B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4561/2011/sed
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
mutmasslich Volksrepublik China (tibetischer Herkunft),
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Aussagen chinesische
Staatsbürgerin tibetischer Ethnie und stammt aus dem Dorf C._______
im Kreis D._______ im Regierungsbezirk Xigazê (andere Schreibweise:
Shigatse) in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eigenen Angaben ver-
liess sie die Volksrepublik China am 18. November 2010 in Richtung Ne-
pal, wo sie sich bis zum 9. Mai 2011 aufgehalten habe. Am 10. Mai 2011
reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte die Beschwerdeführerin am
23. Mai 2011 summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs. In der Fol-
ge liess das BFM mittels eines vom 28. Juni 2011 datierenden LINGUA-
Gutachtens die Herkunft der Beschwerdeführerin analysieren. Zu den Er-
gebnissen dieses Gutachtens gewährte das Bundesamt der Beschwerde-
führerin am 4. Juli 2011 im Rahmen einer mündlichen Befragung das
rechtliche Gehör. Am 19. Juli 2011 führte das BFM eine eingehende An-
hörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch. Anschlies-
send wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, sie
habe am 14. November 2010 auf der Strasse in C._______ einen Mönch
getroffen. Dieser habe ihr gesegnete Halsbänder mit Amuletten gegeben,
die den Dalai Lama gezeigt hätten. Diese Halsbänder habe sie gleichen-
tags an verschiedene Jugendliche verteilt. Noch am selben Tag sei sie
durch eine Nachbarin gewarnt worden, sie werde durch die chinesische
Polizei gesucht. Deshalb habe sie auf Anraten ihres Vaters in der folgen-
den Nacht die Flucht ergriffen.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylge-
suchs im Wesentlichen damit, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht
glaubhaft.
D-4561/2011
Seite 3
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 27. Juli 2011 er-
suchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese
wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juli 2011 gewährt.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. August 2011 focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung - bei Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft - der Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2011 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung sowie eine Abrechnung der
Kosten der Rechtsvertretung ein.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. August 2011
wurde zunächst festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren ange-
sichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Fragen der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des Voll-
zugs beschränke, während die angefochtene Verfügung im Punkt der Ab-
lehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sei. Des Weiteren
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2011 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 wurde der Be-
schwerdeführerin zur Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
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Seite 4
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2011 äusserte sich
die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich
auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie gegen
die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren
Vollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls betrifft.
3.2 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziff. 3 der angefochte-
nen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben,
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ist ferner festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden
kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in
der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzugspunkt beschränkt
zu erachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden damit in ma-
terieller Hinsicht lediglich die beiden soeben genannten Aspekte.
4.
4.1 Das BFM hat die angefochtene Verfügung im Asylpunkt unter ande-
rem darauf gestützt, die Beschwerdeführerin habe nicht, wie von ihr be-
hauptet, von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise aus China am
18. November 2010 im Dorf C._______ im Kreis D._______ im Regie-
rungsbezirk Xigazê in der Autonomen Region Tibet gelebt. Zu diesem
Schluss ist die Vorinstanz aufgrund des vom 28. Juni 2011 datierenden
LINGUA-Gutachtens gelangt.
4.2 Ungeachtet dessen, dass die Frage der Asylgewährung vorliegend
keinen Verfahrensgegenstand darstellt, ist in Bezug auf die Ergebnisse
des genannten Gutachtens Folgendes festzustellen: Angesichts der äus-
serst mangelhaften landeskundlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin
zu ihrer angeblichen Herkunftsregion ist als offensichtlich zu erachten,
dass sie nicht im geltend gemachten Zeitraum dort lebte und entspre-
chend sozialisiert wurde. So ergibt sich aus dem Gutachten unter ande-
rem, dass die Beschwerdeführerin weder zu wichtigen Ortschaften, Flüs-
sen und Bergen in der Nähe ihres angeblichen ständigen Wohnorts noch
zur Zubereitung wichtiger tibetischer Nahrungsmittel (obwohl sie im
Haushalt dafür zuständig gewesen sein will) noch zu wesentlichen Fra-
gen der lokalen Landwirtschaft (obwohl ihre Familie von der Feldarbeit
gelebt haben soll) noch zu verschiedenen sozio-kulturellen Aspekten wie
beispielsweise Zahlungsmitteln, Hochzeitsbräuchen usw. überwiegend
korrekte Angaben zu machen vermochte. Auch geht aus dem Gutachten
hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht den in der fraglichen Region
gesprochenen tibetischen Dialekt beherrscht. Weder die Angaben der
Beschwerdeführerin im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs vom
4. Juli 2011 noch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift sowie in der Replik vom 6. Oktober 2011 vermögen die landes-
kundlichen Unkenntnisse der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer
Weise zu erklären. Weder die Verwendung eines chinesischen Ausdrucks
für "Polizist", worauf in der Replik insbesondere hingewiesen wird, noch
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weitere im vorliegenden Verfahren genannte Argumente sind zur Entkräf-
tung der Feststellung geeignet, dass die Beschwerdeführerin in wesentli-
chen landeskundlichen Belangen absolut ungenügende Kenntnisse auf-
weist.
5.
5.1 Nachdem somit aufgrund der durchgeführten LINGUA-Analyse davon
auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der behaupteten
Region sozialisiert worden ist, stellt sich die Frage, welche weiteren
Schlüsse daraus in Bezug auf die vorliegend zu prüfenden Aspekte der
Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung beziehungsweise des Voll-
zugs derselben zu ziehen sind.
5.2 Wenn die Beschwerdeführerin, wie vom BFM selbst angenommen
und im vorliegenden Urteil festgestellt, nicht im behaupteten Zeitraum in
der angegebenen Region in Tibet lebte, ist danach zu fragen, wo sie sich
vor ihrer Einreise in die Schweiz tatsächlich längerfristig aufhielt. Dies ist
insofern von Belang, als sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführerin
möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG zukommt. Das BFM hat die tibetische
Ethnie der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich angezweifelt, und es
sind auch keine entsprechenden Gründe ersichtlich. Im Raum steht die
Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin bereits im Exil geboren wurde.
In Betracht zu ziehen ist ausserdem, dass sie allenfalls tatsächlich in Chi-
na beziehungsweise in Tibet geboren wurde, ihren Heimatstaat jedoch
bereits vor längerer Zeit verliess, was den Mangel an landeskundlichen
Kenntnissen ebenfalls erklären könnte. Diesfalls wäre ausserdem danach
zu fragen, ob die Beschwerdeführerin China illegal verliess. Nach gültiger
Praxis haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus Tibet
nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort während län-
gerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo
sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben
sind, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlings-
rechtlich relevanten Sinne zu rechnen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Der
Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die chinesischen Behörden davon
ausgehen, dass Tibeter, die sich ausserhalb des chinesischen Staatsge-
bietes aufhalten, diese Gelegenheit dazu benutzen, ihre traditionellen und
spirituellen Führer – insbesondere den Dalai Lama – zu besuchen. Die
Stellung eines Asylgesuchs im Ausland wird durch die chinesischen Be-
hörden als Verletzung des Nationalstolzes aufgefasst, was eine harte Be-
strafung rechtfertige. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, die-
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se Argumente nicht auch in Bezug auf eine Person gelten zu lassen, die
sich während längerer Zeit in den tibetischen Exilkreisen in anderen Staa-
ten, namentlich auch in Nepal und in Indien, aufgehalten haben. Es ist
festzustellen, dass das BFM auf die entscheidwesentliche Frage, ob die
soeben aufgeführten Aspekte auf die Beschwerdeführerin zutreffen, in der
angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen ist.
5.3
5.3.1 Gemäss gültiger Rechtsprechung ist ausserdem bei exiltibetischen
Gesuchstellern davon auszugehen, dass sie in der Regel, auch wenn sie
sich möglicherweise längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten haben,
nicht unbekannter Staatsangehörigkeit sind, sondern die Staatsangehö-
rigkeit der Volksrepublik China besitzen. Dabei ist von Amtes wegen zu
prüfen, ob einer Wegweisung nach China Vollzugshindernisse entgegen-
stehen (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3). Wie bereits ausgeführt wurde, ist die
Beschwerdeführerin als der tibetischen Ethnie zugehörig zu betrachten.
Das BFM hat es jedoch ebenfalls unterlassen, die Frage des Vorliegens
von Vollzugshindernissen bezüglich China in rechtsgenüglicher Weise zu
prüfen. Unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs führte es zum einen
aus, angesichts einer groben Verletzung der Mitwirkungspflichten der Be-
schwerdeführerin - nachdem diese ihre tatsächliche Herkunft verschleiere
- sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach Wegweisungshindernissen
zu forschen. Zum anderen legte es dar, es spreche nichts gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs, da im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
(nämlich der Volksrepublik China) deren Vater, Ehemann und ein Bruder
leben würden und somit ein intaktes familiäres Beziehungsnetz bestehe.
5.3.2 Diese Argumentation des BFM ist als offensichtlich widersprüchlich
zu bezeichnen. Wenn das Bundesamt gestützt auf die LINGUA-Analyse
davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin eine unzutreffende Herkunft
angegeben hat, kann vernünftigerweise auch nicht darauf abgestellt wer-
den, dass sie am angeblichen Herkunftsort über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfüge. Weiter ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt
die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte über die tatsächliche Herkunft
der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sind, die es zulassen würden,
die Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen abschliessend zu prü-
fen.
5.4 Somit ist zum einen festzustellen, dass das BFM entscheidwesentli-
che Rechtsfragen nicht beziehungsweise nicht rechtsgenüglich geprüft
hat. Weiter ist der entscheidrelevante Sachverhalt nicht als vollständig
D-4561/2011
Seite 8
abgeklärt zu erachten, und es wird am Bundesamt liegen, entsprechende
Massnahmen – so insbesondere eine erneute Anhörung der Beschwerde-
führerin – durchzuführen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Des Weite-
ren ist die Sache bezüglich der Punkte der Flüchtlingseigenschaft sowie
des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom
19. August 2011 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'270.-- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwer-
deführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die – auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungs-
vollzugs beschränkte – Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011
werden aufgehoben.
3.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'270.--
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: