B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4563/2017
lan
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
China (Volksrepublik),
bisher vertreten durch Frau MLaw Gnanagowry Somas-
kanthan, substituiert durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (…).
D-4563/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben
am 3. April 2012 und gelangte nach Nepal. Von dort reiste sie nach mehr-
monatigem Aufenthalt auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 24. Ok-
tober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylge-
such stellte. Dort fand am 13. Dezember 2012 auch die Befragung zur Per-
son statt. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2014 ver-
tieft zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört.
Im Rahmen der Befragung zur Person brachte die Beschwerdeführerin vor,
chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe im Dorf
C._______ (Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur
F._______) in Tibet gelebt und sei seit 2009 verheiratet. Sie habe nie eine
Schule besucht, stattdessen in der Landwirtschaft gearbeitet und Alkohol
verkauft. Zu ihren Gesuchsgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin
an, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Ein Verwandter aus Indien hätte
anlässlich seines Besuches im Jahr (…) eine DVD des Dalai Lamas mitge-
bracht, die sie angeschaut und den Nachbarn ausgeliehen habe. Die Chi-
nesen hätten das erfahren, die Beschwerdeführerin festgenommen und
nach D._______ gebracht, ihre ID konfisziert und ihr schliesslich für den
Wiederholungsfall mit Gefängnis gedroht. Im Jahr (…) habe sie im nahe-
gelegenen Ort G._______ Mönche kennengelernt, die nach Nepal hätten
ausreisen wollen und sie nach dem Weg fragten. Sie habe diese Mönche
ein Stück weit begleitet und anschliessend die Nacht in einem Ort namens
H._______ verbracht. Zurück in ihrem Heimatdorf hätten die Behörden be-
reits gewusst, dass sie die Mönche begleitet hatte. Daraufhin organisierte
ihre Mutter einen Schlepper, mit welchem die Beschwerdeführerin dann die
Ausreise antrat.
Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin wiederum die
zwei Vorfälle aus dem Jahr (…) und (…) als Fluchtgründe geltend. Im Un-
terschied zur Befragung brachte sie zum Ersteren allerdings vor, sie habe
im Restaurant eines Verwandten in G._______ geholfen Reiswein zu ver-
kaufen, als ein älterer Reisender in seinem Zimmer im Restaurant die CDs
des Dalai Lamas verteilte. Zudem habe die Polizei sie angehalten, Infor-
mationen über solche Vorfälle in Zukunft weiterzugeben. Seither habe sie
sich monatlich auf dem Polizeiposten melden müssen. Zum Vorfall von (…)
(dem zweiten Vorfall) führte sie aus, die Mönche seien ebenfalls in das
Restaurant des Verwandten in G._______ gekommen und hätten um Hilfe
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zur Flucht gebeten. Sie habe die Mönche dann in der Nacht weitergeführt,
und sei sehr spät nach Hause gekommen. Dort habe ihr die Mutter gesagt,
es sei nur eine Frage der Zeit, bis die Polizei kommen und die Beschwer-
deführerin festnehmen würde. Daraufhin sei sie mit dem von der Mutter
organisierten Schlepper ausgereist.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätsdokumente zu
den Akten.
B.
Am 11. Juni 2014 gab das SEM (damals Bundesamt für Migration BFM)
bei der Lingua-Sektion eine Herkunftsabklärung in Auftrag, woraufhin am
16. Dezember 2014 mit der Beschwerdeführerin ein Lingua-Interview (von
60 Minuten Dauer) durchgeführt wurde. In seinem Bericht vom 22. Dezem-
ber 2014 (nachfolgend: „Lingua-Evaluation“) kam der Lingua-Experte unter
dem Titel „Evaluation des Alltagswissens“ zum Schluss, die Wahrschein-
lichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen
Raum – also Tibet – gelebt haben könnte, sei klein.
C.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zur Lingua-Evaluation gewährt, wobei ihr – unter Verweis
auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen und Art. 27 f. VwVG – lediglich
der zusammengefasste Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht wurde.
D.
In Ihrer Antwort vom 22. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur
Lingua-Evaluation Stellung, wobei sie an der geltend gemachten Herkunft
aus Tibet festhielt.
E.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 (eröffnet am 15. April 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter aus-
drücklichem Ausschluss des Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik
China.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingaben
vom 11. Mai 2015 (gerichtet ans SEM) und vom 13. Mai 2015 (gerichtet
ans dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde. Unter an-
derem rügte die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung, weil ihr der
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wesentliche Inhalt der Lingua-Evaluation nur ungenügend zur Kenntnis ge-
bracht worden sei.
G.
Mit Urteil D-3084/2015 vom 17. Januar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom
8. April 2015 auf, und wies die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurück.
Namentlich habe das SEM seine Verpflichtung zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs verletzt, indem es den wesentlichen Inhalt der Lingua-Evalu-
ation nur ungenügend offengelegt, mithin der Beschwerdeführerin eine
diesbezügliche Auseinandersetzung verunmöglicht habe.
H.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin erneut das rechtliche Gehör zur Lingua-Evaluation. Diesmal wurde
ihr – wiederum unter Verweis auf öffentliche Geheimhaltungsinteressen
und Art. 27 f. VwVG – der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung de-
tailliert zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 13. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin ausführlich Stellung, wo-
bei sie auf die verschiedenen Elemente der Lingua-Evaluation einging.
J.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (eröffnet am 18. Juli 2017) wurde das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut abgewiesen und die Wegwei-
sung sowie ihr Vollzug – unter ausdrücklichem Ausschluss des Vollzugs in
die Volksrepublik China – angeordnet.
K.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 (Datum Poststempel) focht die Be-
schwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – den vorin-
stanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte
die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respek-
tive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, mithin um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ver-
beiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Mit der Eingabe legte die Beschwerdeführerin neun Beilagen zu den Akten,
unter anderem die schwarz-weiss Kopie einer vom Dorfvorsteher ihres Hei-
matdorfes verfassten Herkunftsbestätigung. Das Nachreichen einer Über-
setzung des Schreibens wurde in Aussicht gestellt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 (eröffnet am 29. August
2017) stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
setzte dem Rechtsvertreter eine Frist zum Nachweis der Anforderungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
sowie der Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) an. Weiterhin sei die
von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Kopie der Herkunfts-
bestätigung im Original und mit Übersetzung nachzureichen.
M.
Am 26. September 2017 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ mit neun Bei-
lagen zu den Akten. Zusätzlich legte sie eine Farbkopie der Herkunftsbe-
stätigung – nicht aber das Original – und eine amtlich beglaubigte Überset-
zung, sowie ein Unterstützungsschreiben des ‚Tibet Bureau‘ in Genf vom
25. November 2016 bei.
N.
Hiernach hiess das Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2017 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs.
1 AsylG) gut, wobei Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet wurde. Gleichzeitig wurde das SEM einge-
laden, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen.
O.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 reichte das SEM seine Vernehmlas-
sung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
P.
Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Beschwerdeführerin am
7. November 2017 (Datum Poststempel), wobei sie vollumfänglich an den
Vorbringen der Beschwerde vom 16. August 2017 festhielt.
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Seite 6
Q.
Am 22. Januar 2018 bat die amtlich beigeordnete Rechtsvertretung – Frau
MLaw Gnanagowry Somaskanthan – das Bundesverwaltungsgericht sie
von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden. An ihrer
statt wurde Frau lic. iur. Isabelle Müller als neue Mandatsträgerin ab dem
1. Februar 2018 vorgeschlagen und es wurde eine entsprechende Substi-
tutionsvollmacht beigelegt. Sowohl Frau MLaw Gnanagowry Somas-
kanthan als auch Frau lic. iur Isabelle Müller waren respektive sind bei der-
selben Rechtsvertretungsorganisation – der Abteilung Anwaltschaft der
Caritas Schweiz – tätig.
R.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin – im-
mer noch handelnd durch ihre bisherige Rechtsvertreterin – drei weitere
Beweismittel in der Form eines eingeschriebenen Briefes aus Tibet (von
der Mutter der Beschwerdeführerin verfasst), des entsprechenden Origi-
nalumschlags der chinesischen Post, sowie eines Auszugs der Sendungs-
verfolgung des Schreibens zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
D-4563/2017
Seite 7
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen ob sich das Bundesverwaltungsge-
richt den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft aus und
Hauptsozialisation in Tibet sowie der angeführten Asylvorbringen an-
schliessen kann.
3.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Beschwerdeführerin sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, je-
doch legten ihre mangelhaften Länder- bzw. Regionalkenntnisse, ihre feh-
lenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspa-
piere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass sie nicht
in der von ihr angegebenen Region – der Autonomen Region Tibet in der
Volksrepublik China – sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern
in der chinesischen Diaspora gelebt habe.
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Zur Begründung stützte sich das Staatssekretariat auf die Lingua-Evalua-
tion, in welcher die sachverständige Person das Alltagswissen der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Heimatort
in Tibet auswertete. Das SEM führte in seiner Verfügung nochmals spezi-
fisch die von der sachverständigen Person festgestellten Widersprüche
und Fehlangaben auf, sowie die entsprechenden Stellungnahmen der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Gehörsgewährung. Insbesondere wur-
den dabei die Kenntnisse der Beschwerdeführerin hinsichtlich Geografie,
Topografie und natürliche Umgebung des Dorfes, nahegelegene Ortschaf-
ten und Klöster, Landwirtschaft und Herstellung des traditionellen Getränks
Chang, Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Restaurant, Preise und Ein-
kaufsgewohnheiten, Schulsystem, Ausstellung von Personalausweisen,
sowie chinesische Sprache thematisiert. Das SEM stellte fest, dass der Ex-
perte zusammenfassend zum Schluss gekommen sei, die Wahrscheinlich-
keit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum
gelebt habe, sei klein. Das Staatssekretariat selber beurteilte insbesondere
die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu ihren fehlerhaften Angaben in
Bezug auf die nahegelegenen Ortschaften und Klöster als nicht überzeu-
gend. Auch seien die falschen Angaben der Beschwerdeführerin zur Her-
stellung von Chang unerklärlich. Dies insbesondere wegen der Aussage
der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Tätigkeit im Restaurant Chang
verkauft zu haben. Ferner stellte das SEM fest, dass – obwohl Essensan-
gebote und Preise in Restaurants variieren könnten, die Beschwerdefüh-
rerin nicht den Anschein mache, mit den spezifisch in der Region üblichen
Essgewohnheiten vertraut zu sein. Zu den chinesischen Sprachkenntnis-
sen der Beschwerdeführerin bemerkte das Staatssekretariat, es sei sehr
ungewöhnlich für eine Einheimische (von) I._______ (Region Tibets) im Al-
ter der Beschwerdeführerin, derart wenig zu verstehen und sogar Grund-
begriffe wie Reis und Nudeln nicht übersetzen zu können. Zuletzt wider-
spreche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme diversen Feststel-
lungen der sachverständigen Person ohne dies weiter zu begründen oder
zu belegen. Mithin vermöge sie der Analyse des Experten nichts entgegen-
zusetzen, was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte. Aufgrund der
Herkunftsanalyse des Experten sowie mangels Aussagen seitens der Be-
schwerdeführerin, welche deren offensichtliche Unkenntnis der dortigen
Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin nicht – wie geltend gemacht – in Tibet gelebt habe.
Zudem seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich,
unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So habe die Beschwerdeführerin
im Rahmen der Erstbefragung und der Bundesanhörung widersprüchliche
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Aussagen gemacht. Namentlich habe sie in der Erstbefragung angegeben,
die CD des Dalai Lama zu Hause von einem Verwandten erhalten zu ha-
ben, in der Bundesanhörung jedoch erzählt, ein älterer ihr unbekannter
Mann habe ihr die CD im Restaurant ihres Verwandten gegeben. Sie habe
diese widersprüchlichen Angaben nicht plausibel erklären können. Zudem
habe sie weder über den vorgenannten Mann, noch über die Mönche, die
sie später begleitet haben sollen, genauere Angaben machen können. Fer-
ner seien ihre Aussagen zur illegalen Ausreise vage und stereotyp geblie-
ben. Es sei zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin zu dieser
Reise – die ein prägendes Ereignis in ihrem Leben darstellen müsste –
individuelle Ereignisse und Eindrücke schildern könne. Dennoch seien die
Erzählungen hierzu eindimensional geblieben. Die Beschwerdeführerin
könne nicht glaubhaft darlegen, illegal aus Tibet ausgereist zu sein. Folg-
lich hielten die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Entsprechend
könne – unter ausdrücklichem Vorbehalt späterer Geltendmachung – da-
rauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor-
bringen einzugehen.
Mithin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volks-
republik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie
aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis davon aus-
zugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
3.2 In ihrer Beschwerde erörterte die Beschwerdeführerin zunächst noch
einmal die Prozessgeschichte und den – aus ihrer Sicht – rechtserhebli-
chen Sachverhalt, wobei sie im Wesentlichen ihre Angaben aus der vertief-
ten Anhörung wiederholte und punktuell etwas detaillierter ausführte.
In rechtlicher Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Vor-
bringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art.
7 AsylG in einer Gesamtwürdigung durchaus stand. Zur Frage der Glaub-
haftmachung ihrer tibetischen Herkunft ging sie – wie schon die Vorinstanz
in ihrer Verfügung – detailliert auf die verschiedenen Elemente der Lingua-
Evaluation und ihre diesbezügliche Stellungnahme ein. Insbesondere kriti-
sierte sie sinngemäss und unter Berufung auf das Protokoll der Anhörung,
dass verschiedentlich korrekte Aussagen oder Detailwissen der Beschwer-
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deführerin vom SEM nicht gewürdigt worden seien. Zudem bestritt sie, ge-
wisse Aussagen im Rahmen des Lingua-Interviews überhaupt oder zumin-
dest in der von der sachverständigen Person wiedergegebenen Form ge-
macht zu haben. Insgesamt würden die Aussagen der Beschwerdeführerin
zeigen, dass sie sich in der Umgebung ihres Dorfes sehr gut auskenne,
mithin über umfassendes Wissen über ihre Herkunftsregion verfüge. Wei-
terhin seien Unterschiede in Bezug auf gewisse Aspekte des Alltagswis-
sens zwischen dem Experten und der Beschwerdeführerin durchaus er-
klärbar, könne sich doch der Alltag der tibetischen Bevölkerung in unter-
schiedlichen Teilen Tibets – manchmal gar von Dorf zu Dorf – unterschei-
den. Entsprechend seien allgemein gültige Aussagen nicht immer möglich.
Auch werfe der Entscheid der Vorinstanz ihr nicht vor, einen exiltibetischen
Dialekt zu sprechen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ein exil-
tibetischer Dialekt vom Experten auf Anhieb bemerkt und zum Nachteil der
Beschwerdeführerin in der Analyse aufgeführt worden wäre. Dies sei als
Indiz dafür zu werten, dass sie keinen exiltibetischen Dialekt spreche, mit-
hin in der Region C._______ sozialisiert worden sei. Zusammenfassend
sei in Anbetracht einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen die Wahrschein-
lichkeit, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Autonomen
Gebiet Tibet sozialisiert worden sei, enorm hoch.
Die Beschwerdeführerin zitierte zudem verschiedentlich Dokumente und
Berichte von Drittorganisationen – so zum Beispiel das Themenpapier der
SFH-Länderanalyse China/Tibet – zur Stützung ihrer Vorbringen bezüglich
Lingua-Evaluation und Stellungnahme.
Zur Glaubhaftmachung der Asylgründe verwies die Beschwerdeführerin
zunächst auf die Praxis der vormaligen Asylrekurskommission, wonach
den Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person aufgrund deren sum-
marischen Charakters lediglich beschränkter Beweiswert zugesprochen
werde. Widersprüche zwischen Befragung und Anhörung dürften nur dann
zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn sie in
wesentlichen Punkten diametral voneinander abwichen, oder wenn Ereig-
nisse und Befürchtungen, die als zentrale Asylgründe zu werten seien,
nicht zumindest im Ansatz während der Befragung erwähnt wurden. Lü-
ckenhafte Aussagen anlässlich der Befragung oder Widersprüche in se-
kundären Punkten sollten grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung
der Glaubwürdigkeit haben. Im vorliegenden Fall habe die Befragung le-
diglich 60 Minuten gedauert und es sei – gemäss Aussagen der Beschwer-
deführerin in der Anhörung – zu Unstimmigkeiten mit der Dolmetscherin
gekommen. Insbesondere sei dadurch erklärbar, weshalb die Angaben zu
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Seite 11
Person und Ort der CD-Übergabe voneinander abwichen. Im Übrigen
könne diese Abweichung auch keineswegs als diametral bewertet werden.
In Bezug auf die vom SEM monierten vagen und stereotypen Aussagen
zur illegalen Ausreise könne der Vorinstanz weiter nicht gefolgt werden.
Vielmehr habe die Beschwerdeführerin beteiligte Personen, durchreiste
Ortschaften und erlebte Fluchtumstände schildern können, wobei ihre Aus-
sagen den Eindruck des Selbsterlebten erweckten. Insgesamt habe die
Beschwerdeführerin sowohl Herkunft als auch Asylgründe glaubhaft darle-
gen können.
Zur Flüchtlingseigenschaft brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr
bereits bei der Verhaftung im Jahr (…) ein politisches Motiv unterstellt wor-
den sei. Durch die Unterstützung der Mönche im Jahr (…) (zweiter Vorfall)
und die anschliessende Flucht habe sie die ihr von der chinesischen Polizei
auferlegten Pflichten nicht befolgt, weshalb die chinesischen Behörden
wohl auch ihre Flucht als politisch motiviert beurteilen würden. Sie habe
deshalb begründete Furcht bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfülle somit die Flücht-
lingseigenschaft. Auf jeden Fall seien aufgrund ihrer illegalen Ausreise und
ihres langen Aufenthalts in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe zu
bejahen.
Bezüglich einer Drittstaatenwegweisung seien sehr hohe Anforderungen
zu stellen. Nach einer ausführlichen Darlegung der Möglichkeiten für Tibe-
ter, in Indien oder Nepal die Staatsangehörigkeit oder ein legales Aufent-
haltsrecht zu erhalten, kam die Rechtsvertreterin zum Schluss, dass im
vorliegenden Fall davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwer-
deführerin weder über die nepalesische noch über die indische Staatsan-
gehörigkeit noch über einen legalen Aufenthaltstitel in einem dieser Länder
verfüge.
3.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM zunächst fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden.
Trotzdem bemerkte das Staatssekretariat in Bezug auf die von der Be-
schwerdeführerin auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gereichte
Herkunftsbestätigung, dass diese – trotz entsprechender Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts – von der Beschwerdeführerin nicht im Origi-
nal eingereicht wurde. Ohnehin komme diesem Dokument auch im Original
aufgrund von Fälschungsanfälligkeit lediglich ein geringer Beweiswert zu,
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Seite 12
und sowohl Stempel als auch Unterschrift auf dem Dokument seien unle-
serlich. Zudem entfalte es lediglich beschränkte inhaltliche Aussagekraft,
da daraus gemäss Übersetzung lediglich hervorgehe, dass die Beschwer-
deführerin seit einigen Jahren im Ausland lebe und aus C._______
stamme. Weiterhin lägen keine Informationen zur Beschaffung des einge-
reichten Beweismittels vor, und insbesondere fehlten Angaben, von wem
das eingescannte Dokument geschickt wurde, und wo es sich zurzeit be-
finde. Gleiches gelte für das von der Beschwerdeführerin – ebenfalls auf
Beschwerdeebene – zu den Akten gelegte Schreiben des ‚Tibet Bureau‘,
welches als Gefälligkeitsschreiben keinen Beweiswert aufweise. Insge-
samt seien deshalb die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente
ungeeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu beseitigen.
3.4 In der Replik nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den vom SEM
vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel. Zur Herkunftsbestätigung aus C._______ erläuterte
die Beschwerdeführerin, sie habe im Asylverfahren keine Identitätspapiere
beibringen können, weil letztere von der Polizei beschlagnahmt worden
seien. Zudem habe sie sich nicht mit ihrer Familie in Verbindung setzen
können, ohne diese zu gefährden. Deshalb habe sie versucht, ein Schrei-
ben von der Gemeinde zu erhalten. Dafür sei es ihr gelungen, über
‚WeChat‘ den Kontakt zu einem ihr bekannten Mönch – J._______ – wie-
derherzustellen. Dieser sei im Restaurant, wo die Beschwerdeführerin
Chang verkaufte, ein- und ausgegangen. Diesem Mönch habe sie mitge-
teilt, dass sie dringend ein Beweismittel benötige, ein Dokument der Ver-
waltung, welches ihre Herkunft bestätige. Daraufhin habe der Mönch mit
einer ihm bekannten Nonne Kontakt aufgenommen, da er wusste, dass
diese sich bald nach C._______ begeben würde. Die Nonne hätte darauf-
hin das Nachweisschreiben bei der Mutter der Beschwerdeführerin abge-
holt und J._______ überbracht. Der Beschwerdeführerin sei aber nicht be-
kannt, wie die Mutter zu diesem Schreiben gelangte. Die Beschwerdefüh-
rerin habe J._______ gleich um Postsendung des Originalschreibens ge-
beten. Dieser habe aber entgegnet, dass sie sich gedulden solle, und dass
er ihr das Original zukommen lassen werde, der Postversand zurzeit aber
für ihn als Mönch zu gefährlich sei. Aufgrund der Dringlichkeit habe sie aber
sein Angebot, ihr eine Kopie per E-Mail zuzusenden, angenommen. Diese
Kopie habe sie nun dem Gericht eingereicht. Daraufhin habe J._______ ihr
verboten, ihn weiter per WeChat auf das Schreiben anzusprechen, da es
sich um ein chinesisches Unternehmen handle, und es entsprechend ge-
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Seite 13
fährlich für ihn sei, immer wieder auf das Schreiben angesprochen zu wer-
den. Die Beschwerdeführerin habe angenommen, die Kopie des Schrei-
bens genüge. Erst von der Rechtsvertreterin darauf angesprochen, habe
sie J._______ wieder anzusprechen begonnen. Sie frage ihn nun täglich
nach dem Dokument. Er antworte allerdings immer wieder, sie müsse sich
gedulden, da es für ihn zu gefährlich sei. Das Original befinde sich gegen-
wärtig bei J._______ – der über keinen festen Wohnsitz verfüge und wie
ein Nomade lebe – an dessen derzeitigem Aufenthaltsort in K._______.
Bezüglich des Schreibens des ‚Tibet Bureau‘ sei anzumerken, dass es der
Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, mit den chinesischen
Behörden zwecks Erhalt rechtsgenüglicher Ausweisschriften in Kontakt zu
treten. Im Übrigen sei den Akten zu entnehmen, dass ihre Identitätskarte
von der Polizei eingezogen wurde. Entsprechend habe die Beschwerde-
führerin ihr Möglichstes versucht, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen
und Dokumente zu beschaffen. In Bezug auf die Glaubhaftmachung ihrer
Herkunft aus und Sozialisierung in C._______ verweise sie auf die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeschrift, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach ihrer illegalen
Ausreise aus China noch (…) Monate in Nepal gelebt zu haben, mithin
könne ihr keine Verschleierung der Herkunft oder Geheimhaltung des Auf-
enthalts in einem Drittstaat vorgeworfen werden. Ferner halte sich die Be-
schwerdeführerin bereits seit (…) Jahren in der Schweiz auf; entsprechend
sei sie – gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – gefährdet, bei
einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat China aufgrund einer oppo-
sitionellen Haltung flüchtlingsrelevante Verfolgung zu erleiden. Im Übrigen
halte sie an den Vorbringen der Beschwerde vollumfänglich fest.
3.5 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die
vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizier-
ten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibeti-
sche Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu
schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exilti-
betischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE
2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehen-
den Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss ge-
langt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als
auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufent-
D-4563/2017
Seite 14
haltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzun-
gen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwer-
ben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer
neuen Staatsangehörigkeit – wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) da-
von ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzen (vgl. E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]).
3.6 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die
bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Ge-
richt – im Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten, dass bei Per-
sonen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht
der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Ver-
letzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status
er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Dritt-
staatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O.,
E. 5.8 - 5.10).
Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der
Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin zentrale Bedeutung zu.
3.7 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
D-4563/2017
Seite 15
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
3.8 Das SEM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsan-
gaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowohl auf
deren Aussagen, als auch auf das Ergebnis der Lingua-Evaluation vom
16. Dezember 2014 abgestützt (vgl. Verfügung sowie A15). Deren Verwert-
barkeit und Bedeutung ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.
3.8.1 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft
von Asylsuchenden hat das SEM in der Vergangenheit in der Regel eine
von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige
Herkunftsanalyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von
der Fachstelle Lingua des SEM beauftragten und mit den entsprechenden
Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durch-
führen lassen, bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen
üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Per-
son geprüft wurden. In jüngerer Zeit hat die Fachstelle Lingua unter dem
Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare Analysen ebenfalls
durch amtsexterne Sachverständige aber beschränkt auf landeskundlich-
kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente) erstellen lassen. So-
wohl die Lingua-Analyse als auch die Evaluation des Alltagswissens haben
zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens; es kommt
ihnen jedoch erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten so-
wie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl.
dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer E-6850/2013 vom
13. Ja-nuar 2015 E. 6.1).
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Seite 16
3.8.2 Vorliegend stützt sich das SEM auf eine auf landeskundlich-kulturelle
Elemente beschränkte Lingua-Evaluation. Die Qualifikation von (…) – der
mit der Evaluation betrauten Person – erscheint vorliegend nicht fraglich,
zumal sie aus Ü-Tsang – Zentraltibet – stammt und bis im Jahr 2009 dort
gelebt hat. Weiterhin bestehende Kontakte zur dortigen Familie ermögli-
chen zudem aktualisierte Informationen (vgl. A 16). Auch die Objektivität
und Neutralität sind grundsätzlich nicht zu bezweifeln. So werden im Be-
richt wiederholt zutreffende Aussagen der Beschwerdeführerin zitiert.
Gerade aber die Tatsache, dass die Beschwerdefühererin in der Lage war,
gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzieren, wirft Fragen zur inhaltlichen
Schlüssigkeit des Berichts auf. Dies insbesondere, zumal nicht alle der Be-
schwerdeführerin von der sachverständigen Person vorgehaltenen Un-
stimmigkeiten vollends schlüssig und nachvollziehbar scheinen. Zunächst
sind die Ausführungen der sachverständigen Person, die Beschreibungen
der Umgebung des Heimatorts durch die Beschwerdeführerin entsprächen
nicht denjenigen eines dort lebenden Tibeters, als eher spekulativ zu wer-
ten. Dies, zumal die sachverständige Person selber anscheinend nicht aus
genau derselben Gegend stammt (so ergibt sich aus den Akten, dass sie
selber Kartenmaterial zur Verifizierung der geographischen Angaben der
Beschwerdeführerin konsultierte). Auch, dass sie ein von der Beschwerde-
führerin genanntes Nachbardorf nicht auf den konsultierten Karten finden
konnte spricht – angesichts der variierenden Nomenklatur tibetischer Ort-
schaften (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), China/Tibet: Unter-
schiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse der administrati-
ven Einheiten, 02.12.2015, S. 4 f.) – noch nicht gegen die Richtigkeit der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft. Ferner können
noch einige weitere der in der Lingua-Evaluation vorgenommene Bewer-
tungen der sachverständigen Person nicht zu Ungunsten der Beschwerde-
führerin gewürdigt werden, weil es sich um wenig schlüssige und – soweit
durch öffentliche Informationen überprüfbar – teilweise unzutreffende Ver-
allgemeinerungen handelt (so zum Beispiel die Aussagen zum Verkauf von
Trockennudeln, Brötchen und Momos in lokalen Restaurants und die Aus-
sagen zu den lokalen Preisen).
Nichtsdestotrotz offenbart das Gutachten – wie vom BFM zu Recht erwo-
gen – durchaus auch schlüssig einige gravierende Wissenslücken der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf den von ihr geltend gemachten Heimatort.
So erstaunt, dass sie lediglich zwei (respektive drei) Nachbardörfer hat be-
zeichnen können. Auch kannte die Beschwerdeführerin ein nur wenige Ki-
D-4563/2017
Seite 17
lometer entfernt gelegenes Kloster nicht. Die sachverständige Person mo-
niert ferner zu Recht, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren
Besorgungen des täglichen Bedarfs im Dorfladen tatsächlich wenig stim-
mig sind. Ferner scheint es realitätsfern, dass die Beschwerdeführerin zu-
nächst angibt, dass von 25 Familien im Dorf die meisten Händler seien
(lediglich sechs bis sieben würden Landwirtschaft betreiben), sie aber in
der Folge nicht angeben kann, mit welchen Waren diese Familien handeln.
Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Schuluniformen und
den Kosten des Schulbesuchs sind nicht nachvollziehbar, ebenso wie die
falschen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Antrag und Erhalt von
Ausweispapieren. Zuletzt beanstandet die sachverständige Person schlüs-
sigerweise, dass die Beschwerdeführerin – bis auf ein paar wenige Worte
– überhaupt kein Chinesisch spricht, was wiederum gegen eine Hauptso-
zialisierung in der geltend gemachten Region spricht. Insgesamt überwie-
gen im vorliegenden Fall die – im Ergebnis – für die Schlüssigkeit des Ex-
pertenberichts und seiner Schlussfolgerung sprechenden Elemente und
erscheint der Bericht vom 25. September 2014 als grundsätzlich verwert-
bar. Dies insbesondere, zumal es der Beschwerdeführerin weder im Rah-
men des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs noch in der Be-
schwerdeschrift gelang, die oben erwähnten einzelnen Wissenslücken und
die zusammenfassende Einschätzung des Experten argumentativ zu ent-
kräften.
Ferner ist anzumerken, dass das BFM den Alltagswissenstest zwar als
wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn auch als
Hauptargument in der Begründung seiner Herkunftszweifel verwendet hat.
Insgesamt ist die Auswertung des Alltagswissenstests zwar ein bedeuten-
des Element, keineswegs aber der einzige Dreh- und Angelpunkt der Ent-
scheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beur-
teilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentations-
strang unter mehreren gleichwertigen.
3.9 In diesem Sinne kommt auch den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten
betreffend Herkunft, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen hohes
Gewicht zu. Insbesondere die widersprüchlichen Aussagen zu den Verfol-
gungsvorbringen (A4 F7.01; A12 F64 – F67) und die doch eher stereotypen
Aussagen zur Ausreise (A12 F126 – F132) wecken weitere Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft und auch an der persönli-
chen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem hat sie, wie von der
Vorinstanz richtig vermerkt, keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten gelegt, welche die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet zu
D-4563/2017
Seite 18
belegen vermöchten. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestäti-
gungsschreiben des Dorfvorstehers liegt lediglich in Kopie vor, wobei auch
die diesbezüglichen Erklärungen im Rahmen der Replik am geringen Be-
weiswert nichts zu ändern vermögen (vgl. Replik; namentlich sei der Ver-
sand zu gefährlich). Insbesondere erwachsen auch erhebliche Zweifel an
diesen Erklärungsversuchen, als es – trotz der in der Replik als Grund für
das nicht nachgereichte Original geltend gemachten Gefährdungslage –
scheinbar trotzdem möglich war, am (…) in Lhasa einen eingeschriebenen
Brief aufzugeben, der die Beschwerdeführerin am (…) in der Schweiz er-
reichte (vgl. Beweismitteleingabe vom 31. Januar 2018). Bei letzterem han-
delt es sich um ein handschriftliches Schreiben ohne jegliche Sicherheits-
merkmale, weshalb es kaum Beweiskraft zu entfalten vermag. In Bezug
auf das ebenfalls auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Schreiben
des ‚Tibet Bureaus‘ in Genf ist im Sinne der vorinstanzlichen Argumentation
im Rahmen der Vernehmlassung von einem Gefälligkeitsschreiben auszu-
gehen, welches die Herkunft der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen
vermag.
3.10 Gesamthaft muss damit auf Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben
der Beschwerdeführerin geschlossen werden, und ist von einer Verschlei-
erung der tatsächlichen Herkunft ihrerseits auszugehen.
Bei dieser Sachlage ist zum einen den Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin die Grundlage entzogen, weshalb sich auch eine genauere Prüfung
derselben erübrigt. Zum andern hat die Beschwerdeführerin – wie vom
SEM im Ergebnis zu Recht erkannt und wie nachfolgend aufgezeigt – als
unbekannter Herkunft zu gelten. Es muss davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Diaspora hauptsoziali-
siert worden ist, und damit entweder nie am angeblichen Herkunftsort in
Tibet gelebt, oder aber diesen deutlich früher als geltend gemacht verlas-
sen hat.
4.
4.1 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte
Angaben über ihre Herkunft machen, respektive unglaubhafte Angaben zu
ihrem Aufenthalt während der letzten Jahre vor der Gesucheinreichung in
der Schweiz, sind gemäss Länderurteil BVGE 2014/12 grundsätzlich ver-
schiedene Konstellationen bezüglich ihrer mutmasslichen tatsächlichen
Herkunft (vorab aus Indien oder Nepal) wie auch ihrer Staatsangehörigkeit
(tatsächlich weiterhin vorab China, aber auch Indien oder Nepal) möglich,
D-4563/2017
Seite 19
wobei diese Konstellationen nach jeweils unterschiedlichen Prüfungsras-
tern zu beurteilen wären, so gerade auch im Lichte der Drittstaatenrege-
lung gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.8 [zwei-
ter Teil]). Vorliegend lässt sich aufgrund der Akten mit Bestimmtheit einzig
sagen, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Aufgrund ihrer
unglaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisierung und – daraus folgend – ih-
rem Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz kann jedoch vonseiten
der Asylbehörden nicht eruiert werden, nach welcher Fallkonstellation sie
zu beurteilen wäre.
4.2 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person findet. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin
durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen betreffend die
Frage, welchen effektiven Status sie an ihrem bisherigen Aufenthaltsort
mutmasslich in Nepal oder in Indien innehat, wie auch die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit sie tatsächlich besitzt. Durch dieses Verhalten verun-
möglicht sie namentlich eine Prüfung der Drittstaatenregelung gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG, aber auch eine Prüfung ihrer allfälligen Flücht-
lingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien (BVGE 2014/12 E. 5.9).
4.3 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer
Konstellation wie vorliegend – wenn also eine Personen tibetischer Ethnie
wie die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft verschleiert oder verheim-
licht – vermutungsweise davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-4563/2017
Seite 20
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersu-
chungspflicht findet jedoch wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonsei-
ten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie
keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine ent-
sprechende Rückkehr sprechen würden.
7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und von daher die Möglichkeit besteht, dass sie die chinesische Staatsan-
gehörigkeit besitzt, hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach
China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 6).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 17. Ok-
tober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
D-4563/2017
Seite 21
9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Zwischen-
verfügung vom 17. Oktober 2017 ordnete das Gericht der Beschwerdefüh-
rerin Frau MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeistän-
din bei (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Mit Schreiben
vom 19. Januar 2018 bat die beigeordnete Rechtsvertretern – aufgrund
Niederlegung ihrer Tätigkeit bei Caritas Schweiz und als Juristin im Asyl-
wesen – um Entbindung vom amtlichen Mandat, wobei sie gleichzeitig be-
antragte, die ebenfalls bei der Rechtsberatungsstelle in Asylfragen der
Caritas Schweiz tätige Frau lic. iur. Isabelle Müller an ihrer statt als neue
amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Bei dieser Konstellation ist die bisherige amtliche Rechtsbeiständin an-
tragsgemäss von ihrem Mandat zu entbinden, zumal sie ihr Gesuch ange-
messen begründet und eine Substitutionsvollmacht zu den Akten gereicht
hat. Eine formelle Mandatierung einer neuen Rechtsvertretung erübrigt
sich mit dem vorliegenden Endentscheid, zumal die Eröffnung des Urteils
angesichts der Substitutionsvollmacht durch Frau lic. iur. Isabelle Müller
erfolgen kann. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien
ist sodann davon auszugehen, dass MLaw Gnanagowry Somaskanthan
ihren Honoraranspruch an die Rechtsvertretungsorganisation – die
Rechtsberatungsstelle in Asylfragen der Caritas Schweiz – abgetreten hat.
9.3 Die vormalige Rechtsvertretung hat mit Replik vom 7. November 2017
eine erweiterte Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von insge-
samt 8.5 Stunden geltend gemacht wird. Gleichzeitig wies die Rechtsver-
tretung in der Beschwerde einen vereinbarten Stundenansatz von
Fr. 194.– aus, und machte zudem eine einmalige Pauschale von Fr. 54.–
für Auslagenersatz geltend. Der damit geltend gemachte Aufwand ist in
zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Beschwerde
zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des
amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem die Rechtsvertretung mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Oktober 2017 darauf hingewiesen worden ist,
dass bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird. Auch werden – nach stän-
diger Praxis des Gerichts – keine pauschal geltend gemachten Spesen o-
der Barauslagen vergütet (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Da die Rechts-
vertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar
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Seite 22
keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 1275.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
MLaw Gnanagowry Somaskanthan wird von ihrem Mandat als amtliche
Rechtsbeiständin entbunden. Der Rechtsvertretungsorganisation wird
durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1275.‒ ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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