B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4568/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (…).
D-4568/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am
13. Mai 2016 aus dem Heimatland aus und am 18. Mai 2016 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand
am 30. Mai 2016 im EVZ B._______ statt, die Anhörung zu den Asylgrün-
den gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erfolgte am 9. Juni 2016.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er stamme aus C._______. Er habe während seiner Zeit am Gymnasium
im Jahr 2012 durch Freunde Kontakt zur Jugendfraktion der DBP (Demo-
kratik Bölgeler Partisi) bekommen. Nach Abschluss des Gymnasiums 2013
in C._______ sei er ab August 2013 für die Partei im Bereich der Jugend-
arbeit tätig geworden. Er habe bedürftige Familien in verschiedenen Ort-
schaften (wie C._______, D._______ und E._______) aufgesucht und sie
unterstützt. Zudem habe er versucht, suchtkranke Jugendliche vom Dro-
gen- und Alkoholkonsum abzubringen und sie stattdessen für die Mitwir-
kung in der Partei zu gewinnen. Es habe auch mehrere Versammlungen
der Partei in D._______ und C._______ gegeben, an denen er teilgenom-
men habe. Ende 2014 sei das Parteihaus gestürmt und hierbei eine Liste
mit dem Verzeichnis der Mitglieder und ihrer Tätigkeiten beschlagnahmt
worden. Im August 2015 hätte er sich mit siebzig bis achtzig anderen Par-
teimitgliedern versammelt. Sie hätten entschieden, im Auftrag des Hilfs-
werks (…) nach F._______ zu gehen, um der dortigen Bevölkerung zu hel-
fen. In F._______ hätten sie Zelte aufgestellt, gekocht und Essen und Klei-
der verteilt. Ende Januar 2016 sei er in die Türkei zurückgekehrt, da er die
kriegsbedingte Situation in F._______ psychisch nicht mehr ausgehalten
habe. Nach seiner Rückkehr habe er festgestellt, dass viele seiner Freunde
aus der Partei festgenommen, verschwunden oder getötet worden seien.
Er sei für einige Monate zu Verwandten nach D._______ gegangen. Später
habe er erfahren, dass er von den Behörden gesucht werde. Er werde we-
gen seiner Tätigkeit für die Partei und seines Aufenthaltes in F._______
gesucht. Auch sein Bruder werde gesucht. Um dem Druck durch die Be-
hörden zu entkommen, seien seine Eltern von C._______ aus ins Dorf
G._______ bei C._______ gegangen. Wegen der Suche nach ihm habe er
sich zunächst nach H._______ begeben, wo er sich eine Woche bei einem
Verwandten aufgehalten habe, und sei in der Folge illegal aus der Türkei
ausgereist.
D-4568/2016
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch we-
gen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Der Beschwerde lag die
Kopie eines Schreibens eines Rechtsanwaltes aus C._______ vom 18. Juli
2016 inklusive Übersetzung bei sowie Internet-Berichte zur Lage im Süd-
osten der Türkei.
E.
Am 27. Juli 2016 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 2. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter das vorher in Kopie eingereichte Anwaltsschreiben
aus der Türkei im Original mit Zustellumschlag ein. Zugleich gab er die Ko-
pie des Ausgangsscheins des EVZ B._______ (Gültigkeit 18. Mai 2016 bis
16. August 2016) zu den Akten zum Beleg der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers.
G.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Instruktionsverfü-
gung vom 18. August 2016 verzichtet, gleichzeitig lud das Gericht die Vor-
instanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2016 die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung. Hierbei führte es aus, der Beschwerdeführer habe
keine neuen Beweise oder Tatsachen in der Beschwerde aufgeführt, wel-
che den Erwägungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen in der
D-4568/2016
Seite 4
angefochtenen Verfügung widersprechen würden. In Bezug auf die Zuläs-
sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen,
dass mögliche Wegweisungs- und Vollzugshindernisse in der angefochte-
nen Verfügung umfassend geprüft worden seien. Zu den aktuellen politi-
schen Entwicklungen in der Türkei sei anzumerken, dass auch nach der
Niederschlagung des Militärputschversuches von Mitte Juli 2016 in der Tür-
kei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche einen Wegwei-
sungsvollzug dorthin generell unzumutbar erscheinen lassen würde.
I.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. September 2016
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung gesetzt.
J.
Mit Replik vom 27. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Darstellung, die türkischen Behörden suchten nach ihm, fest. Zudem wurde
die schlechte politische Lage seit der im Juli 2015 erfolgten Aufkündigung
des Friedensprozesses zwischen türkischen Sicherheitskräften und der
PKK betont, die sich seit dem Putschversuch noch weiter verschlechtert
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4568/2016
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft, weshalb es auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen
verzichtete.
So habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu gemacht,
seit wann er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde, indem er bei-
spielsweise erst zu Protokoll gegeben habe, schon vor der Ausreise nach
D-4568/2016
Seite 6
F._______ gesucht worden zu sein, später aber behauptet habe, er wisse
nicht, ab wann er gesucht worden sei. Auffällig seien auch die Aussagen,
weshalb der Beschwerdeführer gesucht würde. Allgemein behaupte der
Beschwerdeführer, wegen Tätigkeiten für die Partei und seines Aufenthal-
tes in F._______ gesucht worden zu sein. Später habe der Beschwerde-
führer angegeben, dass die Polizei das Parteihaus gestürmt und eine Liste,
auf welcher die Parteimitglieder und ihre Tätigkeiten verzeichnet gewesen
seien, mitgenommen habe, wobei der Beschwerdeführer erst kein Datum
des Vorfalls habe nennen wollen und erst auf Nachhaken von Ende 2014
gesprochen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer wegen seiner Einsätze für Jugendliche bei einer anerkann-
ten Partei und wegen wohltätiger Arbeit für eine Hilfsorganisation in
F._______ landesweit gesucht werden sollte. So habe der Beschwerdefüh-
rer auch nur allgemein und pauschal über die vermeintliche Suche der Be-
hörden nach ihm berichten können. Widersprüchlich seien auch die Anga-
ben gewesen, wie der Beschwerdeführer über die Suche nach ihm erfah-
ren habe. Auch über den vermeintlichen Suchbefehl habe der Beschwer-
deführer widersprüchliche und vage Aussagen gemacht.
4.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens festge-
halten, wonach der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitsbe-
hörden wegen seines parteipolitischen Engagements gesucht würde, und
versucht, die Suche nach ihm mit dem Schreiben des türkischen Rechts-
vertreters, dem von Polizei und Gendarmerie die Auskunft über die Suche
nach dem Beschwerdeführer verweigert und das persönliche Erscheinen
des Beschwerdeführers gefordert worden sei, zu belegen. Dieses Vorge-
hen zeige, dass die Behörden den Beschwerdeführer festnehmen wollten.
Im Falle seiner Festnahme drohe ihm dann wegen seiner langjährigen po-
litischen Aktivitäten und der Unterstützung der PKK (Arbeiterpartei Kurdis-
tans) eine mehrjährige Freiheitsstrafe. In der Beschwerde wurde zudem
betont, wie der Konflikt zwischen der türkischen Armee und PKK-Anhä-
ngern seit Juli 2016 eskaliert und es zu Militäroperationen in allen kurdi-
schen Provinzen gekommen sei. Als Folge des Putschversuches von Juli
2016 sei es zudem zu Menschenrechtsverletzungen und Folter bei den
Einvernahmen gekommen. Vor dem Hintergrund der neuen Entwicklung
könne von einem fairen, rechtsstaatlichen Prozess keine Rede sein. Ange-
sichts der verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei und des har-
ten Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte gegen Mitglieder kurdi-
scher Parteien müsse der im Visier der türkischen Sicherheitskräfte ste-
hende Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
mit weitergehender staatlicher Verfolgung rechnen.
D-4568/2016
Seite 7
4.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich und unsubstantiiert sind, weshalb nicht
geglaubt werden kann, er sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus den in Art. 3
AsylG genannten Gründen verfolgt worden.
Vorab ist es grundsätzlich wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer
wegen seines Engagements in der Jugend- und Familienarbeit für die DBP,
zumal diese eine legale Partei ist, und wegen seiner wohltätigen Arbeit für
ein Hilfswerk in F._______ landesweit gesucht worden sein soll (vgl. act.
A4, S. 7). Wobei das Parteiengagement angesichts dessen, dass der Be-
schwerdeführer, der sich mehrere Jahre für die DBP engagiert haben will,
wenig Konkretes über die Partei und sein Wirken dort berichten kann (vgl.
A4, S. 5, 6), in Frage gestellt werden muss. Ein eigentliches politisches
Engagement im engeren Sinn schilderte der Beschwerdeführer denn auch
nicht, vielmehr will er sich für Familien in Schwierigkeiten und Jugendliche,
die Haschisch und Alkohol konsumiert hätten, eingesetzt haben (vgl. A4
S. 4). Bei einer angeblich landesweiten Suche ist es zudem kaum vorstell-
bar, dass der Beschwerdeführer, der sich vor der Ausreise mehrere Monate
in D._______ und eine Woche in H._______ bei Verwandten aufgehalten
habe, dort nicht von den Behörden behelligt worden sei (vgl. act. A4, S. 11,
12).
Unklar ist auch, auf welche Weise und seit wann der Beschwerdeführer
gesucht worden sein soll. In der BzP sagt er aus, nach seiner Rückkehr
aus F._______ habe er gesehen, dass ein Suchbefehl gegen ihn ausge-
stellt worden sei (vgl. act. A3, S.6). In der Bundesanhörung heisst es hin-
gegen, er habe von einem Freund und von seiner Mutter erfahren, dass er
gesucht werde. Einen offiziellen Suchbefehl habe er nicht erhalten, ein sol-
cher sei bestimmt bei der Behörde, müsste aber von ihm persönlich in
Empfang genommen werden (vgl. act. A4, S. 11, 14). Wann er gemäss
Aussagen des Freundes und der Mutter von den Sicherheitskräften ge-
sucht worden sei, bleibt unklar (vgl. act. A4, S. 11). In der Bundesanhörung
heisst es erst, er sei wegen seines Engagements für die Partei auch schon
vor August 2015, demnach vor dem Aufenthalt in F._______, gesucht wor-
den (vgl. act. A4, S. 4). Auf die Frage, warum er schon vorher gesucht wor-
den sei, erwidert er sodann aber, er wisse nicht, seit wann er gesucht
werde. Um nach weiteren Nachfragen zur Erklärung der Suche nach ihm
bereits vor August 2015 vorzubringen, dass bei der Stürmung des
Parteihauses Ende 2014 eine Liste der Parteimitglieder mit dem Verzeich-
nis der Tätigkeiten der Mitglieder beschlagnahmt worden sei (vgl. act. A4,
S. 7, 8). Auf der anderen Seite habe er aber vor seiner Ausreise nach
D-4568/2016
Seite 8
F._______, bis auf eine Verletzung durch die Polizei auf einer Kundgebung
während der Schulzeit, keine persönlichen Probleme mit den Behörden ge-
habt (vgl. act. A4, S. 8).
Unklar sind auch die Angaben zum Wohnsitz, wann der Beschwerdeführer
zuletzt in seinem Elternhaus in C._______ beziehungsweise mit anderen
Jugendlichen in einem Haus in C._______ und wann in D._______ gelebt
haben will (vgl. act. A3, S. 4; act. A4, S. 3, 8, 9).
Auch sprach er in der BzP im Zusammenhang mit der Suche nach ihm
davon, dass seine Eltern ihm von mehreren Razzien im Elternhaus berich-
tet hätten, bei denen diese geschlagen worden seien (vgl. act. A3, S.6). In
der Bundesanhörung hingegen ist nicht mehr die Rede von Razzien im El-
ternhaus, sondern nur davon, dass seine Eltern nicht in Ruhe gelassen
worden seien (vgl. act. A4, S. 13).
Statt seine persönliche Situation zu schildern beziehungsweise konkrete,
auf ihn bezogene Antworten zu geben, sind seine Antworten in der Bun-
desanhörung oft ausweichend, auf Drittpersonen bezogen und pauschal
(vgl. act. A4, S. 7, 12). Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner
Darstellung bildet auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er
sich deshalb so gut die Anzahl bestimmter Partei-Versammlungen habe
merken können, weil ihm seine in der Schweiz lebenden Onkel bei Ferien-
aufenthalten in der Türkei geraten hätten, sich diese Sachen gut zu merken
(vgl. act. A4, S. 6).
Zudem vermochte der Beschwerdeführer keine Dokumente beizubringen,
die auf eine behördliche Suche nach ihm schliessen würden. Entgegen sei-
ner Auffassung vermag das eingereichte Anwaltsschreiben eine behördli-
che Suche nach ihm nicht zu beweisen, lässt sich diesem doch nur die
Information entnehmen, Polizei und Gendarmerie hätten es abgelehnt,
dem Rechtsanwalt aus C._______ Auskunft zu erteilen. Daraus im Um-
kehrschluss – wie in der Beschwerde – zu folgern, die Behörden würden
die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers fordern, da sie ihn
suchten und festnehmen wollten (vgl. S. 5 der Beschwerde), stellt eine
blosse Behauptung dar.
Konstruiert erscheint im Zusammenhang mit dem Anwaltsschreiben zudem
die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsse im Fall
der Festnahme auch aufgrund seiner „Unterstützung der PKK“ mit einer
D-4568/2016
Seite 9
langjährigen Freiheitsstrafe rechnen (vgl. S. 5 der Beschwerde), da der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren neben seinem Engagement
für die legale DBP keinerlei Vorbringen im Zusammenhang mit der PKK
gemacht hat.
4.4 Es ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation wegen politischer Aktivi-
täten im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei darzutun beziehungs-
weise glaubhaft zu machen.
4.5 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden.
Im Falle der Türkei bleibt festzuhalten, dass sich im Zuge der Parlaments-
wahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und des gleichzeitigen
Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts die Menschenrechtslage in der
Türkei verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch in der
Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhän-
gung des Ausnahmezustands sind laut den am 19. August 2016 von UNO-
Menschenrechtsexpertinnen und -experten gemachten Angaben eine Es-
kalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen.
Auch eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts konnte beobachtet
werden (vgl. hierzu gesamthaft das Urteil E-5347/2014 E. 5.6.2 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 16. November 2016). Allerdings ist auch
diese, zeitlich nach der angefochtenen Verfügung, eingetretene Zuspitzung
der politischen Lage in der Türkei vorliegend nicht geeignet, zugunsten des
kurdischen Beschwerdeführers das Vorliegen objektiver beziehungsweise
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG zu bejahen, da einzig die
Stellung des Asylgesuches in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass
er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, in der Vergan-
genheit in relevantem Umfang politisch oppositionell aktiv gewesen zu sein
und im Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu stehen, weshalb er von
den türkischen Behörden kaum als staatsgefährdend eingestuft werden
wird.
D-4568/2016
Seite 10
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4568/2016
Seite 11
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, zumal er nicht glaubhaft machen konnte, in der Türkei formell
gesucht zu werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung
bedauerlicherweise nicht explizit zur Heimatprovinz des Beschwerdefüh-
rers und zur Lageentwicklung im Südosten der Türkei seit dem Sommer
2015 geäussert. Im Sachverhalt der Verfügung ist lediglich davon die Rede,
der Beschwerdeführer sei „ethnischer Kurde aus der Türkei“, die Heimat-
provinz wird nicht genannt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
D-4568/2016
Seite 12
sungsvollzuges heisst es zur örtlichen Situation nur, dass die „im Heimat-
staat herrschende politische Situation“ nicht gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat spreche, wobei weder die Heimatprovinz
genannt wird, noch die aktuellen politischen Entwicklungen der Region an-
gesprochen werden. Das SEM ist mit diesen nur rudimentären Erwägun-
gen in der Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seiner
Begründungspflicht nur sehr knapp nachgekommen. Nach Art. 35 Abs. 1
VwVG ist die Behörde verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen.
Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie gewährleistet den Verfügungsadressaten die
Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die
Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (vgl.
A. KÖLZ/I. HÄNER/M. BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.). Eine Verletzung
der Begründungspflicht ist vorliegend allerdings nicht gegeben, weil es
dem Beschwerdeführer möglich war, in seiner Beschwerde auf die aktuelle
politische Lageentwicklung in der Türkei in Bezug auf die Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges hinzuweisen und den Entscheid sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem kann auch unter Berück-
sichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes und
der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiter-
partei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschie-
denen weiteren Provinzen im Südosten des Landes, zu denen die Heimat-
provinz D._______ des Beschwerdeführers gehört (im einzelnen
I._______, D._______, J._______, K._______, L._______, und
M._______), und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom
15./16. Juli 2016 gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen (auch nicht für
Angehörige der kurdischen Ethnie) gesprochen werden. Dies gilt abgese-
hen von den beiden Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche der Wegwei-
sungsvollzug generell unzumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Insofern
genügten die vorinstanzlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung, zusammen mit den in der Vernehmlassung getätigten Ergänzungen,
wonach auch nach dem Militärputschversuch von Juli 2016 in der Türkei
keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vorläge, der Begründungs-
pflicht, wenn auch nur knapp. Zumal sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013 E.
4.1, 2008/47 E. 3.2). Zusätzlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer sich angesichts der Niederlassungsfreiheit in der Türkei
D-4568/2016
Seite 13
auch statt im Südosten der Türkei beispielsweise in Istanbul niederlassen
könnte, wo er sich vor seiner Ausreise bereits bei Verwandten aufgehalten
hat (vgl. act. A4, S. 3).
6.4.3 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit der Wegweisung in die Türkei. Die psychischen Probleme, die der
Beschwerdeführer als Folge des Erlebten vorbringt (vgl. act. A3, S. 7), sol-
len zwar nicht in Abrede gestellt werden, auch wenn der Beschwerdeführer
sich in der Schweiz anscheinend nicht in ärztlicher Behandlung befindet.
Seine gesundheitlichen Probleme dürften allerdings, wie die Vorinstanz zu
Recht anmerkt, auch im Heimatland behandelbar sein und stehen der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Der Beschwerde-
führer verfügt mit seinen zahlreichen Familienangehörigen, weiteren Ver-
wandten (vgl. act. A4, S. 3) und Freunden (vgl. act. A4, S. 5) im Heimatland
über ein grosses Beziehungsnetz und dürfte somit in sozialer und wirt-
schaftlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten haben, sich dort wieder zu in-
tegrieren, zumal er eine höhere Schulbildung hat und sich seinen Lebens-
unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten im Gastronomiebereich selber finan-
zieren konnte (vgl. act. A4, S. 4).
6.4.4 Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Not-
lage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumut-
bar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen, sollte die eingereichte Identitätskarte im Ori-
ginal dafür nicht ausreichen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4568/2016
Seite 14
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4568/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: