B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4560/2015/mel
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 6. Mai 2015 verliess und am 10. Mai 2015 von Abu
Dhabi, der Türkei sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend
illegal in die Schweiz einreiste,
dass er am 11. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb
D._______ zugewiesen wurde,
dass am 13. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 19. Mai
2015 das beratende Vorgespräch stattfand,
dass am 27. Mai 2015 eine Haftbestätigung, zwei Haftbefehle und ein Ent-
lassungsbericht nachgereicht wurden,
dass das SEM die schweizerische Vertretung in Sri Lanka am 29. Mai 2015
um die Vornahme von Abklärungen ersuchte,
dass am 1. Juni 2015 weitere Dokumente nachgereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2
Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) – im
Beisein der ihm zugewiesenen damaligen Rechtsvertretung – zu seinen
Asylgründen angehört wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt wurde,
dass am 10. Juni 2015 weitere Dokumente nachgereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er stamme ursprünglich aus E._______,
dass sein Vater bei der Spionageabteilung der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) tätig gewesen sei,
dass er selber die LTTE auch unterstützt habe, und zwar indem er ab und
zu Essen in ein Camp gebracht, Geld eingesammelt und Pakete abgeholt
habe,
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dass sein Vater im Dezember 2008 entführt worden und seither verschollen
sei,
dass einige Tage nach der Entführung seines Vaters auch er selber zu-
hause gesucht worden sei, weshalb er mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern nach F._______ gezogen sei,
dass die Armee und das Criminal Investigation Department (CID) am
20. Februar 2009 dort nach ihm gesucht hätten, er jedoch nicht zuhause
gewesen sei, worauf sie seine Schwester mitgenommen und vier Tage lang
festgehalten hätten,
dass seine Schwester danach so traumatisiert gewesen sei, dass sie sich
umgebracht habe,
dass er aus diesen Gründen ungefähr am 25. Februar 2009 nach
B._______ gegangen sei,
dass er am 15. März 2010 in B._______ festgenommen und in der Folge
wegen Unterstützung der LTTE verurteilt und ins Gefängnis verbracht wor-
den sei,
dass er am 4. August 2014 nach Zahlung einer Kaution durch seinen Onkel
freigelassen worden und nach E._______ zurückgekehrt sei, wo er beim
Onkel gelebt habe,
dass er seine Mutter und Geschwister gesucht, aber nicht gefunden habe,
dass das Verfahren gegen ihn weiterlaufe und er einige Verhandlungster-
mine nicht wahrgenommen habe, worauf ein Haftbefehl gegen ihn erlassen
und er gesucht worden sei, weshalb er sich zur Ausreise aus Sri Lanka
entschlossen habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer vorhielt, die von ihm eingereichten
Dokumente betreffend seine Verhaftung sowie den Haftbefehl seien über-
prüft und als gefälscht erachtet worden,
dass die Fallnummern nicht existierten und die Dokumente ausserdem for-
male Ungereimtheiten aufweisen würden,
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, die Dokumente
seien seinem Onkel übergeben worden und dieser habe sie ihm in die
Schweiz geschickt,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens fol-
gende Unterlagen zu den Akten reichte: seine Geburtsurkunde, eine Stu-
dent Identity Card, ein Haftbefehl vom 4. August 2014 wegen Nichtwahr-
nehmung eines Gerichtstermins, eine Haftbestätigung vom 28. August
2014 (inkl. Übersetzung), ein Haftbefehl vom 21. August 2010, ein Haftent-
lassungsbericht vom August 2014, Fotos der Beerdigung seiner Schwes-
ter, Geburts- und Todesurkunde der Schwester (Kopie) sowie die Todesan-
zeige der Schwester (Zeitungsinserat),
dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 10. Juli 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
14. Juli 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Dokumen-
tenprüfung der schweizerischen Vertretung in Colombo habe ergeben,
dass es sich bei den vier Dokumenten betreffend die Verhaftung und Inhaf-
tierung sowie spätere Suche nach dem Beschwerdeführer um Fälschun-
gen handle,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen
Gehörs nichts Stichhaltiges dagegen habe einwenden können,
dass ausserdem seine Identität nicht feststehe, da er keine rechtsgenügli-
chen Identitätspapiere eingereicht habe, weshalb die eingereichten Doku-
mente ohnehin nicht zweifelsfrei seiner Person zugerechnet werden könn-
ten,
dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, wie sein Onkel
in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sei,
dass seine Vorbringen bereits aus diesen Gründen zu bezweifeln seien,
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dass er im Weiteren seine Inhaftierung unsubstanziiert geschildert habe
und die Vorbringen betreffend die Verhaftung des Vaters Ungereimtheiten
enthalte,
dass seine Angaben zum Engagement seines Vaters bei den LTTE vage
und realitätsfremd ausgefallen seien und er betreffend seine eigene Tätig-
keit für die LTTE widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass seine Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien,
dass beim Beschwerdeführer trotz seiner tamilischen Ethnie und seiner
Landesabwesenheit insgesamt kein Grund zur Annahme bestehe, er habe
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, welche
über einen sogenannten background check hinaus gingen,
dass in der Stellungnahme der Rechtsvertretung nichts vorgebracht werde,
was zu einer anderen Einschätzung führen könnte,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass betreffend die Frage der Zumutbarkeit insbesondere festzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer aus E._______ stamme und keine individuel-
len Gründe vorlägen, welche der Zumutbarkeit entgegenstehen könnten,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Juli
2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm infolge Unzuläs-
sigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
14. Juli 2015 beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung
vom 28. Juli 2015 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
12. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. August 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb
Zürich die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen
mehrere Unterlagen betreffend seine Verhaftung, Inhaftierung und Haftent-
lassung sowie die Suche nach ihm einreichte,
dass die vom SEM in Auftrag gegebenen Abklärungen durch die schweize-
rische Vertretung in Colombo ergab, dass alle eingereichten Dokumente
betreffend das angebliche Haft- und Gerichtsverfahren sowie der damit zu-
sammenhängende Haftbefehl nicht authentisch sind, zumal die auf diesen
Dokumenten angegebene Verfahrensnummer offenbar gar nicht existiert
und die Dokumente überdies mit Formfehlern behaftet sind,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dazu lediglich erklärt, nicht
er, sondern sein Onkel habe diese Dokumente beschafft, und er könne sich
das nicht erklären,
dass der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Stellungnahme zum
Entscheidentwurf im Widerspruch dazu ausführen liess, er habe die Doku-
mente nach seiner Haftentlassung selber dem Onkel gegeben und ihn
dann nach seiner Ankunft in der Schweiz gebeten, ihm diese zu schicken
(vgl. A27 S. 1),
dass dem Beschwerdeführer allerdings anlässlich seiner Haftentlassung
mit Sicherheit authentische Dokumente ausgehändigt worden wären,
dass daher angesichts der eingereichten ge- oder zumindest verfälschten
Dokumente zur angeblichen Verurteilung und Inhaftierung des Beschwer-
deführers sowie der angeblichen Suche nach ihm wegen nicht wahrge-
nommener Gerichtstermine davon auszugehen ist, seine Asylvorbringen
seien konstruiert,
dass daran auch der auf Beschwerdeebene nachgeschobene detaillierte
Bericht zum Tagesablauf im Gefängnis daran nichts zu ändern vermag, zu-
mal der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit genügend Zeit hatte, sich
diesbezüglich zu informieren,
dass die Ausführungen in diesem Schreiben zudem teilweise den protokol-
lierten Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörung wider-
sprechen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der Anhörung vorbrachte, er
sei von der Polizei verhaftet worden (vgl. A23 S. 5 und 15), während er in
seinem Begleitschreiben auf Beschwerdeebene erklärte, es sei das CID
gewesen, welches ihn verhaftet habe,
dass er in diesem Schreiben ausserdem geltend macht, er wisse bis heute
nicht, wieviel sein Onkel für seine Freilassung auf Kaution habe bezahlen
müssen, obwohl er ihn mehrmals danach gefragt habe,
dass der Beschwerdeführer indessen in der Anhörung selber aussagte,
sein Onkel habe für ihn 50'000 (Rupien) bezahlen müssen (vgl. A23 S. 17),
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren nicht in der Lage war, das angeb-
liche Engagement seines Vaters in der Spionageabteilung der LTTE konk-
ret zu beschreiben, und er in der Beschwerde zur Erklärung vorbrachte,
sein Vater habe ihm keine Details verraten, um ihn zu schützen,
dass der Vater des Beschwerdeführers unter diesen Umständen allerdings
auch darauf verzichtet haben dürfte, seinen Angehörigen mitzuteilen, dass
er bei der Spionageabteilung tätig sei,
dass ferner auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen an-
geblichen eigenen Hilfeleistungen für die LTTE unsubstanziiert ausgefallen
sind und das SEM überdies zu Recht festgestellt hat, dass er sich bezüg-
lich des Zeitpunkts seiner letzten Hilfeleistung deutlich widersprochen hat,
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe sich ungefähr
drei Monate vor der Ausreise auf einem Passbüro in Colombo einen Rei-
sepass ausstellen lassen (A23 S. 2), was ebenfalls zur Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen beiträgt,
dass die geltend gemachten Asylgründe nach dem Gesagten als unglaub-
haft zu qualifizieren sind,
dass die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten, vorstehend jedoch
nicht näher erörterten Beweismittel nicht geeignet sind, an dieser Einschät-
zung etwas zu ändern,
dass aufgrund der Aktenlage insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass
beim Beschwerdeführer Faktoren vorliegen, welche im Falle seiner Wie-
dereinreise nach Sri Lanka kumulativ eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssek-
retariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (BVGE
2011/24 E. 10.4),
dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt festgestellt hat, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung,
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dass vielmehr eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden
müsse (Urteil des EGMR R. J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37),
dass sich vorliegend entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und heute dort – insbeson-
dere in der Nordprovinz, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
Mann handelt, welcher eine relativ gute Ausbildung genossen hat und über
Arbeitserfahrung verfügt,
dass zumindest sein Onkel, ein Geschäftsinhaber, nach wie vor in
E._______ lebt und dieser den Beschwerdeführer bereits vor seiner Aus-
reise beherbergt hat, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer könne bei Bedarf erneut bei diesem Onkel unterkommen, womit seine
Wohnsituation als gesichert zu erachten ist,
dass angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im
Asylpunkt zudem nicht auszuschliessen ist, dass abgesehen von seinem
Onkel auch noch weitere Familienmitglieder in E._______ leben,
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dass der Beschwerdeführer zwar (erst) auf Beschwerdeebene vorbrachte,
er leide an psychischen Problemen infolge des Todes seiner Schwester
und werde nun ärztlich behandelt,
dass er diese Probleme indessen offenbar erst nach Ablehnung seines
Asylgesuchs als behandlungsbedürftig erachtete und überdies bis heute
keine entsprechenden Arztberichte eingereicht hat, obwohl er in der Zwi-
schenverfügung vom 28. Juli 2015 darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers daher nicht derart
schwerwiegend sein dürften, dass deshalb von einem Wegweisungsvoll-
zug abgesehen werden müsste,
dass somit insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Si-
tuation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 10. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: