B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4557/2017
mel
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss eigenen Angaben in Richtung B._______, wo er wäh-
rend sechs Monaten geblieben sei. Anschliessend sei er über C._______
nach D._______ weitergereist. Am 14. Juni 2017 habe er illegal die
Schweiz erreicht. Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein. Ebenfalls
am 14. Juni 2017 fand die Befragung zur Person statt. Am folgenden Tag
wurde er dem Testbetrieb zugewiesen. Am 25. Juli 2017 führte das SEM
die Anhörung durch. Am 31. Juli 2017 wurde der Rechtsvertretung der Ent-
scheidentwurf vorgelegt, zu welchem diese am 2. August 2017 Stellung
nahm. Der Rechtsvertretung wurden zudem alle entscheidwesentlichen
Akten zugestellt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Hazara und
B._______ geboren worden, von wo aus er ungefähr im Alter von 14 Jah-
ren mit seiner Familie freiwillig nach E._______ zurückgekehrt sei, wo er
mit seinen Angehörigen fortan gelebt und die dritte bis siebte Klasse eines
Lyceums besucht habe. Da er in der Schule bedeutend älter als seine Mit-
schüler gewesen und von ihnen ausgelacht worden sei, habe er die Schule
abgebrochen und gelernt, als (…) zu arbeiten und (…) herzustellen. Sein
Vater sei früher für die afghanische Regierung und für amerikanische Ar-
beitgeber tätig gewesen und von den Taliban telefonisch bedroht worden.
Da er überdies arbeitslos geworden sei, habe er in F._______ Ländereien
verkaufen wollen, sei deshalb mit der Mutter und den Geschwistern des
Beschwerdeführers dorthin gereist und dort von den Taliban aus dem Haus
des Onkels verschleppt worden. Seither habe der Beschwerdeführer nichts
mehr vom Vater gehört. Ein paar Wochen später sei F._______ von den
Taliban eingenommen worden, worauf er auch vom Onkel und seinen An-
gehörigen nichts mehr erfahren habe. Wegen des Verlustes seiner Ange-
hörigen habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Ausserdem
habe er befürchtet, selber einem Selbstmordattentat, welche es wegen
konfessioneller Differenzen immer wieder gegeben habe, zum Opfer zu fal-
len.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. Hin-
gegen reichte er Arbeitszertifikate und Lebensläufe seines Vaters ein.
Er machte geltend, wegen Halsschmerzen und Herzproblemen bei einem
Arzt gewesen zu sein. Ausserdem sei er in D._______ wegen psychischer
Probleme in Behandlung gewesen.
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B.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie-
sen; zudem wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet und dem Be-
schwerdeführer eine Frist angesetzt, innert welcher er die Schweiz zu ver-
lassen habe. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. August 2017
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sowie subeventualiter sei
die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen nebst Kopien der
angefochtenen Verfügung eine Kopie der Empfangsbestätigung, Kopien
der Vollmacht und Kopien einer Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung, wobei in der Beschwerde ausdrücklich nur die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt
wurde. Die Ziff. 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017 sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls
nicht Prüfungsgegenstand.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und
mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in
seinem Grundsatzentscheid vom 16. Juni 2011 (Anmerkung Gericht: ge-
meint ist BVGE 2011/7) festgehalten, die Sicherheitslage und die humani-
täre Situation in Afghanistan hätten sich nicht derart verschlechtert, dass
von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen sei. Unter begünstigenden Umständen sei eine Rückkehr in
die Hauptstadt Kabul – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – zumut-
bar. Trotz der seit dem Abzug der International Security Assistance Force
(ISAF) beobachteten Zunahme von Sicherheitsvorfällen könne nicht auf
eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der
bisherigen Rechtsprechung festgehalten werde. Der Beschwerdeführer
stamme aus E._______, wohin der Vollzug der Wegweisung generell zu-
mutbar sei. Ausserdem würden keine individuellen Gründe gegen seine
Rückkehr dorthin sprechen. Er sei jung, verfüge über eine Ausbildung und
über Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen und Ländern, stamme
gemäss eigenen Angaben aus finanziell gesicherten Verhältnissen, habe
in E._______ Fahrzeuge besessen, welche er verkauft habe, um die Reise
zu finanzieren, und stehe noch immer im regelmässigen Kontakt zur Tante,
bei welcher er während zwei Monaten vor der Ausreise gelebt habe. Diese
besitze mit der Familie des Beschwerdeführers einen Laden und verwalte
beziehungsweise vermiete das Elternhaus des Beschwerdeführers wäh-
rend der Abwesenheit der Angehörigen. Folglich verfüge er in E._______
über wirtschaftliche Möglichkeiten und ein ausreichend tragfähiges Bezie-
hungsnetz, weshalb er sich dort wieder in die Gesellschaft eingliedern
könne. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden wür-
den nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal er bisher
gestützt auf die Akten nur während einer Woche in D._______ wegen der
psychischen Probleme in Behandlung gewesen sei und ausgesagt habe,
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es gehe ihm psychisch inzwischen nicht schlecht. Ausserdem könne er all-
fällige psychische Probleme in E._______ behandeln lassen, ambulant im
öffentlichen (…), stationär im öffentlichen (…) Hospital und privat in ver-
schiedenen Praxen.
5.3.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni
2011 (recte: BVGE 2011/7) – entgegen der Argumentation der Vorinstanz
– nicht von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Kabul ausgehe; vielmehr habe das Gericht festgestellt, dass nicht mehr
von der generellen Unzumutbarkeit auszugehen sei, sondern beim Vorlie-
gen von begünstigenden Faktoren der Wegweisungsvollzug zumutbar sein
könne. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Tante in E._______
über ein begrenztes familiäres Netz sowie über eine Ausbildung und über
Arbeitserfahrung verfüge, somit also begünstigende Faktoren vorlägen,
dränge sich vorliegend die Frage auf, ob der Wegweisungsvollzug nach
Afghanistan und nach E._______ aufgrund der verschlechterten Sicher-
heitslage als generell unzumutbar beurteilt werden müsse. Es sei eine
Überprüfung des zitierten Urteils angezeigt. Wie die Schnellrecherche der
SFH zeige, habe sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zwischen
2016 und 2017 kontinuierlich verschlechtert. Die Taliban würden vermehrt
grosse Angriffe in den Städten durchführen, bei welchen Zivilpersonen sehr
stark gefährdet seien. Die deutsche Bundesregierung habe nach dem ver-
heerenden Anschlag vom 31. Mai 2017 auf das Diplomatenviertel Aus-
schaffungen nach Afghanistan weitgehend ausgesetzt. Das Auswärtige
Amt müsse eine Neubeurteilung vornehmen. Zivilisten in Afghanistan seien
sehr verletzlich, da sie auch ins Kreuzfeuer zwischen extremistischen
Gruppierungen und Regierungstruppen geraten könnten. Der Anschlag
vom 31. Mai 2017 habe gezeigt, dass auch in einem der bestens bewach-
ten Quartiere zugeschlagen worden sei. E._______ verzeichne landesweit
die meisten zivilen Opfer von Anschlägen. Mithin gebe es folglich auch in
Hochsicherheitszonen keine Garantie mehr. Zudem spitze sich die Lage
zu, da seit dem SFH-Bericht erneut Anschläge und Angriffe stattgefunden
hätten. Der Beschwerdeführer könne bei seiner Rückkehr nicht mit spezi-
ellen Sicherheitsmassnahmen durch die afghanischen Behörden rechnen,
weshalb er jederzeit Opfer eines Terroranschlags oder Opfer von Kampf-
handlungen werden könne. Dass die afghanischen Behörden ihm den nö-
tigen Schutz zukommen lassen könnten, sei zu bezweifeln. Seit dem er-
wähnten Urteil sei der Konflikt in Afghanistan nachweislich eskaliert, wes-
halb nicht mehr auf die Sicherheitslage zum Zeitpunkt des erwähnten Ur-
teils abgestellt werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer nach
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der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einen Suizidversuch un-
ternommen und habe deshalb über das Wochenende in der psychiatri-
schen Universitätsklinik Zürich (PUK) stationär behandelt werden müssen.
Inzwischen befinde er sich wieder im Zentrum.
5.3.3 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Refe-
renzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verwei-
sen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht
darin fest, dass sich seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011
(vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage
über alle Regionen hinweg ergibt und derart schwierige humanitäre Bedin-
gungen in weiten Teilen Afghanistans bestehen, dass die Situation als exis-
tenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei, wes-
halb der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen
sei. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul be-
treffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vor-
lägen und die betroffene Person ausnahmsweise nicht in eine existenz-
bedrohende Lage geraten würde (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Vo-
raussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden
Mann handle, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfüge, das
ihn wieder aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder
eingliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm
eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen
und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte
zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbe-
sondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche
Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der
Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei auch geboten,
wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative
nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidre-
levant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respek-
tive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer
bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt
werden könne.
5.3.4 Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre alt und hat gemäss seinen Anga-
ben die letzten 14 Jahre vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie in
E._______ gelebt. Selbst wenn seine nächsten Angehörigen (Vater, Mutter,
Geschwister) verschollen bleiben sollten, hat er in E._______ eine Tante,
bei welcher er während zwei Monaten vor der Ausreise gelebt hat, welche
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sein Elternhaus verwaltet und vermietet, und welche mit seiner Familie ein
gemeinsames Geschäft hat. Damit verfügt er in E._______ über ein Bezie-
hungsnetz, welches als tragfähig und finanziell abgesichert zu betrachten
ist, zumal davon ausgegangen werden kann, dass ihn seine Tante wieder
bei sich aufnimmt, er somit über eine gesicherte Wohnsituation verfügen
wird, und sie ihm den Wiedereinstieg ins afghanische Leben erleichtert.
Zudem hat er gestützt auf die Aktenlage nicht mit finanziellen Schwierig-
keiten zu rechnen. Angesichts des gemeinsamen Geschäfts mit der Tante
ist anzunehmen, dass er am Gewinn beteiligt sein wird. Ausserdem besitzt
die Familie in F._______ Ländereien, welche veräussert werden können
und zum Lebensunterhalt ebenfalls beitragen. Des Weiteren ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in E._______ auch über ausserfami-
liäre Beziehungen verfügt, zumal er dort während Jahren die Schule be-
sucht und später gearbeitet hat. Mithin verfügt er somit auch über berufli-
che Erfahrungen und über eine Ausbildung, welche ihm den Wiederein-
stieg ins Berufsleben ermöglichen werden. Mit Hilfe des gesamten sozialen
Umfelds, dank finanzieller Absicherung und infolge Berufserfahrung wird er
sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen können. Soweit
er geltend macht, an psychischen Problemen zu leiden und einen Suizid-
versuch unternommen zu haben, welcher einen kurzzeitigen stationären
Klinikaufenthalt notwendig machte, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen
weder substanziiert noch belegt wurden. Angesichts der Möglichkeit, psy-
chische Probleme auch in E._______ behandeln zu lassen (vgl. dazu die
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung), besteht
keine Veranlassung, einen ärztlichen Bericht einzufordern. Allfällige psy-
chische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem bevorstehenden
Wegweisungsvollzug können von den dafür zuständigen Personen in Ab-
sprache mit den behandelnden Ärzten auch medikamentös und mit einer
geeigneten Vorbereitung der Ausreise behandelt werden, weshalb sie kei-
nen Grund, den Wegweisungsvollzug zu verhindern, darstellen. Insgesamt
liegen somit im Fall des Beschwerdeführers besonders begünstigende
Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor, und es ist nicht an-
zunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach E._______ in eine existenzi-
elle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zu-
mutbar zu erachten.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschät-
zung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die ein-
gereichten Beilagen nichts zu ändern. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als
aussichtslos herausgestellt hat. Folglich sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: