B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4560/2018
Ur t e i l vom 9 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018.
D-4560/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Mai 2018 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 29. Mai 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und
am 6. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM durch ein aus-
schliesslich aus Frauen bestehendes Team angehört.
A.b Dabei machte die in B._______ im C._______-Gebiet (Distrikt
D._______; Nordprovinz) geborene, jedoch in E._______ (F._______-Dis-
trikt; Nordprovinz) aufgewachsene tamilische Beschwerdeführerin mit letz-
tem Wohnsitz in G._______ (ebenfalls F._______-Distrikt) im Wesentlichen
geltend, am (...) habe ihr auf dem Heimweg nach dem Nachhilfeunterricht
ein Soldat der sri-lankischen Armee respektive ein Angehöriger des Crimi-
nal Investigation Department (CID) namens H._______ mit seinem Fahr-
rad den Weg versperrt, ihr seinen Namen genannt und gesagt, dass er sie
heiraten wolle. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie noch ein junges
Schulmädchen und an einer Heirat nicht interessiert sei, worauf ihr
H._______ seine Telefonnummer gegeben und sie aufgefordert habe, ihn
anzurufen. Ansonsten würde er sie nach I._______ bringen und der Mit-
gliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschuldigen.
Im Falle einer Befragung würde sie ferner vergewaltigt und umgebracht.
Sie habe daraufhin die Nummer von H._______ entgegengenommen und
sei wortlos weitergegangen. Am nächsten Tag habe ihr H._______ aufge-
lauert, sie an der Hand genommen und schmutzige Ausdrücke verwendet.
Sie sei danach weinend zurück nach Hause gegangen. Am darauffolgen-
den Tag habe sie H._______ erneut gesehen und sich umgehend wieder
nach Hause begeben. Seither sei sie nicht mehr zur Schule gegangen. Aus
Angst vor weiteren Repressalien habe ihre Familie bei der Polizei keine
Anzeige erstattet. Aus Angst habe sie das Haus nicht mehr verlassen, wes-
halb H._______ in der Folge jeden Tag ins Geschäft ihres Vaters gekom-
men sei, sich nach ihr erkundigt und, da er die Ausreden ihres Vaters nicht
geglaubt habe, Gegenstände im Geschäft zerschlagen habe. Daraufhin
habe ihr Vater das Geschäft am (...) oder (...) geschlossen. In der darauf-
folgenden Nacht habe H._______ an ihre Haustüre geklopft und gesagt,
dass er sie mitnehmen müsse. Sie habe vor Angst geschrien und
H._______ sei erst gegangen, als die Nachbarn erschienen seien. Darauf-
hin habe sie ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie so nicht weiterleben könne,
worauf sie von ihr zu deren (Nennung Verwandte) gebracht worden sei.
Von ihrer (Nennung Verwandte) aus habe sie dann jeweils wieder den
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Nachhilfeunterricht besucht. Eines Abends habe ihr die (Nennung Ver-
wandte) weinend gesagt, dass sie gesucht worden sei und deshalb gehen
müsse. Sie sei wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt, wo H._______ erneut
aufgetaucht, sie und ihre Eltern während (Nennung Dauer) jeweils in ver-
schiedene Zimmer eingesperrt und sie dann auf die Wange geschlagen
sowie ungebührlich angefasst habe. Da sie dabei jeweils lautstark ge-
schrien und geweint habe, sei es zu keinen weitergehenden Handlungen
gekommen. Am (...) Tag sei es ihren Eltern letztlich gelungen, H._______
aus dem Haus zu stossen und die Haustüre zuzusperren. Noch in der glei-
chen Nacht habe ihr Vater ihre Ausreise organisiert, worauf sie am folgen-
den Morgen mit einem Kleinbus in Richtung I._______ gefahren sei und
schliesslich Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen habe. Ferner habe sie
von ihrer (Nennung Verwandte) erfahren, dass H._______ nach ihrer Aus-
reise zu ihren Eltern gegangen sei, sie bedroht und ihnen das Telefon weg-
genommen habe.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Er-
lass der Verfahrenskosten, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Even-
tuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess der vormals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten unter der
Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gut und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, innert ge-
setzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. Bei ungenutzter Frist werde auf die
Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Für die Behandlung des
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Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen und die Beschwerdeführerin in diesem Zu-
sammenhang aufgefordert, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertre-
terin zu benennen, welche/r amtlich beizuordnen sei.
E.
Mit Eingabe vom 21. August 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin
die Übernahme des Mandats an, legte (Nennung Beweismittel) ins Recht
und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 wurde das Gesuch um Ge-
währung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwer-
deführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Beschwerdeführerin habe die erste Begegnung mit H._______ äus-
serst unsubstanziiert und einsilbig geschildert. Zudem sei nicht verständ-
lich, weshalb die besagte Person sie einerseits habe heiraten wollen und
im gleichen Moment gedroht habe, sie nach I._______ zu bringen und zu
vergewaltigen. Diese Drohung sei mehrmals ausgesprochen worden und
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die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung auch festgehalten, sich bei
einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka vor einer Verhaftung durch diese
Person zu fürchten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, weshalb
sie von ihrem Peiniger nicht bereits früher festgenommen worden sei, zu-
mal sie von mehreren Begegnungen mit H._______ auf der Strasse und
bei ihr zuhause berichtet habe. Sodann habe sie nicht erläutern können,
weshalb sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei und habe
auch für ihre Rückkehr zu den Eltern keine plausiblen Gründe angeführt.
So hätte sie andere Alternativen gehabt und beispielsweise zu ihrer (Nen-
nung Verwandte) gehen können. Es sei in diesem Zusammenhang nicht
verständlich, weshalb sie bei ihrer (Nennung Verwandte) wieder den Nach-
hilfeunterricht besucht habe, obwohl sie noch bei ihren Eltern aus Furcht
vor H._______ den Schulbesuch verweigert und das Haus nicht mehr ver-
lassen haben soll. Dem eingereichten (Nennung Beweismittel) zufolge –
das sich als eine an die Eltern der Beschwerdeführerin gerichtete Vorla-
dung aufgrund ihres Fernbleibens von der Schule darstelle – habe sie den
Schulunterricht seit anfangs Semester nicht mehr besucht, weshalb der
Besuch des Nachhilfeunterrichts im (...) noch weniger nachvollziehbar er-
scheine. Zudem habe sie weder im Rahmen der BzP noch im freien Bericht
der Anhörung angeführt, dass die übrigen Familienmitglieder zusammen
mit ihren Eltern von H._______ in einem Zimmer eingesperrt worden seien.
Ihre Erklärung, wie H._______ ihre Eltern und (Nennung Anzahl) ihrer Ge-
schwister habe überwältigen und in einem Zimmer einschliessen können,
vermöge nicht zu überzeugen. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, eine Bedrohung und Belästigung durch H._______ glaub-
haft zu machen.
Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil
des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob sie
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flug-
hafen I._______ im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnah-
men am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin
habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Massnah-
men ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe nach Kriegsende noch (...)
Jahre in ihrer Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise beste-
hende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lan-
kischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb
sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden
geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
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Seite 7
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst am
bereits dargelegten Sachverhalt fest und führte ergänzend aus, sie habe in
der gleichen Nacht, nachdem H._______ ein weiteres Mal zum Elternhaus
gekommen sei und sie habe entführen wollen, es ihren Eltern aber gelun-
gen sei, H._______ aus dem Haus zu stossen, einen Selbstmordversuch
begangen. Sie sei so verzweifelt gewesen, weil sie nicht gewusst habe, wie
sie sich vor H._______ schützen könne. Sie habe sich als junge Frau und
Tamilin diesem Mann ausgeliefert gefühlt.
Ferner brachte sie als Entgegnung auf die vorinstanzliche Argumentation
vor, ihre Ausführungen seien – entgegen dem Vorhalt unsubstanziierter An-
gaben zu den Drohungen und Vorkommnissen – in der BzP und der Anhö-
rung durchaus detailliert ausgefallen und würden keine Widersprüche ent-
halten. Man könne sich aus ihrer Darstellung ein vollständiges Bild von den
Vorfällen machen, die sie zur Ausreise gezwungen hätten. Ferner sei die
Vorgehensweise von H._______ ohne Weiteres logisch, zumal er sie mit-
tels der Drohungen habe erpressen wollen und sich erhofft habe, dass sie
aus Angst einwilligen werde, mit ihm ins Bett zu gehen. Sie wisse nicht,
warum sie von ihm nicht schon früher mitgenommen worden sei. Jedoch
habe sich alles in einem relativ kurzen Zeitabstand abgespielt und
H._______ habe sich vielleicht erhofft, durch den auf sie ausgeübten Druck
werde sie einlenken und mit ihm mitgehen, auch wenn er kaum beabsich-
tigt haben dürfte, sie zu heiraten. Ebenso wenig wisse sie, warum sie bei
ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei. Jedenfalls habe sie ge-
dacht, dass sie dort in Sicherheit sei und erneut den Nachhilfeunterricht
besuchen könne. Weiter sei sie deshalb wieder zu ihren Eltern nach Hause
zurückgekehrt, da nur diese bereit seien, sie konsequent vor H._______ –
mithin einem Regierungsvertreter – zu schützen. Hätte sie sich zu ihrer
(Nennung Verwandte) begeben, hätte sie diese dadurch einer erheblichen
Gefahr ausgesetzt. Auch sei ihr nicht bekannt, ob ihr (Nennung Verwand-
ter) überhaupt damit einverstanden gewesen wäre, sie aufzunehmen. So-
dann sei es H._______ deshalb gelungen, ihre Eltern und (Nennung An-
zahl) ihrer Geschwister in Zimmern einzusperren, da er ihren Familienan-
gehörigen kräftemässig überlegen gewesen sei und eine Waffe getragen
habe. H._______ habe lediglich an demjenigen Tag keine Waffe mit sich
geführt, als es ihren Eltern gelungen sei, ihn aus dem Haus zu werfen.
Sodann sei – unter Verweis auf öffentliche Berichte der Jahre 2017 und
2018 (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]; International Crisis Group
[ICG]) – ihre Geschichte auch mit Blick auf die Lage von tamilischen
Frauen im Norden Sri Lankas plausibel, zumal dort häusliche sowie sexu-
alisierte Gewalt und Ausbeutung wegen des bewaffneten Konflikts sowie
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Seite 8
der andauernden Militarisierung stärker verbreitet seien. Insbesondere
bleibe die sexuelle Belästigung durch Angehörige des sri-lankischen Mili-
tärs eine tägliche Realität für junge tamilische Frauen. Da ihre Asylvorbrin-
gen als glaubhaft zu qualifizieren seien, sie als junge tamilische Frau im
Norden Sri Lankas keine Möglichkeit gehabt habe, sich dem Soldaten
H._______ zu entziehen und sie auch nicht auf die Hilfe der Behörden
habe zählen können, habe sie berechtigte Furcht vor einer Entführung oder
Zwangsheirat gehabt. Bei einer Rückkehr bestehe die grosse Wahrschein-
lichkeit einer erneuten Bedrohung, sexuellen Belästigung und Verfolgung.
In Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe sei ihr die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu-
mente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass
die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsge-
schichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als
höher zu erachten ist. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, dass bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zu-
künftigen asylrelevanten Massnahme bestehe. Die Beschwerdeführerin
vermag mit ihren Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM ge-
troffene Einschätzung nicht umzustossen.
5.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die
jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass ge-
bende Aussagen der Beschwerdeführerin angeführt.
Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als sie darauf hinweist,
dass sie lediglich Vermutungen darüber anstellen könne, warum sie von
H._______ nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt mitgenommen und
weshalb sie auch bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei. Da
sich über den Informationsstand von H._______ zum jeweiligen Aufent-
haltsort der Beschwerdeführerin sowie dessen allfälligen Gründe, die ihn
dazu veranlasst haben könnten, die Beschwerdeführerin (noch) nicht be-
ziehungsweise erst zu einem gegebenen Zeitpunkt mitzunehmen, nur mut-
massen lässt, bleiben die entsprechenden Einwände des SEM ohne ent-
scheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibi-
lität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12.
Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
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Seite 9
5.1.2 Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelingt, die erste Begegnung mit H._______ sub-
stanziiert und authentisch darzulegen. Ihre entsprechenden Erklärungen
erweisen sich als trivial und oberflächlich. Auch die Ausführungen zu ihrem
Verhalten im Anschluss an die erste Begegnung, dem weiteren Schulbe-
such, als sie bei der (Nennung Verwandte) gewohnt habe, ihrem Ent-
schluss, zu ihren Eltern zurückzukehren, sowie den Umständen der mehr-
tägigen Behelligungen der ganzen Familie durch H._______ sind insge-
samt als nicht überzeugend zu qualifizieren. Wohl war die Beschwerdefüh-
rerin – wie sie in ihrer Rechtsmitteleingabe in allgemeiner Weise vorbringt
– in der BzP und der späteren Anhörung in der Lage, in ihrem Sachver-
haltsvortrag diverse Details anzugeben. Diese Feststellung vermag jedoch
noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Schilderun-
gen darzustellen. So wurde nämlich im Asylentscheid der Mangel an der
Informationsdichte zu den ursprünglichen Behelligungen durch H._______
sowie der teilweise fehlende Realitätsbezug der weiteren Ereignisse (er-
neuter Besuch des Nachhilfeunterrichts; mehrere Tage andauernde Beläs-
tigung durch H._______ im elterlichen Haus sowie das Einsperren der üb-
rigen Familienangehörigen) zu Recht bemängelt. Die blossen Hinweise auf
vorgebrachte Details (und damit sinngemäss auch auf vorhandene Real-
kennzeichen) vermögen die mangelnde Substanz hinsichtlich der oben er-
wähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Dabei ist auch zu be-
rücksichtigen, dass eine Asylgesuchstellerin grundsätzlich nur eigene Er-
lebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte
Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten
Geschehnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsge-
mäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
5.1.3 Im Weiteren ist in der Tat nicht einsichtig, weshalb sich die Beschwer-
deführerin – nachdem sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden
sei – trotz der geschilderten bedrohlichen Situation ausgerechnet wieder
zu ihren Eltern zurückbegeben habe, zumal nicht nur ihre (Nennung Ver-
wandte), sondern auch weitere Verwandte ihres Vaters in Sri Lanka leben,
zu welchen sie sich hätte begeben können (vgl. act. A7 S. 5). Der Einwand,
sie habe nicht zu ihrer (Nennung Verwandte) gehen können, weil sie diese
dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hätte und nur ihre Eltern be-
reit wären, sie konsequent vor H._______ zu schützen, vermag schon des-
halb nicht zu überzeugen, da ihre Eltern – folgt man ihren Ausführungen zu
den Asylgründen – offensichtlich gerade nicht in der Lage waren, sie vor
den Behelligungen durch H._______ zu bewahren. Zwar sei es diesen
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Seite 10
letztlich gelungen, H._______ aus dem Haus auszusperren. Dieses Sach-
verhaltselement ist jedoch infolge widersprüchlicher Aussagen als un-
glaubhaft zu qualifizieren. So gab sie in diesem Zusammenhang im Rah-
men der BzP an, H._______ habe sie und ihre Eltern während (...) aufei-
nanderfolgenden Tagen in verschiedene Zimmer eingesperrt. Sie sei dann
in ihrem Zimmer von H._______ geschlagen, beschimpft und ungebührlich
angefasst worden. H._______ sei dann ein weiteres Mal erschienen und
sei, als er im Begriff gewesen sei, sie aus dem Haus zu zerren, von ihren
Eltern aus dem Haus gestossen worden (vgl. act. A7 S. 7). Anlässlich der
Anhörung führte sie jedoch aus, ihr Vater habe am (...) Tag mit einer Person
Kontakt aufgenommen, damit sie das Land verlassen könne (vgl. act. A12
S. 5), ohne dabei einen weiteren Besuch von H._______ oder dessen Aus-
sperrung aus dem elterlichen Haus zu erwähnen. An dieser Einschätzung
vermag auch der Einwand, sie wisse nicht, ob sie bei einer Verlegung ihres
Aufenthaltsorts in der Familie ihres (Nennung Verwandter) überhaupt will-
kommen gewesen wäre, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist an
der Glaubhaftigkeit des erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Hin-
weises auf einen Selbstmordversuch im Nachgang zum – nur in der BzP
angeführten – weiteren Erscheinen von H._______ erheblich zu zweifeln.
5.1.4 Sodann ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Be-
schwerdeführerin nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt Schutz-
massnahmen zu ihren Gunsten ergriffen haben, was angesichts der auch
gegenüber dem Vater ausgeübten und mehrere Tage andauernden Schi-
kanen und Nachfragen sowie aufgrund der vorhandenen Wohnsitzalterna-
tiven bei diversen, in Sri Lanka lebenden Verwandten naheliegend und
ohne grossen Aufwand auch möglich gewesen wäre.
5.1.5 Weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerde-
führerin bestärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegungen. Zu
Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der weitere Schulbesuch als
realitätsfremd zu werten ist, nachdem die Beschwerdeführerin wenige
Tage, mithin kurz vorher aus Angst vor H._______ die Schule nicht mehr
besucht respektive gar das Haus nicht mehr verlassen haben will (vgl. act.
A7 S. 7; A12 S. 4). Ausserdem ist der eingereichten (Nennung Beweismit-
tel) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Beginn des
Semesters den Schulbesuch versäumt habe, was sich mit der angeblichen
Wiederaufnahme des Nachhilfeunterrichts kaum vereinbaren lässt. So-
dann ist in den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Dauer respektive
Häufigkeit des besuchten Nachhilfeunterrichts ein Widerspruch zu erken-
D-4560/2018
Seite 11
nen. So ist sie gemäss ihren Angaben in der BzP nach dem Unterricht je-
weils abends wieder zur (Nennung Verwandte) zurückgekehrt, wogegen
sie in der Anhörung anführte, sie sei – als sie bei ihrer (Nennung Ver-
wandte) gewesen sei – zur Nachhilfeschule gegangen und zurückgekehrt,
wo ihre (Nennung Verwandte) vor dem Tor gewartet und geweint habe, was
auf einen bloss einmaligen Unterrichtsbesuch schliessen lässt (vgl. act. A7
S. 7; A12 S. 5 oben). Im Weiteren erwähnte sie weder in der BzP noch in
der freien Erzählung der Anhörung, dass ihre Geschwister zusammen mit
ihren Eltern von H._______ in einem Zimmer eingeschlossen worden
seien. Erst auf wiederholte Nachfrage führte sie diesen Umstand an (vgl.
act. A12 S. 5 und 8). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
gelingt es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch nicht,
plausibel darzulegen, wie es H._______ gelungen sein soll, ihre Eltern und
(Nennung Anzahl) ihrer teilweise erwachsenen Geschwister – mithin (Nen-
nung Anzahl) Personen – zu überwältigen oder dazu zu bewegen, sich in
eines der Zimmer zu begeben, bloss weil er ihnen kräftemässig überlegen
gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe
darauf hinweist, dass H._______ eine Waffe getragen habe und damit sinn-
gemäss andeutet, ihre Familienangehörigen seien unter anderem mit Waf-
fengewalt aufgefordert worden, in die Zimmer zu gehen, ist anzumerken,
dass sie anlässlich der Anhörung einen solchen Umstand mit keinem Wort
erwähnte. Dort führte sie als Begründung lediglich an, dass ihre Geschwis-
ter noch klein gewesen seien (vgl. act. A12 S. 8 unten). Ferner bleibt der
Hinweis, wonach H._______ lediglich an demjenigen Tag keine Waffe mit
sich geführt habe, als es seinen Eltern gelungen sei, ihn aus dem Haus zu
werfen, unbehelflich, nachdem sich ihre Ausführungen zu diesem Sachver-
haltselement als widersprüchlich und demnach unglaubhaft erweisen (vgl.
E. 5.1.3 oben).
5.1.6 Wohl verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sexuelle
Gewalt gegenüber tamilischen Frauen in Sri Lanka verbreitet ist. Es ist zu-
dem – in Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift zitierten öffentli-
chen Berichte – nicht in Abrede zu stellen, dass sexuelle Gewalt in der
Vergangenheit durch Militärs oder Polizisten auch gezielt als Folterinstru-
ment bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden ist
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-6530/2014 vom 29. September 2017 E. 7.3.1
m.w.H.). Das Gericht erachtet es dem Gesagten nach jedoch nicht als
glaubhaft, dass sich derartige Ereignisse im hier vorgebrachten Zusam-
menhang und in der dargelegten Art und Weise ereignet haben. In Würdi-
gung sämtlicher Umstände vermag die Beschwerdeführerin ihren Sachver-
haltsvortrag im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen.
D-4560/2018
Seite 12
5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund
der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe ihres Asylverfahrens nie vor-
gebracht, von den Behörden der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt
worden zu sein respektive angeführt, dies sei nur eine seitens H._______
ausgesprochene angedrohte Beschuldigung gewesen, sollte sie seinen
Forderungen nicht nachkommen (vgl. act. A7 S. 7 oben; A12 S. 7). Anläss-
lich der Anhörung gab sie ausdrücklich zu Protokoll, dass sie mit den LTTE
nie etwas zu tun gehabt habe (vgl. act. A12 S. 7). Ausser ein bereits vor
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ihrer Geburt verstorbener (Nennung Verwandter) sei niemand ihrer Familie
Mitglied der Bewegung gewesen (vgl. act. A12 S. 7). Ausserdem ist aus
den Akten zu ersehen, dass sie weder an militärischen oder kämpferischen
Auseinandersetzungen teilgenommen hat noch in ihrer Heimat oder der
Schweiz jemals politisch aktiv war oder aus diesen Gründen irgendwelche
behördlichen Probleme hatte. Es ergibt sich demnach keinerlei (glaub-
hafte) relevante Verbindung der Beschwerdeführerin zu den LTTE und sie
hat sich auch nicht exilpolitisch betätigt. Sie erfüllt deshalb keine der oben
erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie, der knapp (Nennung Dauer) Landesabwesen-
heit, dem hinduistischen Glauben und ihrer ursprünglichen Herkunft (bei
der Geburt) aus dem C._______-Gebiet, kann sie keine Gefährdung ablei-
ten. Auch eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht
zur Annahme geeignet ist, dass sie bei einer Rückkehr von den sri-lanki-
schen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihr ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt,
dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR
142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das C._______-Gebiet
kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum
Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Fakto-
ren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem
Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin prä-
sente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen
und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese
kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei
teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektri-
zität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher
Hinsicht bleibe die Situation im C._______-Gebiet zwar prekär, doch er-
weise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder so-
zialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften
Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken
zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des
BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
7.3.2 Die knapp (...)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerde-
führerin wurde in B._______ geboren, wuchs jedoch in E._______
(F._______-Distrikt, Nordprovinz) auf, wo sie zusammen mit ihrer Familie
bis im Jahr (...) lebte und anschliessend mit dieser in ihr Heimatdorf
G._______ (F._______-Distrikt) übersiedelte, wo sie die letzten Jahre vor
ihrer Ausreise verbrachte (vgl. act. A7 S. 3). Mit ihrer (Nennung Verwandte)
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stehe sie in Kontakt (vgl. act. A12 S. 3). Ihre Eltern habe sie bislang nicht
kontaktiert, da H._______ deren Telefon weggenommen habe (vgl. act.
A12 S. 3). Nachdem sich die Ausführungen zur Bedrohung durch
H._______ jedoch als überwiegend unglaubhaft erweisen, sind an diesem
Vorbringen allerdings berechtigte Zweifel anzubringen. Unbesehen davon
dürfte die Beschwerdeführerin ohnehin über ihre (Nennung Verwandte) mit
ihren Eltern in Kontakt getreten sein beziehungsweise die Möglichkeit ha-
ben, mit ihnen zu kommunizieren. Es kann somit davon ausgegangen wer-
den, dass ihr bei einer Rückkehr Unterstützung – auch finanzieller Art –
zukommt und sie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Nach einer
lediglich knapp (Nennung Dauer) Landesabwesenheit ist ihr die wirtschaft-
liche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten. Zudem le-
ben in ihrer Heimat sowie in der Schweiz weitere Verwandte, die ihr bei der
Reintegration ebenfalls Hilfe bieten können (vgl. act. A7 S. 5; A12 S. 3).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti-
onsverfügung vom 15. August 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
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9.2 Mit Verfügung vom 23. August 2018 wurde sodann das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der
Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin
zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der
Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die
Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit ihrer Beiordnung (ab 21. August
2018; vgl. unter Bst. E hievor) zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Be-
stimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 9–13 VGKE) die der Rechtsvertreterin für die oben erwähn-
ten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf ins-
gesamt Fr. 250.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 250.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinin, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: