B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4565/2011
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
alias B._______,
geboren am (…), Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / N (…).
D-4565/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Demokrati-
schen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) – verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2007 und reiste über
Kongo-Brazzaville, Senegal und Italien am 13. Dezember 2007 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2008 fand die Befragung
zur Person (BzP) und am 24. Januar 2008 die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das BFM statt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe als aktives Mitglied der APARECO
([Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo] exilpolitische kon-
golesische Organisation; Anmerkung des Gerichts) am 28. Februar 2007
an einem Demonstrationsmarsch in Kinshasa teilgenommen. Als die De-
monstranten am frühen Nachmittag am "Boulevard 30. Juin" in Gombe
angekommen seien, hätten Soldaten die Teilnehmer auseinandergetrie-
ben. Dabei seien Menschen verletzt und getötet worden. Junge Oppositi-
onelle aus den hinteren Reihen hätten angefangen, mit den Soldaten zu
kämpfen und seien mit dem Gewehr eines Soldaten entflohen. Daraufhin
seien sie und weitere Demonstranten festgenommen und in ein Gefäng-
nis gebracht worden. Dort seien die Häftlinge mehrfach vergewaltigt und
geschlagen worden. Sie sei am meisten misshandelt worden, weil sie die
Schwester von Jean-Pierre Bembas Ehefrau sei. Aufgrund der Misshand-
lungen habe sie so viel Blut verloren, dass sie in ein Spital gebracht wor-
den sei. Dort sei sie zwar von zwei Soldaten bewacht worden, habe aber
als Ordensschwester verkleidet fliehen können.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der BzP ihre Wählerkarte
zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 – eröffnet am 3. Juni 2008 – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Juli 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben.
D-4565/2011
Seite 3
B.c Mit Urteil D-4477/2008 vom 8. Juni 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die an-
gefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus,
das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Ge-
hör verletzt, indem es sich in seinen Erwägungen nicht zu den behaupte-
ten Vergewaltigungen und Schlägen geäussert habe.
C.
C.a Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 – eröffnet am 19. Juli 2011 – stellte
das BFM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.b Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM
zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP
erklärt, sie sei seit dem 5. November 2007 Mitglied der APARECO gewe-
sen. In der Anhörung habe sie hingegen behauptet, der APARECO am
5. November 2006 beigetreten zu sein. Aufgrund dieses Widerspruchs,
welchen sie auch im weiteren Verlauf der Anhörung nicht habe beheben
können, würden bereits Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen und ihrer Mitgliedschaft bei der APARECO auftreten. Sie habe
zudem keine weitgehenden Kenntnisse über die APARECO, obwohl sie in
ihrer Funktion als Beraterin vor den Frauen geredet, zum Marsch aufge-
rufen, Werbung bei ihren Kolleginnen gemacht, Flugblätter verteilt und an
dem Oppositionsmarsch teilgenommen habe. So habe sie beispielsweise
nicht angeben können, was die Abkürzung APARECO ausformuliert ge-
nau heisse. Aufgefordert über die APARECO zu berichten, habe sie keine
genügenden Aussagen machen können. Sie habe darauf beharrt, dass es
sich um eine Oppositionspartei handle, habe aber die Ziele und die politi-
sche Ausrichtung nicht angeben können. Sie sei bei ihren grundsätzlichen
und pauschalen Aussagen geblieben. Als Gründungsdatum der APARE-
CO habe sie zudem den 17. November 2005 angegeben, was gemäss
gesicherten Erkenntnissen nicht korrekt sei. Aufgrund dieser Aussagen
würden die schon bestehenden Zweifel betreffend die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen und die Parteizugehörigkeit der Beschwerdeführerin weiter
bestätigt. Es sei zudem unglaubhaft, dass sie die Schwester von Jean-
Pierre Bembas Ehefrau sei, da diese gemäss gesicherten Erkenntnissen
nicht – wie von der Beschwerdeführerin angegeben – N. heisse. Auch
habe sie zu Jean-Pierre Bemba keine weiteren Angaben machen können,
als dass er der Präsident der "EMERSE" sei. Des Weiteren müssten die
D-4565/2011
Seite 4
geltend gemachten Vorbringen bezüglich ihrer Flucht als realitätsfremd
angesehen werden. Es könne nicht geglaubt werden, dass Armeeange-
hörige ihre Dienstpflicht in der geschilderten Weise hätten verletzen kön-
nen, zumal sie beauftragt gewesen seien, die Beschwerdeführerin zu
überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass Soldaten
in dieser Lage und mit diesem Auftrag sich im Klaren sein dürften, dass
sie mit einem solch nachlässigen Verhalten ihre Stelle aufs Spiel setzen
würden und auch mit weiteren Konsequenzen rechnen müssten. Indes-
sen müsse aber vor allem darauf hingewiesen werden, dass die Gefan-
genschaft und die Malträtierungen seitens der Soldaten im Gefängnis im
Lichte der geltend gemachten, aber als unglaubhaft erachteten Vorbrin-
gen zu Jean-Pierre Bemba, seiner Frau und seiner Partei sich nicht im
geschilderten Kontext ereignet haben könnten. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin müssten nach dem Gesagten als tatsachenwidrig, wi-
dersprüchlich und realitätsfremd angesehen werden. Insbesondere müs-
se ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unter den ge-
nannten Umständen und den besagten Gründen festgenommen, inhaf-
tiert und malträtiert worden sei. Aufgrund dessen erübrige es sich auch,
auf weitere Vorbringen, insbesondere auch auf die geltend gemachte se-
xuelle Malträtierung näher einzugehen, da sie, wie bereits erwähnt, im
geltend gemachten Kontext nicht stattgefunden haben könne. Daran
vermöge im Übrigen auch die eingereichte Wählerkarte nichts zu ändern.
D.
Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie,
ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, und es sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM (andere Abteilung) zurückzuweisen, eventualiter sei sie
nicht wegzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Be-
schwerde sei die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu be-
lassen und es sei ihr zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und der Un-
terzeichnete zum Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestimmen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D-4565/2011
Seite 5
E.
Am 24. August 2011 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
F.a Am 7. August 2012 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Einrei-
chung einer Stellungnahme ein.
F.b In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2012 hielt das BFM an
seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
F.c Am 24. August 2012 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlas-
sung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu.
F.d Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 gab der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin Einsicht in das Aktenstück A 7/1.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-4565/2011
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene Verfahrensmängel – insbe-
sondere die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf recht-
liches Gehör – gerügt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; REGINA KIENER/BERNHARD RÜT-
SCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen
2012, S. 70 f.).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das rechtli-
che Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei-
des dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu ge-
hört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
D-4565/2011
Seite 7
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äus-
serungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfra-
ge geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2
3.2.2.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (in mehrfacher Hin-
sicht) verletzt, indem es den richtigen Vornamen von Jean-Pierre Bembas
Ehefrau ohne Angabe eines Grundes nicht bekannt gegeben und lediglich
behauptet habe, dass sie gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht N.
heisse. Es werde vermutet, dass das BFM nur in Erfahrung habe bringen
können, dass die Frau von Jean-Pierre Bemba nicht N. heisse, den richti-
gen Vornamen aber gar nicht kenne. Eventuell glaube das BFM, den
Namen zu kennen, habe diesen der Beschwerdeführerin aber nicht mittei-
len wollen. Damit verunmögliche es Einwendungen der Beschwerdefüh-
rerin. Auch weigere sich das BFM, seine Quelle bekannt zu geben, so
dass die Beschwerdeführerin nicht einmal gegen deren Zuverlässigkeit
argumentieren könne. Basierend auf den Angaben der Beschwerdeführe-
rin hätte das BFM zudem Abklärungen zu den familiären Verhältnissen
von Jean-Pierre Bemba beziehungsweise dessen Ehefrau vornehmen
oder aber das Abklärungsresultat offenlegen müssen.
3.2.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es den
richtigen Vornamen der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba ohne Angabe ei-
nes Grundes und seiner Quelle nicht angegeben hat. Aufgrund der Aus-
führung, wonach diese nach gesicherten Erkenntnissen nicht N. heisse,
wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen, die
Verfügung in diesem Punkt sachgerecht – beispielsweise durch das Ein-
reichen von Beweismitteln, die belegen, dass die Ehefrau von Jean-
Pierre Bemba tatsächlich Nina heisst – anzufechten. Es ergibt sich zu-
dem aus allgemein zugänglichen Quellen, dass die Ehefrau von Jean-
D-4565/2011
Seite 8
Pierre Bemba nicht – wie von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren angegeben – Nina, sondern Liliane respektive Lilia heisst (sie-
he zahlreiche Artikel und Dokumente im Internet, beispielsweise:
), weshalb das BFM auch
aus diesem Grund nicht verpflichtet war, seine Quelle anzugeben bezie-
hungsweise offenzulegen. Die entsprechenden Rügen sowie Mutmas-
sungen zu den Gründen für die Nichtbekanntgabe des richtigen Namens
der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba (Beschwerde S. 9 ff.) sind somit un-
begründet. An dieser Stelle ist sodann festzuhalten, dass die Beschwer-
devorbringen, wonach das BFM den richtigen Vornamen allenfalls gar
nicht kenne oder lediglich glaube, ihn zu kennen, vor allem auch im Hin-
blick auf die zahlreichen Quellen im Internet als substanzlose Behaup-
tungen erweisen, weshalb auch die in diesem Zusammenhang erhobene
Rüge bezüglich Verletzung der Abklärungspflicht unbegründet ist. Nach
dem Gesagten durfte das BFM zu Recht davon ausgehen, dass die Be-
schwerdeführerin nicht mit der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba verwandt
ist, weshalb sich auch weitere Abklärungen zu dessen familiären Verhält-
nissen erübrigten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise der
Abklärungspflicht vorliegen soll.
3.2.3
3.2.3.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, dass das BFM die
zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin – unter Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör – "immer noch nicht ernst" nehme. So
habe das BFM in seiner Argumentation auf Seite 4, weshalb es sich nicht
mit den von der Beschwerdeführerin erlittenen "sexuellen Malträtierun-
gen" befassen müsse, die anderen Malträtierungen nicht erwähnt. Auch
habe es keine Untersuchung bezüglich Folterspuren durchführen lassen.
Sodann verharmlose seine Formulierung, wonach die Beschwerdeführe-
rin im Gefängnis geschlagen und misshandelt worden sei, das Gesche-
hen. Es gehe nicht an, dass das BFM bei der Wiedergabe der Darstellung
Berichtigungen vornehme.
3.2.3.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM die Asylbegründung der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet und dies in der angefochte-
nen Verfügung hinreichend begründet hat. Es war daher keineswegs
gehalten, die von der Beschwerdeführerin behauptete Folter (spezifisch)
zu erwähnen. Seiner diesbezüglichen Begründungspflicht ist es – vor al-
lem auch im Hinblick auf das im vorliegenden Fall bereits ergangene Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts – hinreichend nachgekommen, indem
D-4565/2011
Seite 9
es in seinen Erwägungen erklärte, dass (aufgrund der tatsachenwidrigen,
widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen) ausgeschlossen
werden müsse, dass die Beschwerdeführerin unter den genannten Um-
ständen und den besagten Gründen festgenommen, inhaftiert und malträ-
tiert worden sein könne. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sein soll,
indem das BFM keine Untersuchung bezüglich Folterspuren durchführte.
Aufgrund der wirklichkeitsfremden Vorbringen der Beschwerdeführerin
(insbesondere bezüglich ihrer Verwandtschaft mit Jean-Pierre Bemba)
war es auch in diesem Zusammenhang nicht gehalten, weitere Abklärun-
gen vorzunehmen. Es liegt somit auch keine Verletzung der Abklärungs-
pflicht vor.
3.2.4
3.2.4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem BFM des Weiteren vor, die Ak-
ten A 5/1-A7/1 zu Unrecht nicht herausgegeben zu haben. Die Verweige-
rung der Akteneinsicht mache misstrauisch. Möglicherweise würden diese
Akten die Asyldarstellung der Beschwerdeführerin – beispielsweise be-
treffend die erlittenen Vergewaltigungen und Folter – stützen. Das BFM
habe der Beschwerdeführerin damit ebenfalls das rechtliche Gehör im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verweigert.
3.2.4.2 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter
Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich
Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Dies trifft
auf die fraglichen Aktenstücke zu, zumal sie die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin betreffen, welche unter Umständen für den Aus-
gang des Verfahrens durchaus hätte Bedeutung erlangen können. Der in
den Aktenstücken A 5/1 und A 6/1 festgehaltene Sachverhalt (Einlieferung
in ein Spital und Rückkehr) ist der Beschwerdeführerin jedoch bekannt,
weshalb ihr keine Einsicht in diese Akten gewährt werden musste. Das
Aktenstück A 7/1, in welchem der entsprechende Sachverhalt zusammen-
fassend dokumentiert wird, wäre vom BFM der Beschwerdeführerin aller-
dings zur Kenntnisnahme zu edieren gewesen. Das Bundesverwaltungs-
gericht gab (aus prozessökonomischen Gründen) der Beschwerdeführe-
rin mit Verfügung vom 11. Juni 2013 Einsicht in das Aktenstück A 7/1. Ei-
ne (schwerwiegende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
liegt indessen nicht vor, da sich das BFM bei der Entscheidfindung nicht
zulasten der Beschwerdeführerin auf dieses Aktenstück abstützte.
D-4565/2011
Seite 10
3.2.5
3.2.5.1 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, das BFM
scheine die von der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigungen
nicht zu bestreiten, sondern nur den "geltend gemachten Kontext", womit
es die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zu Jean-Pierre Bemba ge-
meint habe. Diese Betrachtungsweise sei allerdings zu präzisieren. Die
Beschwerdeführerin habe nicht erklärt, wegen ihrer Verwandtschaft zu
Jean-Pierre Bemba von den Soldaten vergewaltigt und zusammenge-
schlagen worden zu sein. Sie habe lediglich erklärt, wegen dieser Ver-
wandtschaft sei sie "mehr" vergewaltigt worden als die anderen festge-
nommenen Demonstranten. Das BFM verkenne, dass die Vergewaltigun-
gen und das Zusammenschlagen auch dann von Belang seien, wenn sie
nicht auf der Verwandtschaft mit Jean-Pierre Bemba beruhten. Die Unta-
ten würden damit zusammenhängen, dass die Beschwerdeführerin sich
politisch betätigt, nämlich an der Demonstration der APARECO teilge-
nommen habe. Zudem seien diese Untaten vorliegend auch dann als
Wegweisungshindernisse von Interesse, wenn sie weder mit der Ver-
wandtschaft zu Jean-Pierre Bemba noch der politischen Betätigung der
Beschwerdeführerin zusammenhingen.
3.2.5.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass in der Beschwerde vom
3. Juli 2008 gerügt wurde, das BFM habe einen zentralen Punkt in den
Vorbringen der Beschwerdeführerin völlig ignoriert, nämlich ihre Nähe zu
Jean-Pierre Bemba, welche wesentlich für die Folterungen und Vergewal-
tigungen gewesen sei. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, "sie sei
wegen dieser verwandtschaftlichen Beziehung mit Jean-Pierre Bemba
(…) bewusstlos geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden". Es mu-
tet daher widersprüchlich und etwas seltsam an, wenn in der vorliegend
zu beurteilenden Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, die Beschwer-
deführerin habe nicht erklärt "wegen ihrer Verwandtschaft zu Jean-Pierre
Bemba von den Soldaten vergewaltigt und zusammengeschlagen worden
zu sein"; "die Untaten hängen damit zusammen, dass die Beschwerde-
führerin sich politisch betätigte". Das BFM hat in seinen Erwägungen da-
zu explizit erklärt, es müsse (aufgrund der unglaubhaften, tatsachenwidri-
gen, widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen der Beschwerde-
führerin) ausgeschlossen werden, dass sie unter den genannten Um-
ständen und den besagten Gründen festgenommen, inhaftiert und malträ-
tiert worden sein könne. Daraus ist klar ersichtlich, dass das BFM mit
dem "geltend gemachten Kontext" nicht nur die angebliche Verwandt-
schaft der Beschwerdeführerin mit Jean-Pierre Bemba, sondern bei-
spielsweise auch deren als unglaubhaft erachtete Demonstrationsteil-
D-4565/2011
Seite 11
nahme meinte. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
3.2.6
3.2.6.1 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, die Argumen-
tation des BFM erscheine angesichts der wenig gebildeten Beschwerde-
führerin in mehreren ihr angelasteten Punkten (Datumsfehler bezüglich
Eintrittsdatum zur APARECO, Nichtkennen des Gründungsdatums der
APARECO und Bezeichnung der MLC [Mouvement de la Libération du
Congo] als EMERSE) als kleinlich. Zudem habe das BFM auch bezüglich
der Bedeutung der Abkürzung APARECO übertriebene Anforderungen an
die einfach gestrickte Beschwerdeführerin gestellt, die selbst die Abkür-
zung RDC nicht habe aufschlüsseln können. Auch hier liege eine (mehr-
fache) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
3.2.6.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der An-
spruch auf rechtliches Gehör nur die Sachverhaltsfeststellung nicht aber
die rechtliche Würdigung beschlägt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Es ist da-
her nicht ersichtlich, inwiefern das BFM durch sein angeblich kleinliches
Vorgehen (bei der Würdigung von Aussagen der Beschwerdeführerin)
und seine "übertriebenen Anforderungen" den Anspruch der Beschwerde-
führerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.
3.2.7
3.2.7.1 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Argumentation
des BFM, wonach die Beschwerdeführerin "keine weiteren und ausführli-
cheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba habe machen können, als dass
er der Präsident der EMERSE sei, verletze den Anspruch der Beschwer-
deführerin auf rechtliches Gehör, zumal es keine weiteren Fragen zur
Person gestellt habe. Zudem ignoriere es, dass die Beschwerdeführerin
diverse Angaben zu dessen familiären Verhältnissen gemacht habe.
3.2.7.2 Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der
Erwägung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin "keine weiteren und
ausführlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba habe machen können
nicht um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung handelt und es der Be-
schwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, die Verfügung in diesem
Punkt sachgerecht anzufechten. Es liegt daher auch diesbezüglich keine
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
vor.
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Seite 12
3.2.8
3.2.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, es sei nicht erklärlich,
wie das BFM angesichts der von ihr geschilderten Ziele der APARECO
habe erklären können, dass sie keine "weitgehenden Kenntnisse über die
APARECO" habe. Zudem habe es diesbezüglich nicht einmal angegeben,
welche Programmpunkte der APARECO sie hätte kennen sollen. Auch
dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2.8.2 Das BFM hat seine Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin
"keine weitgehenden Kenntnisse über die APARECO" habe, (zu Recht)
damit begründet, dass "sie beispielsweise nicht angeben (konnte), was
die Abkürzung ausformuliert genau heisse. Aufgefordert über die APA-
RECO zu berichten, konnte sie keine genügenden Aussagen machen.
Sie beharrte darauf, dass es sich um eine Oppositionspartei handle,
konnte aber die Ziele und die politische Ausrichtung der Partei nicht an-
geben". Das BFM hat somit eine hinreichende und anfechtbare Begrün-
dung dafür abgegeben, weshalb es die Kenntnisse der Beschwerdeführe-
rin als nicht auseichend erachtete. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern
diesbezüglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Ge-
hör verletzt wurde. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Be-
schwerdeführerin angeblich andernorts gewisse Ziele der APARECO ha-
be angeben können. Im Übrigen sind die Ziele beziehungsweise Pro-
grammpunkte der APARECO auf deren Homepage zu finden, so dass
das BFM auch aus diesem Grund keineswegs verpflichtet war, diese an-
zugeben. Es liegt daher auch diesbezüglich keine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor.
3.2.9
3.2.9.1 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, das BFM habe den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (mehrfach) ver-
letzt, indem es die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht
aus dem Spital – ohne die Verhältnisse richtig abzuklären – als realitäts-
fremd bezeichnet habe und sich dabei auf die allgemeine Erfahrung und
Logik des Handelns gestützt habe. Es habe sich zudem in der angefoch-
tenen Verfügung nicht zu den (bereits) in der Beschwerde vom 3. Juli
2008 erhobenen Einwendungen bezüglich der Flucht der Beschwerdefüh-
rerin aus dem Spital geäussert.
3.2.9.2 In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass
der Anspruch auf rechtliches Gehör nur die Sachverhaltsfeststellung nicht
aber die rechtliche Würdigung beschlägt (vgl. E. 3.2.6.2 vorstehend). Es
D-4565/2011
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ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es die
Flucht als realitätsfremd bezeichnete. Zudem ist nicht ersichtlich, inwie-
fern das BFM die Verhältnisse im Spital nicht sorgfältig erfragt haben soll
(vgl. dessen Fragen in A 12/21 S. 10). Es wäre in der Verantwortung der
Beschwerdeführerin gelegen, auf die Fragen des BFM detaillierter zu
antworten und sich nicht darauf zu verlassen, dass das BFM sämtliche
Aspekte der Flucht flächendeckend anspricht. Nach dem Gesagten liegt
daher weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch
des Untersuchungsgrundsatzes vor.
3.2.10
3.2.10.1 Sodann wird die Rüge vorgebracht, dass das BFM die Be-
schwerdeführerin vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit den
angeblichen Ungereimtheiten und vor allem mit den für sie nachteiligen
Schlussfolgerungen hätte konfrontieren müssen. So habe die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten, dass sie keine hinreichenden
Ausführungen über das Programm der APARECO habe machen können,
dass der 17. November 2005 nicht der Gründungstag der APARECO sei,
dass ihre Entweichung aus dem Spital realitätsfremd sei, sie nach dessen
Einschätzung keine weiteren Aussagen über Jean-Pierre Bemba habe
machen können, dass die Beschwerdeführerin nicht die Halbschwester
der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba sein könne und diese gemäss "gesi-
cherter Erkenntnisse" nicht N. heisse.
3.2.10.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt – wie bereits vor-
stehend ausgeführt – nur die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Einem Asylsu-
chenden ist daher in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme
bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsa-
chen einzuräumen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13). Bei den in der Beschwerde
aufgeführten Punkten handelt es sich mehrheitlich um Fragen der Würdi-
gung von Tatsachen, so dass das BFM keineswegs verpflichtet war, der
Beschwerdeführerin vorgängig seines Entscheides ein Recht zur Stel-
lungnahme einzuräumen. Sodann ergibt sich aus allgemein zugänglichen
Quellen, dass das Gründungsdatum der APARECO der 4. Juni 2005
(, zuletzt besucht am
18. März 2013) und der Vorname der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba Li-
liane respektive Lilia lautet. Der Beschwerdeführerin musste daher auch
diesbezüglich kein Recht auf vorgängige Stellungnahme eingeräumt wer-
D-4565/2011
Seite 14
den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1567/2008 vom
21. Dezember 2010).
3.2.11 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
3.3 In der Beschwerde wird sodann verschiedentlich eine Verletzung von
Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gerügt. Diese Bestimmung
ist allerdings auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da die ho-
heitlichen Entscheidungen über die Anerkennung als Flüchtling sowie die
Asylgewährung weder zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch
eine strafrechtliche Anklage betreffen (vgl. BVGE 2010/1 E. 5.2.3). Folg-
lich sind diese Rügen unbegründet.
3.4
3.4.1 Schliesslich wird in der Beschwerde die Verletzung von weiteren
verfahrensrechtlichen Bestimmungen gerügt. So habe das BFM diverse
verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt, falls es den richtigen Namen
der Ehefrau von Jean-Pierre Bemba verschwiegen habe, weil er die Ab-
kürzung Nina ermögliche. Zudem verstosse seine Argumentation, wonach
die Beschwerdeführerin "keine weiteren und ausführlicheren Angaben" zu
Jean-Pierre Bemba habe machen können, als dass er der Präsident der
EMERSE sei, (insbesondere auch) gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben nach Art. 9 BV und gegen den Anspruch auf eine gerechte Be-
handlung nach Art. 29 Abs. 1 BV, zumal es der Beschwerdeführerin gar
keine weiteren Fragen zu Jean-Pierre Bemba gestellt habe. Des Weiteren
erscheine das BFM im Hinblick auf seine aktenwidrige Behauptung, wo-
nach die Beschwerdeführerin keine "weitgehenden Kenntnisse über die
APARECO" habe, nicht unabhängig und unparteilich.
3.4.2 Zum Vorwurf, das BFM habe den Vornamen der Ehefrau von Jean-
Pierre Bemba eventuell absichtlich verschwiegen, weil er die Abkürzung
Nina ermögliche, ist festzuhalten, dass Nina offensichtlich keine typische
Abkürzung für Liliane beziehungsweise Lilia ist und dieser Vorwurf somit
ins Leere zielt. Folglich liegt diesbezüglich keine Verletzung der in diesem
Zusammenhang geltend gemachten verfahrensrechtlichen Bestimmun-
gen vor.
Es ist zudem nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht nä-
her begründet, inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9
D-4565/2011
Seite 15
BV und der Anspruch auf gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV
bereits dadurch verletzt worden sein sollen, dass das BFM in der Verfü-
gung ausführte, die Beschwerdeführerin habe "keine weiteren und aus-
führlicheren Angaben" zu Jean-Pierre Bemba machen können, auch
wenn es ihr keine weiteren Fragen stellte. Ebenfalls ist – vor allem auch
im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen unter E. 3.2.8.2 – nicht
ersichtlich, inwiefern das BFM durch sein Vorbringen, die Beschwerdefüh-
rerin habe keine "weitgehenden Kenntnisse über die APARECO", nicht
unabhängig und unparteiisch sein soll.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM weder den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör noch weitere verfahrens-
rechtliche Bestimmungen verletzt hat. Die Begründung in der angefoch-
tenen Verfügung gibt insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss
darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen
lässt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Verfügung sach-
gerecht anzufechten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neube-
urteilung an das BFM (andere Abteilung) ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik
entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wich-
tige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des
D-4565/2011
Seite 16
Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nach-
schieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaft-
machung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend
ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (überein-
stimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdig-
keit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK
Nr. 21 E. 6.1).
4.2 Auf Beschwerdeebene wird in materieller Hinsicht im Wesentlichen
geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss eingereich-
tem Arztbericht auch heute noch Verletzungen feststellbar seien, welche
ihre Darstellung bestätigen würden, wonach sie durch Soldaten der kon-
golesischen Armee schwer gefoltert worden sei. Damit habe die Be-
schwerdeführerin eine sehr wichtige Tatsache in ihrer Asylbegründung
glaubhaft machen oder gar nachweisen können, weshalb auch die Glaub-
haftigkeit der übrigen Vorbringen erhöht werde. Davon abgesehen, wirk-
ten die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin weder ste-
reotyp noch auswendig gelernt, sondern sehr authentisch und detailge-
treu. Zudem wiesen sie zahlreiche Realitätskriterien auf. So habe die Be-
schwerdeführerin von sich aus mehrere Angaben zu ihrer Halbschwester
beziehungsweise zur Ehefrau von Jean-Pierre Bemba gemacht. Auch
müsse vorliegend bei der Fahndung nach Widersprüchen und Unge-
reimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt wer-
den, dass sie wenig gebildet sei und nur über ein beschränktes Wissen
verfüge. Es sei nicht ersichtlich, dass das BFM darauf Rücksicht genom-
men habe, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung sehr aufgewühlt
gewesen und viermal in Tränen ausgebrochen sei, als sie zu den Verge-
waltigungen und der Folter befragt worden sei. Zum Widerspruch der Be-
schwerdeführerin bezüglich ihres Eintrittsdatums zur APARECO sei fest-
zuhalten, dass ein solches Versehen in Befragungen alltäglich sei und
häufig auch besser gebildeten Personen unterlaufe. Das BFM habe in
diesem Zusammenhang sodann verdrängt, dass die Beschwerdeführerin
erklärt habe, es habe im Protokoll zur BzP viele Fehler gegeben, die kor-
rigiert worden seien, oder sie glaube das zumindest, habe aber nicht alles
persönlich kontrollieren können. Später habe sie zudem noch erklärt, das
Jahr 2007 nie erwähnt zu haben. Auch die Tatsache, dass die Beschwer-
D-4565/2011
Seite 17
deführerin das Gründungsdatum der APARECO nicht gekannt habe, sage
nichts gegen ihre Glaubwürdigkeit als aktives Mitglied der APARECO aus,
da auch in der Schweiz nicht jede in einer Partei aktive Marktfrau deren
Gründungsdatum kenne. Die Beschwerdeführerin verfüge sodann – ent-
gegen der Ansicht des BFM – über Kenntnisse zur APARECO. So habe
sie anlässlich der BzP und der Anhörung mehrere Ziele der APARECO
beschrieben. Auch habe sie den Namen des Präsidenten und des Vize-
präsidenten der APARECO wie auch die Adresse des örtlichen Parteibü-
ros angeben können. Es könne von ihr sodann nicht erwartet werden zu
wissen, wofür die Abkürzung APARECO stehe, da es eine lange Abkür-
zung sei und man sich in Afrika nicht mit solchen Kleinigkeiten aufhalte.
4.3
4.3.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen. Es ist insbesondere zu erwähnen, dass
die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits aufgrund
ihres tatsachenwidrigen Vorbringens, wonach sie die Halbschwester der
Ehefrau von Jean-Pierre Bemba sei, erheblich erschüttert ist. Gemäss öf-
fentlich zugänglichen Quellen heisst jene nämlich nicht – wie von der Be-
schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angegeben – Nina, son-
dern Liliane respektive Lilia. Zudem ergibt sich aus dem Haftbefehl des
Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) in Den Haag gegen Jean-Pierre
Bemba, dass der Vater von Liliane Bemba Antonio Teixeira heisst, womit
die behauptete Verwandtschaft (mit gemeinsamem Vater) ausgeschlos-
sen ist ( doc 699541.pdf, vgl. auch den
Entscheid des ICC vom 15. Juni 2009:
/iccdocs/doc/doc699541.pdf, beide letztmals besucht am 15. März
2013).
4.3.2 Bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Mitgliedschaft der Beschwerde-
führerin bei der APARECO kann sodann auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. C.b vor-
stehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Es ist insbe-
sondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den 5. No-
vember 2007 immerhin viermal – und vor allem auch nachdem sie auf die
Unmöglichkeit dieses Datums hingewiesen wurde – als Eintrittsdatum
nannte (Akten BFM A 1/11 S. 7). Dieser Widerspruch kann somit ohne
Weiteres und unabhängig vom Bildungsstand der Beschwerdeführerin als
D-4565/2011
Seite 18
Argument für die Unglaubhaftigkeit ihrer APARECO-Mitgliedschaft ver-
wendet werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Anhö-
rung auf Fehler im Protokoll zur BzP hingewiesen hat, vermag daran
nichts zu ändern, zumal ihre diesbezüglichen Äusserungen lediglich pau-
schal erfolgten. In diesem Zusammenhang kann ihr zudem entgegen-
gehalten werden, dass die BzP in ihrer Muttersprache stattfand und sie
bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, sowie das Proto-
koll mit ihrer Unterschrift genehmigte. Des Weiteren hat die Beschwerde-
führerin vor allem im Hinblick auf ihre angebliche Funktion als Frauenbe-
raterin tatsächlich zu wenig Kenntnisse über die APARECO und ihre Ant-
worten zu den entsprechenden Fragen des BFM erfolgten sehr pauschal
(A 12/21 S. 11 f.). Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerde-
führerin mehrere Ziele der APARECO genannt habe, ist entgegenzuhal-
ten, dass sie gerade auf die konkrete Frage nach den Zielen keine klare
Antwort geben konnte. So erklärte sie nur: "Ich war nicht lange in dieser
Partei (…) und darum kann ich auch nicht sagen, was die Buchstaben im
Einzelnen bedeuten". Auf Wiederholung der Frage antwortete sie sodann:
"Unser Präsident Onoré Nguanda war vorher ein Berater Mobutus."
(A 12/21 S. 11). Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass in der Be-
schwerde mehr Ziele aufgeführt wurden, als in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu finden sind. So ist ihren
Aussagen nicht zu entnehmen, dass sich die APARECO für Proteste ge-
gen Tötungen und Vergewaltigungen von Oppositionellen sowie die Mei-
nungs- und Pressefreiheit einsetzt.
4.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin weitere – nicht in der angefochtenen Verfügung er-
wähnte – Unglaubhaftigkeitselemente zu finden sind. So erklärte die Be-
schwerdeführerin anlässlich der BzP, dass ihre Mutter im Jahr 1990 ge-
storben sei (A 1/11 S. 3). An der Anhörung führte sie demgegenüber zu-
nächst aus, dass ihre Mutter 1995 gestorben sei (A 12/21 S. 4). Etwas
später gab sie sodann an, dass sie sieben Klassen besucht habe und ihre
Mutter dann gestorben sei (A 12/21 S. 7). Auf diese widersprüchlichen
Angaben angesprochen, erklärte sie lediglich, dass sie die Klassen zum
Teil wiederholt habe (A 12/21 S. 19). Es kann aber nicht geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführerin bis zum Alter von 24 respektive 29 Jahren
die Schule besuchte, auch wenn sie mehrere Male eine Klasse repetieren
musste. Sodann ist auch erfahrungswidrig ist, dass die Beschwerdeführe-
rin ihre Reisepapiere während ihrer Reise nach Europa und insbesondere
bei den Passkontrollen nicht selber auf sich getragen haben will (A 21/12
S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass Ungereimtheiten bezüglich der Art der
D-4565/2011
Seite 19
Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b).
4.3.4 Nach dem Gesagten ist die Asylbegründung der Beschwerdeführe-
rin als Konstrukt zu erachten. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, bei
der Beschwerdeführerin seien noch heute Verletzungen feststellbar, wel-
che ihren Schilderungen entsprechen würden, ist darauf hinzuweisen,
dass der eingereichte Arztbericht vom 19. Juli 2011 zwar diverse Zeichen
massiver Gewaltanwendung bei der Beschwerdeführerin bestätigt. Durch
den Arztbericht ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die festgestellten
Merkmale (Narben, Verletzungen) durch die behaupteten Schläge bezie-
hungsweise die Folterungen entstanden sind; sie können die Folge eines
anderen Ereignisses beziehungsweise anderer Ereignisse sein, beispiels-
weise die Folge häuslicher Gewalt oder eines Unfalls. Insofern kann der
Arztbericht auch nicht die Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin erhöhen. Auch ändert der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich ihrer Aussagen zu den Vergewaltigungen
weinte, nichts an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid des BFM – wie in der
Beschwerde mehrfach gerügt – hätte willkürlich sein sollen. Es erübrigt
sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Be-
weismittel einzugehen, da sie an diesem Ergebnis nichts ändern können.
Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 mit Hinweis EMARK 2001 Nr. 21).
D-4565/2011
Seite 20
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
D-4565/2011
Seite 21
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch mangels Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen nicht gelungen. Aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen be-
steht – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – insbe-
sondere auch kein Anlass, die von ihr geschilderten Untaten als Wegwei-
sungshindernisse in Betracht zu ziehen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass keine (landesweite) Bürgerkriegssituation oder Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. etwa Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5761/2010 vom 23. November 2012 E. 7.4.1, mit weite-
ren Hinweisen). Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann
indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffe-
nen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flug-
hafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Per-
son in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3).
D-4565/2011
Seite 22
6.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte ihren letzten Wohnsitz eigenen Anga-
ben zufolge in der Hauptstadt Kinshasa, wo sie auch erwerbstätig war.
Sie ist nicht in Begleitung von Kindern und befindet sich nicht in einem
vorangeschrittenen Alter oder – soweit aus den Akten ersichtlich – in ei-
nem schlechten gesundheitlichen Zustand. Sie ist zwar für (…) verant-
wortlich, diese besuchen jedoch im Heimatland ein Internat, was auf ei-
nen gewissen finanziellen Hintergrund schliessen lässt. Aufgrund der ge-
nerellen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ist entgegen der Behauptung
in der Beschwerde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
Kinshasa Verwandte und in Berücksichtigung der Dauer ihres Aufenthal-
tes (Geburt bis zur Ausreise) einen Freundes- und Bekanntenkreis hat,
womit sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt.
Abgesehen davon ist die gegenteilige Behauptung nicht belegt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag, der Beschwer-
de sei die gesetzlich vorgesehene Wirkung zu belassen und es sei der
Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten, gegenstandslos.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Be-
D-4565/2011
Seite 23
schwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und
zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist
(gemäss Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des
BFM [ZEMIS], vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513],
ist die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig), ist in Gutheissung des mit
der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Auferlegung von
Verfahrenskosten abzusehen.
8.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. den entsprechenden Antrag in der Be-
schwerde) ist ausschlaggebend, ob die Beschwerde führende Partei zur
Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen
Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.,
BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren,
welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8
E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesent-
lichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besonde-
re Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die un-
entgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisge-
mäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorlie-
gende Verfahren hat sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht als besonders komplex erwiesen, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzu-
weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4565/2011
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: