Abtei lung IV
D-4566/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-
Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Pakistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4566/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, die aus dem Dorf X._______ stammen,
verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im März 2002
und reisten – nach zweieinhalbjährigem Aufenthalt in Indien – am
9. November 2004 auf dem Luftweg nach Italien und von dort aus am
16. November 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz ein. Am 18. November 2004 ersuchten sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum U._______ um Asyl, von wo aus sie einen Tag
später ins Transitzentrum V._______ transferiert wurden. Dort wurden
sie am 30. November 2004 zu ihren Personalien, zu ihren Aus-
reisegründen und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 3. Januar 2005 führ-
te das Ausländeramt des Kantons W._______ mit dem
Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch. Die
Beschwerdeführerin wurde vom Kanton am 1. Februar 2005 angehört.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer
geltend, sie stammten aus dem Dorf X._______. Der Be-
schwerdeführer sei ein katholischer Punjabi, der seinen Glauben aller-
dings nie praktiziert habe. 1998 habe er seine jetzige Frau kennenge-
lernt, eine Muslimin, die ihre Religion auch nie praktiziert habe, und
sie hätten sich ineinander verliebt. Als Muslimin sei es ihr jedoch nicht
erlaubt gewesen, einen Christen zu heiraten. Nachdem die Familie der
Beschwerdeführerin von ihrer Beziehung erfahren habe, sei der Be-
schwerdeführer von ihren Brüdern mehrfach beschimpft und geschla-
gen worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr zur Schule ge-
hen und das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Ihre Familie, die im
Übrigen sehr wohlhabend und einflussreich sei, habe sie mit jemand
anderem zwangsweise verheiraten wollen. Deshalb seien sie am
12. respektive 13. Februar 2001 nach Y._______ geflohen. Dort hätten
sie im Quartier (...) von Februar 2001 bis März 2002 ein Zimmer
gemietet. Am 24. Februar 2001 hätten sie heimlich in einer katho-
lischen Kirche in Y._______ geheiratet. Ein Priester namens Vater
F._______ habe sie religiös getraut. Etwa zur gleichen Zeit hätten sie
telefonisch von einer Freundin der Beschwerdeführerin erfahren, dass
der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde. Die Eltern seiner
Frau hätten nämlich eine Anzeige erstattet, dass der
Beschwerdeführer ihre Tochter entführt habe. Am 1. Dezember 2001
sei ihr erster Sohn zur Welt gekommen. Nach etwa einem Jahr hätten
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die Leute in Y._______ gemerkt, dass sie zwei verschiedene
Religionen hätten. Deswegen sei das Leben dort unmöglich geworden;
beispielsweise sei die Beschwerdeführerin auf der Strasse beschimpft
worden und habe als (...) auch keine Kunden mehr gefunden. Vater
F._______ habe ihnen dann geholfen, ein zweijähriges Arbeitsvisum
für Indien zu erhalten. Von März 2002 bis am 9. November 2004 hätten
sie in Bombay gelebt, wo am 27. April 2003 ihr zweiter Sohn geboren
sei. In Bombay hätten sie zuerst ziemlich lange keine Probleme
gehabt. Dann hätten die Inder allerdings mitbekommen, dass sie aus
Pakistan stammten. Jedes Mal, wenn etwas geschehen sei, hätten sie
den Beschwerdeführer dessen verdächtigt. Einmal habe es
beispielsweise eine Explosion, ein anderes Mal einen Schusswechsel
gegeben. Wegen solcher Vorkommnisse sei er mehrmals verhaftet und
auf dem Polizeiposten verhört worden. Jedes Mal habe ihn sein
Arbeitgeber herausgeholt. Dann habe dieser gesagt, er könne ihm
nicht weiter helfen. Es sei besser, wenn sie Indien verlassen würden.
Er habe ihnen dann geholfen, ein Visum für Italien zu erhalten. Am
9. November 2004 hätten sie Indien verlassen und seien von Delhi aus
nach Rom geflogen. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Italien, wo
ihnen in ihrer Unterkunft ihr Geld und sämtliche Dokumente wie
Reisepapiere und Identitätsausweise gestohlen worden seien, seien
sie schliesslich am 16. November 2004 illegal in die Schweiz
eingereist.
C.
Am 25. April 2005 reichten die Beschwerdeführer einen Polizeirapport
(FIR; "First Information Report") vom 14. Februar 2001 mit deutscher
Übersetzung zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 28. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asyl-
gesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2005 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten
sinngemäss, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom
28. April 2008 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
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Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Gleichzeitig reichten sie die Kopie eines Schreibens des
Anwalts G._______ aus Z._______ an den Beschwerdeführer vom
10. Januar 2005, ein weiteres Schreiben des Anwalts an die
Schweizerischen Behörden vom 8. Mai 2005, einen Festnahmebefehl
vom 23. April 2001, einen Auszug aus dem Geburtsregister vom
23. August 1998, eine Bestätigung der Schule, zwei
Zeitungsausschnitte, eine Suchmeldung, zwei Auszüge aus dem
pakistanischen Strafgesetzbuch, eine Islamverordnung (vom 13. Mai
2005), Internetauszüge sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
H.______ vom 26. Mai 2005 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2005 bestätigte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das den Beschwerdeführern von
Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis
zum Abschluss des Verfahrens und forderte sie auf, bis am 4. Juli
2005 einen aktuellen und detaillierten Arztbericht einzureichen, den
behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden
sowie die fremdsprachigen Beweismittel korrekt und vollständig in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen, vorzugsweise durch ein anerkann-
tes Übersetzungsbüro. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
G.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 teilte Frau I._______ der ARK mit,
dass sie für die Beschwerdeführer das Mandat übernommen habe.
H.
Am 21. Juni 2005 stellte Dr. med. H._______, der ARK zwei ärztliche
Berichte betreffend beide Kinder der Beschwerdeführer zu, wonach
zumindest der jüngere Knabe eine lebensbedrohliche Erkrankung
(cerebrale Gefässanomalien) habe und wahrscheinlich eine
lebenslange medikamentöse Behandlung benötige. Bei dem älteren
Jungen könne davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung
(Gefässanomalie) operativ korrigierbar sei und er danach als geheilt
betrachtet werden könne.
I.
Am 1. Juli 2005 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer
eine Entbindung vom Arztgeheimnis sowie deutsche Übersetzungen
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der als Beweismittel eingereichten, fremdsprachigen Unterlagen zu
den Akten. Sie gab an, dass die Übersetzung von einem pakistani-
schen Freund des Beschwerdeführers so gut wie möglich vorgenom-
men worden sei, da sich die Familie eine Übersetzung durch ein aner-
kanntes Übersetzungsbüro nicht leisten könne.
J.
Am 6. Juli 2005 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung
überwiesen.
K.
Am 12. August 2005 zog das BFM seine Verfügung vom 28. April 2005
teilweise in Wiedererwägung. Es begründete diesen Entscheid damit,
dass in Würdigung aller Umstände, namentlich der gesundheitlichen
Probleme der beiden Söhne der Beschwerdeführer, vom Vollzug der
Wegweisung abgesehen werde, weil dieser zum aktuellen Zeitpunkt
nicht zumutbar sei. Deshalb seien die beiden Söhne aus medizini-
schen Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Unter Berück-
sichtigung des Prinzips der Einheit der Familie seien demzufolge auch
die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2005 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerde vom 28. Mai
2005 gegen die Verfügung des BFM vom 28. April 2005 gegenstands-
los geworden sei, soweit sie die Ziffern 4 und 5 dieser Verfügung be-
treffe. Im Weiteren forderte er die Beschwerdeführer auf, der ARK bis
am 1. September 2005 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhal-
ten oder diese zurückziehen wollten.
M.
Mit Schreiben vom 12. September 2005 teilte eine Mitarbeiterin der
Rechtsberatungsstelle (...) der ARK im Namen der Rechtsvertreterin
mit, die Beschwerdeführer hätten beschlossen, ihre Beschwerde
zurückzuziehen.
N.
Am 15. September 2005 widerrief die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführer den Beschwerderückzug. Sie erklärte, dass es sich dabei um
ein Missverständnis gehandelt habe. Die Beschwerdeführer hätten
nach eingehender Überlegung beschlossen, an der Beschwerde
festzuhalten.
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O.
Am 21. März 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer
bei der ARK eine umfangreiche Beschwerdeergänzung zur Beschwer-
de vom 28. Mai 2005 sowie vier Berichte über das Herkunftsland der
Beschwerdeführer ein. Dabei beantragte sie, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
insbesondere sei von einer Kostenvorschusspflicht abzusehen.
P.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer stellte der ARK am
23. Juni 2006 ein weiteres Schreiben des pakistanischen Anwalts
G._______ aus Z._______, datierend vom 2. Mai 2006, zu.
Q.
Am 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit,
dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei.
R.
Am 27. Juni 2008 wurden die Akten dem BFM zwecks ergänzender
Vernehmlassung zugestellt. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008
hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte folglich die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 11. Juli 2008 wurde den Beschwerdefüh-
rern eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zugestellt und Gelegen-
heit gegeben, dazu bis zum 25. Juli 2008 eine Replik einzureichen.
S.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer am 7. August 2008 eine Stellungnahme zu der Ver-
nehmlassung des BFM ein.
T.
Am 12. März 2009 wurde in der Schweiz der dritte Sohn der Be-
schwerdeführer geboren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheids fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllten weder die
Voraussetzungen zur Asylgewährung nach Art. 3 AsylG noch hielten
sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
stand. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, seit seiner Geburt dem katholischen Glauben und damit ei-
ner religiösen Minderheit in seinem Dorf anzugehören. Auf die Frage
nach hohen katholischen Feiertagen habe er anlässlich der Einvernah-
me in der Empfangsstelle ausgesagt, dies sei lediglich der 25. Dezem-
ber. Zudem sei er unschlüssig gewesen, ob Jesus am fraglichen Tag
gestorben oder geboren worden sei. Wo Jesus geboren worden sei,
wie seine Eltern hiessen und wie er gestorben sei, wisse er nicht. Im
Rahmen der kantonalen Einvernahme habe der Beschwerdeführer auf
die Frage nach katholischen Feiertagen dargelegt, der andere Feiertag
werde im April gefeiert und Maria sei die Mutter von Jesus. Wer der
Vater von Jesus sei und wer der Gatte von Maria, entziehe sich jedoch
seiner Kenntnis. Von einer Person, welche seit ihrer Geburt Mitglied ei-
ner religiösen Minorität sei und in dieser Eigenschaft in verschiedener
Weise diskriminiert worden sei, dürfe zwingend erwartet werden, dass
sie in der Lage sei, korrekte und vollständige Angaben zu
grundlegenden Inhalten ihrer Religion zu machen. Der Beschwer-
deführer habe sein diesbezügliches Unvermögen mit der Erklärung
entschuldigt, seinen Glauben nie praktiziert zu haben. Er habe in die-
sem Zusammenhang im Rahmen der kantonalen Einvernahme geltend
gemacht, er habe lediglich an Feiertagen neue Kleider angezogen und
auf diese Weise die Feiertage gefeiert. Dazu sei jedoch festzuhalten,
dass Angehörige einer wenig betuchten Schicht, die sich im Rahmen
von religiösen Feiern neue Kleider leisten, ihren Glauben grundlegend
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ausüben. Der Beschwerdeführer müsste daher in der Lage sein, wei-
terreichende Angaben zu den Hintergründen und der Bedeutung der
fraglichen Feiertage sowie zu den Inhalten seines Glaubens zu geben.
Schliesslich sei seine Erklärung, er habe seine Religion nie ausgeübt,
auch deshalb nicht überzeugend, weil erfahrungsgemäss Personen,
die ihren Glauben nicht praktizierten, auch nicht religiös heiraten wür-
den, was vorliegend aber der Fall gewesen sein solle. Aus diesen
Gründen könnten dem Beschwerdeführer seine religiöse Zugehörigkeit
– und damit auch die Probleme aufgrund der Eheschliessung mit einer
Muslimin – nicht geglaubt werden.
4.2 Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer behaupte, es sei
gegen ihn Anzeige wegen Entführung seiner heutigen Gattin erhoben
worden und die Polizei würde nach ihm suchen. Gleichzeitig lege er
dar, sie hätten mit ihren Originalpässen die Ausreisekontrollen ihres
Heimatlandes passiert, um nach Indien zu gelangen. Dieser Umstand
spreche gegen die Glaubwürdigkeit einer polizeilichen Fahndung nach
dem Gesuchsteller, da tatsächlich gesuchte Personen erfahrungsge-
mäss nicht das Risiko eingingen, im Rahmen der Grenzkontrollen
beim Verlassen ihrer Heimat ihre wahre Identität offen zu legen und
womöglich aufgrund von Fahndungslisten erkannt und verhaftet zu
werden.
4.3 Darüber hinaus stellt das BFM diverse Widersprüche in verschie-
denen Vorbringen der Beschwerdeführer fest. So habe der Beschwer-
deführer anlässlich der Einvernahme in der Empfangsstelle geltend
gemacht, er habe mit dem religiösen Trauschein einen Pass für seine
Gattin ausstellen lassen. Anlässlich der kantonalen Einvernahme habe
er hingegen zunächst dargelegt, er habe zwar einen Trauschein erhal-
ten, doch sei er nicht für die Ausfertigung des Passes verwendet wor-
den. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er strikt verneint, dass
jemals ein Trauschein ausgestellt worden sei. Im Weiteren habe er ei-
nerseits dargelegt, er habe in Indien zwei Jahre lang keine Probleme
gehabt; erst danach sei er ab und zu verhaftet worden. Andererseits
habe er angegeben, es sei sieben bis acht Monate gut gegangen. Auf
Vorhalt der fraglichen Widersprüche bringe der Beschwerdeführer kei-
ne Erklärungen vor, welche geeignet seien, diese Widersprüche zu
entkräften. Somit könnten ihm die geltend gemachten Aussagen im
Zusammenhang mit seiner Trauung und dem Pass seiner Gattin sowie
seiner Schwierigkeiten in Indien nicht geglaubt werden.
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4.4 Zum eingereichten FIR führt das BFM aus, dass gemäss diesem
Rapport der Antragsteller (Vater der Beschwerdeführerin) Inhaber ei-
nes Stoffgeschäftes in X._______ sei. Seine Tochter sei um 10 Uhr auf
den Markt gegangen, um Gemüse zu kaufen, aber bis zum Abend
nicht zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin hingegen behaupte, ihr
Vater habe ein Zement- sowie ein Goldgeschäft. Nach dem Bekannt-
werden der Beziehung zu ihrem Gatten sei es ihr untersagt worden,
das Haus zu verlassen. Ihre Flucht sei am frühen Morgen erfolgt,
nachdem ihr Vater sich zum Morgengebet in die Moschee begeben
und der Rest der Familie noch geschlafen habe. Da der Inhalt des vor-
gelegten Beweismittels nicht den Darlegungen der Beschwerdeführer
entspreche, könnten ihnen ihre Aussagen im Zusammenhang mit ihrer
gemeinsamen Flucht aus X._______ sowie der angeblich gegen die
Person des Beschwerdeführers erhobene Anzeige nicht geglaubt
werden.
4.5 Diesen Ausführungen fügt das BFM hinzu, dass die Beschwerde-
führer den schweizerischen Asylbehörden trotz mehrmaliger Aufforde-
rung keine Reisepapiere oder Identitätsdokumente eingereicht hätten.
Somit stünden weder ihre Identität noch die Reisemodalitäten fest. Zu-
dem sei auch die Begründung der Beschwerdeführer betreffend das
Fehlen ihrer Papiere nicht glaubwürdig. Ihre Behauptung, sämtliche
Papiere seien ihnen aus der Unterkunft in Rom gestohlen worden, als
sie ausgegangen seien, sei nicht nachvollziehbar. Besonders Perso-
nen, die sich – wie der Beschwerdeführer – jahrelang im Ausland auf-
gehalten hätten, wüssten aus Erfahrung, dass sie jederzeit in einem
fremden Land angehalten werden könnten und sich im Falle einer
Identitätskontrolle auszuweisen hätten.
4.6 Schliesslich hält das BFM in seiner Verfügung fest, abgesehen da-
von, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorbrin-
gen nicht glaubhaft seien, diese – selbst wenn sie geglaubt werden
könnten – keine Asylrelevanz zu erlangen vermöchten, da gemäss
dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien.
Die Beschwerdeführer hätten die Befürchtung geltend gemacht, auf-
grund ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit und der damit im
Zusammenhang stehenden Missbilligung ihrer Beziehung durch die
Angehörigen der Beschwerdeführerin seitens dieser Familie verfolgt zu
werden und erhebliche Nachteile zu riskieren. Die Beschwerdeführer
machten somit die Furcht vor Nachteilen geltend, die sich aus lokal
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oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen.
Da sich die Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch
einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen
könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die
Beschwerdeführer legten dar, sich nach ihrer Flucht aus X._______
längere Zeit in Y._______ aufgehalten zu haben. Aus ihren
Darlegungen gehe nicht hervor, dass sie – selbst nach Bekanntwerden
ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit – dort ernsthaften
Anfechtungen ausgesetzt gewesen seien. Es sei ihnen zumutbar, sich
in der Anonymität einer Grossstadt in Pakistan eine neue Existenz
aufzubauen. Diese Beurteilung werde angesichts der Tatsache
erhärtet, dass beide Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
ihren Glauben nicht aktiv ausgeübt hätten und somit niemand von ihrer
Religionszugehörigkeit erfahren habe. Aus all diesen Gründen erfüllten
die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.7 In der Beschwerde wird den Ausführungen des BFM hinsichtlich
der fehlenden Kenntnisse über das Christentum entgegengebracht, die
Beschwerdeführer stammten aus einem sehr kleinen Dorf, in dem sie
keine Möglichkeit gehabt hätten, eine Kirche zu besuchen. Sogar in
der Schule gäbe es keinen christlichen Religionsunterricht sondern nur
islamischen. Wie solle einer wissen, was Ostern, Weihnachten, Pfings-
ten und Auffahrt sei, wenn er diese Feiertage gar nicht feiere. Für "un-
sere" Feiertage hätten sie im Dorf keine Gelegenheit gehabt. Da der
Beschwerdeführer in der Schweiz nun die Möglichkeit dazu habe,
gehe er hier zur Kirche und versuche das alles zu verstehen. Betref-
fend des Trauscheins gibt er in der Beschwerde an, er habe von Vater
F._______ keinen solchen erhalten. Als er den Reisepass für seine
Frau beantragt habe, sei er tatsächlich danach gefragt worden, habe
die Sache dann aber mit Schmiergeld erledigt.
4.8 Hinsichtlich des eingereichten FIR geben die Beschwerdeführer
an, dass ein Übersetzungsfehler passiert sei. Gemeint gewesen sei
Goldgeschäft und nicht Stoffgeschäft. Wahrscheinlich habe der Vater
der Beschwerdeführerin gelogen, als er der Polizei gesagt habe, seine
Tochter sei um 10 Uhr auf den Markt gegangen.
4.9 Bezüglich der fehlenden Identitätspapiere erklärten die Beschwer-
deführer, diese seien in Italien gestohlen worden, als sie nur kurz in
den Garten im Hinterhof ihrer Unterkunft gegangen seien. Deshalb
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hätten sie nicht daran gedacht, ihre Dokumente mitzunehmen. Inzwi-
schen hätten sie Kontakt zu einem Anwalt in Pakistan aufgenommen,
der ihnen erklärt habe, es sei von Gesetzes wegen nicht möglich, die
originalen Identitätspapiere ins Ausland zu senden. Es gäbe allerdings
die Möglichkeit, dass er Fotokopien der Identitätspapiere in die
Schweiz schicke. Dafür bräuchte er aber etwas Zeit. Sobald die Be-
schwerdeführer die Fotokopien erhalten hätten, würden sie die Papiere
ohne Verzögerung an die Schweizerischen Asylbehörden weiterleiten.
Bis heute sind keine entsprechenden Papiere zu den Akten gereicht
worden.
4.10 In der Beschwerdeergänzung machen die Beschwerdeführer
noch einmal geltend, gemäss islamischem Recht dürfe eine muslimi-
sche Frau nicht einen Mann anderer Religionszugehörigkeit heiraten.
Eine gleichwohl geschlossene Ehe sei nichtig oder sofort zu scheiden.
Da eine solche Ehe nach pakistanischem Recht unabeachtlich sei, er-
füllten die Ehepartner mit gemeinsamen Kindern zudem den Tatbe-
stand der Unzucht. Unzucht von Unverheirateten werde vom Koran mit
100 Peitschenhieben bestraft. Abfall des Glaubens werde mit der Hin-
richtung der betreffenden Person geahndet. Laut Zeitungsausschnitten
vom 20. bis 26. Februar 2001 sowie vom 13. bis 19. März 2001 würden
die Beschwerdeführer von der Familie der Beschwerdeführerin ge-
sucht. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Liebesaffäre mit dem
Beschwerdeführer die christliche Religion adoptiert und ihre islami-
sche Religion aufgegeben. Wegen dieser Tat hätten die Religionsge-
sellschaften der Region die Steinigung der Beschwerdeführerin ver-
langt. Laut FIR vom 14. Februar 2001 habe sich der Vater der Be-
schwerdeführerin an den Chef des Polizeipostens seines Bezirks ge-
wandt und den Beschwerdeführer beschuldigt, seine Tochter entführt
und ihm Geld sowie Goldschmuck gestohlen zu haben. Laut Festnah-
mebefehl vom 23. April 2001 werde der Beschwerdeführer tatsächlich
gesucht. Gemäss § 365 des pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC)
werde die Entführung einer Person mit der Absicht, diese geheim und
unrechtmässig einzusperren, mit einer Freiheitsstrafe bis zu sieben
Jahren sowie mit einer Geldstrafe sanktioniert. Wer in einer Wohnung
Diebstahl begehe, werde ebenfalls mit Gefängnis bis zu sieben Jahren
und einer Geldbusse bestraft (§ 380 PPC). Selbst wenn die
Beschwerdeführerin bezeugen würde, ihr Elternhaus aus freien
Stücken verlassen zu haben und es unter diesem Anklagepunkt zu
einem Freispruch käme, könnte dies ein langwieriges Strafverfahren
mit lebensgefährdender Haft nicht verhindern. Angesichts der Kor-
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ruptheit des pakistanischen Justizsystems und dessen Beherrschung
durch Muslime hätten die Beschwerdeführer keinerlei Aussichten auf
ein faires Verfahren.
4.11 Die Rechtsvertreterin führt in ihrem Schreiben weiter aus, der
Anwalt der Beschwerdeführer hätte diesen in einem Schreiben vom
10. Januar 2005 mitgeteilt, er werde von fanatischen muslimischen
Gruppierungen verfolgt. Er werde umgebracht, sobald er in Pakistan
einreise. Seine Familie und die fanatischen Gruppen seien sehr aufge-
bracht wegen seiner Heirat mit einem muslimischen Mädchen.
4.12 Bezüglich der vom BFM angesprochenen innerstaatlichen
Fluchtalternative gibt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer an,
dass diese, selbst wenn sie ohne leicht erkennbares Profil in Pakistan
leben würden, ihr Leben ständig unter dem Damoklesschwert des Ent-
decktwerdens stehen würde. Der Staat Pakistan wäre zwar durchaus
fähig, die Beschwerdeführer vor der Verfolgung durch Familie und
muslimische Religionsgesellschaften zu schützen, jedoch nicht willens
das zu tun. Er unterstütze die angedrohten Verfolgungsmassnahmen,
indem er nach den Beschwerdeführern fahnde. Deshalb sei eine inner-
staatliche Fluchtalternative nicht gegeben.
4.13 Die Rechtsvertreterin fasst zusammen, dass konkrete Indizien
bestünden, dass die Beschwerdeführer polizeilich gesucht würden und
bei einer Rückkehr nach Pakistan von muslimischen Religionsgemein-
schaften wie auch von der Familie der Beschwerdeführerin in ihrem
Recht auf Leben und physische Integrität in schwerwiegender Weise
bedroht wären. Eine Rückkehr sei den Beschwerdeführern deshalb
nicht zumutbar.
5.
5.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung fest, dass dem Beschwerde-
führer aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse der grundlegenden Inhal-
te des Katholizismus seine religiöse Zugehörigkeit – und damit auch
die Probleme aufgrund der Eheschliessung mit einer Muslimin – nicht
geglaubt werden könnten. Die Rechtsvertreterin wendete in der Be-
schwerdeergänzung dagegen ein, dass der Beschwerdeführer keine
ausgeprägte religiöse Praxis habe, hindere nicht daran, dass er von
der Aussenwelt, insbesondere den pakistanischen Staatsorganen als
Christ angesehen werde. Wie in allen Mehrheitsreligionen gebe es im
Christentum mehr oder weniger stark praktizierende Mitglieder, ohne
dass dies der religiösen Identität des Einzelnen Abbruch täte. Nach
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Prüfung der Akten hegt auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der lediglich rudimentären Kenntnisse der grundlegenden Inhalte des
Christentums durch den Beschwerdeführer grosse Zweifel an dessen
religiöser Zugehörigkeit zum Katholizismus.
5.2 Die Beschwerdeführer machten anlässlich der Anhörungen haupt-
sächlich geltend, wegen ihrer Beziehung von der Familie der Be-
schwerdeführerin verfolgt zu werden. Ihr Vater habe den Beschwerde-
führer wegen Entführung seiner Tochter sowie Diebstahl angezeigt.
Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Christ sein sollte und
das Paar wegen seiner unterschiedlichen Religionszugehörigkeit lokal
und insbesondere mit der Familie der Beschwerdeführerin Probleme
haben sollte, so werden sie deswegen keinesfalls landesweit gesucht.
Sie haben selbst angegeben, nach ihrem Wegzug aus X._______ etwa
ein Jahr lang offiziell in Y._______ gelebt und gearbeitet zu haben.
Dort sollen sie eigenen Angaben zufolge mit den Behörden keinerlei
Probleme gehabt haben. Ausserdem haben sie Pakistan im März 2002
mit ihren echten und mit einem Visum versehenen Pässen verlassen,
um sich in Indien niederzulassen. Wenn der Staat tatsächlich nach den
Beschwerdeführern fahnden würde, wären sie wahrscheinlich bei ihrer
legalen Ausreise überprüft und festgenommen worden. Aufgrund ihrer
Schilderungen und Verhaltensweisen ist nicht von einer landesweiten
Bedrohung auszugehen. Bei den von den Beschwerdeführern geschil-
derten Problemen handelt es sich deshalb – wenn überhaupt – höchs-
tens um lokal respektive regional beschränkte Schwierigkeiten mit der
Familie der Beschwerdeführerin. Diesen allfälligen künftigen Proble-
men können sich die Beschwerdeführer entziehen, indem sie sich in
einer Grossstadt in Pakistan niederlassen. In deren Anonymität wer-
den sie bei unauffälliger Lebensweise keine Probleme haben. Sie ga-
ben auch an, in Y.______ erst Probleme gehabt zu haben, nachdem
der Beschwerdeführer Arbeitskollegen von ihrer unterschiedlichen
Religionszugehörigkeit erzählt hatte. Hätte er wirklich mit Verfolgung
rechnen müssen, hätte er über diese Tatsache weiterhin
Stillschweigen bewahrt. In einer Grossstadt leben ausserdem
keinesfalls ausnahmslos orthodoxe Muslime. Deshalb würden sich die
Beschwerdeführer nicht rechtfertigen müssen, wenn sie beispielsweise
die Moschee nicht aufsuchen würden etc. Aus diesen Gründen steht
den Beschwerdeführern vor allfälligen zukünftigen
Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie der Beschwerdeführerin
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative offen, weshalb sie auf den
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subsidiären Schutz eines Drittstaates nicht angewiesen sind. Die
Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schliesst die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft aus.
5.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer brachte in der Be-
schwerdeergänzung gegen die Erwägungen der Vorinstanz vor, dass
Personen, gegen die ein First Information Report bestehe, Pakistan
dennoch verlassen könnten und nicht an der Grenze festgehalten wür-
den. Sie hielt weiterhin daran fest, dass die Beschwerdeführer auf Lan-
desebene mit Verfolgung zu rechnen hätten. Dieser Einwand vermag
an der Einschätzung des BFM und auch des Bundesverwaltungsge-
richts jedoch nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführer nicht ein-
mal bei ihrer Ausreise mit Originalpässen nach Indien Probleme ge-
habt haben sollen, dann werden sie sich erst recht in der Anonymität
einer Grossstadt nicht vor einer Festnahme fürchten müssen. Zudem
sind die Beschwerdeführer nicht nur problemlos aus Pakistan ausge-
reist, sondern haben sich jeweils für Indien und Italien ein Visum aus-
stellen lassen. Auch dabei hatten sie mit den Behörden keinerlei Pro-
bleme.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen betreffend die fehlende
Asylrelevanz erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigen-
schaft betreffenden Ausführungen oder die eingereichten Beweismittel
hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit näher einzugehen, da sie am Aus-
gang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Vollständigkeit hal-
ber ist jedoch festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer
zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. Nebst den unter Zif-
fer 5.1 aufgezeigten allgemeinen Zweifeln an der Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zum Christentum fällt etwa auf, dass in den Vor-
bringen der Beschwerdeführer verschiedene Widersprüche betreffend
zentrale Punkte ihrer Aussagen vorhanden sind. Beispielsweise gab
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Transitzentrum an,
mit dem religiösen Trauschein einen Pass für seine Ehefrau ausgestellt
zu haben (vgl. A1/13, S. 2). Der Trauschein und auch die Ge-
burtsurkunden der Kinder seien zusammen mit den anderen Dingen in
Italien gestohlen worden (A1/13, S. 6). Bei der kantonalen Anhörung
gab er zuerst zu Protokoll, der Trauschein sei gestohlen worden
(A13/22, S. 4), danach erklärte er mehrfach, es gäbe nichts Schriftli-
ches zu seiner Trauung (A13/22, S. 8) und schliesslich gab er an,
Pater F._______ habe ihnen etwa 10 Tage nach der Trauung eine
"Bestätigung" gegeben, diese hätten sie aber für die Ausstellung des
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Passes nicht benötigt (A13/22, S. 17). Weitere Unstimmigkeiten hat
bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtigerweise aufgezeigt, auf
welche hiermit verwiesen werden kann. Unabhängig von deren
Asylrelevanz wecken diese genannten Unstimmigkeiten weitere
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer.
5.5 Darüber hinaus kann bezüglich der eingereichten Beweismittel
festgestellt werden, dass der Beweiswert pakistanischer Dokumente
generell als gering einzustufen ist, da amtliche Dokumente in Pakistan
ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Es gilt als ge-
richtsnotorisch, dass in Pakistan amtliche Blankoformulare frei käuflich
sind und angesichts der weit verbreiteten Korruption widerrechtlich mit
echten amtlichen Stempeln versehen werden können. In Pakistan ist
es zudem problemlos möglich, ein Scheinverfahren gegen sich selber
in Gang zu setzen. Hierbei wird ein echter First Information Report
(FIR) ausgestellt. Bei Nichterscheinen von Ankläger und Angeklagtem
wird das Verfahren vom Gericht eingestellt.
5.6 Vorliegend kann die Authentizität der eingereichten Dokumente al-
lerdings offen gelassen werden, da die Identität der Beschwerdeführer
bis heute nicht feststeht. Trotz Ankündigung haben die Beschwerde-
führer noch immer keine Identitätspapiere eingereicht (weder Originale
noch Kopien), weshalb die von ihnen eingereichten Dokumente – auch
wenn sie echt sein sollten – nicht zugeordnet werden können. Hierbei
kann angefügt werden, dass der eingereichte Zeitungsausschnitt mit
den Fotos der Beschwerdeführer Fälschungsmerkmale aufweist. Zu-
dem ist bekannt, dass es in Pakistan kein Problem darstellt, Zeitungs-
berichte für ein entsprechendes Entgelt drucken zu lassen. Auch be-
steht keine Verlässlichkeit hinsichtlich der eingereichten Dokumente,
da sie nicht von einem anerkannten Übersetzungsbüro übersetzt
wurden.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdefüh-
rern mit ihren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht
gelingt, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Ihre Furcht vor künftiger landesweiter
Verfolgung erscheint als unbegründet. Das BFM hat ihre Asylgesuche
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Mit Verfügung vom 12. August 2005 hat das BFM seinen Entscheid
vom 28. April 2005 teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Be-
schwerdeführer aus medizinischen Gründen vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Wie schon in der Zwischenverfügung vom 17. August
2005 festgehalten, sind unter diesen Umständen die Anordnungen des
Bundesamtes betreffend Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung) als dahin gefallen zu betrachten. Das ge-
gen den Wegweisungsvollzug gerichtete (Eventual-) Begehren ist da-
mit gegenstandslos geworden.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtlinge und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihnen Asyl zu gewähren, weshalb sie insoweit kostenpflich-
tig sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2005 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Am 21. März 2006 stellte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
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eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begeh-
ren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint.
Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer heute
einer Arbeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist, dass er über re-
gelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und prozessual nicht bedürftig
ist. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer die
um die Hälfte reduzierten Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- aufzu-
erlegen sind.
9.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Vertretungskosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Be-
schwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern
teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten gereicht; die
notwendigen Parteikosten lassen sich indessen aufgrund der Akten
zuverlässig abschätzen. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Be-
schwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein, diverse Beweismittel; über die Herausgabe von
bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln entscheidet diese
auf Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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