B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4563/2019
law/fes
Ur t e i l vom 1 0 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei Fischer in Jaffna gewesen, weshalb ihn sein Cousin am
1. November 2015 darum gebeten habe, zwei Personen mit dem Boot
nach B._______ mitzunehmen und diese dort auf der Insel abzusetzen,
dass er, als er diese beiden Personen auf der Insel abgesetzt habe, von
der Marine umzingelt und ins Camp nach C._______ gebracht worden sei,
dass die Marinesoldaten ihm gesagt hätten, die beiden Personen, die er
mit dem Boot mitgenommen habe, kämen vom Internierungslager, sie hät-
ten das Land verlassen wollen und würden vom Criminal Investigation De-
partement (CID) gesucht, und sein Boot sei bereits ein Tag zuvor in
B._______ gesichtet worden,
dass er erwidert habe, an jenem Tag sei das Boot von einem Freund ge-
braucht worden,
dass er aus dem Camp entlassen worden wäre, wenn sich sein Freund und
sein Cousin, der Kontakt mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
gehabt habe und im Internierungslager gewesen sei, stellen würden, diese
sich aber versteckt hätten, nachdem sie erfahren hätten, dass er (der Be-
schwerdeführer) mitgenommen worden sei,
dass er vom 2. November 2015 bis zum 22. Januar 2016 von der Marine
festgehalten, befragt und geschlagen worden sei und erst auf Druck des
Berufsfischereiverbands und des Pfarrers hin, entlassen, aber in die Zu-
ständigkeit des CID übergeben worden sei,
dass daraufhin das CID zu ihm gekommen sei, ihn nach Jaffna mitgenom-
men und dort zum Aufenthaltsort seines Cousins und seines Freundes be-
fragt und am selben Tag wieder entlassen habe,
dass er noch am selben Tag mit Hilfe des Pfarrers von seinem Vater nach
Colombo geschickt worden sei, woraufhin er im Januar 2016 Sri Lanka mit
dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen habe,
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dass er kurz nach seiner Ausreise zuhause gesucht worden sei, letztmals
von der Armee ungefähr im Mai 2018,
dass sein Vater bei der Human Rights Commission (HRC) eine Be-
schwerde eingereicht habe,
dass sein Freund am (…) 2017 von Unbekannten erschossen worden sei,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Übersetzung seiner
Geburtsurkunde, einen Zeitungsausschnitt über die Ermordungen seines
Freundes und seines Onkels, eine Kopie der Todesbescheinigung seines
Onkels mit Übersetzung, Kopien von Todesbescheinigungen weiterer zwei
Onkel, einen Auszug aus dem Familienregister der Armee, eine Fischerei-
bestätigung, eine Vorladung des CID, eine Beschwerde bei der HRC, eine
Haftbestätigung des Cousins, einen Nachruf seinen ermordeten Onkel be-
treffend, eine Enteignungsbescheinigung bezüglich des Elternhauses, eine
Todesbescheinigung seiner Cousine, ein Schreiben des Friedensrichters
und einen Führerschein einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2019 – eröffnet am 8. August
2019 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 23. Mai 2016 ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2019 (Datum
Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es
sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass mit der Beschwerde Übersetzungen dreier Zeitungsartikel eingereicht
wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 17. September 2019 die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer
gleichzeitig aufforderte, bis zum 2. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 verlangte Kos-
tenvorschuss am 30. September 2019 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in
Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht
gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt
wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
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wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ablehnte, sowohl die
Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers für drei Monate durch
die Marine wie auch die Befragung durch das CID seien nicht glaubhaft,
weil seine Aussagen zur dreimonatigen Inhaftierung nur sehr vage und
ohne Realkennzeichen und Details ausgefallen seien und er sich bezüglich
der Befragung durch das CID widersprüchlich geäussert habe,
dass selbst wenn der Beschwerdeführer zweimal in Gewahrsam der Be-
hörden gewesen wäre, er beide Male freigelassen worden sei, weshalb
nicht ersichtlich sei, wieso die Behörden noch immer ein Interesse an ihm
haben sollten, zumal Gefangene offiziell freigelassen würden, wenn die
Untersuchungen gegen diese abgeschlossen seien,
dass er ferner nicht mit seinem eigenen Reisepass über einen Flughafen,
wo er angesichts der hohen Dichte an Sicherheitsbehörden jederzeit mit
einer unvorhergesehenen Kontrolle hätte rechnen müssen, nach
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D._______ gereist wäre, wenn er davon hätte ausgehen müssen, die Be-
hörden hätten ein Interesse an seiner Person, dies umso weniger, da er
angeblich kurz nach seinem Weggang nach Colombo zu Hause gesucht
worden sei,
dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermöchten, zumal die Tätigkeit als Fischer, die Tötung mehre-
rer Onkel oder die Inhaftierung seines Cousins keine direkte Verbindung
zu seinen Vorbringen aufweisen würden und die Vorfälle teilweise sehr weit
zurücklägen,
dass hinsichtlich der Beschwerde seines Vaters bei der HRC nicht nach-
vollziehbar sei, wieso diese erst nach seiner Ausreise eingereicht worden
sei und diese allein nicht beweise, dass die Anschuldigungen auch stim-
men würden,
dass allgemein die eingereichten Dokumente keine fälschungssicheren
Merkmale aufweisen würden, womit ihnen nur einer geringer Beweiswert
zukomme,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der familiäre Hintergrund,
wonach die Onkel wegen Fluchthelfertätigkeiten und Waffenschmuggel er-
schossen worden seien, und zwei Cousins, die bei den LTTE gewesen
seien und die Rehabilitationshaft durchlaufen hätten, erkläre, warum die
staatlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gleich nach dem ersten
Aufgreifen so absolut und unwiderlegbar gewesen seien,
dass es sodann nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der
Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung derart stark zu gewichten,
sondern nur, wenn Aussagen diametral voneinander abweichen oder zent-
rale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden,
dass die Rechtsvertreterin im Gespräch mit dem Beschwerdeführer und
nach Erläuterungen, warum kleinere Details bezüglich der Haft von Rele-
vanz seien, viele kleine Erlebnisse habe in Erfahrung bringen können, wie
etwa die Unterstützung des Tamilisch sprechenden Soldaten, der seine Es-
sensrationen mit ihm geteilt habe oder die Morgentoilette, weshalb der Be-
schwerdeführer sehr wohl Details über seine Haft liefern könnte,
dass seine detailarme Schilderung in der Anhörung vielmehr darauf zu-
rückzuführen sei, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass eine Morgentoi-
lette und deren Ablauf für die Schweizer Behörden von Bedeutung sein
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könnten, und er ohne Mühe Details zu den beiden Passagieren habe liefern
können, nämlich bezüglich ihrer Herkunft, ihrer familiären Situation und wie
sie sich auf dem Boot verhalten hätten,
dass er in der BzP unter Druck gestanden habe und sich kurz habe fassen
müssen, weshalb es zu den ungenauen Aussagen zu den Ereignissen
nach der Freilassung aus dem Camp gekommen sei, und festzuhalten sei,
dass der Beschwerdeführer gleich nach seiner Freilassung von CID-Beam-
ten zu einem Verhör abgeholt worden sei,
dass es sich zudem nicht um eine eigentliche Freilassung gehandelt habe,
sondern vielmehr um eine Überstellung in die Zuständigkeit der CID-Be-
amten, und da sein Haus in Sichtweite des Armeecamps stehe, eine um-
fassende Überwachung gewährleistet gewesen sei, wie umfassend die
Überwachung sei, zeige sich auch in der aktuellen Repression gegenüber
der Familie,
dass sie ihn zudem freigelassen hätten, um über ihn einen Hinweis zum
Aufenthaltsort seines Freundes und seines Cousins zu erhalten, was die
Freilassung unter rigider Überwachung durchaus nachvollziehbar mache,
dass der Schluss, den die Vorinstanz aus der Freilassung ziehe, nämlich,
dass das staatliche Interesse am Beschwerdeführer nicht mehr bestanden
habe, bereits durch die Vorladung des CID widerlegt worden sei,
dass der Vater bereits viel früher eine Anzeige bei der Polizei habe erstat-
ten wollen, aber wieder weggewiesen worden sei, weshalb der Vater erst
nach der Ausreise seines Sohnes versucht habe, rechtlichen Schutz inner-
halb Sri Lankas zu suchen,
dass das SEM in seiner Verfügung nicht allein aufgrund von Widersprü-
chen zwischen der BzP und der Anhörung auf die Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers geschlossen hat,
dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angeblich während
dreier Monate immer wieder geschlagen und wie ein Sklave festgehalten
worden sein soll, seine freie Schilderung hierzu nicht nur detailarm, son-
dern auch ohne Realkennzeichen ausgefallen ist, weshalb nicht Eindruck
entsteht, er habe die von ihm beschriebene Inhaftierung selbst erlebt,
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dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht
gewusst, dass er detaillierter hätte schildern müssen, nicht überzeugt, zu-
mal er von der Sachbearbeiterin zweimal konkret gefragt worden ist, was
er über die beiden Passagiere wisse, worauf seine Antworten beide Male
oberflächlich ausgefallen sind (vgl. Akte A27/14 F34, F65), und er sich we-
der zu deren Herkunft noch zu deren familiären Situation oder dem Verhal-
ten auf dem Boot geäussert hat,
dass sodann aus dem Protokoll der BzP nicht hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführer unter Druck gestanden ist, zumal die befragende Person
ihn weder bei der Schilderung der Asylgründe unterbrochen noch spezifi-
sche Fragen zu den Asylgründen gestellt hatte,
dass die Erwägungen des SEM zu den nicht übereinstimmenden Schilde-
rungen des Beschwerdeführers nach der Freilassung am 22. Januar 2016
zutreffen,
dass er sich gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP noch längere
Zeit nach der Freilassung ohne Befragung durch das CID in Jaffna aufge-
halten habe (vgl. Akte A4/11 S. 7), während er anlässlich der Anhörung er-
klärte, am Tag nach der Freilassung seien CID-Leute zu ihm gekommen
(vgl. Akte A27/14 S. 5 4. Abschnitt), und er nunmehr gemäss der in der
Beschwerde vorgetragenen Version, am Tag der Freilassung vom CID auf-
gesucht worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 21),
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, aufgrund der Freilassung hätte
seitens der Behörden kein Interesse mehr am Beschwerdeführer bestan-
den,
dass die Erklärung in der Beschwerde, er sei freigelassen worden, um so
allenfalls an seinen Cousin und seinen Freund heranzukommen, schon
deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer wohl kaum
den Kontakt zu diesen beiden gesucht hätte, wenn er gewusst hat, dass
die sri-lankischen Behörden hinter diesen beiden her sind,
dass hinsichtlich der eingereichten angeblichen Vorladung durch das CID
diverse Unstimmigkeiten festzustellen sind, da das CID nicht dem Militär,
sondern der Polizei unterstellt ist, die Vorladung jedoch vom Sri Lanka
Army Regiment (…) stammen soll, und es sich nicht um eine offizielle Vor-
ladung der Polizei handelt, sondern nur um einen Brief, der jedoch dennoch
von einem Brigadier gezeichnet wurde, wobei sich in der Bezeichnung des
Rangs gleich noch ein Rechtschreibefehler eingeschlichen hat ("Brigdier"),
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dass sodann bezüglich des Inhalts des Schreibens festzustellen ist, dass
der Ort, wo sich der Beschwerdeführer am 22. August 2016 um 10 Uhr für
die Befragung hätte melden müssen, nicht erwähnt wird, und die einzige
Adresse auf dem Schreiben diejenige des Beschwerdeführers ist,
dass soweit ihm im Schreiben Massnahmen unter dem Prevention of Ter-
rorism Act (PTA) bei Nichtbefolgung angedroht werden, dafür nicht das
CID, sondern die Terrorist Investigation Divison (TID) zuständig wäre,
dass deshalb Zweifel hinsichtlich der Authentizität des Dokuments beste-
hen,
dass auch die Begründung des SEM zu den eingereichten Beweismitteln
zutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer schliesslich zwar geltend machte, er habe Ver-
wandte, die bei den LTTE gewesen seien, jedoch gleichwohl nicht davon
auszugehen ist, er werde deswegen als Regimekritiker betrachtet und des-
halb bei der Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt, zumal sein Vater und jüngerer Bruder weiterhin in
Sri Lanka leben und die geltend gemachte Inhaftierung nicht glaubhaft ist,
dass er im Übrigen legal mit seinem Pass über den Flughafen ausgereist
und exilpolitisch nicht aktiv ist,
dass vor diesem Hintergrund kein Anlass zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer werde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der hei-
matlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich
ziehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Sri Lanka drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe des
aus Jaffna stammenden jungen, alleinstehenden, gemäss Akten gesunden
Beschwerdeführers, der dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 30. September 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: