B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4565/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______), gelangte am 11. April
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b In der Summarbefragung (BzP) vom 15. April 2016 und in der Anhö-
rung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab
2013 respektive 2014 Spendengelder von ehemaligen Mitgliedern der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) entgegengenommen und damit
(…) und (…) in Sri Lanka unterstützt. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er am
(…) von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) zu
Hause aufgesucht und am (…) eine Nacht inhaftiert worden. Sein Vater
und mehrere Verwandte seien ebenfalls für die LTTE tätig gewesen.
A.c In der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer erst-
mals geltend, dass er von den Behörden im (…) zu Hause aufgesucht und
auf der Strasse mehrfach schikaniert und im (…) mit dem Tod bedroht wor-
den sei. Zudem hätten ihn die Behörden verdächtigt, für das Verschwinden
einer (…) aus einem Tempel mitverantwortlich gewesen zu sein. Er sei am
(…) von Colombo aus auf dem Luftweg legal mit eigenem Pass aus seinem
Heimatland ausgereist, nachdem er von der Grenzpolizei gründlich kontrol-
liert worden sei.
B.
Mit am 9. August 2019 eröffneter Verfügung vom 6. August 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Ratenzahlung im Falle einer Kostenvorschusserhebung.
D.
Mit Schreiben vom 11. September 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Entgegen der Beanstandung durch den Beschwerdeführer (vgl. Be-
schwerde, S. 12) hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht
zu restriktiv gehandhabt. Das SEM hat zu Recht Ungereimtheiten, einen
fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers festgestellt. Die Würdigung dieser Unzuläng-
lichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffen-
den Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden.
So hat sich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen,
in welcher er gemäss seinen Angaben von den sri-lankischen Behörden
behelligt worden sein will. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der Sum-
marbefragung, dass er von Angehörigen des CID am (…) zu Hause aufge-
sucht und am (…) eine Nacht inhaftiert worden sei, sonst aber keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt habe (vgl. act. A4/14, S. 8 ff.), liess er in
der Anhörung verlauten, dass er bereits im (…) von den Behörden zu
Hause aufgesucht, mehrfach schikaniert und mit dem Tod bedroht und der
Mitschuld am Verschwinden einer (…) bezichtigt worden sei (vgl. act.
A15/21, S. 10). Diese Ungereimtheiten werden in der Beschwerde trotz da-
rauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 9 und 10) nicht
aufgelöst und lassen sich nicht schlüssig auf eine angebliche Beeinflus-
sung durch den Dolmetscher zurückführen, zumal sich in den Protokollen
keine solchen Hinweise finden lassen. In der Tat ist von einem Menschen,
der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einprägsame Erlebnisse
wie behördliche Nachstellungen und Todesdrohungen berichtet, natürli-
cherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den Vordergrund
stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der – vergleichsweise ausführlichen – Summar-
befragung diese Vorfälle nicht erwähnt hat. Sodann ist mit der Vorinstanz
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einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeb-
lich durch die sri-lankischen Behörden gegen ihn gerichteten Repressalien
grundsätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er – entgegen
der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 12) – mithin anlässlich der Befragungen
keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderun-
gen machte. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind seine Ausführungen zu
seiner angeblich erlebten Inhaftierung durch das CID. Der Beschwerdefüh-
rer nannte zwar auf Rückfrage gewisse Eckpunkte (Datum, Zeit, Örtlichkei-
ten) seiner Inhaftierung, liess aber klare Aussagen, durch welche die jewei-
ligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbe-
sondere körperliche Empfindungen und psychische Vorgänge widerspie-
gelt worden wären, gänzlich vermissen (vgl. act. A15/21, S. 17). Die Sicht-
weise in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 11), wonach die Ausführungen
des Beschwerdeführers den Umständen entsprechend detailliert gewesen
seien, findet in den Protokollen keine Bestätigung. Folgerichtig ist hinläng-
lich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der behaupteten
Weise durch das CID gefangen gehalten wurde. Es erscheint nach dem
Gesagten auch bezeichnend, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu den angeblich verfolgungsauslösenden Vorbringen an sich (Entge-
gennahme und Weitergabe von Spendengeldern) äusserst rudimentär –
mithin unglaubhaft – ausgefallen sind, was auch die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat (vgl. act. A20/11, S. 5). Aufgrund des Erwogenen lässt sich das
Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Ge-
suchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art.
7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Die Vorinstanz durfte dement-
sprechend davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Ge-
suchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7
Abs. 1 AsylG). Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf
weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung
eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts her-
beizuführen.
4.2 Es liegen auch keine Risikofaktoren vor (vgl. zu diesen Faktoren Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4
[als Referenzurteil publiziert]), die für den Beschwerdeführer die ernsthafte
Gefahr begründeten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu werden. Nachdem die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine Verbindun-
gen zu den LTTE aufweist respektive keine solchen Verbindungen glaub-
haft machen konnte, erfüllt er keine stark risikobegründenden Faktoren im
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Sinne der oben zitieren Rechtsprechung. Die angebliche Tätigkeit seines
Vaters für die LTTE und die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ver-
schiedenen früheren LTTE-Kämpfern lassen ebenfalls nicht auf eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers schliessen, zumal den Akten keine kon-
kreten Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu entnehmen sind. Für eine
entsprechende Annahme besteht auch kein konkreter Anlass. Weiter
wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und
verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der ta-
milischen Ethnie und der Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung
ableiten. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus
der Behörden geraten sollte. Soweit er dennoch von den Behörden regis-
triert wurde, bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flugha-
fen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen.
4.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt
ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Ge-
suchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
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Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be-
schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So
weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist,
zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenann-
ten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rück-
kehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben ste-
henden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Um-
stände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen
Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritan-
nien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE
2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April
2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht
ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts
der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom
25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als
Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus C._______ (Vanni-Gebiet)
und lebte zuletzt in B._______ (Vanni-Gebiet). Der Vollzug in dieses Gebiet
ist gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorlie-
genden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen
Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen Mann mit guter Schulbildung und Berufserfahrung (inkl. Führungs-
erfahrung) in verschiedenen Bereichen (vgl. act. A4/11, S. 4). Es ist anzu-
nehmen, dass er mit seiner Schulbildung und Berufserfahrung nach seiner
Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden und ihm die wirtschaftliche Wie-
dereingliederung gelingen wird. Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka mit
seiner Familie (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten) über ein tragfähiges
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A4/11, S. 4
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und 6). Sein Vater dürfte ausserdem über ausreichend finanzielle Mittel zur
Unterstützung des Beschwerdeführers, sollte er darauf angewiesen sein,
verfügen, zumal er ihm bereits die Reise in die Schweiz mitfinanziert hat
(vgl. act. A4/11, S. 9). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als
zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Bewilligung der Ratenzahlung im Falle
einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: