B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4569/2014/mel
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land am 10. Juli 2012 und reiste auf dem Landweg nach Nepal, wo er sich
bis am 6. Oktober 2012 aufhielt. Am 6. Oktober 2012 reiste er mit dem
Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort, von welchem aus er am 8. Okto-
ber 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Oktober 2012, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ durchgeführt wurde,
gab der Beschwerdeführer an, er sei seit seinem 12. beziehungsweise
13. Lebensjahr Mönch gewesen und habe im Kloster C._______ im Bezirk
D._______, in der Provinz E._______ gelebt. Am (…) habe er mit einem
befreundeten Mönch eine tibetische Nationalflagge und ein Plakat zu Eh-
ren des Geburtstags des Dalai Lama aufgehängt, woraufhin sein Freund
am (…) von der Geheimpolizei verhaftet worden sei. Über die Verhaftung
sei er telefonisch durch seinen Vater unterrichtet worden, der ihn im Kloster
angerufen habe. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er
das Kloster am frühen Morgen des (…) verlassen. Er sei mit dem Auto bis
nach F._______ gefahren, von wo aus er gleichentags zu Fuss bis ins
G._______ Kloster in Nepal gelaufen sei. Vom G._______ Kloster aus sei
er im Bus nach Kathmandu gefahren, von wo aus er am 6. Oktober 2012
seine Weiterreise mithilfe eines Schleppers und eines gefälschten nepale-
sischen Passes mit dem Flugzeug und dem Auto angetreten habe. Vor dem
Vorfall mit der Flagge und dem Plakat habe er weder Probleme mit den
chinesischen Behörden gehabt, noch sich politisch betätigt. Nach Ausweis-
papieren befragt, gab er an, nie welche besessen zu haben.
A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 zu seinen
Asylgründen an. Ergänzend zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP
führte er aus, sein ganzes Leben als Mönch verbracht zu haben, weshalb
er keine Schule besucht habe und der chinesischen Sprache nicht mächtig
sei (im Kloster sei es verboten gewesen, chinesisch zu sprechen). Er und
sein Freund hätten die tibetische Flagge zu Ehren des Geburtstags des
Dalai Lama aufgehängt mit dem Zweck, dass sich die chinesischen Behör-
den und Menschen änderten. Nach der Plakataktion sei er nach Hause
gegangen, wohin sein Freund gegangen sei, wisse er nicht. Er habe ihn
nicht mehr gesehen. Schliesslich habe sein Vater am (…) ins Kloster an-
gerufen, um einem Lehrer von der Verhaftung des Freundes zu berichten.
Dieser habe ihm dann davon erzählt und gesagt, er solle sich bei einer
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Familie, die unterhalb vom Kloster wohne, verstecken. Am Abend sei sein
Vater mit dem Auto gekommen, um ihn abzuholen. Sie seien dann nach
D._______ gefahren, von wo aus er in einem Lastwagen in einem Schrank
versteckt die Weiterfahrt bis nach F._______ angetreten habe. Von
F._______ sei er zu Fuss gelaufen, habe einen Fluss überquert und sich
bei einer Familie aufgehalten. Von dort sei er ungefähr noch 15 Minuten
bis zu einer grossen Strasse gelaufen, wo ihn ein Auto abgeholt und nach
Nepal gebracht habe. Nach Identitätsdokumenten befragt, gab er an, einen
Mönchsausweis von seinem Kloster (Hoschanting) und ein Familienbüch-
lein besessen zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 – eröffnet am 16. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei der Vollzug in die Volksre-
publik China ausgeschlossen wurde.
C.
C.a Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 12. August 2014 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, zugleich reichte er eine Bestätigung des Tibet Büros in Genf
vom 28. Juli 2014 (fortan Bestätigungsschreiben) zu den Akten, wonach er
tibetischer Abstammung und Mitglied der Sektion Bern sei.
C.b Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Akteneinsichtsgesuch ein, welchem mit Zwischenverfügung vom
22. Juli 2014 teilweise entsprochen wurde.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2014 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten und forderte diesen auf, innert Frist einen Kosten-
vorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu leisten.
C.d Am 3. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe-
stätigung der Asylkoordination der Stadt Thun zu den Akten.
C.e Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Fürsorgebestätigung als Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses entgegengenommen wird, hob die Ziffern 2–4 des
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Verfügungsdispositivs vom 19. September 2014 auf und hiess das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung zusammengefasst damit, dass
aufgrund der oberflächlichen Aussagen und der fehlenden Kenntnisse der
chinesischen Sprache grosse Zweifel an der angeblichen Herkunft aufge-
kommen seien.
Die Angaben zum Alltagsleben in der Herkunftsregion seien ungenügend,
realitätsfremd und zum Teil tatsachenwidrig. Beispielsweise habe der Be-
schwerdeführer bei vielen länderspezifischen Fragen entweder erklärt, die
Antwort nicht zu kennen oder nur sehr knapp und ungenau geantwortet,
insbesondere auch in Bezug auf das Kloster, seinen Gründer und den All-
tag in ersterem, obwohl er während rund zehn Jahren in diesem gewohnt
haben soll. Zudem habe er keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben,
welche die behauptete Herkunft oder den zurückgelegten Reiseweg zu be-
legen vermöchten und habe auch in diesem Zusammenhang unglaubhafte
und widersprüchliche Aussagen gemacht. Seine fehlenden Chinesisch-
kenntnisse und die Ausführungen, er sei nie mit Chinesen in Kontakt ge-
kommen, seien ebenfalls nicht überzeugend, zumal er geltend gemacht
habe, viele Leute in der Umgebung zu kennen. Ferner sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er überhaupt keine Möglichkeit haben soll, mit seiner Fa-
milie oder seinen Bekannten in Tibet Kontakt aufzunehmen.
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Die Feststellung, dass er mit aller Wahrscheinlichkeit nicht im von ihm be-
haupteten geografischen Raum gelebt habe, werde durch die unsubstan-
ziierten und widersprüchlichen Aussagen zu den eigentlichen Gesuchs-
gründen bestätigt. Widersprüchlich seien die Angaben insofern gewesen,
als dass er anlässlich der BzP erklärt habe, eine tibetische Flagge und ein
Plakat aufgehängt zu haben, während er in der Anhörung ausgesagt habe,
lediglich eine Flagge aufgehängt zu haben. Ferner habe er trotz mehrfa-
cher Aufforderung, möglichst ausführlich von seiner Aktion zu berichten,
lediglich ausgeführt, er habe zusammen mit einem Freund am 5. Juli 2012
am Abend bei einer Brücke unterhalb des Klosters eine tibetische Flagge
aufgehängt. Zudem vermöge er seine Beweggründe nicht überzeugend
darzulegen und wisse zu diesen nicht mehr zu sagen, als dass er die
Flagge aufgehängt habe, weil er keine Religions- und Meinungsfreiheit
habe und zudem die chinesischen Behörden und Leute durch die fragliche
Aktion zu verändern versucht habe.
Des Weiteren sei auch die Ausreise unglaubhaft vorgebracht worden. Ge-
mäss BzP sei er am 10. Juli 2012 aus dem Kloster weggegangen und habe
gleichentags sein Heimatland verlassen, während er anlässlich der Anhö-
rung ausgeführt habe, er sei am Abend des 9. Juli 2012 vom Haus der Fa-
milie, bei welcher er sich versteckt habe, abgereist. Sodann sei die Ausfüh-
rung, er habe am Abend des 9. Juli 2012 C._______ mit dem Auto verlas-
sen, sei ab D._______ mit einem LKW weitergereist, von wo aus er zu Fuss
die Grenze überquert habe, in Anbetracht der Tatsache, dass die Reise von
D._______ bis zur Grenze mehrere hundert Kilometer betrage, realitäts-
fremd.
Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
sei, legten seine mangelhaften Länderkenntnisse, seine fehlenden Kennt-
nisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die
unglaubhaft vorgetragenen Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe und
Ausreise nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region soziali-
siert worden sei. In der vorinstanzlichen Verfügung wird zudem auf das
BVGE 2014/12 Bezug genommen. Um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
5.2 In seiner Eingabe vom 12. August 2014 erklärt der Beschwerdeführer,
er könne schlecht mit seiner Familie in Tibet in Kontakt treten, weil diese
dann unter Problemen leiden müsse und das wolle er ihnen nicht antun.
6.
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6.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
6.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 des Bundesverwaltungsgerichts präzi-
sierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend,
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht
der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Sta-
tus sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12).
6.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht hat. Dabei
kann zur Hauptsache auf die unterlassene Mitwirkungspflicht im Zusam-
menhang mit der Beschaffung von Ausweispapieren verwiesen werden.
Diesbezüglich vermag die pauschale Behauptung, es sei ihm unmöglich,
in Kontakt mit Familie oder Freunden zu treten, weil diese dann Probleme
mit den Chinesen bekämen, nicht zu überzeugen, da sie im Widerspruch
zum Umstand steht, dass es seinem Vater offenbar möglich war, im Kloster
anzurufen, um über die Festnahme des Freundes zu informieren (A9, S. 8)
und die Ausreise des Beschwerdeführers mit Hilfe eines Freundes telefo-
nisch zu organisieren (A9, S. 9). Dass der Beschwerdeführer über keine
Kontaktperson verfügen soll, mit deren Hilfe er mit seiner Familie oder sei-
nen Freunden Kontakt aufnehmen könnte, kann vor diesem Hintergrund
nicht geglaubt werden. Ausserdem legt der Beschwerdeführer nicht dar,
weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den anlässlich der Anhö-
rung erwähnten Mönchsausweis mitzunehmen oder zumindest nachträg-
lich zu beschaffen. Davon unbenommen verstrickt er sich noch in weitere
Widersprüche, welche sich nachteilig auf die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen auswirken. Beispielsweise hat er anlässlich der Anhörung zu-
nächst ausgeführt, er sei von seinem Vater über die Verhaftung seines
Freundes informiert worden, der danach im Kloster angerufen habe, um
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über den Vorfall zu informieren (A9, S. 7). An anderer Stelle führte er aller-
dings aus, der Vater habe den Lehrer im Kloster angerufen, woraufhin er
vom Lehrer über die Verhaftung des Freundes informiert worden sei (A9,
S. 8). Der ersten Schilderung zufolge müsste er also zuhause bei seinem
Vater gewesen sein oder zumindest an einem Ort ausserhalb des Klosters
in Anwesenheit von letzterem. Hingegen müsste er sich – der zweiten
Schilderung folgend – im Kloster aufgehalten haben, als der Vater angeru-
fen hat, da er von seinem Lehrer über die angebliche Verhaftung seines
Freundes informiert worden sein will. Hinzu kommt, dass er unterschiedli-
che Angaben machte, wann er das letzte Mal mit seiner Familie Kontakt
gehabt haben soll, nämlich entweder, als er "hierher" angekommen sei (A9,
S.3, Frage 17) oder als er sich noch in D._______ aufgehalten habe (A9,
S.3, Frage 19).
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht
gelungen, diese Widersprüche aufzuklären. Das blosse Festhalten an der
Aussage, er könne mit niemandem in seiner Heimat in Kontakt treten, ver-
mag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Schliesslich ist zu bemer-
ken, dass der Beschwerdeführer überhaupt kein Chinesisch spricht, was
ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon auszugehen,
dass er im Rahmen seines Alltags mit anderen Leuten in Kontakt gekom-
men und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chine-
sisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich
auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist festzuhalten, dass für
das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe
angebracht wurden. Die Erklärung, kein Chinesisch zu können, da er zeit-
lebens im Kloster gelebt habe, greift in Anbetracht der nicht unwesentlichen
Durchdringung der Alltagssprache durch das Chinesische zu kurz, zumal
er erst seit dem 12. oder 13. Lebensjahr Mönch sei (A4, S. 3) und davor
zumindest elementarste Grundkenntnisse dieser Sprache erworben haben
müsste.
6.5 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Her-
kunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich
der Vorfluchtgründe sowie der Ausreise bekräftigt. In diesen Punkten kann
auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden, welchen auf Beschwerdestufe nicht Substanzielles ent-
gegnet wurde.
6.6 Schliesslich vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Be-
stätigungsschreiben diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen, zumal
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die Vorinstanz bereits festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer unbe-
strittenermassen Tibeter sei.
6.7 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Überein-
stimmung mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer über
seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der im
BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.2 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten.
8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die über die chinesische
Staatsbürgerschaft verfügen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
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Seite 10
2009/29), ist in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen
Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter
und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung
nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine un-
menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2014
gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: