B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4571/2017
law/bah
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter B._______,
geboren am (…),
Südafrika,
beide vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet,
Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (…).
D-4571/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine südafrikanische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in C._______ – verliess ihr Heimatland am 15. Januar
2017 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 10. Juni
2017 für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ sagte sie, sie habe im Jahr 2007 einen
Mord an einem Polizisten beobachtet. Sie hätte 2008 vor Gericht als Zeu-
gin aussagen sollen und man habe ihr versprochen, sie werde anonym
bleiben. Der Anwalt des Tatverdächtigen habe ihren Namen erhalten und
sie sei ab 2008 bedroht worden. Sie habe einen Anwalt konsultiert, der si-
chergestellt habe, dass sie nicht habe aussagen müssen. Sie habe Südaf-
rika verlassen und im Ausland gearbeitet. 2014 sei sie zurückgekehrt, um
ihr (…) fortzusetzen. Eines Tages sei sie mit ihrer Cousine in einen Lebens-
mittelladen gegangen, wo sie von einem Freund des Tatverdächtigen an-
gestarrt worden sei. Sie seien losgefahren und verfolgt worden. Man habe
ihren Wagen gerammt und sie sei vergewaltigt worden. Sie sei in ein Kran-
kenhaus gebracht worden und ihre Cousine habe bestimmt, dass Anzeige
erstattet werde. Nach Beginn der Strafuntersuchung sei ihre Cousine vom
Freund des Tatverdächtigen mehrmals in den Bauch geschossen worden.
Sie habe überlebt und sei nach E._______ geflohen. Am 26. Dezember
2016 sei ihre Cousine erschossen worden. Ihr sei klar gewesen, dass dies
ein Zeichen an sie gewesen sei. Man habe sich an einer alten Wohnad-
resse nach ihr erkundigt. Nach dem Tod der Cousine sei eine Untersu-
chung eingeleitet worden, aber erst vor zwei Monaten sei einer der Tatver-
dächtigen festgenommen worden. Der Haupttäter sei noch auf freiem Fuss
– er gehöre einer Gang an. Sie habe sich in der Schweiz bei der UNO
gemeldet und ihren Fall dort geschildert. Sie habe alle Beweismittel bei der
UNO eingereicht. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, antwortete
die Beschwerdeführerin, sie habe sich sehr müde gefühlt, als sie in der
Schweiz angekommen sei, weshalb sie sich beim (…) gemeldet habe, von
wo aus sie ans (…) überwiesen worden sei. Man habe festgestellt, dass
sie an Leukämie leide. Schliesslich gab sie an, sie habe sich bereits mehr-
mals in der Schweiz aufgehalten, da ihre Tochter hier ein Internat besucht
habe.
A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 zu ihren Asyl-
gründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe 2007 gesehen,
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wie ein Mann namens F._______ (ein Drogenhändler) einen Polizisten in
den Kopf geschossen habe. Sie habe auch gesehen, dass diesem Mann
in den Oberschenkel geschossen worden sei. Sie habe die Notfallnummer
gewählt und der herbeigeeilten Polizei alles erzählt. Es habe zwei Täter
gegeben, einen Fahrer und den Schützen; sie habe den Polizisten auch
die Autonummer genannt. Die Täter seien gefasst worden und sie habe sie
identifiziert. Als sie die Polizeistation verlassen habe, sei ihr der Anwalt der
Täter, G._______, auf den Parkplatz gefolgt. Es sei ein Mann namens
H._______ zu ihrem Haus gekommen, der gesagt habe, man werde sie
umbringen, falls sie eine Aussage mache. Der Täter habe sie einige Tage
vor dem Gerichtstermin angerufen und sie bedroht. Einmal habe man in
einen ihrer Reifen geschossen, als sie mit ihrem Wagen nach Hause ge-
fahren sei. Sie sei mehrmals vorgeladen worden und man habe sie zu einer
Aussage zwingen wollen. Ihr Anwalt habe aber verhindern können, dass
sie aussagen müsse. Da sie nicht ausgesagt habe, seien die Täter freige-
lassen und das Verfahren abgeschrieben worden. Sie sei ins Ausland ge-
gangen und habe zwischen C._______ und I._______ gearbeitet. Da ihre
Tochter sie vermisst habe, sei sie später wieder nach Hause zurückge-
kehrt. Sie habe das Strafverfahren vergessen, da dieses eingestellt worden
sei. Als sie einmal mit ihrer Cousine in einem Geschäft gewesen sei, sei
sie von einem Unbekannten böse angeschaut worden. Sie habe einen wei-
teren Mann erblickt, es sei der Fahrer gewesen, den sie bei der Mordtat
gesehen habe. Sie seien losgefahren und auf der Autobahn gerammt wor-
den. Ihre Cousine sei weggerannt und der Mann habe ihr eine Waffe an
die Stirn gehalten. Mit einem anderen Auto habe er sie an einen Ort ge-
bracht, wo er sie vergewaltigt habe. Er habe sie bewusstlos geschlagen
und sie sei ins Spital gebracht worden. Sie sei zwei Monate lang dort ge-
blieben. Das Spital habe die Polizei avisiert und ihre Cousine habe dieser
alle Angaben gegeben. Am Tag, als sie vor Gericht hätte gehen müssen
(Ende 2014/Anfang 2015), sei sie von einem Mann namens „J._______“
angeschossen worden. Ihre Cousine habe sich erholt und sei umgezogen.
Da es sich um organisiertes Verbrechen im Drogenmilieu handle, habe nie-
mand aussagen wollen. Als ihre Cousine angeschossen worden sei, habe
man sich nach ihr erkundigt. Ihre Tochter sei in der Schweiz in ein Internat
aufgenommen worden. Im Dezember 2016 sei sie mit ihr nach Südafrika
geflogen, wo für den 26. Dezember eine Familienfeier geplant gewesen
sei. Ihre Cousine, die hingegangen sei, sei von „J._______“ und einer wei-
teren Person gefragt worden, wo sie (die Beschwerdeführerin) sei.
„J._______“ habe ihre Cousine in ein Auto gezogen und ihr in den Kopf
geschossen. Ihres Wissens sei „J._______“ noch in Haft, der Haupttäter
sei auf freiem Fuss. Die Mutter ihrer Cousine werde gegen „J._______“
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aussagen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zur UNO gegangen, wo man
ihr gesagt habe, es daure zirka zwei Monate, bis man einen Fall behandelt
habe. Als die Kriminellen erfahren hätten, dass sie sich an die UNO ge-
wandt habe, hätten sie ihre Mutter zu belästigen begonnen. Sie hätten sich
an ihrer alten Wohnadresse nach ihr erkundigt und die neuen Bewohner
hätten es der Polizei gemeldet. Die Polizei habe die Leute befragt und ge-
sehen, dass die Fälle zusammenhingen. Man sei zur Schweizer Botschaft
gegangen, um sich mit ihr in Verbindung zu setzen und ihr zu sagen, dass
ihre Mutter in Gefahr sei. Jemand von der Botschaft habe ihre Mutter in die
Schweiz gebracht. Die Botschaft habe ihrer Mutter ein Kurzzeit-Visum aus-
gestellt. Sie habe die Kontrolle über die Dinge verloren und suche deshalb
um Asyl nach.
Bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation sagte die Beschwerdeführerin,
ihr Vergewaltiger sei HIV-positiv. Sie sei in eine Studie ([…] Study) aufge-
nommen worden, die K._______ geführt werde. Die Medikamente, die sie
einnehme, wirkten, das Virus werde im Moment unterdrückt.
A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin in Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl.
act. A15/Ziff. 1 bis 6).
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 – eröffnet am 17. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte
es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Da-
rin wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzu-
heben. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihnen das Asyl in der Schweiz zu ge-
währen. In jedem Fall sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig und nicht zumutbar sei und sie seien vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der
nachfolgenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurden die Vereinigung des Beschwerdeverfah-
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rens mit demjenigen der Mutter beziehungsweise Grossmutter der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter (N […]) und die Anweisung an das
SEM, vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu gewähren, be-
antragt. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Ver-
beiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. Der
Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 18 derselben).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 legte der Instruktionsrichter
fest, dass das Verfahren der Beschwerdeführerinnen mit demjenigen ihrer
Mutter beziehungsweise Grossmutter koordiniert weitergeführt werde. Das
SEM wies er an, ihnen Einsicht in die Akte A10/48 zu gewähren. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er
verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den
Beschwerdeführerinnen gab er in der Person von Rechtsanwalt Nicolas
Roulet einen amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführerinnen am 5. September 2017
Einsicht in die Akte A10/48.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 20. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin persönlich eine Stel-
lungnahme ein, in der sie an den gestellten Anträgen festhielt.
H.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte Advokatin Paula Müller mit, sie
ersuche in Vertretung für Nicolas Roulet um Erstreckung der Frist zur Ein-
reichung einer Replik. Der Instruktionsrichter gab dem Gesuch um Frist-
verlängerung am 31. Oktober 2017 statt.
I.
Die Beschwerdeführerinnen liessen in der durch ihren Rechtsvertreter ein-
gereichten Stellungnahme vom 9. November 2017 an ihren Anträgen fest-
halten.
D-4571/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass gemäss Art. 3 AsylG
eine Handlung als Verfolgungshandlung im asylrechtlichen Sinn gelte,
wenn ihr ein bestimmtes Motiv zugrunde liege. Die in Art. 3 AsylG genann-
ten Verfolgungsmotive – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner sozialen Gruppe, politische Anschauung – sei abschliessend. Den von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen liege kein asylrele-
vantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde, weshalb die geltend
gemachten Handlungen nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu
werten seien. Die Voraussetzungen zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr seien daher nicht gegeben.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen seitens
der Bandenmitglieder stellten in Südafrika strafbare Handlungen dar, die
von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt
und geahndet würden. Die Behörden hätten vorliegend von Amtes wegen
gehandelt und die entsprechenden Untersuchungen sowie Gerichtsverfah-
ren eingeleitet. Sie sei mehrfach mit den Behörden in Kontakt gestanden,
die ihre Aussagen aufgenommen, auf ihre Meldungen reagiert oder
Schutzmassnahmen bei der Beerdigung ihrer Cousine ergriffen hätten.
Das Justizsystem in ihrem Heimatstaat sei durchaus funktionsfähig und kri-
minelle Handlungen würden geahndet. Vor diesem Hintergrund sei es ihr
möglich und zumutbar, sich bei erneuter Gefahr an die heimatlichen Be-
hörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens der Bande nach-
zusuchen. Es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder gegen
Willkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und bei untätig bleibenden Behör-
den an eine höhere Instanz zu gelangen. Es sei ihr zuzumuten, sich die
Hilfe eines Rechtsvertreters zu sichern. Es sei nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin sich weitergehende Massnahmen der Behörden er-
wünscht habe, ihre Schilderungen zeigten aber, dass die Behörden schutz-
fähig und schutzwillig seien. Somit bestehe keine konkrete Gefahr, dass
sie bei einer Rückführung eine schwere Menschenrechtsverletzung er-
leide. Nach einem Umzug in einen anderen Vorort und während ihres Auf-
enthalts ausserhalb von C._______ sei sie zudem nie Schwierigkeiten be-
gegnet. Es sei ihr zuzumuten, sich bei Bedarf ausserhalb von ihrem letzten
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Wohnort ein Leben aufzubauen. Es lägen keine stichhaltigen Hinweise auf
eine ernsthafte Gefährdung im Zusammenhang mit den von ihr vorge-
brachten Nachteilen vor. Allein die Tatsache, dass sie von der geltend ge-
machten Korruption und Bandenkriminalität in Südafrika betroffen gewe-
sen sei, stelle kein reales Risiko dar. Keinem Staat gelinge es, in einer sol-
chen Situation die Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garan-
tieren.
Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ausbildung und habe
reichlich Arbeitserfahrung. Sie sei eigenständig für den Unterhalt ihrer Fa-
milie aufgekommen und habe im Heimatstaat ein soziales Beziehungsnetz,
womit von einer gesicherten Wohn- und Unterhaltssituation ausgegangen
werden könne. Gestützt auf ihre Aussagen und die eingereichte Bestäti-
gung, sei sie im Heimatland in medizinischer Behandlung gewesen. Es sei
ihr die Teilnahme an einer (…) Studie ermöglicht worden. Der Zugang zu
medizinischer Versorgung sei ihr gewährt worden und sie verfüge gemäss
ihren Angaben gegenüber dem (…) über eine Krankenversicherung. Es
stehe ihr zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizi-
nische Rückkehrhilfe zu beantragen.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als glaubhaft
zu erachten beziehungsweise seien sie von der Vorinstanz nicht bestritten
worden. Alle Geschehnisse stünden im Zusammenhang mit ihrer Zeu-
geneigenschaft beim Vorfall vom Jahr 2007. Sie habe alle ihr zugänglichen
Beweismittel eingereicht und die ihr bekannten Namen und Informationen
offengelegt, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Die Vor-
instanz habe keine Botschaftsinformationen über hängige Verfahren und
Urteile eingeholt, die das Ausmass der Verfolgung hätten belegen können,
womit Art. 32 Abs. 1 VwVG verletzt worden sei. Von Relevanz erscheine
insbesondere die Vergewaltigung durch eines der Gangmitglieder im Jahr
2014. Zu Recht habe das SEM festgehalten, dass frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei, es gehe aber nicht weiter darauf
ein. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin als
Zeugin einer durch Gangmitglieder begangenen Straftat verfolgt worden
sei, wobei den geltend gemachten Straftaten kein asylrelevantes Motiv zu-
grunde liege. Damit habe das SEM seine Begründungspflicht gemäss
Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt. Sexuelle Gewalt gegen Frauen stelle einen
gravierenden Eingriff in die Menschenrechte dar. Es gehe meist nicht um
die sexuelle Befriedigung des Täters, sondern um eine Machtdemonstra-
tion zur Durchsetzung persönlicher oder politischer Ziele. Vorliegend habe
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der Clan einen Racheakt an ihr begangen. Durch die in der Vergangenheit
ausgesprochenen Drohungen werde klar, dass sie durch die begangene
Gewalt zum Schweigen hätte gebracht werden sollen. Bei der Beurteilung
des unerträglichen psychischen Drucks sei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen. Somit müsse bei der Auslegung des Flücht-
lingsbegriffs die Geschlechtszugehörigkeit berücksichtigt werden. Verge-
waltigungen würden als schwere Verletzung der Genfer Konvention gelten.
Diese Art der spezifischen Gewalt gegen Frauen stelle nicht nur eine be-
sondere Form der Diskriminierung dar, sondern verstosse auch gegen das
Verbot von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung oder Bestra-
fung. Laut neuer Menschenrechtspraxis könne eine Vergewaltigung als
Verletzung des Folterverbots qualifiziert werden, wenn die Verantwortlich-
keit des Staats zu bejahen sei. Das Ausmass der Verfolgung, das die Be-
schwerdeführerin erlitten habe, sei intensiv genug, um den Flüchtlings-
schutz zu begründen. Ihre Identität und ihr Aufenthaltsort seien den Tätern
indirekt durch die Polizei verraten worden. Sie habe sich nachweislich nicht
gegen die Drohungen wehren können. Das einzige, das zu ihrem Schutz
veranlasst worden sei, sei gewesen, dass sie nicht als Zeugin habe aussa-
gen müssen. Weder gegen den Staatsanwalt noch gegen den Clan sei je-
mals etwas unternommen worden. Die Nachstellungen hätten sich auch
fortgesetzt, nachdem sie ihre Zeugenaussage verweigert habe. Das Aus-
mass der erlebten Gewalt stelle einen unerträglichen psychischen Druck
gemäss Art. 3 AsylG dar und sei asylrelevant. Aufgrund der sich über Jahre
hinwegziehenden Untätigkeit der Justiz sei ihr ein weiterer Verbleib im Hei-
matland nicht mehr zumutbar gewesen. Vorliegend sei von einem billigen-
den oder gar tatenlosen Hinnehmen des Verfolgungsunrechts auszuge-
hen, das indirekt vom Staat ausgehe, womit dessen Schutzunwilligkeit und
Schutzunfähigkeit zu bejahen sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
belegten, dass ihre Versuche, sich innerhalb Südafrikas zu schützen, ge-
scheitert seien. Aufgrund ihrer HIV-Erkrankung sei sie auf eine gute medi-
zinische Infrastruktur angewiesen, weshalb sie nach C._______ gehen
müsste. Eine Flucht in einen anderen Teil Südafrikas würde bedingen, dass
sie in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig wäre und für ihren und den Un-
terhalt ihrer beiden Kinder aufkommen könne, was nicht der Fall sei. Der
angefochtene Entscheid sei bezüglich der konkreten innerstaatlichen
Fluchtmöglichkeiten mangelhaft bis gar nicht begründet.
Die Verfolgung, die der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Süd-
afrika drohe, sei zielgerichtet und gehe weit über die allgemeinen Folgen
der in Südafrika herrschenden Korruption hinaus. Die mit grosser Wahr-
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scheinlichkeit drohende Verfolgung begründe sich nicht nur aus dem Um-
stand, dass sie eine Frau sei, es seien auch weitere Risikoaspekte zu be-
rücksichtigen. Als Frau, die aus derselben Region wie der gefürchtete Clan
stamme, könne sie von den Männern dieser Gruppe erkannt werden. Dass
sie von der Polizei keinen Schutz erwarten könne und damit rechnen
müsse, dass ihr Aufenthaltsort dem Clan bekanntgegeben werde, ergebe
sich aus der Vorgeschichte und einem Schreiben des Polizeichefs, Ser-
geant L._______, der bestätige, dass man der Beschwerdeführerin und ih-
rer Familie keinen Schutz gewähren könne, weil die Täter nicht hätten ge-
fasst werden können. Auch ausserhalb von C._______ drohe ihr eine
ernsthafte und aktuelle Bedrohung, zumal ihre Cousine vor ihrer Ermor-
dung an einem lediglich den Polizeibehörden bekannten Ort gewohnt habe
und dennoch gefunden und getötet worden sei. Bei einer Rückkehr drohe
der Beschwerdeführerin der sichere Tod, weshalb von einer konkreten und
ernsthaften Gefahr auszugehen sei. Sie sei nunmehr zusätzlich als Opfer
in einem Verfahren gegen diesen Clan involviert. Mit einer Rückweisung
nach Südafrika wäre nicht nur das Non-refoulement Gebot verletzt, son-
dern es wären auch die Merkmale der Gefährdung von Leib und Leben
sowie des unerträglichen psychischen Drucks erfüllt, womit der Vollzug der
Wegweisung unzulässig sei. Hinzu komme, dass sie eine Beschwerde bei
der UNO-Menschenrechtskommission anhängig gemacht habe, auf die
eingetreten werde und die im September 2017 behandelt werden solle. So-
mit sei ihr in jedem Fall die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin sei mit dem HI-Virus infiziert und bedürfe einer
antiretroviralen Therapie. Sie habe am 20. April 2017 mit einer geeigneten
Therapie beginnen können und habe gut darauf angesprochen. Es sei frag-
lich, ob diese Therapiemöglichkeit in Südafrika durchgeführt werden
könne. Zudem sei sie traumatisiert und bedürfe einer psychologisch/psy-
chiatrischen Unterstützung, die ihr bisher nicht ermöglicht worden sei. Für
ihre Flucht habe sie ihr Hab und Gut verkauft und ihr Erspartes aufge-
braucht. Dementsprechend habe sie ihre Krankenversicherung nicht mehr
finanzieren können. Eine Wegweisung sei demnach nicht zumutbar.
Die Schweiz habe das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) und das entsprechende Zu-
satzprotokoll unterzeichnet und ratifiziert. Die Wegweisung aus der
Schweiz komme angesichts ihrer schweren Notlage und des fehlenden
Schutzes der südafrikanischen Behörden einer zusätzlichen Bestrafung
des Opfers gleich und stelle eine schwerwiegende Verletzung des CEDAW
dar. Die Situation wäre für sie im Falle einer Rückkehr problematisch.
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Seite 11
Durch die Bedrohung durch Clanmitglieder habe sie ihr Studium zum zwei-
ten Mal unterbrechen müssen. Als alleinerziehende Mutter sei sie auf die
Infrastruktur ihrer Familie angewiesen, die in und um C._______ lebe. Auf-
grund ihrer Erkrankung bestehe für sie keine innerstaatliche Option. Als
Opfer sexueller Gewalt habe sie bisher keinen Schutz erhalten und könne
solchen auch nicht erwarten. Eine Wegweisung stelle somit eine Diskrimi-
nierung der Frau als Opfer sexueller Gewalt dar. Ausserdem sei eine Weg-
weisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar, wenn sie das Kindeswohl
betreffe. Die Tochter der Beschwerdeführerin wäre durch eine Wegweisung
besonders schwer getroffen. Sie habe schon vor der Flucht ihrer Mutter in
der Schweiz gelebt, und sei durch die Flucht ihrer Mutter in ein Asylverfah-
ren einbezogen worden. Sie habe die Schule abrupt verlassen müssen.
Sie verstehe, unter welchem Druck ihre Mutter stehe. Sie fürchte sich vor
dem Ungewissen und möchte nicht zurück nach Südafrika gehen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das mit der Beschwerde
eingereichte Dokument der Polizei vom 29. Juli 2017 erscheine fragwürdig.
Es entspreche in der Vorlage den beim SEM eingereichten Polizeirappor-
ten. Es sei während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der
Schweiz erstellt worden. Wie es entstanden sei, bleibe unklar. Es sei er-
sichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Vorlage selbst ausgefüllt habe
und ein handschriftlicher, inoffizieller Kommentar einer Person, die sich als
Sergeant L._______ zu erkennen gebe, beigefügt worden sei. Beim Doku-
ment handle es sich um eine teilweise unleserliche Kopie – es vermöge die
in der Verfügung gezogenen Schlussfolgerungen der Schutzfähigkeit und
–willigkeit des Heimatstaats nicht umzustossen. Die HIV-Erkrankung der
Beschwerdeführerin sei in der Verfügung gewürdigt worden und die auf
Beschwerdeebene eingereichten Laborberichte vermittelten keine neuen
Erkenntnisse. Dasselbe gelte für den Arztbericht vom 15. Juni 2017. Im
Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden sei auf die
Behandlungsmöglichkeiten in Südafrika zu verweisen. Die Tatsache, dass
die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Internat besucht
habe, vermögen den Wegweisungsvollzug nicht zu hindern, zumal sie be-
reits Ende 2016 aufgrund nicht bezahlter Schulgelder vom Internat ausge-
schlossen worden sei.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Polizeischreiben vom
29. Juli 2017 sei authentisch und belege die Schutzunfähigkeit und -unwil-
ligkeit des Heimatstaats der Beschwerdeführerin. Den ersten Teil des Do-
kuments habe die Polizei ausgefüllt und an die Beschwerdeführerin ge-
schickt (per E-Mail). Sie habe den Rapport ausgedruckt und unterzeichnet
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sowie nach Rücksprache mit der Polizei zwei Passagen ergänzt. Danach
habe sie das Dokument per E-Mail an die Polizei zurückgeschickt. Diese
habe die Ergänzung mit ihrem Kürzel bestätigt, den Rapport unterzeichnet
und den offiziellen Stempel darunter gesetzt. Anschliessend sei der Rap-
port per E-Mail erneut an die Beschwerdeführerin gesandt worden. Die
südafrikanische Polizei habe am 19. Oktober 2017 bestätigt, dass
M._______ und Sergeant L._______ bei der Polizei arbeiteten. Es werde
auch bestätigt, dass sie nicht vom SEM kontaktiert worden seien und für
Informationen über die für die Beschwerdeführerin und ihre Familie beste-
hende Gefahr zur Verfügung stünden. Es entspreche nicht den Tatsachen,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin Ende 2016 wegen nicht bezahl-
ten Schulgeldern vom Internat ausgeschlossen worden sei. Ihre Tochter sei
seit April 2016 in der Schweiz und habe das Internat bis Ende März 2017
besucht.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde vor ihrer Verfügung
alle erheblichen Vorbringen der Parteien. Inwiefern diese Gesetzesbestim-
mung dadurch verletzt worden sein könnte, dass das SEM im vorliegenden
Verfahren keine Abklärungen – insbesondere über die gegen „J._______“
und F._______ geführten Strafverfahren – durch eine der schweizerischen
Botschaften in Südafrika durchführen liess, erschliesst sich nicht. Gemäss
der Konzeption des Asylgesetzes liegt es an der Beschwerdeführerin, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen (Art. 7 AsylG). Daraus folgt, dass es grundsätzlich an ihr gelegen
hätte, weitere, im Zusammenhang mit den Strafverfahren stehende Be-
weismittel zu beschaffen und beim SEM einzureichen. Da sie im Heimat-
land über ein soziales Beziehungsnetz und eine anwaltliche Vertretung ver-
fügt, wäre ihr dies zumutbar und möglich gewesen. Da das SEM die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtete, musste es sich we-
der veranlasst sehen, sie zur Einreichung weiterer Beweismittel aufzufor-
dern, noch, selbst über eine der schweizerischen Botschaften in Südafrika
Abklärungen zu veranlassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht
keine Veranlassung, hinsichtlich der gegen „J._______“ und F._______
hängigen beziehungsweise abgeschlossenen Strafverfahren amtliche Er-
kundigungen einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Be-
schwerde S. 9) abzuweisen ist.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe seine Be-
gründungspflicht offensichtlich verletzt (Art. 35 Abs. 1 VwVG), da es nicht
auf die frauenspezifischen Fluchtgründe eingegangen sei. Das SEM hat,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 7.2), zu Recht darauf hingewie-
sen, dass die Übergriffe auf und die Drohungen gegen die Beschwerdefüh-
rerin von einer kriminellen Bande ausgingen, deren Mitglieder ihr deshalb
nachstellten, weil sie Zeugin einer von zwei Bandenmitgliedern verübten
gemeinrechtlichen Straftat wurde. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Moti-
vation der gegen die Beschwerdeführerin verübten (gemeinrechtlichen)
Straftaten durfte das SEM berechtigterweise ausschliessen. Da die Be-
schwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zweifel-
los nicht erfüllt, durfte sich das SEM diesbezüglich mit einer kurzen und
prägnanten Begründung begnügen. Die Rüge, das SEM habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, läuft demnach ins Leere.
5.3 Hinsichtlich der die Gewährung der Akteneinsicht betreffende Rüge ist
vollumfänglich auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. Au-
gust 2017 zu verweisen. Bezüglich der Nicht-Gewährung der Akteneinsicht
in die Akte A10/48 wurde eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht in
die das Visumsverfahren betreffenden Akten festgestellt. Diese Verletzung
ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der nach-
träglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und es den Beschwer-
deführerinnen offen gestanden wäre, im Rahmen der Stellungnahme zur
Vernehmlassung ergänzende Ausführungen zu machen.
5.4 Da die erhobenen formell-rechtlichen Rügen – mit Ausnahme der Ver-
letzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, die als geheilt zu erachten ist –
unbegründet sind und der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu er-
achten ist, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
D-4571/2017
Seite 14
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
6.2 Vorliegend hat das SEM keine Zweifel oder Vorbehalte an den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin geäussert. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt geht von der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus.
6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Staatsanwalt G._______
sei der Beschwerdeführerin gefolgt, als sie den Polizeiposten verlassen
habe, nachdem sie dort bezüglich des Mordes am Polizisten ihre Aussage
gemacht habe. Der korrupte Staatsanwalt habe sie bei der kriminellen
Bande verraten. Der Gangster H._______, der sie zu Hause aufgesucht
und mit dem Tod bedroht habe, habe ihr gesagt, die Bande habe sämtliche
Informationen von G._______ erhalten, der für sie arbeite. Die in der Be-
schwerde aufgestellte Behauptung, G._______ sei ein korrupter Staatsan-
walt gewesen, lässt sich nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin
in Übereistimmung bringen. Bei der BzP gab sie an, der Anwalt des Tatver-
dächtigen habe diesem ihren Namen genannt (vgl. act. A8/11 S. 7). Auch
bei der Anhörung sagte sie aus, sie habe auf der Polizeistation den Täter
identifiziert und eine Zeugenaussage gemacht. Als sie die Polizeistation
verlassen habe, sei der Anwalt der beiden Täter dort gewesen; er sei ihr
zum Parkplatz gefolgt und habe den Tätern ihre Adresse gegeben, da er
Zugriff auf ihre Zeugenaussage gehabt habe (vgl. act. A14/10 S. 3 f.). Da-
nach sei H._______ zu ihrem Haus gekommen und habe ihr gesagt, man
werde sie umbringen, falls sie als Zeugin aussagen werde. Sie habe nicht
gewusst, wie er davon Bescheid gewusst habe (vgl. act. A14/10 S. 3 f.).
Auch diese Aussage lässt sich nicht mit der in der Beschwerde aufgestell-
ten Behauptung, der Mann habe ihr gesagt, dass der Staatsanwalt für die
Bande arbeite, vereinbaren. Die Darstellung in der Beschwerde, ein kor-
rupter Staatsanwalt habe sie an die kriminelle Bande verraten, erweist sich
mithin als unglaubhaft.
6.2.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerde-
führerin habe sich am 26. Dezember 2016 mit ihrer Cousine, N._______,
verabredet, sei aber zu spät gekommen. Ihre Cousine sei am vereinbarten
Treffpunkt von „J._______“ ermordet worden, weshalb sie um ihr Leben
D-4571/2017
Seite 15
fürchte. Die Polizei könne ihr keinen Schutz gewähren und die Täter blie-
ben voraussichtlich auf freiem Fuss. Auch diese Darstellung der Gescheh-
nisse lässt sich nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin vereinba-
ren. Bei der Anhörung führte sie aus, ihre Familie habe für den 26. Dezem-
ber 2016 eine Familienfeier geplant – sie sei aber nicht hingegangen (vgl.
act. A14/10 S. 4). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte sie, „J._______“
sei immer noch in Haft, da eine Freilassung auf Kaution abgelehnt worden
sei (vgl. act. A14/10 S. 6 und 8). Der Fall werde vor dem „High Court“ ver-
handelt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist der Schluss zu
ziehen, dass sie sich am 26. Dezember 2016 nicht mit ihrer Cousine ver-
abredet hatte und dass der Mörder ihrer Cousine, der gleichzeitig ihr Ver-
gewaltiger ist, sich nicht auf freiem Fuss befindet.
7.
7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
D-4571/2017
Seite 16
7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinge-
wiesen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nur dann vor-
liegen kann, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend
genannten Gründe erfolgte und nach wie vor droht. Auch die im Gesetz
erwähnte frauenspezifische Verfolgung (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) kann nur
dann flüchtlingsrechtlich relevant sein und zur Asylgewährung führen,
wenn sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive droht. Dasselbe
gilt für die im Gesetz genannten Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG); ein unerträglicher
psychischer Druck kann nur dann zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft führen, wenn er aufgrund von Massnahmen entstanden ist, die in
einem der vom Gesetz genannten Motive begründet liegen.
Die Beschwerdeführerin erlitt eigenen Angaben und den vorliegenden Be-
weismitteln gemäss von einer Bande von Kriminellen schwere Nachteile
und wurde von dieser weiterhin bedroht, da sie im Jahr 2007 beobachtete,
wie zwei Mitglieder der Bande an der Ermordung eines Polizisten beteiligt
waren. Die Motivation der Kriminellen liegt darin begründet, eine Zeugin
einer von ihnen begangenen Straftat zum Schweigen zu bringen. Die Be-
schwerdeführerin wurde weder aufgrund ihrer Rasse noch aufgrund ihrer
Religion oder Nationalität noch aufgrund ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder mit solchen bedroht. Sie wurde
auch nicht aufgrund der Tatsache verfolgt und bedroht, dass sie weiblichen
Geschlechts ist, sondern einzig deshalb, weil sie zufälligerweise Zeugin ei-
ner Straftat geworden war. Wäre zufälligerweise ein Mann Zeuge der frag-
lichen Straftat geworden und hätte dieser die Polizei gerufen und bei dieser
eine Zeugenaussage gemacht, wäre er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit von den Mitgliedern der kriminellen Bande ebenfalls
verfolgt und bedroht worden. Die weitschweifigen Ausführungen in der Be-
schwerde zur geschlechtsspezifischen Verfolgung und deren Intensität än-
dern nichts an der Tatsache, dass die der Beschwerdeführerin zugefügten
und die ihr allenfalls weiterhin drohenden Nachteile nicht in einem der im
Asylgesetz abschliessend genannten Verfolgungsmotive begründet liegen.
7.3 Das SEM hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
D-4571/2017
Seite 17
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-4571/2017
Seite 18
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-
nen nach Südafrika ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Toch-
ter für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Jahr 2007 Zeugin eines
Verbrechens geworden, habe die Polizei gerufen, die Täter identifiziert und
eine Zeugenaussage gemacht. Die ermittelnden Polizisten hätten ihr zuge-
sagt, sie könne anonym bleiben, eine Zusage, die nicht habe eingehalten
werden können, da der Anwalt der Verdächtigen Zugriff auf ihre Zeugen-
aussage gehabt und diesen ihre Identität offengelegt habe. Nachdem sie
bedroht worden sei, habe sie sich geweigert, vor Gericht auszusagen. Die
Polizei habe sie zwar zur Aussage zwingen wollen und habe ihr entspre-
chende Vorladungen geschickt; ihr Anwalt habe jedoch bei Gericht errei-
chen können, dass sie nicht aussagen müsse, worauf das Verfahren gegen
die Verdächtigen habe eingestellt werden müssen. Die südafrikanischen
Behörden haben damit den Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführerin
Rechnung getragen. Sie habe danach in C._______ und I._______ gear-
beitet, was es ihr ermöglicht habe, ihre Familie zu sehen.
Vor diesem Hintergrund scheint fraglich, ob das zufällige Zusammentreffen
der Beschwerdeführerin mit einem Bandenmitglied im Jahr 2014 tatsäch-
lich einen Zusammenhang mit der Straftat von 2007 aufweist. Hätte die
kriminelle Bande die Beschwerdeführerin mundtot machen wollen, hätte
sie dies bereits im Jahr 2007 oder 2008 tun können, zumal ein Bandenmit-
glied sie zuhause aufgesucht und davor gewarnt habe, gegen die Täter
auszusagen. Da sie die Warnung beachtet und keine Aussagen vor Gericht
gemacht habe und das Verfahren eingestellt worden sei, hatte die krimi-
nelle Bande keine Veranlassung, sie sieben Jahre später zu behelligen und
D-4571/2017
Seite 19
damit möglicherweise die Strafverfolgungsbehörden erneut auf sich auf-
merksam zu machen. Es erscheint somit durchaus möglich, dass es sich
bei der an ihr verübten Gewalttat im Jahr 2014 um einen von „J._______“
ausgehenden Racheakt gegen sie gehandelt hat. Nach dieser Straftat
nahm die Polizei die Aussagen ihrer Cousine auf, sie selbst habe aufgrund
ihres Gesundheitszustands nicht einvernommen werden können, weshalb
die Polizei zugewartet habe. Ihre Cousine sei Ende 2014/Anfang 2015, am
Tag, an dem sie vor Gericht hätte gehen müssen, angeschossen worden
und sei daraufhin in eine andere Provinz gezogen. Auch in dieser Hinsicht
kann den Ermittlungsbehörden nicht vorgeworfen werden, dass sie untätig
geblieben wären.
Bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 wieder begon-
nen habe, im Ausland zu arbeiten, sei sie von der kriminellen Bande nicht
kontaktiert worden. Auch die Behörden hätten keinen Kontakt mit ihr auf-
genommen. Nach dem ersten Angriff auf ihre Cousine hätten die Behörden
versucht, sie über ihren Anwalt zu erreichen. Vermutlich hätten sie ihre Aus-
sagen zur Vergewaltigung haben wollen.
Im Dezember 2016 sei ihre Cousine erschossen worden. Sie gehe davon
aus, dass es sich beim Täter um „J._______“ handle. Als man erfahren
habe, dass sie bei der UNO einen Fall anhängig gemacht habe, habe man
sich an ihrer alten Adresse nach ihr erkundigt. Nachdem dies der Polizei
gemeldet worden sei, sei diese der Sache nachgegangen und habe die
Leute befragt. Der Vergewaltigungsfall sei dem High Court übergeben und
eine Freilassung des Täters auf Kaution sei abgelehnt worden. Auch der
Fall bezüglich der Ermordung ihrer Cousine, in dem deren Mutter aussagen
werde, sei vor dem High Court hängig. „J._______“ sei während der Be-
stattung ihrer Cousine dort herumgefahren, es seien aber viele Polizisten
anwesend gewesen.
Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie habe in Südafrika aus Sicher-
heitsgründen den Namen O._______ benutzt. Die Behörden hätten ihr
nach dem ersten Angriff auf ihre Cousine geraten, einen anderen Namen
zu benutzen. Die Ärzte und die Vermieter hätten sie unter diesem Namen
registriert. Die Namensänderung „sei inoffiziell offiziell gewesen“.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen, dass die südafrikanischen
Behörden nicht schutzunwillig waren. Allen Anzeigen wurde nachgegan-
gen, die Ermittlungen gegen die Täter wurden aufgenommen und die Fälle
wurden vor Gericht gebracht. Da die Beschwerdeführerin sich indessen
D-4571/2017
Seite 20
trotz Druckversuchen durch die Polizei weigerte, im Jahr 2008 vor Gericht
auszusagen, musste das Verfahren gegen die Täter offenbar eingestellt
werden. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nach der 2014 erlittenen
Vergewaltigung bislang keine Aussagen gemacht und ihre Cousine, die vor
Gericht habe aussagen wollen, sei am Tag der Gerichtsverhandlung ange-
schossen worden. Da sie danach in eine andere Provinz gezogen sei,
konnten die Behörden die Verfahren wohl nicht vorantreiben. Nachdem die
Cousine Ende 2016 erschossen wurde, wurde der Täter festgenommen
und inhaftiert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin befinde er
sich noch in Haft. Die Behörden empfahlen ihr nach dem ersten Mordan-
schlag auf ihre Cousine, sich einen anderen Namen zuzulegen, damit sie
es den Kriminellen erschwere, sie ausfindig zu machen. Die Schilderungen
der Beschwerdeführerin lassen insgesamt gesehen nicht den Schluss zu,
dass die heimatlichen Behörden nicht schutzfähig wären. Die Kriminalitäts-
rate in Südafrika ist vergleichsweise hoch und die Kriminellen gehen teil-
weise äusserst brutal und skrupellos vor. Die südafrikanischen Sicherheits-
behörden sind nicht in der Lage, alle ihre Bürger und alle sich in Südafrika
aufhaltenden Ausländer prophylaktisch vor kriminellen Übergriffen zu
schützen und alle Verbrechen aufzuklären, was indessen für alle Staaten
der Welt gilt. In diesem Zusammenhang ist die von der Beschwerdeführerin
eingereichte, teilweise von ihr selbst verfasste Bestätigung der südafrika-
nischen Polizei vom 29. Juli 2017 zu sehen. Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde (vgl. S. 14), handelt es sich bei dem auf den eingereich-
ten polizeilichen Bestätigungen erwähnten und diese teilweise unterzeich-
nenden Sergeant L._______ keineswegs um den Polizeichef, bekleidet
doch ein Sergeant einen vergleichsweise niederen Rang in der südafrika-
nischen Polizeihierarchie.
Angesichts der Grösse Südafrikas und der Einwohnerzahl (über 56 Millio-
nen Menschen), ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Be-
schwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung, nicht zu folgen. Sie hat in der Vergangen-
heit gezeigt, dass es ihr möglich ist, auf die von der kriminellen Bande aus-
gehende Bedrohung flexibel zu reagieren. Sie hat in verschiedenen Berei-
chen in anderen afrikanischen Ländern gearbeitet und den Wohnsitz ge-
wechselt, was zu ihrer Sicherheit beigetragen hat. Aufgrund ihrer berufli-
chen Erfahrung und ihres beruflichen Erfolges wird es ihr möglich sein,
auch in einer anderen Provinz Südafrikas tätig zu sein und ihren Lebens-
unterhalt zu finanzieren. Angesichts der HIV-Erkrankung ist sie zwar auf
eine ausreichende medizinische Betreuung angewiesen, die jedoch nicht
nur in und um C._______ gewährleistet ist. Antiretrovirale Therapien sind
D-4571/2017
Seite 21
in Südafrika weit verbreitet und angesichts der beruflichen Möglichkeiten
der Beschwerdeführerin ist nicht zu befürchten, dass ihr eine qualitativ gute
Behandlung versagt bliebe. Ob sie weiterhin an der (…) Studie wird teil-
nehmen können und von (…) Ärzten mitbetreut werden wird, kann nicht
beurteilt werden, ist indessen nicht ausschlaggebend. Insgesamt gesehen
bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerde-
führerin oder ihrer Tochter drohten aufgrund ihrer Vorgeschichte im Falle
einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behand-
lung, da ihr die südafrikanischen Behörden den Schutz nicht verweigern
werden und es ihr offensteht, der in der Region C._______ drohenden Ge-
fahr durch Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu
entgehen.
9.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Südafrika lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die
in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerinnen in den Hei-
matstaat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vor-
instanz vertretene Auffassung, wonach der Vollzug von Wegweisungen
nach Südafrika nicht generell unzumutbar ist.
9.4.2 Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Asylgesuchstellung in der
Schweiz in verschiedenen Branchen berufstätig und bekleidete teilweise
Führungspositionen beziehungsweise war an den Firmen, für die sie arbei-
tete, beteiligt. Aufgrund abweichender Aussagen der Beschwerdeführerin
ist es nicht möglich, sich ein abschliessendes Bild von ihrer heutigen wirt-
schaftlichen Situation zu machen. Im Rahmen des Asylverfahrens legte sie
dar, heute mittellos zu sein, was indessen nicht mit ihren Ausführungen in
einem Schreiben an den (…) und den im Visumsverfahren eingereichten
Unterlagen in Einklang steht. Einer Eingabe der Beschwerdeführerin an
D-4571/2017
Seite 22
den (…) – diesem am 3. Februar 2017 per E-Mail übermittelt – ist zu ent-
nehmen, dass sie nach wie vor Inhaberin eines Unternehmens ist. Aus dem
im Visumsverfahren eingereichten Schreiben der (…) vom 5. Juli 2016 geht
hervor, dass sie über erhebliche finanzielle Mittel verfügen müsste. Wie
dem auch sei, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es ihr möglich ist, ihre
Geschäftstätigkeiten wieder aufzunehmen oder sich aufgrund ihrer Ausbil-
dung und der beruflichen Erfahrungen beruflich neu zu orientieren. Sie ver-
fügt in Südafrika zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, was es ihr
nicht nur bei einer Rückkehr in die Region von C._______ erleichtern wird,
sich im Heimatland zu reintegrieren. Es ist zwar nicht auszuschliessen,
dass die Rückkehr in ihre Heimat für die Beschwerdeführerin mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden sein wird, da sie indessen über überdurch-
schnittliche berufliche Fähigkeiten und ein relativ breites soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, wird sie durch eine Rückkehr nicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten.
9.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Le-
bens absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im
Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
In Südafrika sind mehrere Millionen Menschen mit dem HI-Virus infiziert.
Südafrika hat eines der grössten Programme zur antiretroviralen Medika-
tion. Die Beschwerdeführerin war gemäss der von ihr eingereichten Unter-
lagen bereits in ihrem Heimatland in ärztlicher Behandlung und wurde in
eine (…) Studie aufgenommen. Aufgrund der positiven Prognose hinsicht-
lich ihrer beruflichen Reintegration ist davon auszugehen, dass sie wiede-
rum Zugang zu angemessener ärztlicher Betreuung und den von ihr benö-
tigten Medikamenten haben wird. Deshalb kann nicht davon ausgegangen
werden, ihr Gesundheitszustand würde sich nach einer Rückkehr derart
verschlechtern, dass sie in eine existenzbedrohende Situation geriete. Die
Beschwerdeführerin wurde bereits vom SEM darauf hingewiesen, dass sie
im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, medizini-
sche Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
D-4571/2017
Seite 23
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine me-
dizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug
der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse.
9.4.4 Die Beschwerdeführerin vermag auch aus dem CEDAW nichts zu ih-
ren Gunsten abzuleiten. Wie vorstehend ausgeführt ist nicht davon auszu-
gehen, dass sie in Südafrika aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert
wurde. Sie wurde aufgrund des Umstandes, dass sie Zeugin einer Straftat
wurde und gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine Zeugenaussage
machte, von einer kriminellen Bande derart unter Druck gesetzt, dass sie
vor Gericht keine Aussagen machen wollte. Das Gericht trug den von ihr
geltend gemachten Befürchtungen Rechnung und verzichtete auf ihre Zeu-
genaussage. Mehrere Jahre später begegnete die Beschwerdeführerin zu-
fälligerweise einem der Straftäter, der sie vergewaltigte. Die südafrikani-
sche Polizei nahm sich des Falles an, konnte die Beschwerdeführerin in-
dessen aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht befragen. Ihre Cousine
wurde am Tag, an dem sie vor Gericht aussagen sollte, niedergeschossen
und später ermordet. Der Vergewaltiger der Beschwerdeführerin – der
ebenfalls der Mörder ihrer Cousine ist – befindet sich in Haft, der Prozess
ist vor dem High Court hängig. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hätte
auch ein Mann, der Zeuge derselben Straftat geworden wäre, mit Nach-
stellungen durch die kriminelle Bande zu rechnen gehabt. Die südafrikani-
sche Polizei hätte auch einen männlichen Zeugen nicht überall im Land
und zu jeder Zeit prophylaktisch schützen können. Es kann somit nicht da-
von ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre von den heimat-
lichen Behörden aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert worden.
9.4.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin reiste Anfang September 2016
in die Schweiz ein, um hier ein Internat zu besuchen. Von vornherein stand
damit fest, dass sie die Schweiz nach Abschluss der Schule wieder verlas-
sen wird. Die hiesige Kultur und Lebensweise mag zwar einen gewissen
Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung der Tochter haben, es ist aber
keineswegs davon auszugehen, dass der bisherige Aufenthalt in der
Schweiz von weniger als zwei Jahren zu einer Entwurzelung für den Fall
einer Rückkehr nach Südafrika geführt hat. Sie verliess ihren Heimatstaat
im Alter von (…) Jahren. Den grössten Teil des Lebens verbrachte sie somit
in Südafrika und die Rückkehr erfolgt in einen vertrauten kulturellen Um-
kreis. Sie wird zusammen mit ihrer Mutter nach Südafrika zurückkehren,
wo ihre Verwandten, insbesondere auch ihr Vater und ihr Halbbruder leben.
Es darf davon ausgegangen werden, dass sie sich in der Heimat und im
D-4571/2017
Seite 24
heimatlichen Schulsystem wieder zurechtfindet und ihre Familienangehö-
rigen werden sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Von
einer Verletzung des Kindeswohls ist im Falle eines Vollzugs der Wegwei-
sung demnach nicht auszugehen.
9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
9.5 Die Beschwerdeführerinnen verfügen über gültige Reisepässe. Zudem
würde es ihnen obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerde-
ebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie am Ausgang des
Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 23. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und
sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Be-
schwerdeführerin Rechtsanwalt Nicolas Roulet als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Dieser wurde darüber orientiert, dass der Stundenan-
satz für anwaltliche Vertretung Fr. 200.– bis Fr. 220.– beträgt (in Anwen-
dung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Nachdem der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren weit-
schweifige Ausführungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
machte, die Zuerkennung derselben aufgrund des klaren Gesetzeswort-
lauts und der konstanten Praxis nicht ernsthaft in Betracht kommen konnte
und ihm mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 mitgeteilt wurde,
dass nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, ist der geschätzte Zeit-
aufwand für die Erstellung der Beschwerde angemessen zu reduzieren.
Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und MwST) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt Nicolas Roulet wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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