B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4569/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 um Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass das SEM mit einer ersten, wie sich nachträglich herausstellte an einen
nicht ordentlich mandatierten Rechtsvertreter eröffneten Verfügung datie-
rend vom 23. März 2016 auf das Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 9. Mai 2016 in Ausschaffungs-
haft versetzt wurde,
dass die rubrizierte Rechtsvertretung am 27. Mai 2016 unter Geltendma-
chung einer nachträglicher Veränderung der Sachlage beim SEM ein Wie-
dererwägungsgesuch stellte und im Rahmen diese Verfahrens auch vor-
gebracht wurde, die Verfügung vom 23. März 2016 sei mangels gültiger
Vollmacht des damaligen Rechtsvertreters möglicherweise nicht rechtsgül-
tig eröffnet worden,
dass in formeller Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung des Beschwerdeführers gestellt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 (eröffnet am 13. Juni 2016)
seinen Entscheid vom 23. März 2016 aufgrund eines Eröffnungsfehlers er-
setzte und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anord-
nete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 20. Juni 2016 anfechten liess (vgl. Verfahren
D-3878/2016),
dass das SEM das im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom
27. Mai 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im erstin-
stanzlichen Verfahren mit separater Verfügung vom 28. Juni 2016 abwies,
und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, es habe an der vorausge-
setzten Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsvertreters für das erstin-
stanzliche Verfahren gefehlt,
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dass der Rechtsvertreter diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Juli 2016
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheis-
sung der am 27. Mai 2016 beantragten unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung beantragte,
dass er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung
von der Vorschussleistungspflicht und Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung in der Person des Rechtsvertreters ersuchte,
dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren D-3878/2016 zu verei-
nigen sei,
dass dem Gericht die in der Beschwerde aufgelisteten Beilagen übermittelt
wurden,
dass in der Eingabe hinsichtlich des Ablauf des Asylverfahrens unter ande-
rem geltend gemacht wurde, das SEM habe im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens bereits am 23. März 2016 einen Nichteintretensentscheid erlassen,
welcher dem Beschwerdeführer indes mutmasslich nicht korrekt eröffnet
worden sei,
dass das SEM in der Folge diesen Entscheid nach Interventionen des
Rechtsvertreters durch denjenigen vom 7. Juni 2016 ersetzt habe,
dass eine Rechtsvertretung für diesen Verfahrensgang unabdingbar gewe-
sen sei, zumal der bereits in Ausschaffungshaft genommene Beschwerde-
führer nicht in der Lage gewesen wäre, die ungerechtfertigte Überstellung
nach Kroatien zu verhindern,
dass auf weitere Darlegungen des Beschwerdeführers und die Argumente
des SEM – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass das Gericht am 27. Juli 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall sei – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
suche (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz der Einheit des
Verfahrens auch zuständig ist, soweit das SEM im Rahmen eines Asylver-
fahrens die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche
Verfahren verweigert,
dass das Hauptverfahren infolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz mit
heutigem Datum durch die Einzelrichterin als gegenstandslos abgeschrie-
ben wird, weshalb über die vorliegende Beschwerde in einem separaten
Entscheid zu befinden ist,
dass sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desrechtspflege respektive nach dem VwVG richtet (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG).
dass das VwVG für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bei gegebenen
Voraussetzungen die Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die un-
entgeltliche anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gewährt,
dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungs-
rechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) handelt, der grundsätzlich für je-
des staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller einbezo-
gen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. MARCEL
MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf, 2. Aufl. 2016, Art. 65 N 4; STEFAN
MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel
2008, S. 60 f.),
dass die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren
auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach
dem VwVG richten, also auch vor dem SEM, gelten,
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dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Partei und der Nicht-
aussichtslosigkeit der Begehren zusätzlich voraussetzt, dass diese zur
Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist,
dass eine solche sachliche Notwendigkeit praxisgemäss dann zu bejahen
ist, wenn ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Betroffenen droht
und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwie-
rigkeiten bietet (BGE 130 I 180 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Ba-
sel, 2. Aufl. 2013, S. 283 Rz. 4.120; MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N 38), wobei
die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des
Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab erlauben (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; MAILLARD, a.a.O., Art.
65 N 39; KAYSER, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen auch: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichtes A-3535/2010 vorzitiert E. 5.1 sowie
A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3),
dass nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Notwen-
digkeit anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Asylverfahren nur unter
sehr restriktiven Voraussetzungen bejaht wird (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3.2 m.w.H.),
dass bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit die konkreten Um-
stände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, wobei als besondere
Schwierigkeit nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen,
die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch
persönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die
Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfas-
sung in Betracht fallen (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgerichtsurteil
E-2262/2007 vom 19. Juni 2013 E. 6.1 f.),
dass im vorliegenden Verfahren mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass
keine besonders komplexen Sach- oder Rechtsfragen vorlagen, zumal es
im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Eröffnungsmangel einzig
darum gegangen ist, den Behörden gegenüber geltend zu machen, bisher
noch keine Verfügung erhalten zu haben,
dass es auch bezüglich der übrigen neuen Sachumstände oder der Verän-
derung der Sachlage einzig um die Darlegung des Sachverhaltes ging,
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dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers dessen Handlungsspielraum
zwar einschränkte, auch in dieser Situation eine schriftliche Eingabe beim
SEM mit der Darlegung der Fakten aber möglich gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer ausserdem auf die Unterstützung seiner Part-
nerin zählen konnte,
dass zusammenfassend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
in Anbetracht der gesamten Umstände im vorliegenden Fall offensichtlich
keine Notwendigkeit des anwaltlichen Beistands für den Beschwerdeführer
im erstinstanzlichen Verfahren zu bejahen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vom
28. Juni 2016 nicht zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde als
offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: