B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4559/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
D-4559/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, aus Asmara stammend, tigrinischer Ethnie und
orthodoxen Glaubens, liess für sich und ihren Sohn durch die rubrizierte
Rechtsvertretung mit Schreiben vom 27. März 2012 um eine Einreisebe-
willigung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ersuchen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 liess
sie ein Taufzertifikat den Sohn betreffend und mit Schreiben vom 28. Mai
2013 eine weitere Beschreibung ihrer Fluchtgründe einreichen (Original mit
Übersetzung in Englisch). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte das BFM
mit, dass im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel durch
eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, dass die Vertre-
tung in Khartum jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestandes so-
wie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen
Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzu-
führen, und forderte die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist
auf, einen Fragekatalog zu beantworten. Das entsprechende Antwort-
schreiben (Original mit Übersetzung in Deutsch) datiert vom 19. Juli 2013.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 wurde das BFM gebeten, das Verfahren zum
Abschluss zu bringen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 zeigte das BFM an,
dass eine Durchsicht der Akten ergeben habe, dass keine Vollmacht der
Beschwerdeführerin im Original vorliege und eine solche bis spätestens
20. Juni 2014 nachzureichen sei. Die Vollmacht ging am 16. Juni 2014 bei
der Vorinstanz ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014, eröffnet am 16. Juli 2014, lehnte das BFM
die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (auf der Grund-
lage von aArt. 52 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) ab und bewilligte die Einreise
in die Schweiz nicht.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2014 liess die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
einreichen. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des BFM
vom 11. Juli 2014 sei aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin zwecks
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in
die Schweiz zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde be-
gehrt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere
D-4559/2014
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sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 110a AsylG ein amtlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, erhob kei-
nen Kostenvorschuss und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 ge-
stellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die ge-
nannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestim-
mungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist somit frist- und formge-
recht eingereicht (vgl. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
1.5 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unange-
messenheit) auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren wird
auf das Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. (zur Publikation
vorgesehen) verwiesen.
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
2.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schwei-
zerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht
massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3).
2.3 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesam-
ten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der
Einladung zur Beantwortung des Fragekatalogs den massgeblichen ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE
2007/30).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-schaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
es der asylsuchende Person zugemutet werden kann, sich in einem ande-
ren Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sie sich
in einem Drittstaat auf, wird dies vermutet. In jedem Fall sind aber die Kri-
terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumut-
bar erscheinen lassen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Es gilt also die Frage zu beantworten, ob es aufgrund
der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz
ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1, m.w.H.).
3.3 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchen-
den Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes,
wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin stützte ihr Gesuch in der Hauptsache auf fol-
gende Gründe:
Ihr Ehemann sei Mitglied des Nationaldienstes gewesen und aus Eritrea
geflohen. Darauf hätten ihr die "administrativen Beamten" befohlen,
50'000 Nakfa als Strafe zu zahlen, ihr ihren Gewerbeschein weggenom-
men und sie ins Gefängnis gebracht. Aus dem Gefängnis habe man sie
nur entlassen, weil jemand für sie gebürgt habe. Nach ihrer Entlassung
hätten die Beamten ihr wiederholt befohlen zu zahlen. Da sie nicht im
Stande gewesen sei, den Betrag aufzubringen, habe sie keine andere Al-
ternative gehabt, als aus Eritrea zu fliehen. Weil die Reise in den Sudan
sehr riskant sei, habe sie ihren Sohn bei ihren Schwiegereltern zurückge-
lassen. Sie sei am 20. September 2011 mit Hilfe eines Schmugglers (ille-
gal) geflüchtet und am selben Tag im Flüchtlingslager Shegarab angekom-
men, wo sie nach zehn Tagen ihre Schwägerin Y. B. getroffen habe.
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Als sie und ihre Schwägerin Y. B. einmal gemeinsam einkaufen gewesen
seien, seien sie plötzlich vom Rashaida-Stamm entführt und am 5. Oktober
2011 in den Norden Sudans nach Dengula gebracht worden. Wie die Über-
gabe an die eritreischen Behörden durch die Rashaida vonstattengegan-
gen sei, wisse sie nicht genau. Am 18. Oktober 2011 seien sie mit 300 Erit-
reern aus Dengula nach Eritrea deportiert und in das Gefängnis Wia trans-
portiert worden. Dort seien sie dem Frauengefängnis zugeteilt worden. Mit
Hilfe eines Soldaten beziehungsweise Gefängniswärters sei ihnen am
2. Dezember 2012 die Flucht gelungen. Über Agetay und Karora seien sie
am selben Tag nach vielen Schwierigkeiten in Port Sudan angekommen.
Sie habe das UNHCR über die Entführung und Deportation mündlich infor-
miert, wobei dieses bereits Kenntnis davon gehabt habe. Im Flüchtlingsla-
ger Shegarab seien die Lebensumstände sehr schlecht gewesen. Der
Mangel an medizinischer Versorgung, Essen sowie sauberem Wasser sei
gross gewesen und es seien vermehrt sexuelle Übergriffe an Frauen verübt
worden. Als der Besuch eines Vertreters des UNHCR angekündigt worden
sei, hätten die Flüchtlinge diesen über ihre Situation zu informieren ver-
sucht, seien jedoch vom Kommandanten des Lagers und von Sicherheits-
kräften zurückgedrängt worden. Eines Tages, als sie mit ihrer Schwägerin
Y. B. in der Nähe ihres Hauses, etwa in der Entfernung von 200 Metern,
frische Luft habe schnappen wollen, seien ihnen plötzlich Rashaida-Leute
entgegen gekommen und hätten versucht, sie einzufangen.
Gegenwärtig lebe sie mit ihrer Schwägerin Y. B. in Khartum. Der Grund,
weshalb sie nicht im Sudan leben könne, sei, dass man sie aufgrund ihrer
ethnischen Herkunft und Religion diskriminiere und schlecht behandle.
Zwei ihrer Schwägerinnen würden in der Schweiz leben. Von einer, der
Schwägerin G. B., bekomme sie manchmal finanzielle Hilfe.
4.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begrün-
det:
Ihr Sohn lebe bei seinen Grosseltern väterlicherseits an ihrer ehemaligen
Wohnadresse in Eritrea. Ihren Eingaben seien keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen, dass ihr Sohn dort einer asylrechtlichen Verfolgung nach Art. 3
AsylG ausgesetzt sei. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er dort
einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sei beziehungsweise in
eine solche geraten könnte.
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In Anbetracht ihrer Ausführungen im Auslandgesuch vom 27. März 2012
sowie in der Stellungnahme vom 19. Juli 2013 könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise – aufgrund der Desertion
ihres Ehemannes aus dem Nationaldienst – ernstzunehmende Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Doch seien ihre Aus-
führungen zu ihren Asylgründen, insbesondere in Bezug auf die genannten
reflexbedingten Massnahmen der eritreischen Behörden (Gefängnis, Geld-
forderungen etc.) sehr vage, ungenau und unsubstanziiert geblieben. Es
sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz
der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Laut
Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verken-
nen, dass die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für sie, nicht einfach
sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich
wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR
registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie
sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie
würde nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen.
Es sei ihr daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situ-
ation tatsächlich kritisch sein.
Sie habe geltend gemacht, zusammen mit ihrer Schwägerin Y. B. nach ei-
ner Entführung durch die Rashaida an die eritreischen Behörden überge-
ben, nach Eritrea deportiert und dort in Wia in Haft genommen worden zu
sein. Sie habe es jedoch unterlassen, detaillierte Angaben zu diesem Vor-
bringen zu machen. So habe sie weder ausgeführt, wie ihre und die Über-
gabe weiterer 300 Flüchtlinge an die eritreischen Behörden vonstattenge-
gangen sei, noch angegeben, wie, wann, und unter welchen Umständen
sie nach Eritrea zurückgebracht worden sei. Auch der geltend gemachte
Gefängnisaufenthalt erscheine in diesem Zusammenhang und mangels
genauerer Angaben (Haftdauer und -umstände) zweifelhaft. Ihre Befürch-
tung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei folglich als unbegründet
zu erachten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer De-
portation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor
Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden,
unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorlie-
gend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine Rückführung nach Erit-
rea drohen könnte. So verfüge sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil,
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Seite 8
das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv be-
gründen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persön-
lich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie
zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe sie
jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan
zu melden. Diesbezüglich werde festgehalten, dass das UNHCR den Su-
dan, der das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationale Verpflichtung er-
innert habe.
Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach.
Aus ihren Angaben gehe hervor, dass sie sich nun seit mehr als zwei Jah-
ren in Khartum aufhalte und mit ihrer Schwägerin Y. B. – die von ihrer in
der Schweiz lebenden Schwester teilweise finanziell unterstützt werde –
zusammenlebe. Die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khartum sei in
ihrem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich mit einer schwierigen
sozialen und ökonomischen Lebenslage konfrontiert sehe. Überdies lebe
im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Lands-
leute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebe die Schwester der
Schwägerin (G. B.) in der Schweiz. Obwohl sie dadurch über einen An-
knüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig,
dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2
AsylG dazu führe, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den erfor-
derlichen Schutz gewähren solle. Aufgrund dessen sei keine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangene Fest-
stellung (betreffend die Zumutbarkeit des Aufenthalts) umzustossen ver-
möge. Es sei ihnen daher zuzumuten, vorderhand im Sudan (Beschwerde-
führerin) beziehungsweise in Eritrea (Sohn) zu verbleiben.
4.3 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin in der Hauptsa-
che das Folgende geltend:
Das BFM räume zwar ein, dass die Lage für Flüchtlinge im Sudan nicht
einfach sei. Es verkenne jedoch die Ernsthaftigkeit der Lage und die äus-
serst schwierige, lebensbedrohliche Situation eritreischer Flüchtlinge in
diesem Land. Die Geschehnisse in der letzten Zeit hätten gezeigt, dass die
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Seite 9
sudanesische Regierung Flüchtlingen keinen Schutz vor Zwangsrückfüh-
rung in die Herkunftsländer biete. Dies sei auch durch das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 bestätigt worden.
Flüchtlinge dürften sich im Sudan nicht frei bewegen. Beim Verlassen des
ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorts drohe ihnen eine Gefängnisstrafe von
einem Jahr. Die Beschwerdeführerin verfüge deshalb in Khartum, wo sie
sich zurzeit aufhalte, sowie in anderen Teilen des Sudans nicht über eine
sichere, zumutbare Aufenthaltsalternative. Ferner gehe das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung nur am Rande auf die geltend gemachte Diskrimi-
nierung aufgrund ihrer Herkunft und Religion ein. Da sie orthodoxen Glau-
bens sei, sei davon auszugehen, dass sie in Khartum tatsächlich unter Dis-
kriminierung durch staatliche Institutionen sowie auch durch die Gesell-
schaft stark leide. Zudem gelte es, ihre Traumatisierung in die Gesamtwür-
digung einzubeziehen.
Auch könne ihr das UNHCR den nötigen Schutz nicht erbringen. Die Situ-
ation in den Flüchtlingslagern sei für sie aus den folgenden Gründen nicht
zumutbar: Erstens würden verschiedene Quellen über Entführungen von
Eritreern aus Flüchtlingslagern durch organisierte, kriminelle Netzwerke
berichten. Zweitens mache sie eine bereits erlebte Entführung durch die
Rashaida-Beduinen geltend. Vor dem Hintergrund der periodisch stattfin-
denden Entführungen und Deportationen sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb das BFM die geltend gemachte Entführung und Deportation nach Erit-
rea als zweifelhaft bezeichnet habe. Die Deportation sei aber, insbeson-
dere durch die genauen Angaben zur Route sowie durch die entsprechen-
den Datumsangaben, glaubhaft dargelegt. Angesichts der bereits erlebten
Entführung sei es der Beschwerdeführerin umso weniger zuzumuten, in ein
Flüchtlingslager zurückzukehren.
Das BFM halte fest, dass sie von der in der Schweiz lebenden Schwester
der Schwägerin (der Schwägerin G. B.) finanziell unterstützt werde. Diese
Beiträge würden sie aber nur in unregelmässigen Abständen erreichen. Zu-
dem werde sich die Schwägerin G. B. bald gezwungen sehen, die Zahlun-
gen einzustellen, da ihr Mann allein in der Schweiz für sechs Familienmit-
glieder aufkommen und dafür Sorge tragen müsse, dass er nicht selber in
grössere Schwierigkeiten gerate.
Vor der Flucht habe sie bei ihren heute in der Schweiz lebenden Schwes-
tern ihres Ehemannes gewohnt und mit diesen den Haushalt geteilt.
Dadurch habe sie eine enge Beziehung und grosses Vertrauen zu diesen
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Seite 10
aufgebaut. Aufgrund ihrer Traumatisierung sei sie dringend auf moralische
Unterstützung durch diese Familienmitglieder angewiesen. Angesichts der
Abwägung mit der klar vorhandenen Beziehungsnähe zur Schweiz dränge
sich eine Ermessenspflicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung gera-
dezu auf. Die Rechtsprechung (Urteile des BVGer E-4417/2011 vom
9. Februar 2012, E-3710/2013 vom 6. November 2013 sowie E-3339/2013
vom 17. Januar 2014) teile in ähnlich gelagerten Fällen diese Meinung.
In der Beschwerde wird zudem auf mehrere Berichte des UNHCR, der Hu-
man Rights Watch, der SFH, des UK Foreign and Commonwealth Office
sowie des US Departement of State Bezug genommen.
5.
5.1 Der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, es sei nicht davon aus-
zugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Eritrea einer existenz-
gefährdenden Situation ausgesetzt sei beziehungsweise in eine solche ge-
raten könnte, wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenge-
halten. Es erübrigen sich deshalb diesbezüglich weitere Erörterungen.
5.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die Beschwerde-
führerin die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf
aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zu entkräften vermag. Das Gericht verkennt
nicht, dass die Lebensumstände in einem sudanesischen Flüchtlingslager
für alleinstehende Frauen nicht einfach sind. Doch ist zumindest eine mini-
male Grundversorgung gewährleistet. Nach geltender Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts ist in der Regel auch alleinstehenden Frauen zuzumu-
ten, in einem Flüchtlingslager im Sudan Schutz zu suchen (vgl. Urteil des
BVGer E-5424/2014 vom 13. November 2014 E. 5.2). Zudem sind keine
individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin
nicht zuzumuten wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die geltend
gemachte Entführung im Oktober 2011 aus dem Flüchtlingslager Shegarab
durch die Rashaida und die anschliessende Deportation nach Eritrea ver-
mochte sie nicht glaubhaft darzulegen. Wie die Vorinstanz zu Recht fest-
hielt, sind ihre Schilderungen dazu zu wenig detailliert und ungenau. Das
Erzählte hinterlässt den Eindruck, sie habe die Entführung nicht selbst er-
lebt. Dies zeigt sich etwa darin, dass sie die Haftbedingungen in Wia nicht
substanziiert zu beschreiben vermochte und geltend machte, es sei
schwierig zu erklären, mit welchen Leiden sie im Gefängnis konfrontiert
gewesen seien (vgl. A9/11 Antwort C 15). Gleichsam fehlt es der Schilde-
rung bezüglich des Vorfalls, bei welchem sie und ihre Schwägerin Y. B. im
Flüchtlingslager Shegarab von Rashaida-Leuten überrascht worden seien,
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Seite 11
an Detailreichtum. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie Weiteres über
den Hergang und die Folgen im Flüchtlingslager hätte berichten können.
Da ihre Aussagen im Zusammenhang mit den Rashaida nicht glaubhaft
sind, ist auch auf das Vorbringen, sie sei aufgrund dieser Ereignisse trau-
matisiert, nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerdeführerin lebt zurzeit ihren eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihrer Schwägerin in Khartum. Angesprochen auf die Frage,
weshalb der weitere Aufenthalt für sie nicht mehr zumutbar sei, antwortete
sie, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert
werde (vgl. A9/11 Antwort C 11). Im Sudan sind Christen keiner Gruppen-
verfolgung ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar
2015 E. 7.4). Spezifische Vorfälle, von welchen sie persönlich betroffen ge-
wesen ist, werden keine geltend gemacht. Auch der Beschwerde können
diesbezüglich einzig allgemeine Aussagen zur Situation von Christen im
Sudan entnommen werden. Inwiefern sie persönlich wegen ihrer ethni-
schen Herkunft oder ihres Glaubens verfolgt wurde beziehungsweise wird,
ist jedoch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass eine Abwägung der gesam-
ten Umstände nicht dazu führe, dass es die Schweiz sein müsse, die ihr
den erforderlichen Schutz gewähre. Zwar besteht eine gewisse Bezie-
hungsnähe zur Schweiz durch ihre beiden in der Schweiz wohnhaften
Schwägerinnen, jedoch vermag diese nicht ausschlaggebend ins Gewicht
zu fallen. Im Sudan hält sie sich nicht alleine, sondern zusammen mit ihrer
Schwägerin Y. B. in Khartum auf. Es kann erwartet werden, dass sich die
beiden Frauen einander zur Seite stehen und sich gegenseitig unterstüt-
zen. Ferner ist auch anzunehmen, dass sie in Karthum auf die Unterstüt-
zung der eritreischen Diaspora zurückgreifen kann.
Der Beschwerdeführerin ist es damit im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
zuzumuten, im Sudan um Schutz nachzusuchen. Der Beschwerdeführerin
ist ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar und sie ist nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen. Die Beschwerdevorbringen, die eingereichten
Beweismittel und die in diesem Zusammenhang aufgeführten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu
führen.
6.
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache zwecks (weitergehen-
der) Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf die Zumutbarkeit des weiteren
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Seite 12
Verbleibs im Sudan an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Even-
tualantrag abzuweisen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das
BFM zu Recht die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt und damit die
Einreise in die Schweiz verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
27. August 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: