B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4561/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N .
D-4561/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. September
2012 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 10. September 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. September
2012 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 10. Juli 2013
durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und ha-
be in N._______ (Provinz Faryab) gelebt,
dass er im Stoffladen seines Vaters gearbeitet und sich immer wieder zur
Tante nach Mazar-i-Sharif begeben habe,
dass ein Kommandant der Mudschaheddin namens B._______, welcher
beim Bezirksamt gearbeitet habe, um die Hand seiner Schwester an-
gehalten habe, der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch gegen
eine solche Verbindung gewesen seien, weil dieser Mann bereits zwei
Ehefrauen gehabt habe,
dass die Familie aus diesem Grund seine Schwester umgehend mit ei-
nem Cousin mütterlicherseits verlobt habe,
dass dieser Cousin am fünften Tag des Monats Ramadan im Jahre 2012
ermordet worden sei, worauf sein Onkel beim Bezirksamt Strafanzeige
erstattet habe,
dass die Mörder des Cousins jedoch nicht ausfindig gemacht worden
seien,
dass er sich mit seiner Schwester zur Tante nach Mazar-i-Sharif begeben
habe und ebenfalls bei der Tante geblieben sei,
dass ihn sein Vater am 27. respektive 28. Tag des Ramadan 2012 ange-
rufen und ihm mitgeteilt habe, der Kommandant (B._______) sei ermor-
det worden,
dass er von seinem Onkel telefonisch erfahren habe, die Gefolgsleute
des Kommandanten seien in das Elternhaus eingedrungen und hätten
seinen Vater mitgenommen,
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dass sein Vater misshandelt worden, jedoch einen Tag später auf freien
Fuss gesetzt worden sei mit der Auflage, ihn den Gefolgsleuten des
Kommandanten auszuliefern,
dass er deshalb Mazar-i-Sharif verlassen und sich nach Herat und von
dort weiter in den Iran begeben habe,
dass er vom Iran aus in die Schweiz gereist sei,
dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass seine Schwester nach
N._______ zurückgekehrt sei,
dass die Soldaten des Kommandanten immer wieder am Wohnsitz der El-
tern erschienen seien und nach ihm gefragt hätten,
dass sich sein Vater nach Kabul begeben habe, um seine Verletzungen,
die ihm die Gefolgsleute des Kommandanten beigebracht hätten, behan-
deln zu lassen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Juli 2013 – eröffnet am 16. Juli 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien im Verlaufe des Verfahrens zu mehreren we-
sentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen,
dass er etwa anlässlich der BzP geltend gemacht habe, er habe sich am
17. Tag des Ramadan 2012 nach Mazar-i-Sharif begeben, zu einem spä-
teren Zeitpunkt demgegenüber angeben habe, vor der Ausreise vier Jah-
re lang bei der Tante in Mazar-i-Sharif gewohnt zu haben,
dass er auf Vorhalt hin eine neue Version zu Protokoll gegeben habe, in-
dem er erklärt habe, die Tante habe seit vier Jahren in Mazar-i-Sharif ge-
wohnt und er sei ein- bis zweimal pro Monat für jeweils zwei bis vier Tage
zu ihr gegangen,
dass er sich anlässlich der Direktanhörung noch in weitere Widersprüche
verstrickt habe, indem er zuerst verneint habe, ausserhalb von
N._______ Verwandte zu haben,
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dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt die Tante in Mazar-i-Sharif er-
wähnt und diesen Widerspruch auf Vorhalt hin damit erklärt habe, er habe
nicht aufgepasst,
dass er noch weitere widersprüchliche Angaben gemacht und auch er-
klärt habe, sich zwei- bis dreimal im Jahr bei der Tante in Mazar-i-Sharif
aufgehalten zu haben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP behauptet habe, sein Va-
ter habe ihn telefonisch kontaktiert, als er sich in Mazar-i-Sharif bei der
Tante aufgehalten habe, und ihm mitgeteilt, er müsse das Land verlas-
sen,
dass er an anderer Stelle der BzP jedoch angegeben habe, es sei sein
Onkel gewesen, der ihn angerufen habe,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigt habe, es sei sein
Onkel gewesen,
dass er sich anlässlich der Direktanhörung weiter in Widersprüche ver-
strickt habe, indem er angegeben habe, sowohl sein Vater als auch sein
Onkel hätten ihn in Mazar-i-Sharif angerufen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts dieser Wider-
sprüche nicht geglaubt werden könnten,
dass er wesentliche Vorbringen nachgeschoben habe, sei er doch anläss-
lich der Direktanhörung gefragt worden, ob er seit der Ausreise telefoni-
schen Kontakt zur Familie gehabt habe und was seine Familie ihm mitge-
teilt habe,
dass er zur Antwort gegeben habe, seine Familie habe ihm gesagt, das
Geschäft des Vaters sei geschlossen worden und dieser habe sich zur
medizinischen Behandlung nach Kabul begeben,
dass er erst auf konkrete Nachfrage hin, ob die Familie weitere Probleme
mit den Soldaten des Kommandanten gehabt habe, derlei bestätigt und
behauptet habe, die Soldaten seien immer wieder am Wohnsitz seiner El-
tern erschienen,
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dass es jedoch nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer
die weiteren Behelligungen durch die Soldaten erst auf Vorhalt hin er-
wähnt habe, handle es sich dabei doch um den zentralen Asylgrund,
dass der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif zulässig und zumutbar
sei, zumal davon auszugehen sei, er habe sich dort tatsächlich aufgehal-
ten und weiterhin die Möglichkeit, sich bei der Tante und deren Familie
aufzuhalten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfü-
gung des BFM vom 12. Juli 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die Erhebung ei-
nes Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien bei richtiger Betrachtung weder
widersprüchlich noch unglaubhaft,
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dass der Beschwerdeführer den Übersetzer nicht gut verstanden und sich
lediglich aus Respekt vor den Anwesenden hierüber nicht beschwert ha-
be,
dass er keine Vorbringen nachgeschoben, sondern lediglich die gestellte
Frage präzis beantwortet habe,
dass die afghanischen Behörden in Fällen von Blutrache keinen hinrei-
chenden Schutz bieten könnten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angesichts der aktuellen
Lage in diesem Staat unzumutbar sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe Schwierigkeiten
mit dem Übersetzer gehabt, aber seinen Vorbringen nicht zu entnehmen
ist, ob er damit den Dolmetscher anlässlich der BzP oder der Direktanhö-
rung meint,
dass er anlässlich der BzP wie auch anlässlich der Direktanhörung da-
nach gefragt wurde, wie er den Dolmetscher verstehe beziehungsweise
verstanden habe, woraufhin er beide Male mit "gut" antwortete (Akten
BFM A11/12 Ziff. 9.02 S. 10, A20/12 F1 S. 1),
dass dem Beschwerdeführer beide Protokolle rückübersetzt wurden,
weshalb er Gelegenheit gehabt hätte, auf Übersetzungsprobleme hinzu-
weisen, wenn es solche tatsächlich gegeben hätte,
dass den Akten keine Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten zu ent-
nehmen sind, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen
behaften lassen muss, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Frage, wie der
Kommandant die Schwester des Beschwerdeführers kennengelernt habe,
im Widerspruch zu den Anhörungsprotokollen steht (A20/12 F80 S. 9),
dass er indessen lediglich auszuführen vermochte, er habe das nicht so
gesagt,
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dass er ausdrücklich geltend machte, er habe bis am 17. des Fastenmo-
nats Ramadan selbigen Jahres im Stoffladen seines Vaters in N._______
gearbeitet und sich anschliessend nach Mazar-i-Sharif begeben, weshalb
die anschliessende Behauptung, er habe vier Jahre in Mazar-i-Sharif ge-
lebt, einen chronologischen Widerspruch beinhaltet (A11/12 Ziff. 1.17.05
S. 4),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage gestellt wurde,
wie oft und wie lange er die Tante in den letzten vier Jahren besucht ha-
be, worauf er antwortete, er habe sie ein- bis zweimal pro Monat besucht
und sich zwischen zwei und vier Tagen bei ihr aufgehalten (A11/12
Ziff. 2.02 S 5),
dass er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber davon sprach, er
sei lediglich zwei- bis dreimal im Jahr nach Mazar-i-Sharif gereist, um dort
Textilien für das Geschäft seines Vaters zu beschaffen (A20/12 F72 S. 8),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP auf Vorhalt dieses Wider-
spruchs hin seine Aussage dahingehend einschränkte, es sei sein Onkel
gewesen, der ihn in Mazar-i-Sharif angerufen habe (A11/10 Ziff. 7.02
S. 9), während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung wieder
davon sprach, sowohl sein Vater als auch sein Onkel hätten ihn in Mazar-
i-Sharif angerufen (A20/12 F47 S. 6),
dass der Beschwerdeführer, hätte er die ihm gestellte Frage wahrheits-
gemäss beantwortet, die Probleme mit den Soldaten des Kommandanten
nicht erst auf Nachfrage hin erwähnt hätte (A20/12 F78 – F79 S. 8 und 9),
dass er ausdrücklich geltend machte, er wisse nicht, wer den Komman-
danten getötet habe (A11/12 Ziff. 7.02 S. 9, A20/12 F49 S. 6), weshalb es
sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Blutra-
che in Afghanistan einzugehen,
dass sich aufgrund der zahlreichen Widersprüche, namentlich der chro-
nologischen Unstimmigkeiten, der Eindruck aufdrängt, der Beschwerde-
führer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsäch-
liche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine Verfol-
gungssituation lediglich erfunden,
dass der Beschwerdeführer geeignete Beweismittel zur Ermordung sei-
nes Cousins sowie des Kommandanten in Aussicht stellen lässt, solche
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indessen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nichts zu ändern vermöchten,
dass aufgrund der vorangehenden Ergänzungen weitere Beweiserhe-
bungen keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermögen respek-
tive zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen vermögen (sog. anti-
zipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, den Eingang derartiger Be-
weismittel abzuwarten,
dass es sich auch erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde-
schrift näher einzugehen, und stattdessen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP-Anhörung erklärte, er ha-
be sich vier Jahre in Mazar-i-Sharif aufgehalten, von wo er sein Heimat-
land verlassen habe (vgl. BzP-Protokoll, Ziffer 1.17.05),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7950/2009 vom
30. Dezember 2011 die Lage in Mazar-i-Sharif analysiert hat und zum
Schluss gelangt ist, dass die dortige Lage mit derjenigen in Kabul zumin-
dest vergleichbar sei, und es sich nicht rechtfertige, aufgrund der dort
herrschenden allgemeinen Situation von einer generellen Unzumutbarkeit
der Rückkehr dorthin auszugehen,
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dass sich vorliegend aus den Akten keine individuellen Umstände erge-
ben, die es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif als unzumutbar zu erachten,
dass aufgrund der Vorbringen davon auszugehen ist, er habe in Mazar-i-
Sharif eine Tante, bei der er sich schon in der Vergangenheit während
vier Jahren aufgehalten hat, weshalb er dort über eine Wohnmöglichkeit
sowie ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der
Reintegration behilflich sein kann,
dass der junge, gesunde und ledige Beschwerdeführer gemäss den Ak-
ten über eine siebenjährige Berufserfahrung als Stoffhändler und darüber
hinaus eine Ausbildung als Schneider verfügt, weshalb davon auszuge-
hen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich
wieder integrieren können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Gert Winter
Versand: