Abtei lung IV
D-4571/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
deren Ehemann B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder,
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), und
E._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Oktober 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4571/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. November 2004 suchte die Beschwerdeführerin unter Ein-
bezug ihrer drei - im damaligen Zeitpunkt - minderjährigen Kinder in
der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuz-
lingen um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil
des BFM) befragte sie und ihren ältesten Sohn C._______ am 8. No-
vember 2004 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. An gleicher Stätte führte
das BFF am 12. November 2004 mit den beiden die Anhörungen zu
den Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 wies es
die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 6. Dezember 2004 reichte
die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente betreffend ihren
Aufenthalt in der Türkei (siehe sogleich Bst. A.b und A.c) zu den Akten.
Für Einzelheiten zu diesen Dokumenten wird auf den Beweismittelum-
schlag in den Akten verwiesen (act. A18).
Die am 29. November 2004 um entsprechende Auskunft angefragten
griechischen Behörden teilten dem BFM mit Schreiben vom 3. Januar
2005 mit, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin, C._______
Ismaili, am 19. September 2004 in I._______ wegen illegaler Einreise
daktyloskopiert worden sei.
Der Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) reichte am 21. Dezember
2004 seinerseits in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das Bundesamt
führte am 22. Dezember 2004 die summarische und am 5. Januar
2005 die einlässliche Befragung zu den Asylgründen durch. Am 7. Ja-
nuar 2005 verfügte es die Zuweisung des Beschwerdeführers an den
Kanton F._______.
A.b Zu ihrer Person machten die Beschwerdeführenden die rubrizier-
ten Angaben und hielten zusätzlich fest, sie gehörten als ethnische
Kurden der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an und stammten
aus G._______ beziehungsweise H._______ (beide Städte zu den [...]
Landkreisen der Provinz West-Aserbaidschan gehörend, Anm. des
Gerichts). Nach ihrer Heirat im Jahr (...) hätten sie in G._______
gelebt. Als sie im Januar 2003 innert eines Tages hätten ausser
Landes fliehen müssen, seien sie bereits nicht mehr in G._______,
sondern in H._______ wohnhaft gewesen.
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Zu den Umständen der Ausreise gaben die Beschwerdeführenden zu
Protokoll, sie hätten am 10. beziehungsweise 11. Januar 2003 auf dem
Rücken eines Maultieres illegal die Grenze zur Türkei überquert. In der
Folge hätten sie sich in J._______ aufgehalten. Von dort aus seien sie
am 27. Oktober 2004 in einer 30-stündigen Fahrt mit dem öffentlichen
Überlandbus nach Istanbul gereist.
Zum weiteren Verlauf der Reise erklärten die Beschwerdeführerin und
ihr Sohn C._______ auf Befragen, sie hätten die Türkei am 5. Novem-
ber 2004 nach einwöchigem Aufenthalt in einem Hotel in Istanbul über
den dortigen Flughafen mit der Maschine einer ihnen nicht bekannten
Fluggesellschaft verlassen. Ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei in
Istanbul zurückgeblieben. Nach der Landung in einer unbekannten
Stadt seien sie für die Nacht in einer Einzimmerwohnung einquartiert
worden. Am nächsten Tag habe sie der Schlepper mit dem Auto bis
nach F._______ gefahren. Eine Grenze hätten sie unterwegs nicht
gesehen.
Der Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er habe Istanbul
am 10. November 2004 verlassen und sich während ungefähr 35 Ta-
gen bei seinem Schwager in K._______ aufgehalten, ehe er am
20. Dezember 2004 mit Schlepperhilfe in eine ihm unbekannte Stadt
geflogen sei. Am gleichen Tag sei er mit dem Zug in die Schweiz
eingereist. Er schwöre bei Gott, dass er auf seiner Reise keine Polizei
gesehen habe und niemals persönlich kontrolliert worden sei.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei wegen der durch Ge-
ständnis eines verhafteten Freundes bekannt gewordenen Hilfeleis-
tung bei der Unterbringung ihres wegen Mitgliedschaft bei der Demo-
kratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) gesuchten Bruders in Verste-
cken im Irak und in der Türkei plötzlich Gefahr gelaufen, vom Nach-
richtendienst Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar [VEVAK],
dt. Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit [Anm. dieses Ge-
richts]) zur Rechenschaft gezogen zu werden. L._______, irakischer
Staatsangehöriger und engster Freund ihres Mannes, sei am 8. Januar
2003 an der iranisch-irakischen Grenze wegen einer anderen Sache
verhaftet worden und habe unter Folter gestanden, zusammen mit
ihrem Mann im Jahre 1997 ihren Bruder in den Irak gebracht und
dessen nötig gewordene Weiterreise in die Türkei im Jahre 2001 mitfi-
nanziert zu haben. Diese Informationen habe ihr Mann am 10. Januar
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2003 von seinem Cousin erhalten, welcher freundschaftliche Kontakte
zu Angehörigen des Ettelaat gepflegt habe. Nach der überstürzten
Flucht in die Türkei am gleichen Tag hätten sie in der Folge auch dort
kein sicheres Leben führen können. So habe die türkische Gendarme-
rie ihren Mann insgesamt dreimal in Gewahrsam genommen und dabei
auch der Folter ausgesetzt. Angehörige des an ihrem Zufluchtsort
J._______ (Hauptstadt der gleichnamigen Provinz in Ostanatolien
[Anm. dieses Gerichts]) präsenten Ettelaat hätten zu erwirken ver-
sucht, dass ihr Mann durch die türkischen Behörden der
Geldfälschung überführt und in den Iran zurückgeschoben werde. Der
entsprechende Vorwurf sei jedoch in einem Gerichtsverfahren restlos
entkräftet worden. Auch nach diesem Freispruch habe die türkische
Gendarmerie Druck auf ihren Mann ausgeübt. Am 25. Oktober 2004
habe er eine Vorladung erhalten, der zufolge er am 29. Oktober 2004
aus unklaren Gründen hätte bei der Gendarmerie erscheinen sollen.
Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe ihr Mann beschlossen,
sich und seine Familie noch vor diesem Termin in Sicherheit zu brin-
gen. Deshalb seien sie am 27. Oktober 2004 alle zusammen mit dem
Bus nach Istanbul gereist. Sie selber habe weder im Iran noch in der
Türkei irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt.
Der Sohn C._______ berief sich in den beiden Befragungen weitge-
hend auf dieselben Sachumstände wie seine Mutter. Selber sei ihm
nichts Problematisches im Kontakt mit den iranischen und türkischen
Behörden widerfahren. Sein Heimatland habe er damals verlassen,
weil er seinem Alter entsprechend bei seinen Eltern habe bleiben wol-
len. An ihrem Wohnort in der Türkei sei sein Vater zwei- oder dreimal
von der Gendarmerie vorgeladen worden. Als sie ungefähr 20 Tage in
der Türkei verbracht gehabt hätten, sei sein Vater festgenommen und
während sieben bis zehn Tagen gefangen gehalten worden. Seine Mut-
ter habe ihm erzählt, dass die Verhaftung seines Vaters vom irani-
schen Nachrichtendienst Ettelaat geplant gewesen sei und die Be-
gründung, Geld gefälscht zu haben, diesem nur als Vorwand gedient
habe. Der letzten Vorladung habe sein Vater keine Folge mehr geleis-
tet. Dann seien sie nach Istanbul gegangen und von dort in die
Schweiz gereist, weil sie gehört hätten, dass hier sichere Verhältnisse
herrschten.
Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen verlauten, er habe sein
Heimatland verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Seit
dem Jahr 1993 habe er die DPK-I finanziell unterstützt, ohne deswe-
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gen jemals von den Behörden behelligt zu werden. Auf andere Weise
habe er sich nicht für die Partei betätigt. Hingegen sei sein Schwager,
der einzige Bruder seiner Ehefrau, ein aktives Mitglied der DPK-I ge-
wesen und habe als Vertreter der „Exekutiv-Abteilung“ der Partei ge-
heim gehaltene Aufgaben verrichtet, so etwa Demonstrationen vorbe-
reitet oder Sitzungen organisiert. Dieser Schwager habe am 18. No-
vember 1997, weil er bei den Sicherheitsbehörden aufgeflogen sei,
sein Zuhause in H._______ fluchtartig verlassen und sich bei ihnen in
G._______ in Sicherheit gebracht. Nach einwöchiger Beherbergung
habe er seinen Schwager mit Hilfe eines als Schlepper tätigen
Bekannten illegal in den Irak geschleust. In der Folge habe sich der
Schwager in M._______ niedergelassen. Er selber sei 15 Tage nach
der Flucht seines Schwagers aus H._______ ins Büro des Ettelaat in
G._______ bestellt worden. Als er sich dort am Morgen eingefunden
habe, sei ihm vorgehalten worden, dass er gemäss Nachforschungen
die einzige Person sei, welche als Fluchthelfer seines Schwagers in
Frage komme. Auf die Forderung des Ettelaat, er solle sich beim
Auffinden des Schwagers behilflich zeigen, habe er erwidert, er
verfüge dafür gar nicht über die nötigen Einflussmöglichkeiten. Am
Abend sei er mit der Bemerkung freigelassen worden, dass man
weitere Untersuchungen tätigen werde und der Verdacht der
gewährten Fluchthilfe auf ihn fallen werde, sobald man über Beweise
verfüge. Ein Jahr später beziehungsweise im Spätsommer des folgen-
den Jahres habe er wieder beim Ettelaat in G._______ erscheinen
müssen. Das Gespräch habe den gleichen Verlauf genommen wie
beim ersten Mal, doch sei er bereits nach zwei Stunden wieder
verabschiedet worden, wenn auch mit dem Kommentar, dass er keine
Hilfe gewesen sei. Am 24. August 2001 habe sein Freund L._______
ihm mitgeteilt, dass sein Schwager im Irak in finanziellen
Schwierigkeiten stecke und noch dazu - im Zeitraum März bis Mai
2001 - das Ziel von zwei im Auftrag der iranischen Behörden verübten
Mordversuchen gewesen sei. Er habe L._______ unverzüglich 1000
Dollar gegeben, dank denen sein Schwager schätzungsweise zehn
Tage später habe in die Türkei gelangen und sich in J._______
niederlassen können. In der Hoffnung, von den für den Kreis
G._______ zuständigen Leuten des Ettelaat in Ruhe gelassen zu wer-
den, hätten sich seine Frau und er am 8. September 2001 entschie-
den, nach H._______ umzuziehen. Dort hätten sie ein friedliches
Leben geführt, bis am 10. Januar 2003 sein Cousin ihn angerufen und
berichtet habe, dass L._______ am 8. Januar 2003 verhaftet worden
sei und den Behörden seinen Namen verraten habe. Sein Cousin habe
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ihn gewarnt, dass die Behörden hinter ihm her seien, und ihm geraten,
sich unverzüglich ins Ausland abzusetzen. Diesen Rat hätten sie
befolgt, indem sie sich noch am gleichen Tag nach N._______ zum
Ehemann der Cousine seiner Frau begeben und am nächsten Morgen
den Iran verlassen hätten. Am 14. Januar 2001 hätten sie sich im Büro
des UNHCR (United Nations High Commissioner For Refugees) in
J._______ gemeldet. Am 29. Januar 2003 hätten sie von den
türkischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung für eine Dauer von
vorerst sechs Monaten erhalten. Während er am selben Tag mit seiner
Familie sowie dem ebenfalls in J._______ weilenden Schwager bei ei-
nem Freund zu Besuch gewesen sei, habe die türkische Gendarmerie
in ihrem Haus eine Razzia durchgeführt. Bei seinem Eintreffen sei er
zusammen mit seinem Schwager zur Unterzeichnung eines Protokolls
angehalten und - als Reaktion auf die Unterschriftsverweigerung - auf
die Gendarmeriewache mitgenommen worden. Im Unterschied zu sei-
nem Schwager, den man wegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung
nach zwei Stunden auf freien Fuss gesetzt habe, sei er während dreier
Tage in Einzelhaft gehalten und dann in einem Verhör mit dem haltlo-
sen Vorwurf konfrontiert worden, zahlreiche gefälschte Dollarnoten zu
besitzen. Nur weil sich der Richter quer gestellt habe, sei es nicht zu
seiner Abschiebung in den Iran gekommen, welche von der Gendar-
merie angestrebt worden sei. Erst nachdem er weitere sieben Tage im
Zentralgefängnis verbracht gehabt habe, sei er auf Anweisung des Ge-
richts freigelassen worden. Er habe das Büro des UNHCR in
J._______ von dieser Angelegenheit in Kenntnis gesetzt. Am 10. Sep-
tember 2003 oder 9. Oktober 2003 sei er vom Gericht freigesprochen
worden. Trotzdem habe er am 6. Januar 2004 und am 16. Januar 2004
sechs beziehungsweise zwei Stunden auf der Gendarmeriewache ver-
bracht, wobei er beim ersten Mal gedemütigt und geschlagen worden
sei. Als er am 26. Oktober 2004 von der Gendarmerie telefonisch für
den 29. Oktober 2004 auf die Wache bestellt worden sei, hätten sie
sich entschieden, die Türkei zu verlassen. Bereits am 27. Oktober
2004 hätten sie den Bus nach Istanbul genommen. Weil der Schlepper
dies so gewollt habe, seien seine Frau und die Kinder am 5. November
2005 in Richtung Schweiz abgereist, während er fünf Tage später nach
K._______ gebracht worden sei. Dort sei er auf seinen Schwager
gestossen, welcher J._______ bereits Anfang März 2004 verlassen
und in I._______ um Asyl nachgesucht habe. Es dem Schwager
gleichzutun tun, habe er damals nicht in Erwägung gezogen, weil sie
beim UNHCR in J._______ eingeschrieben gewesen seien und darauf
gehofft hätten, dass sie aufgenommen würden. Das entsprechende
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Gesuch sei nach wie vor hängig. Im September 2004 habe er sich im
Übrigen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern nirgendwo anders als
in J._______ aufgehalten. Es sei deshalb vollkommen unmöglich, dass
sein ältester Sohn C._______ in dieser Zeit in I._______
daktyloskopiert worden sei. Er selber habe sich ausschliesslich im
Zeitraum vom 10. November 2004 bis zum 20. Dezember 2004 in
I._______ aufgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 - eröffnet am 7. Oktober 2005 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden vermöchten zum einen Teil den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen und zum andern Teil die in Art. 3
AsylG enthaltenen Begriffselemente nicht zu erfüllen.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 6. Oktober 2005
mit Beschwerde vom 7. November 2005 durch ihren Rechtsvertreter
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begehren, es sei die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt
beantragten sie die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführen-
den Kopien von Schulzeugnissen zweier Kinder, einen Ausdruck der
auf der Internetenzyklopädie Wikipedia abrufbaren Ausführungen zum
Ettelaat, eine Bestätigung der Vetretung der Partei Komala in Norwe-
gen vom 2. März 2003 betreffend O._______, den Ausdruck eines auf
der Domain (...) erschienenen Berichts vom 12. September 2001 über
das Schicksal eines DPK-I-Mitglieds sowie eine Fürsorgebestätigung
vom 26. Oktober 2005 zu den Akten.
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Mit Folgeeingabe vom 23. November 2005 (Poststempel) wurde zur
Ergänzung des Beweismaterials eine Bestätigung der griechischen
Flüchtlingshilfe vom 4. Juni 2004 eingereicht. Im Begleitschreiben vom
22. November 2005 wird zu diesem Dokument erläutert, es gehe da-
raus hervor, dass O._______, geboren (...), bei welcher Person es sich
um den in den Befragungen und in der Beschwerdeschrift erwähnten
Bruder der Beschwerdeführerin handle, in I._______ als Flüchtling
anerkannt worden sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführenden zur
Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM
zur Vernehmlassung.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde.
E.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2005 stellte
der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie
der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 5. Ja-
nuar 2006 darauf zu replizieren.
E.c In ihrer Replik vom 5. Januar 2006 nahmen die Beschwerdefüh-
renden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung
und hielten sinngemäss an den gestellten Begehren fest. Als weitere
Beweismittel reichten sie Kopien ihrer schweizerischen Asylbewerber-
ausweise sowie die Faxkopie des Identitätsausweises von O._______
ein. Mit Bezug auf das vom BFM in Frage gestellte Verwandtschafts-
verhältnis zu O._______ ersuchten sie um Einräumung einer Frist zur
Einreichung weiterer Dokumente.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2006 - eröffnet am 11. Ja-
nuar 2006 - gewährte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwer-
deführenden eine Frist von 30 Tagen, um die angekündigten Beweis-
mittel aus dem Ausland einzureichen.
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E.e Am 10. Februar 2006 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Dokumente im Zusammenhang mit der angezweifelten Identität von
O._______ zu ihrem Dossier (für Einzelheiten vgl. die Erläuterungen
und das Verzeichnis in den Beschwerdeakten, act. 115-119).
F.
Mit Folgeeingabe vom 8. März 2006 wurden diverse textliche und foto-
grafische Unterlagen zum Beleg der exilpolitischen Tätigkeit der Be-
schwerdeführer (Beschwerdeführerin und Ehemann) im Zeitraum von
Oktober 2005 bis Januar 2006 eingereicht. Im Begleitschreiben glei-
chen Datums wurde zusammenfassend ausgeführt, aus den Unterla-
gen sei zu ersehen, dass die Beschwerdeführer in dieser Zeit an ver-
schiedenen Standaktionen und anderen Kundgebungen der DVF („De-
mokratische Vereinigung für Flüchtlinge“) in Schweiz teilgenommen
hätten, was auch durch Bilder illustriert werde, die auf der Domain (...),
der Homepage der DVF, eingesehen werden könnten.
G.
Am 7. April 2006 wurden die Texte dreier auf dem Radiosender Farda
ausgestrahlter Beiträge über die Zusammenarbeit der türkischen und
iranischen Behörden bei der Verfolgung kurdischer Oppositioneller so-
wie ein türkisches Gerichtsurteil vom 10. September 2003 betreffend
den Beschwerdeführer mit Übersetzung ins Deutsche zu den Akten
gegeben.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
I.
Mit Eingabe vom 16. November 2007 reichten die Beschwerdeführen-
den Kopien der Verfügung des BFM vom 5. November 2007 im Verfah-
ren N (...), O._______, einer im gleichen Verfahren vom UNHCR dem
BFM am 31. Juli 2006 erteilten Auskunft sowie einer am 23. Juli 2007
vom BFM erlassenen Zwischenverfügung betreffend Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu besagter Auskunft des UNHCR zu den Akten
und ersuchten um Beizug des Dossiers N (...).
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2007 ordnete der In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die erneute Überwei-
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sung der Akten an das BFM zur ergänzenden Vernehmlassung bis
zum 21. Dezember 2007 an.
J.b Mit ergänzender Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 hielt das
BFM am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
J.c Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2005 stellte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlas-
sung des BFM vom gleichen Tag zu und gewährte ihnen das Recht,
bis zum 21. Dezember 2007 dazu Stellung zu nehmen.
J.d In ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2007 hielten die Beschwerde-
führenden vollumfänglich an der Beschwerde fest und stellten für Mitte
Januar 2008 „Unterlagen zu den subjektiven Nachfluchtgründen“ in
Aussicht.
K.
Am 17. Januar 2008 (Poststempel) wurde eine Sammlung von
deutsch- und fremdsprachigen Texten und von fotografischem Material
zu den Akten gereicht. Im Begleitschreiben vom 16. Januar 2008 wur-
de dazu erläutert, es handle sich einerseits um Belege über die Teil-
nahme der Beschwerdeführer (Beschwerdeführerin und Ehemann) an
Kundgebungen und Veranstaltungen der DVF in verschiedenen
Schweizer Städten zwischen dem 22. Oktober 2005 und dem 8. De-
zember 2007 sowie andererseits um Mittel zum Beweis, dass beide
Beschwerdeführer Aufnahme als Parteimitglieder der Schweizer Sek-
tion der DPK-I gefunden hätten. Des Weiteren gehe daraus hervor,
dass die Beschwerdeführer an Konferenzen beziehungsweise Kundge-
bungen der DPK-I-Sektion Schweiz am 23. Dezember 2006 in
P._______, am 9. Februar 2007 in F._______ und am 30. September
2007 in R._______ teilgenommen hätten, über welche
Veranstaltungen auch auf der Internetseite (...) berichtet worden sei.
Bei der Zusammenkunft am 30. September 2007 in R._______ sei die
Beschwerdeführerin auf einem Podium an der Seite eines Vertreters
des Zentralkomitees der DPK-I gesessen und habe ein Referat über
die Situation der Frauen im Iran gehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 7. November 2005 bei der ARK hängig gewesenen Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2005 über-
nommen (Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2
S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf die-
sen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 an-
wendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
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2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die am 6. Oktober 2005 ergangene Ver-
fügung des BFM besonders berührt und können sich auf ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
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Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK
2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und
E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhande-
nen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situa-
tion im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prü-
fung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/
Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
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ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer neben einer im Iran dro-
henden Verfolgung zusätzlich geltend, er sei während seines Aufent-
halts in der Türkei durch Angehörige der türkischen Gendarmerie un-
ter falschem Vorwand verhaftet und einer Anklage zugeführt bezie-
hungsweise mehrmals auf die Wache bestellt und dort gegen seinen
Willen in Gewahrsam behalten worden. In der Haft sei er auch körper-
lich misshandelt worden.
Bezüglich dieser angeblich auf türkischem Territorium erlittenen Nach-
teile ist von Belang, dass die Beschwerdeführenden nach ihren eige-
nen Angaben iranische Staatsangehörige sind und daneben nicht
auch noch das Bürgerrecht eines anderen Staates wie insbesondere
dasjenige der Türkei besitzen. Im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) ausgelegt, kann Art. 3 AsylG Personen mit einer
Staatsangehörigkeit (in Abgrenzung von Staatenlosen) nur dann als
Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling dienen, wenn diese Per-
sonen in ihrem Heimatland verfolgt sind. Eine allfällige Verfolgung in
einem Drittstaat, in welchem sie gelebt haben, schliesst damit die An-
erkennung als Flüchtling aus, wenn sie gleichzeitig in ihrem Heimat-
staat keine Verfolgungssituation erwartet und sie dort Zuflucht finden
können (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frank-
furt a. M. 1990, S. 34 f.). Aus den im Folgenden darzulegenden Grün-
den droht den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Iran weder
in Anknüpfung an Ereignisse vor ihrer Ausreise noch an solche nach
ihrer Ausreise eine unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevante
Verfolgung. Demzufolge braucht nicht näher erörtert zu werden, ob mit
Bezug auf die behaupteten Vorkommnisse im Drittstaat Türkei die
Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG erfüllt sind.
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4.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte das BFM zur Einschät-
zung, dass die Beschwerdeführenden mit ihren hauptsächlichen Aus-
sagen zu den Gründen ihrer Asylgesuche den gelockerten Beweisan-
forderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermögen. So
habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Dauer des
Aufenthalts seines Schwagers im Haus der Familie im Jahr 1997 und
zu den Daten seiner angeblichen Befragungen durch die iranischen
Behörden nach der Ausreise des Schwagers gemacht. Auch zum Da-
tum des Umzugs nach H._______ habe er sich widersprochen, wäh-
renddem seine Ehefrau zu diesem Punkt gar drei verschiedene Ver-
sionen abgegeben habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau gingen ebenso auseinander, soweit sie sich um angeb-
liche Mordversuche gegen ihren Schwager beziehungsweise Bruder
oder um eigene Misshandlungen während der Haft in der Türkei (Be-
schwerdeführer) drehten. Sodann habe der Beschwerdeführer auf Vor-
halt des Umstands, dass sein Sohn Abdulra’uf - entgegen der Anhö-
rungsprotokolle am 19. September 2004 - in I._______ daktylosko-
pisch erfasst worden sei, lediglich erklärt, dies sei nicht möglich. Ange-
sichts solcher Differenzen seien die Aussagen der Beschwerdeführen-
den zu den im Iran erlittenen Nachteilen und zur Dauer des Aufent-
halts in der Türkei nicht glaubhaft. Sodann sei die Darstellung der Be-
schwerdeführerin, wonach sie im Jahr 2001 respektive 2002 nach
H._______ umgezogen seien, um dem von den Behörden in
G._______ auf ihren Mann ausgeübten Druck zu entgehen, nicht
nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer selber lediglich zweimal
verhaftet und verhört worden sein wolle, wobei die zweite und letzte
Festnahme laut seiner Aussage auf das Jahr 1998 zurückgehe.
Abgesehen davon sei es unverständlich, dass der Beschwerdeführer
angesichts der Schwere des gegen ihn erhobenen Verdachts keine
drastischeren Massnahmen vonseiten der Behörden in G._______
habe hinnehmen müssen. Zudem sei es unlogisch, wenn sich die
Beschwerdeführenden ausgerechnet in H._______ niedergelassen
hätten, wo doch ihr Schwager beziehungsweise Bruder gerade aus
dieser Stadt stamme und bei den lokalen Behörden bekannt gewesen
sei. Ferner seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den
Umständen, unter denen der Cousin ihres Ehemanns sie angeblich
über die Verhaftung von L._______ und die für sie bestehenden Ri-
siken informiert habe, zu abenteuerlich, um geglaubt werden zu kön-
nen. Abgesehen von der somit vorliegenden Unglaubhaftigkeit der im
Iran erlittenen Nachteile vermöge die Erklärung, wonach die irani-
schen Behörden in J._______ Druck auf die türkischen Behörden
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ausgeübt hätten, damit der Beschwerdeführer wegen Besitzes von
Falschgeldes angeklagt und so in den Iran zurückgeschafft werde,
nicht zu überzeugen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden
wohl kaum bis November 2004 mit der Ausreise aus der Türkei zuge-
wartet, wenn sie wirklich um ihre Sicherheit gefürchtet hätten.
4.3 Ob das BFM mit diesen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der
Gesuchsvorbringen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu
restriktiv angewandt hat, wie dies auf Beschwerdeebene moniert wird,
ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welcher das Ge-
richt die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente
zueinander in Beziehung setzt und gebührend gewichtet (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Weil im Verwaltungsbeschwerdeverfahren
der Untersuchungsgrundsatz gilt und das Gericht nicht an die Sach-
verhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist (vgl. vorne E. 1.2), hat
es vor der Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen-
den Elemente gegebenenfalls zu klären, welche Bestandteile ihres ge-
samten Sachvortrags die asylsuchende Person überhaupt selber (vgl.
Art. 12 Bst. b VwVG) in eine kausale Verbindung mit ihrer seinerzeiti-
gen Ausreise und dem Schutzersuchen in der Schweiz beziehungs-
weise mit ihrer persönlichen Einschätzung bringt, (auch) unter den
heute im Heimatstaat herrschenden Verhältnissen der Gefahr von Ver-
folgung ausgesetzt zu sein.
4.3.1 Gemäss seiner Darstellung wurde der Beschwerdeführer in
G._______ durch den Ettelaat während eines halben Tages befragt,
nachdem sein Schwager zwei Wochen zuvor - am 18. November 1997
(27. 8. [Aban] 1376 nach persischer Zeitrechnung) - in seinem Haus
Zuflucht gesucht hatte und eine Woche später in den Irak ausgereist
war. In den Wochen und Monaten nach dieser Befragung habe er (der
Beschwerdeführer) nichts mehr vom Ettelaat gehört. Erst ein Jahr spä-
ter beziehungsweise Ende Sommer im folgenden Jahr (1998 bzw.
1377), den Monat oder das Datum könne er nicht angeben, sei es zu
einer zweiten Befragung durch den Ettelaat in G._______ gekommen,
die sich wie beim ersten Mal um seine Rolle bei der Flucht seines
Schwagers gedreht, jedoch lediglich zwei Stunden gedauert habe (vgl.
act. A24/11 S. 5, A32/14 S. 3). Während der beiden Aufenthalte in den
Räumlichkeiten des Ettelaat in G._______ sei er nicht gefoltert
worden. Die Bemerkung der Beamten, wonach sie ihn nicht mehr
freiliessen, sobald sie bezüglich einer Hilfestellung beim Entkommen
des Schwagers über Beweise gegen ihn verfügten, habe er jedoch als
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psychischen Druck empfunden (vgl. act. A24/11 S. 6). Während der
gesamten Periode zwischen der zweiten Befragung im Jahr 1998 und
der am 10. Januar 2003 erhaltenen Nachricht über seine Denunzie-
rung durch den zwei Tage zuvor verhafteten Freund L._______ habe
sich der Ettelaat nicht mehr wegen seines Schwagers bei ihm
gemeldet (vgl. act. A24/14 S. 5). In dieser Zeitspanne sei er auch nicht
mit anderen Behördenvertretern seines Heimatstaates in Kontakt
gestanden. Diesbezüglich habe es „keine Probleme“ gegeben (vgl. act.
A32/14 S. 6).
Angesichts dieser unmissverständlichen Aussagen des Beschwerde-
führers in den beiden Befragungen besteht seitens des Gerichts keine
Veranlassung, im Rahmen der Sachverhaltserhebung für den Zeitraum
zwischen Sommer 1998 und Januar 2003 nach unerwähnt gebliebe-
nen Ereignissen zu forschen, die die von den Beschwerdeführenden
geäusserte Befürchtung, Opfer einer Verfolgung wegen der politischen
Aktivitäten ihres Schwagers beziehungsweise Bruders zu werden,
begründet erscheinen lassen können. Die Beschwerdeführerin machte
ihrerseits in der Anhörung zu den Asylgründen deutlich, dass sie
selbst wegen der ganzen Angelegenheit um ihren Bruder niemals in
irgendeiner Form von den iranischen Behörden belästigt worden sei.
Zudem bestätigte sie, dass ihr Mann letztmals im Jahr 1998 zur Flucht
seines Schwagers befragt worden sei (vgl. act. 8/16 S. 6 f.). In beweis-
rechtlicher Hinsicht ist damit durch die vom Bundesamt eingeholten
Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) erstellt, dass die Beschwer-
deführenden über vier Jahre lang vollkommen unbehelligt in ihrem Hei-
matstaat gelebt hatten, als sie am 10. Januar 2003 in den Kenntnis-
stand versetzt wurden, der nach ihrer Darstellung in ihnen den Ent-
schluss zur sofortigen Ausreise hervorrief. Zu keiner anderen Sichtwei-
se führt der Versuch der Beschwerdeführerin, den Wegzug von
G._______ nach H._______ im Jahr 2001 beziehungsweise 2002 mit
wachsendem Druck vonseiten des Ettelaat zu erklären. Zur Verdeut-
lichung dieser Aussage aufgefordert, verstrickte sie sich in Widersprü-
che, in dem Sinne, dass sie zunächst einen Zusammenhang zwischen
den beiden Befragungen ihres Ehemannes und dem Wohnortwechsel
herzustellen versuchte (vgl. act. A8/16 S. 5), später jedoch die zeitliche
Inkohärenz realisierte und sich schlagartig eines anderen Verständnis-
ses von „Druck“ bediente, bis sie sich schliesslich in die - für sich
selbst sprechende - Gegenfrage flüchtete, ob es nicht jedem frei ste-
he, woanders hin zu ziehen (vgl. act. A8/16 S. 7). Soweit die Be-
schwerdeführenden diese Version in der Rechtsmittelschrift ohne jegli-
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che Erklärung wieder aufgreifen, indem sie von einer „jahrelangen
Kontrolle oder Belästigung durch die iranischen Sicherheitsdienste“
sprechen (vgl. Beschwerdeschrift S. 5) oder den Umzug nach
H._______ mit einer „Bedrohung“ verbinden (vgl. Beschwerdeschrift S.
6 unten), ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.3.2 Als unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis kristallisiert sich
demnach die angebliche Denunzierung des Beschwerdeführers als
Fluchthelfer seines Schwagers durch den am 8. Januar 2003 verhafte-
ten Freund L._______ bei den iranischen Behörden heraus. Indes
gelingt es den Beschwerdeführenden auch bezüglich dieser
Bestandteile ihrer Gesuchsbegründung nicht, die Vorbedingung des
Glaubhaftmachens zu erfüllen.
4.3.2.1 Im Einklang mit der Vorinstanz ist es in grundsätzlicher Weise
als wirklichkeitsfremd („abenteuerlich“, vgl. act. A43/8 S. 5) zu werten,
dass die Beschwerdeführenden nach der Festnahme von L._______
innert kürzester Zeit durch einen Cousin, der wiederum über Freunde
beim Ettelaat verfügt haben soll, vor einer drohenden Verhaftung
gewarnt wurden, noch am gleichen Tag ihr Domizil in H._______
verliessen und innert Tagesfrist im Gebiet von S._______ in die Türkei
ausreisten. Anhand ihrer diesbezüglichen Äusserungen in den
Befragungen kann nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher
genauer Umstände die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2003 ihre
Sicherheit von einer Minute auf die andere als dermassen akut
gefährdet erachteten, dass sie sich sogleich zur Ausreise aus dem
Heimatstaat entschlossen und noch am gleichen Tag ihr Zuhause in
H._______ in dieser Absicht verliessen. Insbesondere vermögen die
Beschwerdeführenden nicht deutlich zu machen, auf welchen
konkreten Kanälen die entsprechenden Informationen den Weg vom
Ettelaat in G._______ bis zu ihnen fanden, so dass sie an deren
Ernsthaftigkeit keine Zweifel hegten und sich zur sofortigen Ausreise
veranlasst sahen. Die Beschwerdeführerin sprach in diesem
Zusammenhang in der summarischen Befragung in vager und
abstrakter Form von „Freunden“ des Cousins ihres Mannes, die beim
Ettelaat in G._______ gearbeitet hätten (vgl. act. A1/14 S. 8). Als sie
vier Tage später in der einlässlichen Anhörung gefragt wurde, woher
der Cousin von der Denunzierung ihres Mannes durch L._______ ge-
wusst habe, blieb sie zunächst eine passende Antwort schuldig und
erwiderte ausweichend, L._______ und der Cousin ihres Mannes
seien Freunde gewesen und hätten sich öfters getroffen. Auf
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Nachhaken hin legte sie sich auf die Erklärung fest, bei den Beamten
des Ettelaat in G._______ handle es sich um Einheimische, von denen
der Cousin „durch Beziehungen“ die Informationen bekommen habe
(vgl. act. A8/16 S. 6). Einen Namen oder überhaupt ein
personenbezogenes Merkmal, durch welches die vermeintlichen
Informanten wenigstens ein Stück weit fassbar geworden wären, blieb
sie jedoch schuldig. Ebenso wenig lieferte sie eine einleuchtende
Erklärung dafür, aus welchem Interesse in ihrem konkreten Fall die
Beamten des Ettelaat das nicht geringe Risiko hätten auf sich nehmen
sollen, im Rahmen einer internen Untersuchung der Missachtung von
Geheimhaltungspflichten bezichtigt und womöglich überführt zu
werden. Dass die Beamten des Ettelaat in G._______ quasi ge-
wohnheitsmässig dienstliche Vorschriften zu Gunsten eines freund-
schaftlichen Gefallens zu brechen pflegen, wie sie mit ihrer Aussage in
der Anhörung zu den Asylgründen suggeriert (vgl. act. A8/16 S. 6), ist
nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Noch dürftiger fallen die entsprechenden Angaben des Beschwerde-
führers aus, was insofern unerklärlich ist, als dieser von seinem Cou-
sin telefonisch benachrichtigt worden sein will (vgl. act. A32/14 S. 3)
und die treibende Kraft bei den sofort eingeleiteten Ausreisevorberei-
tungen gewesen sein soll (vgl. act. A8/16 S. 3: „Dann kam mein Mann
und sagte, wir müssen sofort weg.“). Der dagegen erhobene Einwand,
der Beschwerdeführer sei nicht nach seinem Cousin und den näheren
Umständen der Benachrichtigung gefragt worden (vgl. Beschwerde-
schrift S. 8), ist nicht stichhaltig, weil er die überragende Bedeutung
ausblendet, die diesen Sachverhaltselementen für die Erläuterung ei-
nes Schutzbedürfnisses eigentlich zufallen müsste. In der Tat hätte der
Beschwerdeführer allen Anlass gehabt, seine Lebensgefahr (vgl.
act. A24/11 S. 5 oben, A32/14 . 2 unten), in der er das Heimatland am
10. Januar 2003 Hals über Kopf verlassen haben will, mit den ihm an-
geblich zugegangenen Informationen zu unterstreichen und dabei
zwangsläufig von sich aus näher auf den Wortlaut des mit seinem
Cousin geführten Telefongesprächs einzugehen. Zumal er in der be-
haupteten Ausnahmesituation ein ureigenes Interesse hätte haben
müssen, näheres über die Informationsquellen seines Cousins zu er-
fahren, um die Ernsthaftigkeit seiner Situation abschätzen und erken-
nen zu können, versteht es sich von selbst, dass er im fraglichen Tele-
fongespräch darauf gedrängt hätte zu erfahren, wie glaubwürdig und
wie gut unterrichtet die Informanten nach Einschätzung des mit ihnen
befreundeten Cousins sein mochten. Dass er in den beiden Befragun-
Seite 19
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gen solche Aspekte in keinem Moment ansprach und den Informanten
seines Cousins keinerlei Konturen verlieh, hat er sich deshalb als Un-
terdrücken wichtiger Tatsachen und damit als Merkmal für die Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (vgl. vorne E. 3.3) entgegenhalten zu
lassen.
Abgesehen von diesen Überlegungen zeigt eine vergleichende Prü-
fung der Befragungsprotokolle, dass die Beschwerdeführenden in die-
sem Zusammenhang mit der Festnahme von L._______
unterschiedliche beziehungsweise in sich widersprüchliche Angaben
machten. So gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann und wo
L._______ verhaftet worden sei, zur Antwort, dieser sei am 8. Januar
2003 festgenommen worden und zwar durch iranische Soldaten an der
iranisch-irakischen Grenze „namens T._______“ (vgl. act. A1/14 S. 8).
Ihr Ehemann erwähnte nichts von einer solchen Örtlichkeit, zeigte sich
auf entsprechendes Befragen offensichtlich irritiert und beliess es bei
der Aussage beziehungsweise Gegenfrage, wonach L._______ in
G._______ gewesen sei, als man ihn verhaftet habe (vgl. act. A32/14
S. 7). Hervorzuheben ist sodann die Aussage der Beschwerdeführerin,
wonach derselbe Cousin, der ihren Mann über die Verhaftung von
L._______ informiert habe, nach telefonischer Bestätigung ihrer
Ankunft in F._______ am 6. November 2004 das zuvor auf einem
Konto deponierte Honorar wie abgemacht ihrem Schlepper
überwiesen habe. Angesichts des offenbar fortbestehenden
telefonischen Kontakts zu diesem Cousin, der über Beziehungen zum
Ettelaat verfügen soll, mutet es erstaunlich an, dass die Beschwerde-
führerin zwei Tage nach der Ankunft in der Schweiz verlauten liess, sie
habe keine Ahnung, wo sich L._______ derzeit befinde (vgl. act. A1/14
S. 8 und 10). Zu berücksichtigen ist dabei die Tatsache, dass ihr
Ehemann L._______ als „nahen Freund“ bezeichnete (vgl. act. A32/14
S. 7). Schliesslich geht aus den Angaben der Beschwerdeführenden
bezeichnenderweise auch nichts hervor, was darauf hindeuten würde,
der Ettelaat in H._______ sei nach ihrem plötzlichen Wegzug am 10.
Januar 2003 bei ihren Verwandten vorstellig geworden. Die Be-
schwerdeführerin liess im Gegenteil verlauten, nach dem Oktober/No-
vember des Jahres 1997 habe sich der Geheimdienst nicht mehr bei
ihrer in H._______ lebenden Mutter erkundigt (vgl. act. A8/16 S. 13 f.)
4.3.2.2 Im Vergleich zu einer derartigen Fülle von starken Unglaubhaf-
tigkeitsindizien fallen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise
in den Akten ungleich schwächer ins Gewicht. Keine Hinweise auf ei-
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nen Realitätshintergrund lassen sich insbesondere aus dem geltend
gemachten Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Beschwer-
deführer gewinnen. Dass die türkischen Behörden dem Beschwerde-
führer wider besseren Wissens Falschgelddelikte zu unterschieben
versuchten und diesen - umständlichen - Weg noch dazu in Absprache
mit dem - an einer Auslieferung interessierten - iranischen Nachrich-
tendienst wählten, ist bei realistischer Betrachtung auszuschliessen.
Die darauf abzielende „Verschwörungstheorie“ des Beschwerdeführers
beruht denn auch offensichtlich auf unbelegten Mutmassungen und in
den Raum gestellten Behauptungen (vgl. act. A32/14 S. 7 f., Be-
schwerdeschrift S. 3 f.). Aus den mit der Beschwerde eingereichten
Unterlagen zum Schicksal eines angeblich im Jahre 1998 von den tür-
kischen Behörden in den Iran zurückgeschobenen kurdischen Aktivis-
ten (Beschwerdebeilage 6) vermögen die Beschwerdeführenden nichts
Entscheidendes zu ihren Gunsten herzuleiten. Eine Parallelität zwi-
schen der bei jenem aktiven Kämpfer der DPK-I im Jahr 1998 gege-
benen Sachlage und derjenigen in ihrem konkreten Fall, so dass für
sie selbst konkrete Anhaltspunkte für ein Aktivwerden der iranischen
Nachrichtendienste auf türkischem Territorium zu erkennen wäre, wird
von ihnen nicht dargetan. Nicht anders verhält es sich mit den allge-
meinen Ausführungen in den am 7. April 2006 eingereichten Rund-
funk-Berichten (vgl. Prozessgeschichte Bst. G). Schliesslich ist dem
BFM darin beizupflichten (vgl. Zusatzvernehmlassung vom 6. Dezem-
ber 2007), dass in den Verfahrensakten des Schwagers beziehungs-
weise Bruders der Beschwerdeführenden (N (...), antragsgemäss bei-
gezogen) keine Hinweise bestehen, welche die Vorbringen im vorlie-
genden Fall in glaubhafteres Licht rücken würden. In den Befra-
gungsprotokollen des Schwagers beziehungsweise Bruders sind kei-
nerlei Indizien dafür zu erkennen, dass die geltend gemachte Inhaf-
tierungsgefahr im Moment der Ausreise wegen bekannt gewordener
Fluchthilfe auf wahren Begebenheiten beruht. Im Gegenteil werden die
Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden durch die Aus-
sagen ihres Schwagers beziehungsweise Bruders nur noch zusätzlich
genährt. So liess sich der Schwager beziehungsweise Bruder etwa mit
den Worten vernehmen, er kenne den Beschwerdeführer nicht und ha-
be keine Informationen darüber, was die Behörden von diesem gewollt
hätten, als sie ihn seinetwegen nach "U._______" vorgeladen hätten.
Weiter sagte er aus, er wisse nicht, wann es zu dieser Vorladung des
Beschwerdeführers gekommen sei. Mit diesen spärlichen Informatio-
nen kontrastiert seine spätere Aussage, wonach er von Januar bis
März 2003 zwei Monate lang mit den Beschwerdeführenden in der
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Türkei zusammen gewesen sei. Während dieses zweimonatigen Zu-
sammenseins in der Türkei war offenbar auch eine mit seiner Person
zusammenhängende Inhaftierungsgefahr der - eben erst aus dem Iran
ausgereisten Beschwerdeführenden - kein Thema. Hiervon erwähnte
er nämlich nichts, obschon er klar gefragt wurde, ob seine Familie sei-
netwegen irgendwelche Probleme gehabt habe (vgl. Akten im Verfah-
ren N (...), A27/12 S. 8 f.). Die in den Eingaben vom 16. November
2007 und 21. Dezember 2007 vertretene Auffassung, wonach die
glaubhafte politische Verfolgung des Schwagers beziehungsweise Bru-
ders auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den stütze, findet somit in den Akten keine Bestätigung. Im Übrigen
kann die Tatsache allein, dass die politische Verfolgung des Schwa-
gers beziehungsweise Bruders im Gegensatz zu derjenigen der Be-
schwerdeführenden vom BFM als glaubhaft und asylrelevant erachtet
wurde (Asylgewährung mit Verfügung des BFM vom 5. November
2007), selbstredend nicht gleichgesetzt werden mit dem Bestehen ei-
ner Reflexverfolgung aufseiten der Beschwerdeführenden.
4.3.3 Aus dem Erwogenen ergibt sich als Fazit, dass die Beschwerde-
führenden die zur Begründung ihrer Asylgesuche vorgetragenen Ereig-
nisse während ihres Aufenthalts im Heimatstaat in den wesentlichen
Teilen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG zu machen vermögen. Bei gesamthafter Betrachtung ihrer
Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des
Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an
Merkmalen, die auf einen Realitätshintergrund hindeuten, im Vergleich
zu solchen, die für das Vorspiegeln einer Gefährdungssituation spre-
chen, klarerweise nicht erkennen. Die Vorinstanz durfte dementspre-
chend davon absehen, die betreffenden Gesuchsgründe im Einzelnen
auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1
AsylG).
5.
Im Ergebnis nicht anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit zur
Begründung der Asylgesuche auf das exilpolitische Verhalten der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Schweiz hingewiesen
und somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend ge-
macht wird.
5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
Seite 22
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tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom
9. Juli 2009 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorliegend wird zur Verdeutlichung der exilpolitischen Tätigkeiten
in der Schweiz unter Vorlage von verschiedenen, teils im Internet ab-
rufbaren Text- und Bildberichten in einem ersten Punkt darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Zeitraum
vom 22. Oktober 2005 bis zum 8. Dezember 2007 an verschiedenen
Standaktionen und anderen Kundgebungen der DVF in Schweizer
Städten teilgenommen hätten. Zusätzlich wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten Aufnahme als Parteimit-
glieder der Schweizer Sektion der DPK-I gefunden. In dieser Eigen-
schaft hätten sie an Konferenzen beziehungsweise Kundgebungen der
DPK-I-Sektion Schweiz am 23. Dezember 2006 in P._______, am
9. Februar 2007 in F._______ und am 30. September 2007 in
R._______ teilgenommen, worüber auch im Internet berichtet worden
sei. Bei der Zusammenkunft am 30. September 2007 in R._______ sei
die Beschwerdeführerin auf einem Podium an der Seite eines
Vertreters des Zentralkomitees der DPK-I gesessen und habe ein
Referat über die Situation der Frauen im Iran gehalten.
5.2.1 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten,
dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
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iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Ausland-
geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Akti-
vitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche
Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesver-
waltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen der im
Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltun-
gen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demon-
strationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen ru-
fen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie
Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagan-
damaterial wie etwa die Monatszeitschrift der DVF verteilen, keiner all-
gemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass
die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch en-
gagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versu-
chen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. Ur-
teil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.4.3).
5.2.2 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des
eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen
Akten davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung füh-
ren würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis zugrun-
de, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er-
kennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Expo-
nierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts
und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende
zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein der-
massen erhöhter Exponierungsgrad kann der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann nicht bescheinigt werden. Der Beschwerdeführer er-
klärte in den Befragungen, er sei seit dem Jahre 1993 „Mitglied“ der
DPK-I gewesen, habe jedoch ausser einer finanziellen Unterstützung
keine Aktivitäten für die Partei ausgeübt und deswegen auch niemals
Probleme gehabt (vgl. act. 24/11 S. 6, A32/14 S. 3). Die Beschwerde-
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führerin bezeichnete sich selber als „Anhängerin“ der DPK-I, die in
ihrem Heimatland niemals politisch in Erscheinung getreten sei und
keinerlei Nachteilen wegen ihrer politischen Anschauungen ausgesetzt
gewesen sei (vgl. act. A1/14 S. 8, A8/16 S. 3 und 13). Die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann haben somit im Iran nicht ein Verhalten an
den Tag gelegt, durch das sie als politische Aktivisten und Regimegeg-
ner in den Fokus der Behörden hätten geraten können. Eine exilpoli-
tische Tätigkeit in der Schweiz wurde ihrerseits in der Beschwerdeein-
gabe vom 7. November 2005 noch mit keinem Wort erwähnt. Ihre Rolle
bei den Aktionen, an denen sie ab Oktober 2005 hierzulande teilge-
nommen haben, geht nicht über das hinaus, was viele iranische
Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne
dass von einer relevanten Gefährdung dieser Personen auszugehen
wäre. So ist ihnen insbesondere die Bekleidung einer wichtigen Funk-
tion innerhalb der DPK-I abzusprechen. Allein der geltend gemachte
Auftritt der Beschwerdeführerin als Referentin über die Situation der
Frau in ihrem Heimatland am 30. September 2007 charakterisiert die-
se noch nicht als Trägerin einer bedeutenden Funktion innerhalb der
Schweizer Sektion der DPK-I. Weitere vergleichbare Auftritte sind nicht
ausgewiesen. Selbst wenn im Übrigen von einer gewissen Prominenz
der Beschwerdeführerin im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der
Schweizer Sektion der DPK-I ausgegangen würde, wäre nach Ansicht
des Gerichts daraus allein noch nicht auf eine hinreichend hohe und in
der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle innerhalb dieser Exilorganisa-
tion zu schliessen, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlings-
relevanz bedürfte.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren dokumen-
tierte Beteiligung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes an
exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial
ersehen, welches diese daraus zu ziehen versuchen.
5.3 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müssen, dort ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen
im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im
Iran aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen sie
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen,
dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann,
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jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimat-
land einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12
VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine
Schranken und die Beschwerdeführenden sind auf ihre in Art. 8 AsylG
verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie
der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und
Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrschein-
lich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes soweit Notiz genommen ha-
ben, dass sie diese als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das
politische System empfinden würden.
5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihrer Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung
in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten haben. Für den vorliegenden Fall
ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht
und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungs-
vorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn die Beschwerdefüh-
renden jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behör-
den ihre Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht da-
von auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr deswegen mit asylrecht-
lich relevanten Nachteilen zu rechnen hätten (vgl. EMARK 1998 Nr. 20
E. 9b S. 182 f.).
6.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und in den verschiedenen Folgeein-
gaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Ent-
scheid in der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbei-
zuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterun-
gen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde ausreichend ermittelt, und es ist dem-
nach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen ent-
scheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Damit ist
nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Fol-
gerichtig bleibt ihnen eine Gewährung des Asyls durch die schweizeri-
schen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ableh-
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nung der entsprechenden Gesuche durch die Vorinstanz ist zu bestäti-
gen.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz steht so-
mit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG).
Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheid-
zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4f S. 211).
7.2.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das
in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 FK statuierte flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung die-
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ser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den
zuvor dargelegten Gründen die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen.
7.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
7.2.2.1 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
7.2.2.2 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführenden fällt nicht zuletzt die lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit
ihrer Einreise im November 2004 beziehungsweise Dezember 2004,
mithin seit über fünf Jahren, in der Schweiz auf. Das älteste Kind,
C._______, gelangte im Alter von (...) Jahren in die Schweiz und ist
seit dem (...) volljährig; seine Geschwister D._______ und E._______
waren im Zeitpunkt der Einreise (...)- beziehungsweise (...)jährig und
sind heute (...)- beziehungsweise (...)- jährig. Zu bedenken ist auch,
dass alle drei Kinder ihren Heimatstaat bereits seit eineinhalb Jahren
verlassen hatten, als sie in die Schweiz einreisten.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
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aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letz-
terer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration
im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
(vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005 Nr. 6
E. 6. S. 55 ff.).
Die vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffenen Kinder
D._______ und E._______, aber auch ihr mittlerweile volljähriger
Bruder C._______, haben Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht,
die ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürften. Aufgrund des
Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die
Assimilierung der beiden minderjährigen Kinder seit ihrer Einreise im
November 2004 stetig fortgeschritten ist und sich unterdessen eine
Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und
Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach ihre Eltern eine
derartige Entwicklung zu verhindern versucht hätten, sind nicht
aktenkundig. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von
mehreren Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit
Klassenkameradinnen und -kameraden sowie das sukzessive Erlernen
der deutschen Sprache dürfte bei den Kindern eine weitreichende
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Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so
dass die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich
zwangsläufig als schwere Hypothek für ihre individuelle Entwicklung
auswirken würde. Gleichzeitig erscheint insbesondere bei E._______
fraglich, ob sie über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer
Muttersprache verfügt, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins
Schulsystem respektive in das Berufsleben in der Heimat vorauszu-
setzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen
der Schweiz und dem Iran wäre ihre Reintegration in Frage gestellt.
Für sie wie auch für ihren Bruder D._______ dürfte der Umgang mit
den im Iran verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten klar in den
Hintergrund getreten sein. Es besteht bei dieser Sachlage für die
Kinder D._______ und E._______ die erhebliche Gefahr, dass die mit
einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr
mittlerweile weitgehend fremde Kultur und Umgebung anderseits zu
starken Belastungen ihrer kindlichen beziehungsweise jugendlichen
Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1.
S. 58 f.).
Auf den heute volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden,
C._______, ist die KRK nicht anwendbar. Indessen ist zu
berücksichtigen, dass er einen erheblichen Teil seiner Adoleszenz in
der Schweiz verbracht hat. Aufgrund des Fehlens anderweitiger
Hinweise ist davon auszugehen, dass er hier vollumfänglich integriert
ist. Gleichsam ist darauf zu schliessen, dass er in erheblichem Mass
durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist und
- nicht anders als seine jüngeren Geschwister - die schweizerische
Lebensweise weitgehend adaptiert hat. Zufolge seiner bereits
siebenjährigen Abwesenheit von seinem Heimatstaat müsste auch er
im Falle einer erzwungenen Rückkehr dorthin mit beträchtlichen
Reintegrationsschwierigkeiten rechnen.
7.2.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte
sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1998 Nr. 31 E. S. 258,
EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11
S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Kindern C._______,
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D._______ und E._______ sowie ihren Eltern zum heutigen Zeitpunkt
als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist.
7.2.2.4 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein un-
botmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähe-
re Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen
würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben.
7.2.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Voll-
zug der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmög-
lich erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gege-
ben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvoll-
zug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhält-
nisse zu prüfen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im
Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übri-
gen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2005 sind demnach aufzuheben,
und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführen-
den nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfah-
rens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu
werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden, da
die beschwerdeführende Partei mit den Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls unterliegt und das
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Vorliegen eines Asylausschlussgrundes einen selbständigen Prüfungs-
punkt bildete (vgl. vorne E. 5), den partiellen Misserfolg mit zwei Drit-
teln veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären
somit die um einen Drittel ermässigten Kosten in der Höhe von
Fr. 400.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Gleichzeitig mit der
Beschwerde heben die Beschwerdeführenden jedoch ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG eingereicht (vgl. Prozessgeschichte Bst. C und D), des-
sen Beurteilung aussteht.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor
aufgezeigten Gründen kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehal-
ten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten
an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b
S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei
retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet
sich eine Bestätigung der zuständigen Einwohnergemeinde vom
26. Oktober 2005, gemäss welcher die Beschwerdeführenden über
kein Einkommen verfügen, keiner Arbeit nachgehen und wirtschaftli-
che Hilfe erhalten. Hinweise auf eine wesentliche Veränderung ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden seither nicht akten-
kundig. Demzufolge können die Beschwerdeführenden als prozessual
bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten. Beide kumulativ er-
forderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind alsdann erfüllt.
Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Be-
schwerdeführenden sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befrei-
en.
9.3 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegender Partei -
für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss
infolge des Unterliegens in den Punkten Asyl und Flüchtlingseigen-
schaft um zwei Drittel zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Be-
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schwerdeführenden haben ihre Rechtsbegehren unter Entschädi-
gungsfolge zulasten der Vorinstanz gestellt und explizit die Ausrich-
tung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, im bisheri-
gen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote
ihres Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Ein-
forderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der not-
wendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt
(Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Ent-
schädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den
Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weite-
ren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen vom BFM
geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf einen Betrag von
Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das
BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Oktober 2005
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
renden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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