B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4563/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Mag. iur. Christian Hoffs, Rechtsassessor,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 27. März 2012 an das BFM beantragte die HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell unter der
Überschrift "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG" im Auftrag der Beschwer-
deführerin und (…), alle im Sudan, sowie ihrer als anerkannter Flüchtling
in der Schweiz wohnhaften Schwester, es sei auf das Gesuch einzutre-
ten, den sich im Sudan aufhaltenden Gesuchstellenden die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu be-
willigen und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und (…)
festzustellen. Gleichzeitig wurden ein fremdsprachiges, handschriftliches,
von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schreiben vom 1. März
2012 samt deutscher Übersetzung, (…) sowie je eine Vollmacht der Be-
schwerdeführerin und (…), alles in Kopie, sowie ein Foto der Beschwer-
deführerin in Militäruniform eingereicht (…).
A.b Mit Schreiben vom (…) reichte das HEKS beim BFM ein fremdspra-
chiges, handschriftliches, von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes
Schreiben vom (…) im Original samt deutscher Übersetzung betreffend
die Situation im Flüchtlingslager B._______ ein.
A.c Mit Zwischenverfügung vom (…) bestätigte das BFM gegenüber dem
HEKS den Erhalt des Asylgesuchs aus dem Ausland und um Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung betreffend die Beschwerdeführerin (…) und teilte
ihm unter Hinweis auf BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft
im Sudan sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des
begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen
im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der La-
ge, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte das
HEKS in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht
der Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche
Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe, Auf-
enthalt im Sudan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismit-
teln bis zum (…). Zudem wurde der Beschwerdeführerin für den Fall,
dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegen-
heit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden in-
nert der erwähnten Frist eingeräumt. Schliesslich wurde das HEKS darauf
aufmerksam gemacht, dass das Antwortschreiben von der Beschwerde-
führerin selbst zu verfassen oder zumindest zu unterschreiben sei, damit
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diese persönlich in Erscheinung trete, falls deren bisheriges Ersuchen
diesen Formvorschriften nicht bereits entspreche (…).
A.d Nach stillschweigend gewährter Fristerstreckung reichte das HEKS
mit Schreiben vom (…) beim BFM ein handschriftliches, von der Be-
schwerdeführerin unterzeichnetes Antwortschreiben vom (…) samt deut-
scher Übersetzung, (…) und ein Passfoto im Original sowie einen fremd-
sprachigen Ausweis und (…) ein (…). Mit Schreiben vom (…) reichte das
HEKS einen vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) ausgestellten fremdsprachigen Ausweis der Be-
schwerdeführerin nach (…).
A.e Mit Schreiben vom (…) teilte das HEKS dem BFM eine Telefonnum-
mer in C._______ mit, über welche die Beschwerdeführerin kontaktiert
werden könne, und ersuchte um beförderlichen Abschluss des Verfahrens
(…).
A.f Nach vorgängiger Korrespondenz reichte das HEKS mit Schreiben
vom (…) beim BFM eine Vollmacht der Beschwerdeführerin im Original
ein (…).
B.
In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische
Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens aus
D._______. Im Zeitraum von (…) habe sie als Soldatin Nationaldienst ge-
leistet. Nach (…) Monaten habe sie aufgrund familiärer Probleme um Ent-
lassung gebeten. Als ihr Begehren abgelehnt worden sei, habe sie um Ur-
laub ersucht, welcher ihr für einen Monat gewährt worden sei. Bei dieser
Gelegenheit sei sie am (…) 2011 zusammen mit (…), aus Eritrea geflo-
hen und am (…) 2011 im UNHCR-Flüchtlingslager B._______ im Sudan
angekommen. Dort habe sie sich als Flüchtling registriert und (…) getrof-
fen. Als sie eines Tages zusammen einkaufen gegangen seien, seien sie
von E._______ entführt und am (…) 2011 nach F._______ gebracht wor-
den. Von dort seien sie am (…) 2011 zusammen mit (…) Eritreern nach
Eritrea deportiert und in G._______ in Haft genommen worden. Die Be-
schwerdeführerin wisse nicht, wie sie und (…) von den H._______ den
eritreischen Behörden übergeben worden seien. Mit Hilfe eines (…) sei
ihnen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Über I._______ und
J._______ seien sie am (…) 2012 nach K._______ gelangt. Zurzeit woh-
ne sie mit ihrem Lebenspartner, (…) in C._______. Sie werde von ihrer
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Schwester in der Schweiz finanziell teilweise unterstützt. Sie könne nicht
länger im Sudan bleiben, da sie dort aufgrund ihrer Herkunft und Religion
schlecht behandelt würde. Zudem habe sie Angst vor einer Entführung
oder Deportation nach Eritrea.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 – eröffnet am (…) 2014 – verweigerte
das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte
deren Asylgesuch ab (…).
D.
Mit Eingabe vom 15. August 2014 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 und die Erteilung einer
Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfah-
rens in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere das Absehen
von einer Kostenvorschusspflicht, und die Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistands beantragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
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mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konn-
te (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20
Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
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Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich er-
übrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asyl-
gesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person
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war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
6.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Ihr
wurde jedoch mit Zwischenverfügung des BFM vom (…) ein Katalog von
für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch
zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (…) schriftlich
Stellung nahm (vgl. Sachverhalt A.c und d). Der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asyl-
gründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerde-
führerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertre-
tung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat – mithin in
diesem Punkt – den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge
getan.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, den Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden gehabt hätte oder ihr solche gedroht hätten. Na-
mentlich habe sie sich damals in einem einmonatigen, bewilligten Urlaub
befunden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihr keine
Sanktionen durch die eritreischen Behörden gedroht hätten. Der Vollstän-
digkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin
zuzumuten sei, sich beim UNHCR zu melden, falls ihre Situation tatsäch-
lich kritisch sein sollte.
Zwar sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat illegal verlassen habe. Dabei handle es sich um einen subjektiven
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Diese Gesetzesbestimmung
schliesse Personen von der Asylgewährung aus, welche erst durch ihre
Flucht oder durch ein Verhalten nach der Flucht Flüchtlinge geworden
seien. Bei einem Ausschluss der Asylgewährung könne im Hinblick auf
die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt wer-
den. Die Erteilung einer solchen an Personen, welche nach den gesetzli-
chen Bestimmungen wieder weggewiesen werden müssten, widerspre-
che praxisgemäss (vgl. BVGE 2011/10 E. 7) der gesetzlichen Logik. Zu-
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sammenfassend sei festzuhalten, dass keine glaubhaft dargelegten An-
haltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Ausreise von einreiserelevanten Nachteilen bedroht worden
sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der
Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren.
7.2 In der Beschwerde wird vorweg eingewendet, die Beschwerdeführerin
sei durch die Reise in den Sudan aus Sicht der eritreischen Behörden zu
einer Landesverräterin geworden, die sich ihrer Pflicht zum Wehrdienst
verweigere. Ob sie sich in einem Urlaub vom Wehrdienst befunden habe
oder nicht, sei völlig unerheblich. Tatsache sei, dass sie zum Zeitpunkt ih-
rer Flucht aus Eritrea Angehörige der eritreischen Armee gewesen sei,
desertiert sei und das Land illegal verlassen habe. Deshalb habe sie ent-
gegen der Annahme des BFM begründete Furcht, bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden. Das Bundesamt habe diesen Sachverhalt verkannt.
Deshalb habe es auch unterlassen, die weiteren Voraussetzungen der Er-
teilung einer Einreisebewilligung zu prüfen. Sollte dieser Mangel durch
das BFM im Beschwerdeverfahren geheilt werden, sei die angefochtene
Verfügung dennoch aufzuheben und der Beschwerdeführerin zwecks
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung
in die Schweiz zu erteilen. Sollte der Mangel nicht geheilt werden können,
sei eventualiter die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (…).
7.3 Diese Einwände der Beschwerdeführerin treffen grundsätzlich zu.
Gemäss dem von der Vorinstanz unbestrittenen Sachverhalt wurde das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlassung aus dem Nationaldienst,
nachdem sie diesen während (…) Monaten als Soldatin geleistet hatte,
abgelehnt. Mithin befand sie sich, als sie sich in ihrem Urlaub auf den
Weg zur sudanesischen Grenze machte, weiterhin im Nationaldienst be-
ziehungsweise im Sinne der asylrechtlichen Praxis in konkretem Kontakt
mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des
eritreischen Staates (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11
S. 39 ff.). Sie hätte zweifellos flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu
gewärtigen gehabt, wenn sie, als sie sich in der Absicht, sich dem weite-
ren Nationaldienst im Ausland zu entziehen, auf dem Weg zur eritreisch-
sudanesischen Grenze von den Behörden ihres Heimatstaates aufgegrif-
fen worden wäre.
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7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin be-
reits wegen ihrer Desertion auf eritreischem Territorium begründete
Furcht vor ernstzunehmenden Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG
mit den eritreischen Behörden gehabt hatte. Indem in der angefochtenen
Verfügung festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin erst durch ih-
re illegale Ausreise Flüchtling geworden sei und damit einen subjektiven
Nachfluchtgrund verwirklicht habe, hat das BFM mit der falschen Anwen-
dung der Art. 3 und 54 AsylG Bundesrecht verletzt, weshalb die Vorin-
stanz in der Folge die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs
der Beschwerdeführerin im Drittstaat Sudan zu Unrecht unterlassen hat.
Bei dieser Sachlage kann die Prüfung der Frage offenbleiben, ob das
BFM in casu auch aufgrund einer unzutreffenden oder unvollständigen
Sachverhaltsgrundlage entschieden hat und die angefochtene Verfügung
auch diesbezüglich nicht weiter Bestand hätte haben können.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die angefoch-
tene Verfügung vom 11. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache (unter
Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführe-
rin im Drittstaat Sudan) zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Angesichts der vollständigen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
kann dahingestellt bleiben, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch aus
dem Ausland abgewiesen und die Einreise verweigert hat.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegens-
tandslos wird.
9.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]), womit das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ebenfalls gegenstandslos wird.
Bisher wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf das Nachfor-
dern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschät-
zen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) eine
Parteientschädigung von Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfällige Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdefüh-
rerin den genannten Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: