B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4564/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Syrien am 13. Ok-
tober 2015 (…) verliess und in der Folge zusammen mit seinem (…)
(N […]) über die Balkanroute von B._______ her am 1. November 2015
illegal in die Schweiz gelangte,
dass er am 4. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 23. November 2015 zur
Person befragt (BzP) sowie am 10. Mai 2017 zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Stadt D._______
geboren und habe sein gesamtes Leben im Dorf E._______ (Bezirk
D._______, Gouvernement F._______) verbracht, wo seine Eltern und
seine (…) Geschwister weiterhin wohnhaft seien,
dass sein ältester Bruder wegen des Militärdiensts gesucht und deshalb
von den Eltern etwa im (…) 2012 nach G._______ geschickt worden sei,
wo er jetzt als (…) arbeite,
dass sich ein Onkel (…) als (…) in H._______, (…) Onkel und (…) Tanten
in I._______sowie weitere Familienangehörige in B._______ aufhielten,
dass seine Familie von (…) gut gelebt habe, doch die türkischen Behörden
(…) 2012 (…) beschlagnahmt hätten, weil es unmittelbar (…) liege,
dass seine Familie als Folge davon finanzielle Einbussen erlitten habe, ob-
wohl der Vater (…) habe und zusätzlich in (…) und als (…) arbeite,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die Matura bestanden und beab-
sichtigt habe, unverzüglich an der Universität von H._______ (…) zu stu-
dieren,
dass er sich dort – gemäss seinen Angaben bei der BzP – nicht habe im-
matrikulieren können, weil er im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei,
hingegen – laut seinen Aussagen anlässlich der Anhörung – seinen Onkel
in H._______ bevollmächtigt habe, ihn an der Universität zu immatrikulie-
ren, was dieser auch getan habe,
dass er im Jahr 2010 das Militärbüchlein erhalten und zwei Mal eine Ver-
schiebung des Militärdiensts um jeweils ein Jahr erwirkt habe, was legal
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und problemlos möglich gewesen sei, da er sich auf die Matura vorbereitet
habe,
dass Ende 2012 die zweite Verschiebung abgelaufen sei und er eine dritte
habe erwirken wollen, um nach H._______ zu reisen und das Studium auf-
zunehmen, aber von einem Freund in derselben Situation erfahren habe,
dass dies nicht möglich sei,
dass er dazu bei der BzP erklärte, ein Freund im militärdienstpflichtigen
Alter habe ihm berichtet, er sei mit der Absicht, den Militärdienst zu ver-
schieben, zu den Behörden gegangen, was trotz mehrerer Versuche nicht
genehmigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer deshalb davon ausgegangen sei, ihm würde
ebenfalls keine weitere Verschiebung gewährt, auf eine persönliche Vor-
sprache bei den Behörden verzichtet und seinen Vater zu diesen geschickt
habe, jedoch ohne Erfolg,
dass er diesbezüglich anlässlich der Anhörung ausführte, ein Kollege von
ihm in derselben Lage sei damals mit seinem Vater an die Behörden ge-
langt, wobei diese das Anliegen abgelehnt und überdies den Kollegen im
Büro festgenommen hätten,
dass der finanziell gut gestellte Vater des Kollegen, welcher einen Büromit-
arbeiter gekannt habe, vermutlich mittels Bestechung die Freilassung sei-
nes Sohnes habe erwirken können,
dass der Beschwerdeführer auf diesen Vorfall hin nicht mehr gewagt habe,
persönlich im Büro zu erscheinen und stattdessen seinen Vater gebeten
habe, dort vorzusprechen, wobei die Behörden diesen aufgefordert hätten,
seinen Sohn vorbeizuschicken, ihm jedoch keine Garantie für eine erfolg-
reiche Verschiebung des Dienstes gegeben hätten,
dass die Behörden überdies zu jener Zeit auch viele Männer für den Mili-
tärdienst festgenommen hätten und der Beschwerdeführer auch deshalb
eine persönliche Vorsprache bei ihnen nicht gewagt habe,
dass nach Ablauf der zweiten Verschiebung 2013 die Polizei im gleichen
Jahr sowie Anfang 2014 den Beschwerdeführer zwei Mal zu Hause ge-
sucht habe, wobei die Polizisten direkt in (…) gekommen seien, die Identi-
tätskarte seines Bruders kontrolliert und nach ihm gefragt hätten, und, da
er nicht abwesend gewesen sei, wieder weggegangen seien,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Kontrollen jeweils auf
(…) gearbeitet und danach eine Woche lang bei (…) übernachtet habe,
dass der Hauptgrund für seine Ausreise im Oktober 2015 die Flucht vor
dem Militärdienst gewesen sei, wobei er bereits im Jahr 2013 und Anfang
2014 wegen der Suche nach ihm und weil er das Studium in H._______
nicht habe antreten können, an eine Ausreise gedacht habe, eine solche
jedoch damals sehr teuer gewesen sei und ihm das Geld dazu gefehlt
habe, weshalb er zu arbeiten begonnen habe,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, (…), sein Militärbüchlein
und ein (…) sowie, anlässlich der Anhörung, eine Kopie eines Studenten-
ausweises zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2017 – eröffnet am 21. Juli 2017
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der dritten Verschiebung des Militärdienstes widersprüchlich ausgefallen
seien, wodurch erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Darlegungen
erweckt würden,
dass diese Zweifel durch weitere widersprüchliche Angaben des Be-
schwerdeführers bezüglich der nicht möglichen Aufnahme des Studiums
an der Universität von H._______ verstärkt würden, woran auch die einge-
reichte Farbkopie eines Studentenausweises nichts ändere, zumal Kopien
grundsätzlich geringer Beweiswert zukäme und auch nicht nachzuvollzie-
hen sei, weshalb er nicht das angeblich bei seinem Onkel in H._______
befindliche und daher einfach zu beschaffende Original beigebracht habe,
dass wegen der widersprüchlichen Darlegungen zu diesen beiden zentra-
len Sachverhalten die Echtheit des eingereichten Militärbüchleins ebenfalls
in Frage stehe, umso mehr, als solche Dokumente leicht käuflich zu erwer-
ben seien,
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dass deshalb die angeblichen Ausreisegründe gemäss Art. 7 AsylG insge-
samt als nicht glaubhaft einzustufen seien, woraus zwingend folge, dass
die geltend gemachte, zweimalige Suche der syrischen Behörden nach
dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 und Anfang 2014 wegen des Militär-
dienstes ebenfalls nicht glaubhaft sei,
dass zwischen dieser angeblichen letzten behördlichen Suche und der
Ausreise des Beschwerdeführers mindestens anderthalb Jähre lägen,
weshalb der vom AsylG geforderte enge kausale Zusammenhang zwi-
schen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung nach Syrien auf-
grund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2017 (Poststem-
pel) gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob, wobei er die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs
der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 (Verneinung Flüchtlingseigen-
schaft, Ablehnung Asylgesuch und Anordnung Wegweisung), die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG bean-
tragte,
dass er als Beilagen gleichzeitig je eine Kopie und Foto einer Gerichtsvor-
ladung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am
18. August 2017 bestätigte,
dass ebenfalls am 18. August 2017 mit separater Post eine Fürsorgebe-
stätigung eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Au-
gust 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 6. September 2017 an-
setzte,
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dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte die Ausführungen
des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Heimatstaat im Oktober 2015
verlassen habe, in zutreffender Weise insgesamt als nicht glaubhaft einge-
schätzt und daraus abgeleitet haben, dass die geltend gemachte zweima-
lige Suche der syrischen Behörden nach ihm im Jahr 2013 sowie Anfang
2014 wegen des Militärdienstes ebenfalls nicht glaubhaft sei,
dass die Vorinstanz auch zu Recht ausgeführt haben dürfte, dass selbst
bei Wahrunterstellung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Vo-
raussetzungen von Art. 3 AsylG nicht gegeben wären,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kaum zu einer anderen
Einschätzung zu führen vermögen dürften, zumal sich jene weitestgehend
auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkten,
dass im Zusammenhang mit der vorgebrachten Dienstverweigerung zum
einen eine objektiv begründete Furcht vor politisch motivierter Bestrafung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sein dürfte, da der Beschwerdefüh-
rer in der Vergangenheit wohl nicht bereits als Regimekritiker aufgefallen
sei beziehungsweise nicht über ein entsprechendes politisches Profil ver-
füge (vgl. BVGE 2015/3),
dass zum andern auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie und
Foto einer Vorladung nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen,
dass diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht werde, inzwi-
schen sei eine gerichtliche Vorladung des Gerichts in J._______ ergangen,
derzufolge der Beschwerdeführer am (…) 2013 um (...) zwecks Befragung
beim Gericht hätte vorsprechen müssen, und er dieser nicht nachgekom-
men sei,
dass er mit der Beschwerde endlich auch Fotos der Vorladung einreichen
könne und er dieses Dokument zuvor nicht erwähnt habe, weil ihm dessen
Beschaffung nicht gelungen sei und er deshalb angenommen habe, dass
sein Vorbringen unglaubhaft gewirkt hätte,
dass seine Begründung dafür, weshalb er die Vorladung im erstinstanzli-
chen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hatte, als unbehelflich einzu-
schätzen sein dürfte,
dass er sich auch zu den Umständen, wie er in den Besitz dieses Beweis-
mittels gelangt sei, nicht äussere und es sich dabei lediglich um eine Foto
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eines Dokuments handle, weshalb diesem kaum Beweiswert zukommen
dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 31. August 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG;
vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017
dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da
aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigen-
schaft zu bewirken vermögen dürften,
dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung
der Akten vollumfänglich festzuhalten ist,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähn-
ten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat,
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dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 31. August 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: