B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4569/2012
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Armenien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am
28. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 3. September
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sa-
che an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung im Wegweisungspunkt und um Anordnung der
vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, er habe im
vorinstanzlichen Verfahren – nebst anderer Dokumente – das Original
seines Militärausweises eingereicht, so dass seine Identität feststehe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.; BVGE 2011/30 E. 3),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
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sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass gemäss der Rechtsprechung unter den Begriff “Reise- oder Identi-
tätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur fälschungssichere Do-
kumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden
hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden
sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliess-
lich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Weg-
weisung der asylsuchenden Person ermöglichen,
dass diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepässe und Identitäts-
karten erfüllen,
dass andere Ausweise wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise
sowie Geburtsurkunden, die zwar Hinweise auf die Identität geben, je-
doch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung
namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, des Schulbesuches
oder -abschlusses oder einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an
einem bestimmten Ort, keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70),
dass unter den Begriff des Identitätsausweises beziehungsweise des
Identitätspapiers – welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich
zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind – neben
den Identitätskarten auch andere Ausweise fallen können, wie zum Bei-
spiel ein Inlandpass (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70),
dass in manchen Staaten auch militärische Ausweise zum Zwecke des
Identitätsnachweises ausgestellt werden, weshalb ein solcher militäri-
scher (Identitäts-) Ausweis den gesetzlichen Anforderungen an ein Identi-
tätspapier ebenfalls genügen kann,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt,
dass die Asylbehörde daher den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für
das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die re-
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levanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren muss,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Passko-
pie sowie Originale eines Militärausweises, eines Studentenausweises
und eines Geburtsscheines einreichte (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 5
f.), und die Beschwerdeführerin ihrerseits eine Passkopie abgab (vgl. A9
S. 5),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) durch Art. 29 - 33 VwVG konkretisiert wird,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur
Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu begründen
hat, wobei die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien
nicht gerecht wird,
dass das BFM die von den Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer
Identität abgegebenen Dokumente, die es nicht übersetzen liess (vgl. A7),
in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnte und sich nicht
mit diesen auseinandersetzte, sondern lediglich pauschal festhielt, die
Beschwerdeführenden hätten keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
abgegeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grund-
voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Pa-
piere erfüllt sei,
dass sich das BFM insbesondere nicht dazu äusserte, inwiefern es sich
beim vom Beschwerdeführer eingereichten und mit einer Fotografie ver-
sehenen Militärausweis um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a
Bst. c AsylV 1 handeln könnte,
dass damit nicht erstellt ist, ob der Grundtatbestand von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG – Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren – erfüllt
ist,
dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig er-
hoben und die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als ge-
genstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist,
dass den Beschwerdeführenden trotz Obsiegens keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist, da sie im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten sind und ihnen durch die Beschwerdeführung keine notwendi-
gen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und
4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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