Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4566/2010
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – angeblich ein somalischer Staatsangehöriger
aus Mogadischu – flog am 20. November 2008 eigenen Angaben zufolge
via den Hauptflughafen Adan Adde in Mogadishu nach Djibouti und etwa
vierzehn Tage später von dort nach Paris. Anschliessend gelangte er am
7. Dezember 2008 in einem Personenwagen illegal in die Schweiz, wo er
noch am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch stellte. Nach seinem Transfer ins
Transitzentrum C._______ erhob das BFM dort am 5. Januar 2009 seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch –
zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009
wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zu. Am 6. Februar 2009 befragte ihn das Bundesamt einlässlich zu
seinen Asylgründen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
Angehöriger des Clans der E._______, des Subclans der F._______ und
des Subsubclans der G._______ und habe bis zu seiner Ausreise im
Quartier H._______, Subquartier I._______ der Stadt Mogadishu gelebt.
Im Jahre 2006 sei sein Vater, welcher im eigenen Haus einen J._______
betreibe, zweimal von Kriminellen überfallen, beraubt und verprügelt
worden. Da die Nachbarsfamilie seine Familie wegen dieser Überfälle
ausgelacht habe, sei es zu einem Streit zwischen den beiden Familien
gekommen, der in eine Schlägerei ausgeartet sei, bei der er einen Sohn
der anderen Familie – K._______ – mit einem Stein am Auge verletzt
habe, während er selber von jenem mit einem Stein am Kopf verletzt
worden sei. Der Nachbarssohn habe als Folge der Verletzung sein Auge
verloren. Er selber habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Nach der
Entlassung aus dem Spital sei er nicht mehr in die Schule zurückgekehrt
und habe stattdessen seinem Vater im J._______ geholfen, da er sich
nicht mehr ausser Haus getraut habe. Schliesslich habe er Somalia im
November 2008 aus Angst vor Racheakten der Nachbarsfamilie und auf
Anraten seines Vaters verlassen. Wie er zwischenzeitlich in der Schweiz
von seinem Vater erfahren habe, sei sein Bruder L._______ im Januar
2009 von besagtem K._______ erschossen worden.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am 25. Mai 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM führte zur Begründung seiner
Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben,
aus Mogadishu zu stammen und sein ganzes Leben dort verbracht zu
haben. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben
über seinen angeblichen Herkunftsort zu machen. So habe er bei der
Befragung zur Person nicht einmal die Namen der Subquartiere seines
angeblichen Wohnquartiers H._______ in Mogadishu anzugeben
vermocht. Auch seien ihm der Name der Küste von Mogadishu und des
Spitals im Quartier Medina in Mogadishu nicht bekannt gewesen. Zudem
habe er über den Wechselkurs der somalischen Währung nicht Bescheid
gewusst. So habe er den Wert der somalischen Schillinge in USD nicht
angeben können. Überdies habe er über keine Kenntnisse bezüglich der
somalischen Clanstruktur verfügt. So habe er weder die Subclans seines
(angeblichen) Clans E._______ noch den Namen des Führers seines
Clans nennen können. Auch habe er nicht gewusst, in welchen Regionen
von Somalia sein Clan beheimatet sei. Zudem sei ihm bei der
einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen nicht bekannt gewesen,
welcher Clan vor seiner Ausreise die grösste Macht in Mogadishu
ausgeübt habe. Über ein solch grundlegendes Wissen hätte der
Beschwerdeführer jedoch verfügen müssen, wenn er effektiv lange Jahre
in einer somalischen Familie in Mogadishu gelebt hätte, zumal er sechs
Jahre lang die Schule besucht und anschliessend seinem Vater beim
Verkauf von Zigaretten in dessen J._______ geholfen haben wolle. Die
wenig substantiierten Angaben über Mogadishu und die Clanstrukturen
führten deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus
Mogadishu stamme und seine wahre Herkunft verschleiere. Angesichts
der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft könne auch die von ihm
geltend gemachte Auseinandersetzung mit der Nachbarsfamilie von 2006
und die aus diesem Grund erwähnte Tötung seines Bruders nicht
geglaubt werden. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
abgesehen hiervon auch zufolge widersprüchlicher beziehungsweise der
Logik des Handelns zuwiderlaufenden Vorbringen als unglaubhaft
einzustufen. Im Weiteren erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers auch als zulässig, zumutbar und möglich.
Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Herkunft und Identität des
Beschwerdeführers stünden nicht fest, da es diesem nicht gelungen sei,
seine Herkunft aus Mogadishu glaubhaft zu machen, und er auch keine
Ausweispapiere eingereicht habe, die seine geltend gemachte Identität
und Herkunft belegen könnten. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation des
Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
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äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre
Grenzen an der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht des
Beschwerdeführers. Es sei indessen nach ständiger Rechtsprechung
nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des
Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, falls dieser seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die
Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Beschwerdeführer könne
ebenso aus Nordsomalia, wohin eine Rückkehr zumutbar sei, oder aus
einem anderen Land stammen.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des BFM vom 21. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. In diesem Zusammenhang
offerierte er die Nachreichung einer entsprechenden
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, falls das Gericht eine solche
verlange.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
Kopien mehrerer Fotos, welche ihn teilweise in Gesellschaft eines
Kollegen im J._______ seines Vaters in Mogadishu zeigten, sowie
Kopien einer Geburtsurkunde vom 14. Mai 2008 und eines Schreibens
der somalischen Vertretung in Genf vom 31. Mai 2010 ein, worin bestätigt
werde, dass er in Mogadishu geboren worden beziehungsweise
Staatsangehöriger von Somalia sei.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D.
Am 29. Juni 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Juli 2010 eine Fürsorgebestätigung
einzureichen, ansonsten sich das Gericht die nachträgliche Erhebung
eines Kostenvorschuss vorbehalte. Gleichzeitig lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 23. Juli 2010 ein.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten
könnten, hielt vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom
21. Mai 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend fügte das BFM an, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis
seiner Identität und Herkunft drei Dokumente eingereicht, so unter
anderem eine Bestätigung der somalischen Vertretung in Genf sowie eine
Geburtsurkunde. Diesbezüglich erstaune, dass der Beschwerdeführer
diese Unterlagen nicht bereits bei der Befragung zur Person am 5. Januar
2009 zu den Akten gereicht habe, zumal zwei der Dokumente bereits im
Mai 2008 ausgestellt worden seien. Zudem habe er bei den am
6. Februar 2009 gestellten Fragen zur Person geltend gemacht, er sei in
Somalia nicht im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen. Bei den
eingereichten Dokumenten handle es sich überdies lediglich um Kopien,
auf denen entsprechende Eintragungen vorgenommen worden seien. Der
Beweiswert von solchen Identitätspapieren sei gemäss den
Erkenntnissen des BFM als gering einzustufen, da solche Unterlagen
bekanntermassen auf illegalem Wege sehr leicht käuflich seien.
G.
Mit Begleitschreiben vom 16. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialamts des Kantons
D._______ vom 12. Juli 2010 ein.
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H.
H.a Am 20. Juli 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Einreichung einer
Replik zu.
H.b Mit Begleitschreiben vom 21. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer
die Originale seiner am 17. Mai 2008 beglaubigten Geburtsurkunde vom
14. Mai 2008 beziehungsweise eines von den Ältesten seines Clans und
Familienangehörigen unterzeichneten Schreibens vom 22. Februar 2009
ein, worin bestätigt wird, dass L._______ am 17. Januar 2009 in
Mogadishu erschossen worden sei.
H.c Mit Eingabe vom 3. August 2010 machte der Beschwerdeführer von
seinem Replikrecht Gebrauch. Dabei reichte er 16 ihm von seiner Familie
als EMailAnhang zugesandte und von ihm ausgedruckte Fotos zu den
Akten, worin sein Vater unter anderem vor der Moschee M._______ in
Mogadishu und in seinem hauseigenen J._______ abgebildet sei.
I.
Mit zwei identisch gehaltenen Eingaben vom 8. Juli 2011 und vom
10. Januar 2012 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer das
Gericht um Ausfällung eines baldigen Entscheids, da ihm die
Ungewissheit über sein weiteres Schicksal psychische Probleme bereite
und der Umstand, keine Arbeit zu haben, die ganze Problematik noch
zusätzlich verstärke.
J.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass es sein Beschwerdeverfahren als
prioritär erachte und seinen Fall möglichst rasch einer Entscheidung
zuzuführen beabsichtige. Nichtsdestotrotz werde darauf hingewiesen,
dass bezüglich des genaueren Zeitpunkts der Entscheidfindung keine
verbindlichen Angaben gemacht werden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die sowohl frist als auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe im Zuge einer Schlägerei mit Angehörigen einer
Nachbarsfamilie einen jungen Mann, der ihn selbst mit einem Messer
beziehungsweise einem Stein am Kopf verletzt habe, gleichfalls mit
einem Stein am Auge verletzt, worauf letzterer das Auge verloren habe.
Aus Angst vor einer Rache seitens der verfeindeten Familie habe er
schliesslich im November 2008 seine Heimat verlassen.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Vorinstanz insofern zu, als
es eher seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland
erst im November 2008 verlassen hat, nachdem sein Vater bereits im
Jahre 2006 vernommen haben will, dass die Nachbarsfamilie einen
Mordplan gegen ihn – den Beschwerdeführer – geschmiedet habe (vgl.
act. A10 S. 6 F50 bis F58). Die Frage der Glaubhaftigkeit der
entsprechenden Vorbringen braucht jedoch in casu nicht abschliessend
beurteilt zu werden, handelt es sich hierbei doch um eine reine
Privatstreitigkeit unter zwei Familien, die nicht aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,
politische Anschauung) erfolgt ist. Es fehlt somit an einem
Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff.; ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.10 – 11.12), dessen Vorliegen aber für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unabdingbar ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Aus diesem
Grunde kann vorliegend auch darauf verzichtet werden, hinsichtlich des
Asylpunktes auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen, beschränken sich diese doch darauf, die von der Vorinstanz
wider die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
angeführten Argumente auflösen beziehungsweise dessen
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diesbezügliche Ausführungen in einem plausiblen Lichte erscheinen
lassen zu wollen.
4.3. Somit ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich
daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen,
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
W. STÖCKLI, Asyl, a.a.O. Rz. 11.148).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug
ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den
Heimat oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.2. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei somalischer
Staatsangehöriger und in Mogadishu geboren, wo er auch bis zu seiner
Ausreise im November 2008 gelebt habe (vgl. act. A1 S. 1 und
Beschwerde S. 4 ff.).
6.2.1. Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zu Recht erwogen hat,
sind die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche
Heimatstadt Mogadishu und bezüglich der somalischen Clanstruktur
derart dürftig, dass im Ergebnis sowohl seine Herkunft aus Mogadishu als
auch seine somalische Staatsangehörigkeit als fraglich erscheinen. Um
diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (siehe
auch Sachverhalt Bst. B) verwiesen werden. Der vom Beschwerdeführer
auf Rekursebene vorgetragene Einwand, er könne sich letztlich auch
nicht erklären, weshalb er diese Fragen bei seiner Befragung zur Person
nicht beantwortet habe – er schreibe sein diesbezügliches Unvermögen
indessen letztlich seiner damaligen Nervosität und der allgemeinen
Angst, etwas zu verwechseln und möglicherweise eine falsche Antwort zu
geben, zu (vgl. Beschwerde S. 4) – vermag das
Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in keiner Weise zu überzeugen.
Ebenso wenig plausibel mutet die Argumentation des Beschwerdeführers
an, er persönlich sei vor seiner Anhörung durch die Schweizer
Asylbehörden überzeugt gewesen, seine Heimatstadt zu kennen und
darüber die nötigen Angaben machen zu können, weshalb er sich nicht
auf die Fragen "vorbereitet" hätte; Letzteres hätte er lediglich dann getan,
wenn er tatsächlich nicht aus Mogadishu gestammt hätte (vgl.
Beschwerde S. 4/5). Im Ergebnis lässt nämlich der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in Bezug sowohl auf Mogadishu als auch auf die
Clanstrukturen in Somalia auffällig wenig Bescheid wusste, nur die
Schlussfolgerung zu, dass er, falls er überhaupt jemals in Mogadishu
gelebt hat, dort zumindest seit langem keinen Wohnsitz mehr hatte
und/oder möglicherweise aus einem Drittland stammt.
6.2.2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis heute keine
Dokumente eingereicht hat, die geeignet sind, seine Identität
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Seite 11
nachzuweisen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verneinte er
zunächst – von der Existenz eines verknitterten Schülerausweises
abgesehen – jemals im Besitz persönlicher Papiere wie eines
Reisepasses, einer Identitätskarte oder einer Geburtsurkunde gewesen
zu sein (vgl. act. A1 S. 3 f. Ziff. 13.1 und 13.2 und act. A10 S. 3 F4 ff.).
Stattdessen behauptete er, mit einem gefälschten djiboutischen Pass in
die Schweiz gelangt zu sein (vgl. act. A1 S. 4 Ziff. 13.1 und act. A10 S. 3
F5 f.). Auf Beschwerdeebene reichte er dann zwar das Original eines am
14. Mai 2008 von der Lokalregierung in Mogadishu ausgestellten
persönlichen Geburtsregisterauszuges und die Kopie einer am 31. Mai
2010 von der somalischen Vertretung in Genf verfassten Bestätigung,
wonach er in Mogadishu geboren und ein "Somali" sei, ein. Aus dem
Geburtsregisterauszug vom 14. Mai 2008 geht indessen schon a priori
nicht hervor, gestützt auf welches Register oder welcher anderweitigen
Quellen er erstellt worden ist, so dass bereits aus diesem Grunde an
dessen Authentizität zu zweifeln ist. Nur der Vollständigkeit halber ist
deshalb anzufügen, dass ein Geburtsregisterauszug ohnehin nicht als
Identitätsausweis betrachtet werden kann, weil er zum Zwecke der
Bestätigung der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem
bestimmten Ort, nicht aber der Nationalität ausgestellt wurde (vgl. BVGE
2007/7 E. 6 S. 70). Die Bestätigung der somalischen Botschaft vom 31.
Mai 2010, welche laut der Vernehmlassung des BFM lediglich eine Kopie
darstellt, hält im Ergebnis ebenfalls nur fest, dass der Beschwerdeführer
am 1. Oktober 1988 in Mogadishu geboren ist. Denn die englische
Formulierung ("that Mr. A._______ […] is a Somali") lässt eher vermuten,
dass mit dieser Formulierung dessen ethnische Zugehörigkeit zu den
Somali zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die Volksgruppe der
Somali lebt aber nebst in Somalia auch in den an dieses Land
angrenzenden Gebieten der Nachbarstaaten Kenia, Äthiopien und
Djibouti. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb
unbekannt. Zudem sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers auf Gründe
zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hätte. Bei dieser Sachlage
geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden
einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen.
Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher
Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der
Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die
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Seite 12
Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen,
ob ihm im tatsächlichen Heimat oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so
kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten
Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Heimat oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, a.a.O., S.
262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres
angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.) oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 7 des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte [UNPakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3
EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr.
7 E. 5c.dd S. 49]) zur Folge. Desgleichen ist in solchen Fällen davon
auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen
Heimat oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, weil unter diesen Umständen
praxisgemäss die Vermutung besteht, dass er dort nicht als Folge eines
Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm als
Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
6.2.3. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat,
Herkunfts oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung
beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der
Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit
nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus
fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine
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Seite 13
Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht
zu.
6.3. Der verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung
mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
somit nicht erfüllt (Art. 83 Abs. 14 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Da sich die Beschwerde vom 24. Juni 2010 indessen als nicht
aussichtslos erweist und nach wie vor von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D4566/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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