Abtei lung IV
D-4564/2010/gam/dei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Carlo Monti;
A._______, alias
B._______, alias
C._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 23. Juni 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4564/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2009 unter den Personalien
B._______, Irak, ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesent-
lichen geltend machte, er habe – aufgrund seiner Zusammenarbeit mit
den amerikanischen und kroatischen Besatzungstruppen – Mord-
drohungen von ihm unbekannten Terroristen erhalten,
dass er am 23. Juli 2009 D._______ per Auto Richtung E._______
verlassen habe,
dass er von da aus zu Fuss die türkische Grenze passiert habe,
dass der Beschwerdeführer per Lastwagen von F._______ aus zuerst
nach Istanbul und danach – nach einem Aufenthalt von sieben Tagen –
weiter in die Schweiz gereist sei und diese am 9. August 2009 erreicht
habe,
dass der Beschwerdeführer eine irakischen Identitätskarte einreichte,
dass eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson
mit dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2010 eine landeskund-
lich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines
Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durchführte, die ergab,
dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in D._______, G._______,
sozialisiert wurde, sondern eindeutig in der Gegend um Duhok im
kurdischsprachigen Milieu des Iraks,
dass mit Dokumentenanalyse vom 15. Januar 2010 festgestellt wurde,
dass diese objektive Fälschungsmerkmale aufwies,
dass zu diesen Resultaten dem Beschwerdeführer im Rahmen der An-
hörung vom 9. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2010 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz verfügte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom
23. April 2010 die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und dem Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 unter der Identität
A._______ [..., Irak] ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass der Beschwerdeführer im (...) am 3. Juni 2010 zur Person befragt
und am 9. Juni 2010 in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ihm das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2010
im (...) Altstätten zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, seine Familie sei seit längerer Zeit in einer Blutrache
verwickelt, weshalb ihm sein Vater geraten habe, mit einer Kalaschni-
kow bewaffnet zur Arbeit zu gehen,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2010 mit seinem Nachbarn
zur Arbeit gegangen sei, der sich während einer Pause – vermutlich,
als er mit der Waffe spielte – selbst angeschossen habe und in der
Folge gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer von der Familie des Opfers dafür ver-
antwortlich gemacht worden sei und deshalb aus dem Irak ausgereist
sei,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
9. Juni 2010 mit der Tatsache konfrontiert wurde, dass er unter der
Identität B._______, Irak, bereits ein erstes Asylgesuch in der Schweiz
eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer darauf erwiderte es würden alle Menschen
so handeln,
dass er im ersten Asylverfahren die Wahrheit gesagt habe und sich
seit seinem negativen Asylentscheid immer in der Schweiz auf-
gehalten habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das
zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass das
am 9. August 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 27. April 2010
rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten
Asylgesuchs von der Vorinstanz gewürdigt, und als unglaubwürdig
beurteilt wurden, und auch die Beschwerdeinstanz die Ausführungen
des BFM vollumfänglich gestützt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten, vorliegenden
Asylverfahrens sowohl eine gänzlich andere Identität als auch komplett
andere Ausreisegründe als in seinem ersten Asylverfahren angegeben
habe,
dass er anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, dass er in
der Schweiz bereits einmal unter anderer Identität ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem angegeben habe am
1. Mai 2010 das erste Mal sein Heimatland verlassen zu haben und
zuvor noch nie im Ausland gewesen sei,
dass er erst im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs auf
Vorhalt mitteilte, sein früheres Asylgesuch sei abgelehnt worden und
er die Schweiz seither nicht verlassen habe,
dass deshalb der Beschwerdeführer offensichtlich den Schweizer Be-
hörden sein erstes Asylverfahren zu verheimlichen beabsichtigt habe,
dass er keine neuen Asylgründe geltend macht habe, indem er nach
Vorhalt im rechtlichen Gehör an den Vorbringen aus seinem ersten
Asylgesuch festgehalten habe, die in der Verfügung des BFM vom
8. April 2010 als unlogisch, vage, stereotyp und widersprüchlich taxiert
worden seien,
dass somit die Ausreisegründe des Beschwerdeführers nach wie vor
nicht zu hören werden könnten,
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dass ferner seine wahre Identität aufgrund der pflichtwidrigen Nicht-
abgabe von rechtsgenüglichen Dokumenten noch immer nicht fest-
stehe, da die vormals eingereichte Identitätskarte lautend auf
B._______, Irak, offensichtlich gefälscht sei und der Beschwerdeführer
im rechtlichen Gehör erklärte, A._______, Irak, sei seine wahre Identi -
tät,
dass aus den Akten sich somit keine Hinweise ergäben, dass nach
dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde
vom 24. Juni 2010 (Poststempel) and das BVGer gelangte und dabei
sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2010 beim BVGer ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein -
getreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission] 2004 Nr. 34, E. 2.1., S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM
vom 8. April 2010 ein rechtskräftiger Entscheid (am 23. April 2010
durch Urteil des BVGer D-2624/2010 in Rechtskraft erwachsen) vor-
liegt, in welchem explizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG ausgegangen wurde (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1, E., S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hin-
weisen auf seither eingetretene flüchtlingsrechtlich bedeutsame Er-
eignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, da der Beschwerde-
führer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2010 angab er
berufe sich noch immer auf die im ersten Verfahren geltend gemachten
Asylgründe,
dass sich der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers keine
neuen Argumente entnehmen lassen, welche geeignet wären, diese
Einschätzung umzustossen,
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dass bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2010
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar er-
achtet wird (vgl. BVGE 2008/5),
dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, zumal aufgrund seiner Herkunft davon
auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zu-
stellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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