B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4562/2015
lan
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
Tigrinya und stammt aus B._______ (Subzobe C._______, Zoba Debub).
Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 26. Februar
2012 illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien. Nach zwei Jahren Aufenthalt im
Flüchtlingslager D._______ bis im Mai 2014 ist er via Sudan, Libyen weiter
nach Italien gereist. Von dort ist er am 30. Juni 2014 unkontrolliert in die
Schweiz gelangt und suchte tags darauf um Asyl nach.
B.
Am 9. Juli 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heu-
tige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes. Am 19. Mai 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich
zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, er sei spät eingeschult worden und habe mehrere Schul-
jahre wiederholen müssen, weil er sich um seine Eltern habe kümmern
müssen, die krank und taub seien. Bis zur Ausreise habe er die Schule in
E._______ besucht, wo er unter der Woche gewohnt habe. Am Wochen-
ende habe er bei seiner Familie in B._______ gelebt. Die Schule habe er
vor der Ausreise abgebrochen. Nebst der Schule sei er in der Landwirt-
schaft tätig gewesen und habe mit Getreide gehandelt. Das Leben in Erit-
rea sei schwer gewesen und man habe nicht in Ruhe arbeiten können. Er
habe ständig befürchtet, im Rahmen einer Razzia in den Militärdienst ein-
gezogen zu werden, weil er schon volljährig gewesen sei. Die Soldaten
seien zwar nicht oft in die Dörfer gekommen, aber er habe bei seiner Arbeit
ständig befürchtet, aufgegriffen zu werden. Im Jahr 2011 seien er und zwei
Cousinen, als sie in C._______ Handel betrieben hätten, festgenommen
worden. Man habe ihnen vorgeworfen, illegal ausreisen zu wollen und ihn
den ganzen Tag beim Polizeiposten festgehalten. Weil er beteuert habe, er
hätte nicht ausreisen wollen, habe man ihn wieder gehen lassen. Ungefähr
ein Jahr nach der Festnahme sei er ausgereist. Nach der Verhaftung bis
zu seiner Ausreise sei es zu keinen Vorfällen gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (eröffnet am 27. Juni 2015) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte sein Asylgesuch vom 1. Juli 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 (vorab per Telefax) liess der Beschwerde-
führer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs anzuordnen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung
des Rechtsvertreters als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Schulzeugnisses der
9. Klasse des Schuljahres 2009/2010 ein.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfü-
gung vom 21. August 2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG hiess er unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gut. Er ordnete den die Beschwerde Unterzeichnenden als Rechtsbeistand
bei.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mittels seines Rechtsvertreters am 4. Sep-
tember 2015 eine Fürsorgebestätigung vom 2. September 2015 ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
30. September 2015 Kenntnis gegeben.
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 und 16. August 2017 erkundigte sich der
Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Ablehnung des Asylgesuchs wird in der Beschwerde vom 27. Juli 2015
nicht angefochten. Infolgedessen ist die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfü-
gung des SEM vom 24. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob
der Beschwerdeführer entsprechend den Rechtsbegehren und der Be-
schwerdebegründung infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea als Flücht-
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ling vorläufig aufzunehmen oder die vorläufige Aufnahme aufgrund der Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen
ist.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
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Seite 6
4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 24. Juni 2015
hinsichtlich der illegalen Ausreise aus, der Beschwerdeführer habe nicht
nachvollziehbar erklären können, welches der ausschlaggebende Grund
seiner Ausreise gewesen sei. Auf die Frage, wie er die Reise organisiert
habe, habe er geantwortet, er sei einfach direkt ausgereist, habe nichts
vorbereitet, sondern habe nur gedacht, dass er gehen müsse. Wieso er
diesen plötzlichen Entscheid für sich getroffen habe, mit der Folge, dass er
seine Frau und sein Kind verlasse, habe er nicht plausibel und nachvoll-
ziehbar darlegen können. Er habe auch nicht darlegen können, wieso er
seinen Schülerausweis, der ihm ja als Passierschein hätte dienen können,
zu Hause zurückgelassen habe. Er sei zu Fuss von C._______ nach Äthi-
opien gelangt. Auch auf mehrfaches Bitten hin, den Fussmarsch und seine
illegale Ausreise präzise zu beschreiben, seien seine Aussagen oberfläch-
lich geblieben. Ebenfalls als er aufgefordert worden sei, von seinen per-
sönlichen Erlebnissen von dieser Reise zu erzählen, habe er seine ur-
sprünglichen und pauschalen Darstellungen repetiert. Er habe weder die
Umgebung bildlich beschreiben noch von einem Vorfall berichten können,
der ihm besonders in Erinnerungen geblieben sei. Ausserdem habe er ein-
mal angegeben, er habe Soldaten gesehen, wie sie miteinander gespro-
chen hätten. Später, als er aufgefordert worden sei, zu beschreiben, was
er genau gesehen habe, habe er gesagt, er habe doch keine Soldaten ge-
sehen, sondern diese nur gehört. Diese Unstimmigkeit habe er nicht be-
friedigend aufklären können. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nä-
here Details zum Verhalten seines Reisebegleiters anzubringen, obschon
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er mit ihm längere Zeit zu Fuss unterwegs gewesen sei und ihn zuvor aus
der Schule gekannt habe. Er habe auch nicht gewusst, welches seine Aus-
reisemotive gewesen seien. Auf die Frage, wie er gewusst habe, dass er
in Äthiopien angekommen sei, habe er geantwortet, die Bevölkerung habe
ihn in Empfang genommen. Auf die Bitte hin, genau zu beschreiben, wie
sich die Situation abgespielt habe, sei er auch nach mehrmaliger Aufforde-
rung nicht in der Lage gewesen, dieser Bitte nachzukommen. Insgesamt
sei aufgrund widersprüchlicher, unplausibler und vor allem unsubstantiier-
ter Aussagen nicht der Eindruck entstanden, dass er die Ausreise tatsäch-
lich so erlebt habe, wie er es angegeben habe. Seine geltend gemachte
illegale Ausreise aus seinem Heimatland sei somit unglaubhaft, womit das
SEM davon ausgehe, dass er Eritrea auf eine andere als die von ihm dar-
gelegte Art verlassen habe und nach Europa gereist sei.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei unter belastenden Umständen und mit traumatisieren-
den Ereignissen aus Eritrea ausgereist, weshalb es nicht verwundere, dass
er bei der Anhörung die detaillierten Ausreiseetappen nur mit grosser Ver-
wirrung habe wiedergeben können, zumal er sich unter grossem Druck ge-
fühlt habe. Die Ungereimtheiten in den Aussagen vermöchten die nichts-
destotrotz stattgefundene illegale Ausreise nicht zu widerlegen. Deshalb
sei vorliegend vom Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen
auszugehen. Er sei heute (…) Jahre alt und somit weiterhin im militär-
dienstpflichtigen Alter. Als er Eritrea verlassen habe, sei er (…) Jahre alt
gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wie im Zeitpunkt der Beschwerdeverfas-
sung sei er ein gesunder junger Mann, der früher oder später mit Sicherheit
in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Aufgrund der Proklamation
Nr. 11/1991 müssten alle Männer und Frauen zwischen dem 18. und
40. Altersjahr Militärdienst leisten. In der neuen Proklamation 82/1995 sei
die Befreiung vom Militärdienst neu geregelt worden und somit kaum mehr
möglich. Nur noch Personen mit einer physischen und psychischen Behin-
derung würden von der Wehrpflicht befreit. Gesunde junge Männer wie er
müssten zwingend den Militärdienst absolvieren. Er habe zu Beginn des
Jahres 2012 noch die 11. Klasse besucht, da er einige Schuljahre dreimal
habe wiederholen müssen. Sein Zeugnis von der 10. Klasse mitsamt dem
der 9. Klasse im Original versuche er noch zu organisieren. Die eritrei-
schen Behörden würden illegal ausgereisten Personen im militärdienst-
pflichtigen Alter grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstel-
len und würde diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen,
wobei sich die zu befürchtenden Massnahmen durch ein hohes Mass an
Brutalität auszeichne. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, bei
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Seite 8
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 54 AsylG oder es sei ihm zumindest eine vorläufige Auf-
nahme gemäss Art. 83 AuG zu gewähren.
6.
6.1 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich
auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land, im Refe-
renzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der –
vom SEM festgestellten – Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Be-
schwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zu-
sätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die
konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Die geltend gemachte eintä-
gige Haft im Jahr 2011 ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer war in
jenem Zeitpunkt als (…)-jähriger im militärdienstpflichtigen Alter, weshalb
davon auszugehen ist, dass er nicht nach einem Tag Haft nach Hause ge-
lassen worden wäre. Es ergehen auch keine Hinweise, dass er desertiert
ist oder als Refraktär gelte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
6.3 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht
des Beschwerdeführers vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
zu begründen vermag, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für
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Seite 9
ein Risikoprofil zu erkennen sind. Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
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Seite 10
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
8.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom
17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
8.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkatego-
rien zu unterscheiden:
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit an-
deren Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen
ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienst-
pflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu
ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten ha-
ben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit
Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu ha-
ben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten
Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte
zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob
sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grund-
sätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszuge-
hen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, ha-
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Seite 11
ben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Per-
sonen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengrup-
pen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich
allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in
diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass
sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon
auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienst-
pflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürfen.
8.2.6 Der Beschwerdeführer hat Eritrea am 25. Februar 2012 im Alter von
(…) Jahren verlassen. Gemäss seinen Angaben hat er im Januar 2012 die
11. Klasse abgebrochen. Er sei zuvor weder für den Militärdienst aufgebo-
ten noch dispensiert worden (vgl. Akte A17/19 F103 f.). Dies ist nicht glaub-
haft. Selbst unter der Annahme, dass er drei Schuljahre wiederholt hat und
spät eingeschult worden ist, ist es kaum vorstellbar, dass er ab Volljährig-
keit während fünf Jahren nie von den Behörden aufgefordert wurde, den
Militärdienst zu leisten. Der Beschwerdeführer hatte sich auch nicht ver-
steckt, sondern bewegte sich für die Schule zwischen B._______ und
E._______ jede Woche hin und her und hielt sich für den Handel von Ge-
treide in C._______ auf. Er erwähnte selbst, dass man als Volljähriger im
Rahmen einer Razzia mitgenommen werden kann, auch wenn man noch
zur Schule gehe (vgl. Akte A17/19 F53 f.). Bei den Nachbarn seien sie ge-
kommen (vgl. Akte A17/19 F103). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.2) ist
auch die geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers im Jahre 2011
nicht glaubhaft. Er befand sich damals längst im dienstfähigen Alter, wes-
halb die eritreischen Behörden ihn damals nicht einfach laufen gelassen
hätten. Zudem reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schulzeug-
nisses des Jahres 2009/2010 ein, gemäss welchem er (…) Jahre alt gewe-
sen sein soll. Demnach hätte er aber Jahrgang (…) oder (…) und nicht wie
von ihm angegeben (…). Im Schreiben vom 16. August 2017, mit welchem
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er sich nach dem Verfahrensstand erkundigte, machte er wiederum gel-
tend, er sei am 30. Juli [recte: Juni] 2014 mit (…) Jahren in die Schweiz
gekommen. Aufgrund dieser vielen Unstimmigkeiten kann der vom Be-
schwerdeführer angegebene Lebenslauf nicht zutreffen. Da in Eritrea nor-
malerweise mit 18 Jahren der Militärdienst beginnt und nach fünf Jahren
bereits Dienstentlassungen möglich sind, drängt sich der Schluss auf, er
habe mit 18 Jahren den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu seiner
Ausreise im Februar 2012 geleistet, zumal vorliegend – wie in der Be-
schwerde eingeräumt wird – keine Hinweise für eine Dienstuntauglichkeit
oder eine Befreiung vorliegen. Damit wäre er bereits fünf Jahre im Natio-
naldienst gewesen respektive hätte diesen damit wohl bereits absolviert.
Demnach würde er unter jene Personenkategorie fallen, die nach Erfüllung
ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl
keine Strafe zu gewärtigen hätte. Auch wäre nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würde. Ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich in diese Kategorie fällt, lässt sich zwar nicht
eindeutig feststellen. Den Asylbehörden ist es vorliegend jedoch nicht mög-
lich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äus-
sern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht
hat. Dokumente, die sein Alter oder die von ihm absolvierten Schuljahre
oder aber den von ihm dargelegten Ausreisezeitpunkt belegen würden, lie-
gen nicht vor. Sein tatsächliches Alter steht damit ebenso wenig mit Sicher-
heit fest, wie die Anzahl allenfalls von ihm bereits absolvierter Schul- und/o-
der Dienstjahre. Der Beschwerdeführer hat indes die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung zu tragen. Es ist daher – angesichts des von ihm an-
gegebenen Alters sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus-
zugehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Natio-
naldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist.
8.2.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall
seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotener Strafe oder Behandlung
droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rück-
kehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht – nach-
dem davon auszugehen ist, dass er diesen bereits geleistet hat – inhaftiert
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oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere
Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch lie-
gen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht
schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen
Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nach-
barland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind
keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu
erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritre-
ischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung
profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den
Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug,
wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen
wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung wa-
ren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei
vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der
Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu füh-
ren. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
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8.3.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen
werden müsste, sind zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich
bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. In Eritrea verfügte er
mit seiner Ehefrau, dem Sohn, den Eltern und sieben Geschwistern über
ein Beziehungsnetz. Vor seiner Ausreise hatte er bereits als Händler gear-
beitet (vgl. Akte A4/12 S. 5 und Akte A17/19 F95). Es sind damit keine per-
sönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen,
der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine
existentiell bedrohliche Situation geraten. Es erweist sich somit, dass ge-
mäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea nicht als
unzumutbar zu erachten ist.
8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
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Seite 15
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 21. August 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 angeord-
neten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Honorarabrechnung eingereicht. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das
Honorar daher auf insgesamt Fr. 450.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 450.– zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Sarah Ferreyra
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