B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4563/2013
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Äthiopien,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend D._______,
geboren E._______, Äthiopien;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2013 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Oktober 2003 reichte die aus Äthiopien stammende Beschwerde-
führerin A._______ ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Ent-
scheid vom 19. Februar 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die dagegen erhobe-
ne Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil
vom 18. Mai 2004 nicht ein.
Am 12. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch
ein, welches vom BFM mit Entscheid vom 28. Dezember 2007 erneut ab-
gelehnt wurde. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbar-
keit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 20. Juni 2007 kam ihr Kind I._______ zur Welt.
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 3. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdeführe-
rin um Familiennachzug ihrer in Äthiopien lebenden Tochter D._______,
geboren E._______.
Zur Stützung ihres Gesuchs reichte sie mehrere Dokumente in Kopie zu
den Akten (u.a. {…….}).
C.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, es erwäge, aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und mangels zwei-
felsfreien Nachweises der Identität von D._______ das Gesuch um Fami-
liennachzug abzulehnen, und gewährte ihr die Möglichkeit, eine Stellung-
nahme einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 äusserte sich die Be-
schwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Vorhalten.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 – eröffnet am 18. Juli 2013 – lehnte das
BFM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige
Aufnahme ab. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant
– in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 13. August 2013 (Poststempel) focht die Beschwerde-
führerin diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihrer Tochter sei die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen und sie sei in die vorläufige Aufnahme
der Mutter miteinzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 15. August 2013 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 13. September 2013 (Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin ein persönliches Schreiben in Kopie von D._______
sowie eine ärztliche Bestätigung betreffend die Mutter der Beschwerde-
führerin zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 (Poststempel) erkundigte sich die
Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkör-
per; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Famili-
ennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme vom 3. Juni 2013
ab. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehe-
gatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen
Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit die-
sen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sei
und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Wie von den zu-
ständigen kantonalen Behörden belegt und von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten, sei sie in der Schweiz noch nie erwerbstätig gewesen und
daher auf Sozialhilfe angewiesen. Die gesetzlichen Bedingungen für ei-
nen Einbezug von D._______ in die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin seien damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familien-
nachzug abzulehnen sei.
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Dadurch, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person am
24. Oktober 2003 ein anderes Geburtsdatum der behaupteten Tochter
angegeben habe, als nun aus ihrem Antrag, aus der Geburtsurkunde so-
wie aus dem äthiopischen Pass ersichtlich sei, bestünden erhebliche
Zweifel an ihrer Mutterschaft. Die Erklärung, wonach eine Konfusion zwi-
schen dem äthiopischen und europäischen Kalender bestanden habe, sei
nicht glaubhaft, da im von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Pro-
tokoll der Kurzbefragung jeweils das äthiopische und das europäische
Geburtsdatum aufgeführt seien. Auch habe sie im von ihr unterschriebe-
nen Protokoll der Anhörung vom 15. Januar 2004 das gleiche Datum wie
im Protokoll der Kurzbefragung genannt. In der Kurzbefragung habe sie
zudem den Namen F._______ angeführt und nicht den vollständigen Na-
men D._______. Zusätzlich habe sie bei der Anhörung vom 15. Januar
2004 ihre behauptete Tochter G._______ genannt.
3.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei richtig, dass
die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz noch
nie erwerbstätig gewesen sei. Dies liege an der Schwierigkeit, im Kanton
H._______ eine Arbeitsstelle zu finden. Vorläufig aufgenommenen Aus-
ländern sei es erst seit dem Jahr 2008 möglich, an Deutschkursen teilzu-
nehmen. Ohne Deutschkenntnisse sei es unmöglich, eine Arbeit zu fin-
den. Sie habe im Dezember 2007 die vorläufige Aufnahme erhalten und
somit keinen Deutschunterricht besuchen können. Zudem sei im
J._______ ihre zweite Tochter I._______ geboren. Als alleinerziehende
Mutter sei es ihr nicht möglich gewesen, neben Betreuung und Erziehung
ihrer Tochter auch noch zu arbeiten. Sie sei aber sehr motiviert und
möchte gerne arbeiten. Noch in diesem Monat könne sie an einem Ar-
beitsintegrationsprogramm teilnehmen.
Sodann sei sie über die Unterstellung der Vorinstanz betrübt, wonach sie
nicht die Mutter von D._______ sei. Sie habe keinerlei Interesse und
Gründe, die Behörden zu täuschen. Sie könne lediglich versichern, dass
es sich bei D._______ um ihre leibliche Tochter handle. Ihre minderjähri-
ge Tochter lebe bei ihrer kranken Grossmutter. Sollte diese sterben, wäre
ihre Tochter ganz alleine auf sich gestellt.
4.
4.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine vorläufig aufge-
nommene Person. Der Nachzug von Familienmitgliedern vorläufig aufge-
nommener Personen wird in Art. 85 Abs. 7 AuG geregelt. Demnach kön-
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nen Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufge-
nommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühes-
tens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen
und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammen-
wohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b)
und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Das asyl-
rechtliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht ist gemäss der
grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der
vormaligen ARK einzig im Falle von missbräuchlicher Eheschliessung
zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung in analoger Weise
anwendbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 6).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 28. Dezember 2007 wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die
obengenannte dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläu-
fig aufgenommenen Personen ist somit abgelaufen.
4.3
4.3.1 Anders als asylberechtigte Flüchtlinge, welche Anspruch auf Famili-
ennachzug für im Ausland verbliebene Ehegatten und minderjährige Kin-
der haben, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde (Art. 51
Abs. 4 AsylG), ist der Anspruch auf Familiennachzug bloss vorläufig auf-
genommener Personen, von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen wie
gesichertem Unterhalt und geeigneter Wohnsituation abhängig. Es ist
vorab zu prüfen, ob – wie in der Beschwerde zwar nicht ausdrücklich, so
doch sinngemäss geltend gemacht – die Ungleichbehandlung von asylbe-
rechtigten Flüchtlingen und bloss vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
beziehungsweise Personen in Bezug auf die Kriterien der Fürsorgeab-
hängigkeit und der bedarfsgerechten Wohnung mit der der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und dem Abkommen über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vereinbar ist.
4.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 335 (Urteil vom 9. August
2000) zum Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
(unter altem Asylrecht) ausgeführt, dass gestützt auf Art. 8 EMRK kein
absolutes Recht auf Einreise bestehe. Habe der Betroffene selber die
Entscheidung getroffen, zumindest vorübergehend von seiner Familie ge-
trennt zu leben (Nachfluchtgründe), so verstosse es nicht ohne Weiteres
gegen das Recht auf Schutz seines Familienlebens, wenn ihm die Einrei-
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Seite 7
se von Angehörigen untersagt oder diese an gewisse Bedingungen ge-
knüpft werde. Die meisten europäischen Staaten würden ein Recht auf
Nachzug der engeren Familie erst nach einer gewissen Zeit, wenn der
Unterhalt gesichert erscheine und eine geeignete Wohnung vorhanden
sei, gewähren. Entsprechende Einschränkungen seien dann umso be-
rechtigter, wenn der Staat wegen Asylunwürdigkeit oder subjektiver Nach-
fluchtgründe davon absehe, dem nachzugswilligen Ausländer ein Anwe-
senheitsrecht zu gewähren, und sich in Respektierung seiner völkerrecht-
lichen Verpflichtungen darauf beschränke, die angeordnete Wegweisung
vorübergehend nicht zu vollziehen.
4.3.3 Aus dem erwähnten BGE 126 II 335 ist somit zu folgern, dass Krite-
rien wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation als völker-
rechtskonform zu erachten sind. Der Status der vorläufigen Aufnahme ist,
seiner Ausgestaltung als blosse Ersatzmassnahme für die undurchführ-
bare Wegweisung ausländischer, in der Schweiz unerwünschter Perso-
nen zufolge, ein schwacher. Er zeichnet sich aus durch die Limitierung
der Rechte auf diejenigen, die Asylsuchenden zukommen, verbunden mit
denjenigen Rechtsansprüchen, die den vorläufig Aufgenommenen ohne-
hin nach zwingendem Völkerrecht zukommen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1
S. 519 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.76). Die EMRK verschafft
grundsätzlich weder ein Recht auf Asyl noch ein solches auf Aufenthalts-
bewilligung. Die vorläufig aufgenommene Person ist von der Asylgewäh-
rung ausgeschlossen, d.h. sie hat ihr Land ohne verfolgt zu sein verlas-
sen. Eine Verletzung des Rechtes auf Schutz ihres Familienlebens ist
nicht ersichtlich, wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedin-
gungen wie gesicherter Unterhalt und geeignete Wohnsituation geknüpft
wird, zumal sich der Staat in Respektierung seiner völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen darauf beschränkt, die angeordnete Wegweisung vorüber-
gehend nicht zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-8553/2010 vom 20. Februar 2013 E. 4.3.2).
4.3.4 In der FK wurde der Grundsatz der "Familieneinheit" beziehungs-
weise das Recht des Flüchtlings auf "Wiedervereinigung mit seiner Fami-
lie" nicht Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffs. Indessen wur-
de in der Schlussakte der Konferenz, die zur Annahme der FK führte, das
"Recht der Familieneinheit" von den Teilnehmern der Konferenz als ein
essentielles Recht des Flüchtlings anerkannt. Weiter wurden die Regie-
rungen – in Form einer Empfehlung – aufgefordert, "die notwendigen
Massnahmen zum Schutz der Familie des Flüchtlings durchzuführen, be-
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Seite 8
sonders im Hinblick darauf sicherzustellen, dass die Einheit der Familie
des Flüchtlings aufrechterhalten bleibt, besonders in Fällen, in denen der
Familienvorstand die für die Aufnahme in einem bestimmten Land erfor-
derlichen Voraussetzungen erfüllt." Daraus ist zu ersehen, dass sich auch
aus den Empfehlungen der Schlussakte der FK kein absolutes Recht auf
Einreise ergibt und das Recht auf Familieneinheit nicht tangiert wird,
wenn die Einreise von Angehörigen an gewisse Bedingungen geknüpft
wird (vgl. D-8553/2010 a.a.O. E. 4.3.3).
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Sie erfüllt – wie rechts-
kräftig feststeht (vgl. Bst. A) – die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb sie sich umso weniger auf den Grundsatz der Ein-
heit der Familie berufen kann.
4.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ungleich-
behandlung von asylberechtigten Flüchtlingen und bloss vorläufig aufge-
nommenen Personen in Bezug auf die Kriterien der Fürsorgeabhängigkeit
und der bedarfsgerechten Wohnung mit der EMRK und der FK vereinbar
ist.
4.5
4.5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Gesuch
um Familiennachzug für die Tochter der Beschwerdeführerin abgewiesen
hat.
4.5.2 Wie aus den Akten hervorgeht und von der Beschwerdeführerin ex-
plizit bestätigt wird, ist diese sozialhilfeabhängig, beziehungsweise seit ih-
rer Ankunft in der Schweiz im Dezember 2007 bis dato noch nie einer be-
zahlten Arbeit nachgegangen. Es wird nicht weiter substanziiert, weshalb
es der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2008 – d.h. seit der geltend
gemachten Einführung von Deutschkursen für vorläufig aufgenommene
Ausländer – nicht möglich war, an einem solchen Kurs teilzunehmen, was
ihre Chancen auf Zugang zum Arbeitsmarkt erhöht hätte. Es wurden auch
keine Belege für die vorgebrachten erfolglosen Bemühungen auf der Su-
che nach einer Arbeitsstelle eingereicht. Es ist nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz – auch unter Berücksichti-
gung des geplanten Besuchs eines Arbeitsintegrationsprogrammes – in-
nerhalb kurzer Zeit eine Arbeitsanstellung findet, um so ein ausreichen-
des Einkommen zu erlangen, zumal sie gemäss eigenen Angaben primär
für die Betreuung ihres Kindes zuständig ist. Die Verweigerung des Fami-
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liennachzugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erweist sich damit im vorliegen-
den Fall als rechtmässig, da zumindest eines der kumulativen Kriterien
dieser Bestimmung, nämlich Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG, als nicht erfüllt zu
betrachten ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen, insbe-
sondere kann in casu die Frage der tatsächlichen Mutterschaft offen ge-
lassen werden.
4.6 Das BFM hat nach dem Gesagten zu Recht das Gesuch um Famili-
ennachzug abgewiesen.
5.
Eine Prüfung, ob im Gesuch um Familienzusammenführung eine persön-
liche Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden
Familienangehörigen geltend gemacht wird und mithin gegebenenfalls ein
Asylgesuch aus dem Ausland gemäss alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG vor-
liegt (vgl. BVGE 2007/19), erübrigt sich. Mit der dringlichen Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29.
September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen
betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsbestimmungen halten zwar fest, dass für die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten
Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend wurde das
Gesuch um Familienzusammenführung jedoch erst am 3. Juni 2013 und
folglich nach Aufhebung der Bestimmungen betreffend die Stellung von
Asylgesuchen aus dem Ausland eingereicht.
6.
Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung nicht korrekt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das vor-
liegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und die Beschwerdeführerin nach wie vor keiner bezahlten Tätig-
keit nachgeht – so dass von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist –, sind in
Gutheissung des in der Beschwerde vom 13. August 2013 gestellten Ge-
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Seite 10
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4563/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: