Abtei lung IV
D-456/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-456/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – arabisch-alevitischer Abstammung aus
Z._______ – mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2009
bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nachsuchte und
dort infolgedessen am 20. August 2009 zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Sympathisant der ESP (Ezilenlerin Sosyalist Platformu;
sozialistische Plattform der Unterdrückten) und habe für diese Plakate
vorbereitet, Flugblätter verteilt, Zeitungen verkauft und an Pressekund-
gebungen teilgenommen,
dass im Jahre 2004 oder 2005 ein erstes Verfahren gegen ihn mit ei-
nem Freispruch geendet habe, bei welchem es um eine Geldsamm-
lung gegangen sei,
dass er im Juni 2005 mit der ESP und anderen Organisationen an ei-
ner Pressekundgebung teilgenommen habe, welche sich gegen einen
Zwischenfall in Y._______ gerichtet habe, bei dem 17 Mitglieder der
MKP (Maoist Komünist Partisi; Maoistisch Kommunistische Partei) mit
chemischen Waffen umgebracht worden seien,
dass er deswegen am _______ 2005 mit Gewalt für einen Tag in Ge-
wahrsam genommen und am _______ 2006 vor der ersten Instanz in
Z._______ wegen Propaganda zu Gunsten der Terrororganisation
MKP zu einem Jahr und drei Monaten Haft verurteilt worden sei,
dass der Kassationshof dieses Urteil zu Gunsten der Forderung des
Staatsanwaltes aufgehoben und eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft
bei der MKP gefordert habe, sodass ihm mindestens siebeneinhalb Ja-
hre Haft drohten,
dass das Verfahren nun wieder bei der ersten Instanz hängig sei, wel-
che sich meistens an die Urteile des Kassationshofes halte, und die
nächste Verhandlung am _______ 2009 stattfinde,
dass er seither ständig von zivilen Polizisten verfolgt und mit Haft be-
droht werde, welche ihn einmal auch mit Gewalt festgehalten und ge-
schlagen und ein anderes Mal beleidigt hätten,
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dass er zur Stützung seiner Asylvorbringen die Kopie seiner Identitäts-
karte und seines Passes, der Anklageschrift des Staatsanwaltes und
des Urteils der ersten Instanz vom _______ 2006 sowie des Kassa-
tionshofes einreichte,
dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, sein Vater wohne in Sau-
di Arabien und er habe diesen im Jahre 2007 einmal besucht,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 – frühestens er-
öffnet am 24. Dezember 2009 – die Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die MLKP
(Marksist Leninist Komünist Parti; Marxistisch-Leninistische Kommuni-
stische Partei) habe sich mit ihrem Ziel, die bestehende verfassungs-
rechtliche Ordnung der Türkei mit Waffengewalt zu stürzen, bereits
schwerer Straftaten schuldig gemacht,
dass sich der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten für die ESP –
ein legaler Unterarm der MLKP – mit den Grundsätzen der MLKP iden-
tifiziere und einen konkreten Beitrag zur Erreichung von deren Partei-
zielen liefere,
dass die Anklage und Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
MLKP-Mitgliedschaft somit im Kern rechtsstaatlich legitim sei,
dass weiter auch davon auszugehen sei, dass das hängige Strafver-
fahren mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde,
dass der Beschwerdeführer lediglich einen Tag in Gewahrsam gewe-
sen sei und keine menschenrechtswidrigen Misshandlungen der türki-
schen Sicherheitskräfte geltend mache,
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen nur zu zehn
Monaten Haft verurteilt worden sei und eine solche Strafe wegen Pro-
paganda für eine terroristische Organisation nicht als übertrieben und
mit einem Politmalus behaftet eingeschätzt werden könne,
dass er mit der Befürchtung, bei einem erneuten erstinstanzlichen Ver-
fahren zu einer Haftstrafe von mindestens siebeneinhalb Jahren verur-
teilt zu werden, vom oberen gesetzlichen Limit ausgehe und es sich
dabei nur um eine Vermutung handle,
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dass zudem nach einem Vergleich mit dem deutschen Recht, welches
für Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eine Haftstrafe
von einem bis zehn Jahren vorsehe, auch bei einer Verurteilung zu ei-
ner längeren Haftstrafe wegen MLKP-Mitgliedschaft nicht von einem
Politmalus ausgegangen werden könne,
dass der Beschwerdeführer schliesslich das bisherige Verfahren in
Freiheit habe abwarten können und das neue erstinstanzliche Urteil
mit einer Beschwerde anfechten könne,
dass dem Beschwerdeführer ausserdem im Sinne von Art. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugemutet
werden könne, sich in Kroatien um Schutz zu bemühen, wo er visums-
frei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durch-
laufen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung bean-
tragte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus-
führte, die ESP habe keine Verbindungen zu einer ungesetzlichen Or-
ganisation, die MKP sei nicht das gleiche wie die MLKP und er habe
zu diesen beiden Organisationen keine Beziehung,
dass er zwar wegen der Teilnahme an drei Pressekundgebungen ver-
urteilt worden sei, jedoch in der Zeit einer dieser Kundgebungen in Ge-
wahrsam gewesen sei, sodass er nicht an drei Kundgebungen teilge-
nommen habe, sondern lediglich an einer,
dass keine dieser Kundgebungen ungesetzlich gewesen sei,
dass die Verhandlung gegen ihn am _______ 2010 fortgesetzt werde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass in casu auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet
wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei
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ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl er-
suchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken gelten (Art. 3 AsylG),
dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass
die asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 18),
dass vorliegend begründete Hinweise auf eine Verfolgung in diesem
Sinne bestehen,
dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitä-
ten in der Türkei ein Verfahren läuft, in welchem ihm eine Verurteilung
zu einer langen Haftstrafe droht und welches nicht a priori als rechts-
staatlich legitim bezeichnet werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und den
Ausführungen in den eingereichten Urteilen lediglich propagandistisch
für die ESP betätigt hat und mit dieser Organisation an einer Kundge-
bung für zu Tode gekommene MKP-Mitglieder teilgenommen hat,
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dass sich entgegen den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer sei Mit-
glied einer terroristischen Organisation,
dass sich bei der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung zu zehn Mo-
naten Haft wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und
der nach dem Kassationsurteil zu befürchtenden Verurteilung zu einer
weitaus längeren Strafe wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen
Organisation Hinweise auf eine politische Motivation der Strafe erge-
ben,
dass sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen lässt, eine Gefähr-
dung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nach dem Gesagten aber
insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer ausserdem aufgrund des gegen ihn lau-
fenden Verfahrens der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden
kann,
dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zuge-
mutet werden kann – prioritär vor der Schweiz – in einem anderen
Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar keine Beziehung zur Schweiz hat,
dies allein jedoch nicht ausschlaggebend ist, da die Argumentation ei-
nes allgemeinen Nachgangs der Schweiz gegenüber anderen Staaten
zumindest in den Fällen, in denen keine offensichtliche Beziehung zur
Schweiz vorliegt, faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Aus-
landgesuches führt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19),
dass angesichts dieser Praxis der Hinweis des BFM, der Beschwerde-
führer könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien ein-
reisen und dort um Asyl ersuchen, fehl geht, da er zu Kroatien keiner-
lei Beziehung hat, zumal die Vorinstanz selber ausführt, die Eingliede-
rung dort könne sich schwieriger gestalten als in der Schweiz,
dass sich auch durch die Tatsache, dass der Vater des Beschwerde-
führers in Saudi Arabien lebt, dem Beschwerdeführer nicht zugemutet
werden kann, dort um Schutz zu ersuchen,
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dass Saudi Arabien äusserst restriktive Einwanderungsbestimmungen
hat und der Beschwerdeführer allein durch den Aufenthalt des Vaters
nicht die Möglichkeit hat, sich legal im Land aufzuhalten,
dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit besteht, in Saudi
Arabien als Flüchtling Schutz zu erlangen, zumal der Staat kein recht-
lich implementiertes Asylverfahren kennt,
dass ansonsten aufgrund der Akten keine Hinweise bestehen, der Be-
schwerdeführer habe vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem ande-
ren Land eine besondere Beziehung und ihm demnach insgesamt
nicht zugemutet werden kann in einem anderen Staat um Schutz zu
ersuchen,
das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
zu Unrecht angewandt hat,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutgeheissen, die vorin-
stanzliche Verfügung vom 3. Dezember 2009 aufgehoben und das
BFM angewiesen wird, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durch-
führung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
3. Dezember 2009 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zum Zweck der
Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Ankara (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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