B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4569/2017
law/bah
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Südafrika,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet,
Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (…).
D-4569/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine südafrikanische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B._______ – verliess ihr Heimatland am 30. April 2017
und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 10. Juni 2017
um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ sagte sie, sie leide an Diabetes. Die
bei der BzP anwesende Tochter der Beschwerdeführerin, D._______ (Be-
schwerdeverfahren D-4571/2017), ergänzte, dass die Beschwerdeführerin
an einem frühen Stadium von Demenz leide. Sie sei in Südafrika in Be-
handlung gewesen.
A.c Anschliessend an die BzP hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre
Heimat verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Man habe nach
ihrer Tochter gesucht. Ihre Tochter und deren Cousine hätten den Mord an
einem Polizisten beobachtet. Sie hätten diesen gemeldet und ein Mann sei
festgenommen worden. Die Cousine sei ermordet worden und auch ihre
Tochter sei nicht sicher. Es sei nach ihr gefragt worden. Als sie noch in
E._______ gewohnt habe, seien die Personen zum Haus gekommen und
hätten Nachbarn gefragt. Sie hätten das Kindermädchen nach ihrer Tochter
gefragt, das geantwortet habe, diese sei im Ausland. Man sei zu ihnen ge-
kommen und habe nicht gewollt, dass ihre Tochter als Zeugin aussagen
werde. Sie selber sei nicht persönlich kontaktiert worden, man habe bei
den Nachbarn Nachrichten hinterlassen. Sie fürchte sich vor einer Rück-
kehr nach Südafrika, da man bereits die Cousine ihrer Tochter umgebracht
habe. Sie seien zu den Behörden gegangen, sie habe aber keine Reaktion
gesehen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 – eröffnet am 17. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Da-
D-4569/2017
Seite 3
rin wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzu-
heben. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihr das Asyl in der Schweiz zu gewähren. In jedem Fall
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht
zumutbar sei und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Ange-
legenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der nachfolgenden Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurden die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der
Tochter beziehungsweise der Enkelin der Beschwerdeführerin (N […]) und
die Anweisung an das SEM, vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrens-
akten zu gewähren, beantragt. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advoka-
ten zu bewilligen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 15
derselben).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 legte der Instruktionsrichter
fest, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihrer
Tochter beziehungsweise Enkelin koordiniert weitergeführt werde. Das
SEM wies er an, ihr Einsicht in die Akte A8/48 zu gewähren. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er ver-
zichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Be-
schwerdeführerin gab er in der Person von Rechtsanwalt Nicolas Roulet
einen amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 Ein-
sicht in die Akte A8/48.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte Advokatin Paula Müller mit, sie
ersuche in Vertretung für Nicolas Roulet um Erstreckung der Frist zur Ein-
reichung einer Replik. Der Instruktionsrichter gab dem Gesuch um Frist-
verlängerung am 31. Oktober 2017 statt.
D-4569/2017
Seite 4
H.
Die Beschwerdeführerin liess in der durch ihren Rechtsvertreter einge-
reichten Stellungnahme vom 9. November 2017 an ihren Anträgen festhal-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass gemäss Art. 3 AsylG
eine Handlung als Verfolgungshandlung im asylrechtlichen Sinn gelte,
wenn ihr ein bestimmtes Motiv zugrunde liege. Die in Art. 3 AsylG genann-
ten Verfolgungsmotive – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner sozialen Gruppe, politische Anschauung – sei abschliessend. Den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen liege kein asylrele-
vantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde, weshalb die geltend
gemachten Handlungen nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu
werten seien. Die Voraussetzungen zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr seien daher nicht gegeben.
Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie nie
persönlich Probleme gehabt habe. Sie habe aufgrund der Probleme ihrer
Tochter um ihr Leben gefürchtet. Somit lägen keine stichhaltigen Hinweise
auf eine ernsthafte Gefährdung im Zusammenhang mit den von ihr vorge-
brachten Nachteilen vor; ihre Vorbringen stellten kein reales Risiko im
Sinne der Praxis zu Art. 3 EMRK dar. Es sei ihr zumutbar, sich bei Gefahr
wiederholt und beharrlich an die heimatlichen Behörden zu wenden und
um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen. Es bestehe die Möglichkeit, ge-
gen fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vor-
zugehen und sich bei untätig bleiben der Behörden an eine höhere Instanz
zu wenden. Es sei ihr zuzumuten, sich die Hilfe eines Rechtsvertreters zu
sichern. Somit bestehe keine konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückfüh-
rung eine schwere Menschenrechtsverletzung erleide.
Als ehemalige (…) erhalte die Beschwerdeführerin eine Rente des (…), mit
der sie bislang ihren Lebensunterhalt finanziert habe. Sie verfüge über ein
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soziales Beziehungsnetz, womit auch in Zukunft von einer gesicherten
Wohn- und Unterhaltssituation auszugehen sei. Sie sei bereits im Heimat-
staat in medizinischer Behandlung gewesen, womit die benötigte Behand-
lung auch in Zukunft als gesichert geltend könne. Es stehe ihr zudem frei,
bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe
zu beantragen.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als glaubhaft
zu erachten beziehungsweise seien sie von der Vorinstanz nicht bestritten
worden. Alle Geschehnisse stünden im Zusammenhang mit der Zeugenei-
genschaft ihrer Tochter beim Vorfall vom Jahr 2007. Sie beziehungsweise
ihre Tochter habe alle ihr zugänglichen Beweismittel eingereicht und die ihr
bekannten Namen und Informationen offengelegt, womit sie ihrer Mitwir-
kungspflicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe keine Botschaftsin-
formationen über hängige Verfahren und Urteile eingeholt, die das Aus-
mass der Verfolgung hätten belegen können, womit Art. 32 Abs. 1 VwVG
verletzt worden sei. Von Relevanz erscheine insbesondere die Vergewalti-
gung ihrer Tochter durch eines der Gangmitglieder im Jahr 2014. Zu Recht
habe das SEM festgehalten, dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rech-
nung zu tragen sei, es gehe aber nicht weiter darauf ein. Es sei lediglich
festgestellt worden, dass ihre Tochter als Zeugin einer durch Gangmitglie-
der begangenen Straftat verfolgt worden sei, wobei den geltend gemach-
ten Straftaten kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege. Damit habe das
SEM seine Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt. Se-
xuelle Gewalt gegen Frauen stelle einen gravierenden Eingriff in die Men-
schenrechte dar. Es gehe meist nicht um die sexuelle Befriedigung des
Täters, sondern um eine Machtdemonstration zur Durchsetzung persönli-
cher oder politischer Ziele. Vorliegend habe der Clan einen Racheakt an
ihrer Tochter begangen. Durch die in der Vergangenheit ausgesprochenen
Drohungen werde klar, dass diese durch die begangene Gewalt zum
Schweigen hätte gebracht werden sollen. Auch ihre Bedrohung zeige die
Skrupellosigkeit des Clans auf. Bei der Beurteilung des unerträglichen psy-
chischen Drucks sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu
tragen. Somit müsse bei der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs die Ge-
schlechtszugehörigkeit berücksichtigt werden. Vergewaltigungen würden
als schwere Verletzung der Genfer Konvention gelten. Diese Art der spezi-
fischen Gewalt gegen Frauen stelle nicht nur eine besondere Form der
Diskriminierung dar, sondern verstosse auch gegen das Verbot von Folter
und menschenrechtswidriger Behandlung oder Bestrafung. Laut neuer
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Menschenrechtspraxis könne eine Vergewaltigung als Verletzung des Fol-
terverbots qualifiziert werden, wenn die Verantwortlichkeit des Staats zu
bejahen sei. Das Ausmass der Verfolgung, das die Beschwerdeführerin so-
wie insbesondere ihre Tochter erlitten habe, sei intensiv genug, um den
Flüchtlingsschutz zu begründen. Ihre Identität und ihr Aufenthaltsort seien
den Tätern indirekt durch die Polizei verraten worden. Sie habe sich nach-
weislich nicht gegen die Drohungen wehren können. Weder gegen den
Staatsanwalt noch gegen den Clan sei jemals etwas unternommen wor-
den. Die Nachstellungen hätten sich auch fortgesetzt, nachdem sie ihre
Zeugenaussage verweigert habe. Das Ausmass der erlebten Gewalt stelle
einen unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 AsylG dar und sei
asylrelevant. Vorliegend sei von einem billigenden oder gar tatenlosen Hin-
nehmen des Verfolgungsunrechts auszugehen, das indirekt vom Staat
ausgehe, womit dessen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit zu beja-
hen sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin belegten, dass ihre Ver-
suche, sich innerhalb Südafrikas zu schützen, gescheitert seien. Sie sei
aufgrund ihres Alters und ihrer Demenz auf ihre Tochter angewiesen. Auf-
grund deren HIV-Erkrankung sei diese auf eine gute medizinische Infra-
struktur angewiesen, weshalb sie nach B._______ gehen müsste. Eine
Flucht in einen anderen Teil Südafrikas würde bedingen, dass ihre Tochter
in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig wäre und für ihren und den Unter-
halt ihrer beiden Kinder aufkommen könne, was nicht der Fall sei. Der an-
gefochtene Entscheid sei bezüglich der konkreten innerstaatlichen Flucht-
möglichkeiten mangelhaft bis gar nicht begründet.
Da die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Südafrika mit
dem Tod bedroht werde, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Aufgrund
ihrer Erkrankung und ihres Alters sei sie stark von ihrer Tochter abhängig
Der Vollzug sei demnach auch unzumutbar.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das mit der Beschwerde
eingereichte Dokument der Polizei vom 29. Juli 2017 erscheine fragwürdig.
Es entspreche in der Vorlage den beim SEM eingereichten Polizeirappor-
ten. Es sei während des Aufenthalts der Tochter der Beschwerdeführerin
in der Schweiz erstellt worden. Wie es entstanden sei, bleibe unklar. Es sei
ersichtlich, dass die Tochter die Vorlage selbst ausgefüllt habe und ein
handschriftlicher, inoffizieller Kommentar einer Person, die sich als Ser-
geant F._______ zu erkennen gebe, beigefügt worden sei. Beim Dokument
handle es sich um eine teilweise unleserliche Kopie – es vermöge die in
der Verfügung gezogenen Schlussfolgerungen der Schutzfähigkeit und -
willigkeit des Heimatstaats nicht umzustossen.
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4.4 In der Stellungnahme 9. November 2017 wird entgegnet, das Polizei-
schreiben vom 29. Juli 2017 sei authentisch und belege die Schutzunfä-
higkeit und -unwilligkeit des Heimatstaats der Beschwerdeführerin. Den
ersten Teil des Dokuments habe die Polizei ausgefüllt und an die Tochter
der Beschwerdeführerin geschickt (per E-Mail). Diese habe den Rapport
ausgedruckt und unterzeichnet sowie nach Rücksprache mit der Polizei
zwei Passagen ergänzt. Danach habe sie das Dokument per E-Mail an die
Polizei zurückgeschickt. Diese habe die Ergänzung mit ihrem Kürzel be-
stätigt, den Rapport unterzeichnet und den offiziellen Stempel darunter ge-
setzt. Anschliessend sei der Rapport per E-Mail erneut an die Tochter ge-
sandt worden. Die südafrikanische Polizei habe am 19. Oktober 2017 be-
stätigt, dass G._______ und Sergeant F._______ bei der Polizei arbeite-
ten. Es werde auch bestätigt, dass sie nicht vom SEM kontaktiert worden
seien und für Informationen über die für die Beschwerdeführerin und ihre
Familie bestehende Gefahr zur Verfügung stünden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im die Tochter der Beschwerdefüh-
rerin betreffenden Urteil D-4571/2017 vom heutigen Tag in Erwägung 5 er-
wogen, dass die bezüglich Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG erhobe-
nen formell-rechtlichen Rügen unbegründet sind und der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Auf diese Erwägungen kann voll-
umfänglich verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch
im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, hinsichtlich der gegen
„H._______“ und I._______ hängigen beziehungsweise abgeschlossenen
Strafverfahren amtliche Erkundigungen einzuholen, weshalb der entspre-
chende Antrag (vgl. Beschwerde S. 9) abzuweisen ist.
5.2 Hinsichtlich der die Gewährung der Akteneinsicht betreffende Rüge ist
vollumfänglich auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. Au-
gust 2017 zu verweisen. Bezüglich der Nicht-Gewährung der Akteneinsicht
in die Akte A8/48 wurde eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht in
die das Visumsverfahren betreffenden Akten festgestellt. Diese Verletzung
ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der nach-
träglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und es der Beschwerde-
führerin offen gestanden wäre, im Rahmen der Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung ergänzende Ausführungen zu machen.
5.3 Da die erhobenen formell-rechtlichen Rügen – mit Ausnahme der Ver-
letzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, die als geheilt zu erachten ist –
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unbegründet sind und der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu er-
achten ist, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinge-
wiesen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nur dann vor-
liegen kann, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend
genannten Gründe erfolgte und nach wie vor droht. Auch die im Gesetz
erwähnte frauenspezifische Verfolgung (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) kann nur
dann flüchtlingsrechtlich relevant sein und zur Asylgewährung führen,
wenn sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive droht. Dasselbe
gilt für die im Gesetz genannten Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG); ein unerträglicher
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psychischer Druck kann nur dann zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft führen, wenn er aufgrund von Massnahmen entstanden ist, die in
einem der vom Gesetz genannten Motive begründet liegen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-4571/2017 vom heuti-
gen Tag in Erwägung 7 erwogen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin
weder aufgrund ihrer Rasse noch aufgrund ihrer Religion oder Nationalität
noch aufgrund ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt oder mit solchen bedroht wurde. Sie wurde auch nicht aufgrund der
Tatsache verfolgt und bedroht, dass sie weiblichen Geschlechts ist, son-
dern einzig deshalb, weil sie zufälligerweise Zeugin einer Straftat gewor-
den war. Wäre zufälligerweise ein Mann Zeuge der fraglichen Straftat ge-
worden und hätte dieser die Polizei gerufen und bei dieser eine Zeugen-
aussage gemacht, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit von den Mitgliedern der kriminellen Bande ebenfalls verfolgt und be-
droht worden. Sollten Mitglieder der kriminellen Bande in der Vergangen-
heit auch die Beschwerdeführerin kontaktiert oder gesucht haben, wovon
angesichts ihrer Aussagen bei der Anhörung nicht auszugehen ist, wäre
auch dies nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven geschehen.
6.4 Das SEM hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 11
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Südafrika ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
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Seite 12
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Tochter von Mitgliedern
einer kriminellen Bande verfolgt wurde und die Cousine ihrer Tochter er-
mordet worden sei. Man habe die südafrikanischen Behörden kontaktiert,
diese hätten indessen nicht reagiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat im
Urteil D-4571/2017 vom heutigen Tag in Erwägung 9.3.2 ausführlich dar-
gelegt, dass die heimatlichen Behörden in den die Tochter der Beschwer-
deführerin und deren Cousine betreffenden Verfahren in verschiedener
Weise tätig geworden sind – auf die entsprechenden Erwägungen ist an-
stelle von Wiederholungen zu verweisen. Nach einer Rückkehr nach Süd-
afrika wird sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohungssituation
ebenfalls an die heimatlichen Sicherheitsbehörden wenden können, die sie
bezüglich der Ergreifung von Schutzmassnahmen werden beraten können.
8.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Südafrika lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die
in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz
vertretene Auffassung, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Süd-
afrika nicht generell unzumutbar ist.
8.4.2 Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und erhält vom (…) eine Rente.
Sollte sie aufgrund ihrer beginnenden Demenzerkrankung nicht mehr al-
leine wohnen können, so verfügt sie in ihrem Heimatland über ein grösse-
res verwandtschaftliches Beziehungsnetz, namentlich ihren Sohn. Ihre
Verwandten könnten ihr somit bei der Bewältigung des Alltags zur Seite
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Seite 13
stehen, so dass ihre Tochter von ihrer Betreuung zumindest solange ent-
lastet würde, bis sie sich nach ihrer Rückkehr eine tragfähige Existenz auf-
gebaut haben wird. Die Beschwerdeführerin wird aufgrund ihres Alters und
der möglicherweise zunehmenden Unselbständigkeit nicht in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten.
8.4.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter lei-
det sie an Diabetes und an einem frühen Stadium von Demenz. Sie war
wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden bereits in Südafrika in Be-
handlung und es ist davon auszugehen, dass ihr die notwendige ärztliche
und medikamentöse Versorgung wiederum zur Verfügung steht. Ihre ge-
sundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug demnach
nicht entgegen.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass und es
würde ihr obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerde-
ebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie am Ausgang des
Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen ist, soweit im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren von Belang, auf die einlässlichen Erwägun-
gen im Urteil D-4571/2017 vom heutigen Tag zu verweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
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Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 23. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Be-
schwerdeführerin Rechtsanwalt Nicolas Roulet als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Dieser wurde darüber orientiert, dass der Stundenan-
satz für anwaltliche Vertretung Fr. 200.– bis Fr. 220.– beträgt (in Anwen-
dung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Der Rechtsvertreter reichte im vorliegenden Verfahren zu ei-
nem grossen Teil eine Abschrift der im Beschwerdeverfahren der Tochter
eingereichten Beschwerdeschrift ein. Auch in dieser werden weitschweifige
Ausführungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemacht, deren
Zuerkennung aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der konstanten
Praxis nicht ernsthaft in Betracht fiel. Mit Zwischenverfügung vom 23. Au-
gust 2017 wurde mitgeteilt, dass nur der notwendige Aufwand entschädigt
wird, weshalb der geschätzte Zeitaufwand für die Erstellung der Be-
schwerde angemessen zu reduzieren ist. Dem Rechtsvertreter ist unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und MwST) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Nicolas Roulet wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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