Abtei lung IV
D-4564/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4564/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner, eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat Mitte August 2006 verliess, über den
Sudan und Libyen nach Italien gelangte und am 12. Dezember 2006 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 27. Dezember 2006
sowie der kantonalen Anhörung vom 11. April 2007 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem
Jahr 2000 Mitglied der Pfingstgemeinde,
dass er während seines Militärdienstes zunächst im April 2004 wegen
öffentlichen Bibellesens für eine Nacht festgehalten worden sei und er
habe unterschreiben müssen, nie mehr die Bibel zu lesen,
dass er daraufhin nur noch versteckt in der Bibel gelesen habe, wobei
er im August 2006 nochmals für eine Nacht festgenommen worden sei,
weil man gedacht habe, er predige,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine
Identitätskarte, zwei Fotos sowie ein Schreiben der "Rehma (...)" in
Tigrinisch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2008 feststellte, aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug
jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Anga-
ben des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung seien sehr
knapp, ungenau, ausweichend und allgemein gehalten ausgefallen und
seine Ausführungen anlässlich der kantonalen Anhörung seien eben-
falls unsubstanziiert geblieben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Beitritt zur
Pfingstgemeinde und den damit verbundenen Nachteilen deshalb den
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Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhielten,
dass der Beschwerdeführer Eritrea vermutlich im August 2006 illegal
und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, weshalb er bei
einer Rückkehr angesichts der herrschenden Verhältnisse in Eritrea
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre, weshalb subjektive Nach-
fluchtgründe anzunehmen und der Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer als "Letter of Appeal" betitelten
und in englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 2. Juli 2008,
welche zuständigkeitshalber vom BFM dem Bundesverwaltungsgericht
übermittelt wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, ohne
konkrete Anträge zu stellen,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe ein Schreiben der "(...)
Church" beilegte, in welchem der christliche Glaube und die kirchliche
Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wird,
dass der Beschwerdeführer zudem eine Kopie des bereits eingereich-
ten Schreibens der Organisation "Rehma (...)" zu den Akten gab,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 festhielt, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, eine Be-
schwerdeverbesserung/Übersetzung ein- sowie die in Aussicht gestell-
ten Beweismittel nachzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2008 eine Be-
schwerdeverbesserung einreichte, mit welcher er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bereits in seinem
Heimatstaat im Jahr 2000 der Pfingstgemeinde beigetreten, unbelegt
blieb, nachdem der Beschwerdeführer die angekündigte Übersetzung
des in Tigrinisch abgefassten Schreibens der "Rehma (...)" nicht
einreichte,
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der kantonalen Anhö-
rung angab, er sei an einem Sonntag getauft worden, und zwar am (...)
(vgl. A12/19 S. 10), es sich beim genannten Datum jedoch um einen
Dienstag handelt,
dass sich aus der christlichen Betätigung des Beschwerdeführers in
der Schweiz, wie sie im Schreiben der "(...) Church" geschildert wird,
nichts hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft in der
Pfingstgemeinde in Eritrea ableiten lässt,
dass sich die genannte Organisation gemäss ihrer Homepage (vgl.
[...] ) nicht wie in der eingereichten Bestätigung "Rehma (...)" sondern
"Rhema (...)" schreibt,
dass mit dem Beschwerdeführer zwar davon auszugehen ist, in
seinem Heimatstaat sei die Ausübung des christlichen Glaubens im
Militärdienst verboten, dies jedoch nichts daran ändert, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert blieben und
deshalb nicht als selbst erlebt betrachtet werden können,
dass gerade aufgrund des bekanntermassen rigiden Umgangs mit
Angehörigen zahlreicher Minderheitenkirchen bei der Ausübung ihres
Glaubens, insbesondere während des Militärdienstes, die Angaben
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des Beschwerdeführers, er sei selbst bei der zweiten Verhaftung (nur)
eine Nacht festgehalten worden und habe wiederum ein Papier
unterschreiben müssen, wonach er nicht mehr in der Bibel lesen und
mit Leuten über die Bibel sprechen werde, nicht realistisch erscheinen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt zum Schluss
kommt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgrün-
den hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 5. Juni 2008 dem Be-
schwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft zuerkannt und den Vollzug der Wegweisung demzufolge
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat,
dass sich dementsprechend weitere Erwägungen zur Wegweisung
oder zur Durchführbarkeit deren Vollzuges erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
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ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulati-
ven Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
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