Herkunftsort wohnenden Verwandten ei-
nen Kontakt mit den Eltern herzustellen. Doch selbst für den Fall, dass sich
eine solche Kontaktaufnahme als schwierig oder unmöglich erweisen sollte
respektive trotz erfolgreicher Herstellung eines Kontakts zu den Eltern eine
Wohnsitznahme der Beschwerdeführer bei denselben aus irgendwelchen
Gründen nicht möglich sein sollte oder sich als ungeeignet erweisen würde,
halten sich im Herkunftsdorf der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz in
zutreffender Weise erkannte – noch immer etliche nahe Verwandte auf, bei
denen sie in der Vergangenheit teilweise bereits lebten und wo eine er-
neute Wohnsitznahme für sie als möglich und zumutbar zu erachten ist und
sie somit ohne grössere Probleme zu anderen Angehörigen zurückgeführt
werden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund obiger Erwägungen insge-
samt davon aus, dass die Beschwerdeführer ihre Vorbringen im Rahmen
der Anhörungen in genügender Weise zu konkretisieren vermochten, wes-
halb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vorliegend
nicht durchzudringen vermag. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag
D-4556/2015
Seite 14
ist demnach nicht stattzugeben, weshalb auch die damit verbundenen Be-
weisanträge auf erneute Anhörung der Beschwerdeführer durch eine Fach-
person mit Erfahrung bei der Befragung von UMA und Prüfung einer allfäl-
ligen Wegweisung unter dem Aspekt des Kindeswohls abzuweisen sind.
4.2 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht –
unbesehen einer Prüfung der Glaubhaftigkeitsfrage – in casu der Einschät-
zung des SEM zur Asylrelevanz der Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG voll-
umfänglich an. Diesbezüglich erkannte die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung mit zutreffender Begründung, dass nicht die Beschwerde-
führer im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte standen, sondern de-
ren Vater. Wegen dieser Suche seien sie (Nennung Häufigkeit) – innerhalb
der gleichen Ortschaft – umgezogen, durch die wiederholten Hausbesuche
der Soldaten verängstigt und von diesen einmal geschlagen worden, als
sie diese angefleht hätten, ihre Mutter nicht zu schlagen (vgl. act. A18/9
S. 3; A17/20 S. 5). Sodann habe ein Soldat A._______ bei seinen (Nen-
nung Verwandte) ein weiteres Mal geschlagen beziehungsweise diesem
einmal einen Schlag auf den Rücken versetzt, um ihn einzuschüchtern (vgl.
act. A17/20 S. 13). Bezüglich des letzteren Vorfalls ist am Rande noch an-
zumerken, dass sich die Beschwerdeführer diesbezüglich deutlich wider-
sprachen, zumal A._______ anführte, dass seine (Nennung Verwandte)
sowie sein Bruder B._______ dabei gewesen seien, als er einen Schlag
auf den Rücken erhalten habe, und sie deswegen geweint hätten,
B._______ hingegen einen solchen Vorfall mit keinem Wort erwähnte, son-
dern geltend machte, wenn die Soldaten gekommen seien, habe sie ihre
(Nennung Verwandte) jeweils ins Bett geschickt respektive sein Bruder
A._______ sei nicht immer gleichzeitig mit ihm ins Bett gegangen, sondern
sei länger aufgeblieben, wobei er nicht wisse, was dieser so gemacht habe
(vgl. act. A18/9 S. 4 f.; A17/20 S. 13). Unbesehen der Glaubhaftigkeit des
letzteren Übergriffs auf den Beschwerdeführer A._______ sind aber die
von den Beschwerdeführern erlittenen Nachteile– entgegen der in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Ansicht – insgesamt als nicht asylrelevant zu
qualifizieren. So sind Angriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter
dann asylrelevant, wenn sie eine bestimmte Intensität erreichen. So muss
zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vor-
liegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann,
wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychi-
scher Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche
Integrität erreichen die nötige Intensität wiederum nicht. Auch nicht jedem
Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei
der Beurteilung die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung
D-4556/2015
Seite 15
während dieser in Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige
Inhaftierung oder Internierung begleitet von allgemein "schlechten" Bedin-
gungen im Normalfall die erforderliche Intensität zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe in-
tensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die
in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige
Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen
überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht
intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck
führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland
verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der von einem Gesuchsteller
geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein
muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der
Intensität von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen. Viel-
mehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen
erreicht oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes über-
schritten ist. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Nachteile lassen jedoch keine Hinweise erkennen,
dass die angeführten Schikanen eine asylrelevante Intensität erreicht ha-
ben könnten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer
von den sri-lankischen Sicherheitskräften gezielt gesucht worden wären.
Ebenso wenig lässt sich die Annahme einer Reflexverfolgung rechtfertigen.
Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun-
gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be-
hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer-
den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche
auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfol-
gung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer lassen kein persönli-
ches und gezieltes Interesse der Sicherheitskräfte an ihren Personen er-
kennen, zumal jene zwar wohl auf der Suche nach ihrem Vater gewesen
seien, zu diesem Zweck aber ihre Mutter oder ihre Grosseltern nach dem
Verbleib befragt und lediglich am Rande und auch nur dann von den Be-
schwerdeführern Notiz genommen hätten, als sich diese selber direkt an
die Soldaten gewendet hätten. Zwar mag der Umstand, dass die Be-
schwerdeführer bei den wiederholten Suchmassnahmen der Soldaten
nach ihrem Vater zugegen gewesen, von diesen immerhin mindestens ein-
mal geschlagen worden seien und (Nennung Häufigkeit) ihren Wohnort
D-4556/2015
Seite 16
hätten wechseln müssen, eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung
als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht
aufgrund der Suche nach dem Vater mit Blick auf die Beschwerdeführer
keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Obwohl sie ihren Angaben
zufolge wiederholt von Belästigungen der Soldaten mitbetroffen gewesen
seien, wurden sie jedoch von diesen in keiner Weise gezielt aufgesucht
oder jemals nach dem Verbleib ihres Vaters gefragt. Sodann ist zu berück-
sichtigen, dass sie zwar wiederholt den Wohnsitz gewechselt hätten, dabei
aber innerhalb des gleichen Dorfes und in Häusern von Verwandten ge-
blieben seien. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sie bei geeig-
neter Verlegung ihres Wohnsitzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von weiteren Behelligungen verschont geblieben wären. Ausserdem liegen
derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Re-
flexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung haben die Be-
schwerdeführer denn auch im Rahmen der durchgeführten Befragungen
zu keinem Zeitpunkt geäussert. Insgesamt sind daher auch die Vorausset-
zungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht gegeben.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam [LTTE] und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegrün-
dend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umstän-
den bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten
Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut
sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies
bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegli-
che glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und
in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwä-
gen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.5).
Da sich aus den Asylvorbringen keinerlei Verbindung der Beschwerdefüh-
rer zu den LTTE ergeben, solche auch nicht geltend gemacht wurden und
sie sich nicht exilpolitisch betätigen, erfüllen sie keine der oben erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tami-
D-4556/2015
Seite 17
lischen Ethnie, der über (...)jährigen Landesabwesenheit, dem hinduisti-
schen Glauben und ihrer ursprünglichen Herkunft aus der Nordprovinz Sri
Lankas können sie keine Gefährdung ableiten. Auch das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangs-
weise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka
sind schwach risikobegründende Faktoren, die nicht zur Annahme geeig-
net sind, dass sie bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als
Bedrohung wahrgenommen würden und ihnen ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus
den während des Verfahrens eingereichten Dokumenten.
4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt,
dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer
verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9
S. 733, m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-4556/2015
Seite 18
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Sodann sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Schweiz
ihre aus der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder
vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) fliessen-
den Verpflichtungen, so insbesondere Art. 22 KRK, vorliegend missachtet
D-4556/2015
Seite 19
hätte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Vorliegend ist zunächst in allgemeiner Hinsicht anzumerken, dass in
der Heimat der Beschwerdeführer weder Krieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lanki-
schen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen.
6.3.3 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
von UMA ist die Vorinstanz gemäss BVGE 2015/30 von Amtes wegen ver-
pflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt
nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf
den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl.
BVGE 2015/30 E. 7.3). Wie in E. 4.1 vorstehend bereits dargelegt, lebte
die Vorinstanz in casu im Rahmen der Anhörungen den entsprechenden
Anforderungen nach und erörterte in ihrem Entscheid in überzeugender
Weise, welche realistische Situation sich für die Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in ihre Heimat ergeben könnte. Zudem ist vorliegend insbe-
sondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer A._______ am
(...) volljährig wurde und daher nicht mehr als UMA gilt. Deshalb ist es
seinem nach wie vor minderjährigen Bruder B._______ möglich, zusam-
men mit seinem mittlerweile erwachsenen Bruder in seine Heimat zurück-
zukehren. In persönlicher Hinsicht müssen die Beschwerdeführer nicht be-
fürchten, in Sri Lanka in eine existenzielle Notlage zu geraten. So verfügen
sie in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Nennung Verwandte)
und haben bislang die ersten (...) beziehungsweise (...) Schuljahre in ihrer
Herkunftsregion absolviert (vgl. act. A3/10 S. 4 f.; A9/10 S. 4 f.), weshalb
sie bei einer Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation
zurückgreifen können, und es ist ihnen zuzumuten, die unterbrochene
Schulausbildung wieder aufzunehmen. Wie bereits oben in Ziffer 4.1 aus-
geführt, können die Beschwerdeführer vorliegend angesichts der beste-
henden Kontaktmöglichkeiten zu ihren in Sri Lanka lebenden Verwandten
D-4556/2015
Seite 20
respektive Eltern ohne Weiteres zu ihren Angehörigen zurückgeführt wer-
den. Ferner verfügen sie in der Schweiz und in N._______ über weitere
Verwandte, die sie im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unter-
stützen könnten (vgl. act. A3/10 S. 5; A9/10 S. 5). Es ist darauf hinzuwei-
sen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
6.3.4 Bei der Würdigung des Kindswohls – vorliegend nur noch bezüglich
des Beschwerdeführers B._______ – weist die Vorinstanz des Weiteren zu
Recht darauf hin, dass dieser sich erst seit Juli 2014 in der Schweiz befin-
det. Dieser vergleichsweise kurze Zeitraum und die Verfahrensakten las-
sen in der Tat nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung in der
Schweiz schliessen. Das Gericht schliesst sich zudem den vorinstanzli-
chen Feststellungen an, wonach keine in erheblichem Mass erfolgte Prä-
gung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld, welche im Fall der
Rückkehr des heute (...)-jährigen Beschwerdeführers B._______ nach Sri
Lanka eine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder persönlichen
Umfeld bedeuten könnte, bestehe, weshalb davon ausgegangen werde,
dass er sich bei einer Rückkehr dort wieder integrieren könne. Dabei dürfe
ihm insbesondere die Fortführung seiner schulischen Ausbildung mühelo-
ser gelingen als dies in der Schweiz der Fall wäre. Sodann führte
B._______ in der BzP an, er habe in Sri Lanka an (Nennung Leiden) gelit-
ten und habe als Mittel dagegen mit (Nennung Therapie). Seit er in der
Schweiz sei, gehe es ihm gut. Zudem bezeichneten sich beide Beschwer-
deführer als gesund (vgl. act. A3/10 S. 8; A9/10 S. 8). Somit ist die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich des Beschwerdeführers
B._______ auch im Lichte der Kinderrechtskonvention zu bestätigen.
Insgesamt kann nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG geschlossen werden, weshalb sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar erweist.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4556/2015
Seite 21
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. September 2015 unter ande-
rem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses
gutgeheissen wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich
ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Mit Verfügung vom 25. September 2015 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
den Beschwerdeführern ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zuge-
ordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin
reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), weil im vorliegenden Verfahren
der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der
Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4556/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: