B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4567/2012
law/rep
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
mit Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
sowie den Kindern
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…), und H._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der Volksgruppe der Ägyp-
ter aus I._______ – in der Schweiz erstmals am 11. September 2010 um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2011 feststellte, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden am 4. August 2011 unter Inanspruchnah-
me individueller Rückkehrhilfe in ihr Heimatland zurückkehrten,
dass sie am 23. November 2011 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2011 das Kind
H._______ zur Welt brachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. September 2012
(Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und bean-
tragten, die Verfügung des BFM vom 27. August 2012 sei im Wegwei-
sungspunkt aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei
der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen; es sei das Migrationsamt des
Kantons J._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dahinge-
hend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid
über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei,
dass die Beschwerdeführenden ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachfolgend aufgeführter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb die Beschwerdeführenden den Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten können,
dass auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen, folglich mangels Rechtschutzinteresses nicht einzu-
treten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
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dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom BFM angeord-
neten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) richtet, womit Ziffern 1 und 2 des Dispositivs in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage bil-
det, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG) bzw., ob entsprechend dem Rechtsbegehren
infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Serbien kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass eine konkrete Gefährdung aus anderen Gründen dann anzunehmen
ist, wenn eine Person die absolut notwendige medizinische Versorgung
nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich
in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaf-
ten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367),
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Rechtsmit-
telebene erstmals geltend macht, psychische Probleme zu haben und
sich deswegen seit einem Monat bei Dr. med. K._______, Facharzt FMH
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Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung zu befin-
den,
dass dem Bericht des besagten Arztes vom 30. August 2012 zu entneh-
men ist, dass die Beschwerdeführerin als Folge früherer Erlebnisse (bei-
spielsweise Kriegserlebnisse sowie Bombendrohungen und anderweitige
Feindseligkeiten von Nachbarn in I._______) an einem posttraumatischen
Stresssymptom leidet,
dass die Situation der drohenden Abschiebung sie in die Verzweiflung
treibe,
dass sie vor zwei Wochen nach einem Albtraum, in welchem Serben ihre
Kinder mit einem Messer aufgeschlitzt hätten, einen Suizidversuch unter-
nommen habe,
dass indessen von vornherein nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine
Mutter von sechs Kindern nach einem derartigen Albtraum Suizid bege-
hen sollte, obschon sie sich nach dem Erwachen des Umstandes gewahr
werden musste, dass all ihre Kinder am Leben waren,
dass der ärztliche Bericht vom 30. August 2012 insofern keine objektive
und unbefangene Sicht der Dinge vermittelt und dieser vielmehr den Ein-
druck erweckt, es werde darin unkritisch einzig auf die Angaben der Be-
schwerdeführerin abgestellt,
dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den
damit konfrontierten ausländischen Personen zwar zu einer nicht uner-
heblichen psychischen Belastung führen kann,
dass solchen, möglicherweise kurzfristig auftretenden psychischen
Schwierigkeiten allerdings medikamentös bzw. allenfalls mit einer adä-
quaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet
werden kann,
dass angesichts der in Serbien bestehenden medizinischen Infrastruktur
zudem davon auszugehen ist, dass eine allenfalls notwendige weitere
Behandlung der Beschwerdeführerin auch dort möglich ist,
dass nach dem Gesagten die Erkenntnisse im ärztlichen Bericht vom
30. August 2012 einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
nicht entgegenstehen,
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dass die Beschwerdeführerin überdies seit ihrer Heirat im Jahre 1999 bis
etwa ein Jahr vor ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz mit dem Be-
schwerdeführer in dessen Elternhaus in I._______ gelebt hat (vgl. act.
A1/10 S. 1 Ziff. 3 i.V.m. S. 2 Ziff. 6), weshalb grundsätzlich nicht plausibel
ist, weshalb dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte,
dass im Übrigen aufgrund der engen familiären Bande unter Ägyptern
grundsätzlich von einem bestehenden Beziehungsnetz der Beschwerde-
führenden in ihrer Heimat auszugehen ist,
dass die Lebensbedingungen in Serbien für die Beschwerdeführenden im
Vergleich mit der Schweiz zwar durchaus schwierig sind,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche die ge-
samte Bevölkerung betreffen, für sich allein jedoch keine konkrete Ge-
fährdung zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden mithin nicht
als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder un-
angemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Entbindung
von der Kostenvorschusspflicht und um Vollzugsaussetzung gegen-
standslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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