B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-457/2015
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
angeblich Pakistan,
alias B._______, geboren (...),
angeblich Afghanistan,
alias C._______, geboren (...),
angeblich Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N_______.
D-457/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. März 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein, wo er sich zu
Beginn des Verfahrens im Personalienblatt des EVZ unter den Personalien
C._______, geboren (...), Afghanistan (vgl. act. A1/2), eintrug. Im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) im EVZ D._______ vom 25. März 2011
gab er seine Personalien als B._______, geboren (...), Afghanistan, an und
erklärte dazu, er habe aus Angst vor afghanischen Landsleuten und Ara-
bern, die sich in E._______ aufhalten würden und von seiner Absicht, zum
Christentum zu konvertieren, erfahren hätten, weshalb sie ihn töten woll-
ten, zu seinen Personalien falsche Angaben gemacht.
Im Weiteren verliess er eigenen Angaben zufolge sein afghanisches Hei-
matdorf F._______ im Distrikt G._______, wo er seit seiner Geburt gelebt
habe, im November 2006 und gelangte über H._______, I._______ und
J._______ nach E._______, wo er sich vom (...) bis (...) aufhielt und im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung der Behörden von E._______ war. Am
(...) verliess er E._______ über K._______ und gelangte am folgenden Tag
illegal in die Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an,
sein Vater sei Mitglied der (Nennung Partei) gewesen und sei durch ein
Mitglied der Gegenpartei im (...) ermordet worden. Weil er der älteste Sohn
seines Vaters gewesen sei, sei noch am Tag der Ermordung ein Kopfgeld
auf ihn ausgesetzt und er gesucht worden. Da er von Parteifreunden seines
Vaters gewarnt worden sei, habe er rechtzeitig fliehen können.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität keinerlei
Identitätsdokumente ein und führte diesbezüglich in der BzP an, gemäss
den Angaben seiner Mutter sei seine Tazkira (Identitätskarte) auf dem Weg
von Afghanistan nach Pakistan verloren gegangen.
A.b Mit Erklärung vom 4. April 2011 zog der Beschwerdeführer sein Asyl-
gesuch vom 21. März 2011 zurück, weil er die Schweiz definitiv verlassen
wolle.
A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wurde er in der Folge für die Dauer
der laufenden Rückkehrvorbereitungen dem Kanton L._______ zugewie-
sen.
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Seite 3
A.d Mit Beschluss des BFM vom 4. Oktober 2011 wurde das am 4. April
2011 anhängig gemachte Asylverfahren als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
A.e Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer
um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens oder um Entgegennahme die-
ses Schreibens als zweites Asylgesuch, da er nicht nach Afghanistan oder
E._______ zurückkehren könne.
A.f Am 20. Oktober 2011 teilte ihm das BFM mit, dass es ihm grundsätzlich
offenstehe, ein neues Asylgesuch in der Schweiz einzureichen. Dazu
müsse er sich aber in ein EVZ begeben. Das BFM empfahl ihm diesbezüg-
lich, sich analog seinem ersten Asylgesuch im EVZ D._______ zu melden.
B.
B.a Am 2. November 2011 stellte der Beschwerdeführer im EVZ
D._______ erneut ein Asylgesuch und hielt in der BzP vom 11. November
2011 an seinen bisherigen Ausführungen im ersten Gesuch fest. Sodann
führte er aus, er habe wegen seiner Mutter und seines Bruders nach Af-
ghanistan zurückkehren wollen. Seine Mutter habe jedoch nicht gewollt,
dass er in Afghanistan umgebracht werde, und ihm gedroht, sich und sei-
nen Bruder anzuzünden, falls er zurückkehre. Weiter wurde ihm zur Mög-
lichkeit, dass E._______ für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens mutmasslich zuständig sei, weswegen auf sein Asylge-
such gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten
werde, das Recht zur Stellungnahme eingeräumt.
B.b Mit Verfügung des BFM vom 11. November 2011 wurde das Asylver-
fahren des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 35a Abs. 1 AsylG wieder
aufgenommen.
B.c Am 1. Februar 2013 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität
A._______, geboren (...), pakistanischer Staatsangehöriger, ein neues
Asylgesuch im EVZ D._______. Nachdem festgestellt worden war, dass er
bereits ein laufendes Verfahren habe, wurde er an die Behörden seines
zuständigen Kantons verwiesen.
B.d Am 31. März 2014 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch
das BFM statt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, sein richtiger Name
sei A._______, geboren (...). Er sei zwar in Afghanistan geboren, jedoch
als zirka einjähriges Kind mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelt, wo
sie in Quetta gelebt hätten. Dort würden die Hazara durch Angehörige von
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durch terroristische Gruppen geleiteten Attentätern, aber auch wegen ras-
sistischen Verhaltens verfolgt und umgebracht. Immer wieder sei es zu An-
schlägen gekommen, bei denen mehrere Personen getötet worden seien.
Sein Leben sei dadurch bedroht gewesen, zumal weder die Regierung
noch die Polizei die Macht hätten, dagegen einzuschreiten oder die Atten-
tate zu unterbinden. Ferner habe er mit seinem Vater Probleme gehabt,
weil er Alkohol getrunken und auch nicht das tägliche Gebet praktiziert
habe. Sein Vater habe ihn deswegen gehasst und geschlagen. Zudem
habe man vor anderen Jugendlichen oder vor den jungen Männern in den
Quartieren keine Ruhe gehabt. Als er in E._______ gewesen sei, habe er
manchmal zusammen mit (...) Alkohol getrunken und dabei seine Absicht
kundgetan, zum Christentum zu konvertieren, worauf er von diesen stark
unter Druck gesetzt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien eines pakistanischen Ausweises
(Identitätskarte) für afghanische Flüchtlinge ein, welche er bereits anläss-
lich seines erneuten Asylgesuchs vom 1. Februar 2013 im EVZ D._______
zu den Akten gereicht hatte.
C.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am 22. Dezember
2014 – lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vor-instanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaf-
tigkeit genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 (Poststempel: 21. Januar 2015) erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Seiner Eingabe legte er – nebst dem angefochtenen Entscheid – diverse
Beweismittel in Kopie (Auflistung Beweismittel) bei.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, bis zum 9. Februar 2015
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2015 geleistet.
F.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wurde das SEM in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. März 2015
eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies – nebst einigen zusätzlichen Bemerkungen – im Übrigen
auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
H.
Am 6. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung zugestellt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt,
bis zum 23. März 2015 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt
verstreichen.
I.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2015 (Poststempel: 24. Juli 2015) erkundigte sich
der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Das
Bundesverwaltungsgericht antwortete ihm am 31. Juli 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
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Seite 7
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich eingangs des
ersten Asylverfahrens den Asylbehörden als C._______, geboren (...),
Staatsangehöriger von Afghanistan, vorgestellt, um bei der Befragung an-
zuführen, aus Furcht vor Personen in E._______ falsche Angaben ge-
macht zu haben. Seine richtigen Personalien würden B._______, geboren
(...), Staatsangehörigkeit von Afghanistan, lauten. Ausweise habe er im
Rahmen dieses Verfahrens keine eingereicht. Am 1. Februar 2003 (recte:
2013) habe er sich erneut ins EVZ D._______ begeben und dort um Asyl
ersucht. Dabei habe er sich dieses Mal als A._______, geboren (...), aus
Quetta, Staatsangehörigkeit Pakistan, vorgestellt und auch Kopien von
Ausweisen abgegeben. Darunter befinde sich auch die Kopie einer Identi-
tätskarte. Auf Nachfrage in der Anhörung habe er erklärt, dass seine richti-
gen Personalien A._______, geboren (...), lauten würden. Zuvor habe er
bestätigt, dass der abgegebene Ausweis die Kopie einer Identitätskarte sei.
Zudem habe er auf Nachfrage mit der Entgegnung, in Afghanistan geboren
zu sein, seine pakistanische Staatsangehörigkeit nicht wirklich bestritten.
Die Akten würden insgesamt überwiegend dafür sprechen, dass er die pa-
kistanische Staatsbürgerschaft besitze.
Er habe in der BzP behauptet, sein Vater sei von einem Mitglied einer an-
deren Partei getötet und anschliessend sei auf ihn als ältesten Sohn ein
Kopfgeld ausgesetzt worden. Von Parteifreunden gewarnt, habe er im
Jahre 2006/2007 noch rechtzeitig ausser Landes fliehen können. Bei der
Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe schon von früh auf in Pakistan
gelebt. Er habe unter der allgemeinen Diskriminierung der schiitischen Ha-
zara gelitten und in den letzten Jahren seien immer wieder blutige An-
schläge auf Hazara verübt worden. Sein Vater habe ihn gehasst und ge-
schlagen, weil er Alkohol getrunken und nicht regelmässig gebetet habe.
Diese beiden Versionen der Asylbegründung würden diametral voneinan-
der abweichen. Es erscheine deshalb nicht glaubhaft, dass er aus den ge-
nannten Gründen vor seiner Ausreise einer persönlichen Verfolgung aus-
gesetzt gewesen sei. Sodann habe er sich in der Anhörung erstmals auf
die Verfolgungssituation berufen, in welcher die schiitischen Hazara in
Quetta lebten. Diesbezüglich sei zunächst festzustellen, dass er zu Beginn
des Asylverfahrens eine ganz andere Asylbegründung vorgetragen und die
Situation in Quetta mit keinem Wort erwähnt habe. Dies deute darauf hin,
dass er von dieser Situation nicht in existenzieller Weise betroffen gewesen
sei. Darüber hinaus stehe gemäss der in BVGE 2014/32 getroffenen Lage-
einschätzung zwar fest, dass in Quetta gezielte, von einem Verfolgungs-
motiv getragene Übergriffe gegen schiitische Hazara verübt würden. Viele
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Seite 8
dieser Gewalttaten würden als solche fraglos auch eine asylrelevante In-
tensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile charakterisiert zu werden.
Hingegen könne die für die Anerkennung erforderliche Dichte der gewalt-
samen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden. Die gewalttätigen An-
griffe auf Hazara seien nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser
Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Der
Hinweis auf seine Situation als Hazara entbehre somit der Asylrelevanz.
Im Weiteren seien die Ausführungen zur beabsichtigten Konversion zum
Christentum und den damit einhergehenden Todesdrohungen unstimmig
ausgefallen. So habe er sich hinsichtlich der Personen, die von seinen Ab-
sichten gewusst haben sollen, widersprochen. Zudem habe er in der knapp
acht Monate nach der BzP durchgeführten Anhörung als Grund gegen
seine Wegweisung nach E._______ lediglich noch angeführt, dass er dort
auf der Strasse schlafen müsste. Diese Vorbringen würden sich somit in
verschiedener Hinsicht als widersprüchlich erweisen. Mit der geltend ge-
machten Gefährdung ebenfalls nicht vereinbar seien sodann die Äusse-
rung in der BzP, wonach er nach Hause zurückkehren möchte, und der
anschliessende Rückzug seines Asylgesuchs. Folglich vermöge er aus sei-
nen angeblichen Gedanken über eine allfällige Konversion angesichts der
Aktenlage keine konkreten Anzeichen für ihm dadurch drohende ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes ableiten.
3.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-ein-
gabe daran fest, dass er mit seiner Familie in der Stadt Quetta in Pakistan
gelebt habe und bei einer Rückkehr dorthin für ihn Lebensgefahr bestehe.
Er wisse nicht viel über den Krieg in Afghanistan, wo er und seine Familie
geboren worden seien. In Afghanistan habe ihn seine Familie B._______
genannt, aber als sie ihn in Quetta in die Schule geschickt habe, sei der
Name zu A._______ gewechselt worden. Alle Dokumente seien auf dem
Weg von Afghanistan nach Pakistan verloren gegangen. Er besitze einige
Dokumente aus Quetta (Pakistan), welche seine Zugehörigkeit zum
Stamm N._______ belegen würden. Leute seines Stammes seien seit dem
Jahre 1999 bis heute von Terroristengruppen getötet worden, so beispiels-
weise ein Onkel und dessen Sohn anlässlich eines Attentats im (...). Ferner
sei er von Terroristen bedroht worden, weil sein Schwager Mitglied bei ISI
(Inter Services Intelligence) gewesen sei. Diese hätten mit der Auslö-
schung der ganzen Familie gedroht, falls der Schwager ISI nicht verlasse.
Zudem hätten ihn die Terroristen gekannt, da sie ihn zusammen mit seinem
Schwager in der Stadt gesehen hätten. Sodann habe er psychische Prob-
leme. Er müsse sich dafür entschuldigen, dass er anlässlich seines ersten
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Asylverfahrens im März 2011 nicht seinen Originalnamen genannt habe,
denn er habe befürchtet, nach Pakistan zurückzumüssen. Er habe sich hier
in der Schweiz C._______ genannt, weil er in E._______ von einigen ara-
bischen Männern geschlagen und bedroht worden sei. Er habe diesen an-
lässlich einer Party erzählt, dass er seine Religion gewechselt habe und
nun Christ sei. Daraufhin hätten ihm die Männer viele Probleme bereitet.
Darum habe er seinen Namen in D._______ gewechselt, weil er Angst ge-
habt und gedacht habe, dass sich dort vielleicht Kollegen von diesen ara-
bischen Männern aufhalten würden.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, das ein-
gereichte (Nennung Beweismittel) sei nach Einschätzung des SEM nicht
geeignet, die Aktenlage im Hinblick auf einen allfälligen Wegweisungsvoll-
zug entscheidend zu verändern. So sei diesem zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer um ein solches Schreiben gebeten habe, da er dieses
für seinen Rekurs benötige. Folglich dürfte der Hauptzweck der Konsulta-
tion nicht diese als solche gewesen sein, sondern darin bestanden haben,
ein solches Zeugnis zu erhalten. Weiter gehe aus dem Schreiben hervor,
dass die Behandlungsfrequenz ([...]) eher niedrig sei, was nicht für eine
dringende Behandlungsbedürftigkeit spreche. Daraus lasse sich wiederum
schliessen, dass die angegebenen Probleme nicht schwerwiegender Natur
sein dürften. Weiter scheine gemäss dem Bericht keine Differentialdiag-
nose vorgenommen worden zu sein. Bei der (Nennung Diagnose) falle auf,
dass das auslösende Ereignis beziehungsweise Trauma nicht genau be-
schrieben und konkretisiert werde. Dies wäre indes von entscheidender
Bedeutung. Zudem fehle eine auch nur einigermassen detaillierte Anam-
nese gänzlich. Sodann erscheine die angeführte Bedrohung wegen eines
Schwagers als nachgeschoben. Schliesslich könne dem Bestätigungs-
schreiben ("to whom it may concern") kein genügender Beweiswert beige-
messen werden.
4.
4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und den per-
sönlichen Verhältnissen nicht zu überzeugen vermögen. Die Entgegnun-
gen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermö-
gen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften.
4.2
4.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
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an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört,
die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe dar-
zulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich
einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.2.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Während des
Asylverfahrens reichte er keine aussagekräftigen Identitätsdokumente o-
der andere Unterlagen ein und seine Vorbringen zur Herkunft vermögen
nicht zu überzeugen. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, er versuche,
seine wahre Herkunft und seine persönlichen Verhältnisse zu verschleiern.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an seiner af-
ghanischen Herkunft festhält, ist zunächst festzuhalten, dass er im Verlaufe
des Verfahrens weder Identitätsdokumente noch andere Dokumente ein-
reichte, welche diese Behauptung in irgendeiner Form stützen respektive
belegen könnten. Er vermag demnach auch nicht nachzuweisen, dass er
überhaupt afghanischer Abstammung ist und als kleines Kind zusammen
mit seiner Familie nach Pakistan übersiedelte. Eine solche Verlegung des
Wohnsitzes vermag er zudem auch nicht glaubhaft zu machen, da er dies-
bezüglich widersprüchliche Angaben vorbrachte. So führte er in der Anhö-
rung an, er sei als kleines Kind – ungefähr neun Monate oder höchstens
ein Jahr alt – mit seiner Familie nach Pakistan gereist (vgl. act. B18/12
S. 3), um demgegenüber in der Beschwerdeschrift anzugeben, er sei zwei
Jahre alt gewesen, als seine Familie mit ihm nach Quetta gereist sei, um
dort zu leben. Weiter ist das Vorbringen, wonach sämtliche Dokumente auf
dem Weg von Afghanistan nach Pakistan verloren gegangen seien, als un-
belegte Schutzbehauptung zu werten. Dies auch deshalb, weil die persön-
liche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch den Umstand, dass er
im vorinstanzlichen Verfahren unter verschiedenen Identitäten und mit dia-
metral verschiedenen Begründungen Asylgesuche einreichte, als erheblich
beeinträchtigt zu erachten ist. Die im Verlaufe des Verfahrens respektive
am 1. Februar 2013 eingereichte pakistanische Identitätskarte sowie die
weiteren Unterlagen, welche unter anderem seine Zugehörigkeit zu den
Hazara belegen sollen, reichte er lediglich in Form von leicht manipulierba-
ren Kopien ein, weshalb diesen kein rechtserheblicher Beweiswert beige-
messen werden kann. Sodann unterliess er es, die entsprechenden Origi-
naldokumente nachzureichen oder auch nur Bemühungen zu deren Nach-
reichung darzulegen, obwohl ihm dies in der Zwischenzeit durchaus mög-
lich und zumutbar gewesen wäre, sollen sich doch die Originale der abge-
D-457/2015
Seite 11
gebenen Urkunden in Pakistan (Quetta) befinden, wo sich auch seine Fa-
milie aufhalte (vgl. act. B18/12 S. 2 f.). Im Übrigen ist die Kopie der Identi-
tätskarte des Beschwerdeführers nicht geeignet, die geltend gemachte
Identität und Herkunft zu belegen, da sie eine Überprüfung der Echtheit
des entsprechenden Originaldokuments nicht zulässt. Sein Verhalten, im
Verlaufe des Asylverfahrens seine Identität und die Asylvorbringen wieder-
holt anzupassen, bekräftigt den Eindruck, er sei nicht gewillt, seine Her-
kunft und die persönlichen Verhältnisse offenzulegen.
4.2.3 Hinsichtlich der verschiedenen Identitätsangaben brachte der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, seine Eltern hätten ihn
in Afghanistan B._______ genannt, ihm aber einen anderen Namen gege-
ben, als er in Quetta in die Schule geschickt worden sei. Dieser Einwand
vermag jedoch nicht zu überzeugen. So will er eigenen Angaben zufolge
erst wenige Monate respektive höchstens zwei Jahre alt gewesen sein, als
er mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei, weshalb es erstaunt, dass
er sich überhaupt an diesen anderen, vorgängig benutzten Namen zu er-
innern vermag. Dass ihn seine Eltern bis zum Eintritt in die Schule zu
Hause B._______ genannt hätten, um ihn dann beim Schuleintritt mit
sechs oder sieben Jahren ganz anders beziehungsweise A._______ zu
benennen, ist überwiegend zu bezweifeln, ansonsten er aus für ihn kaum
nachvollziehbaren Gründen – mit wohl entsprechenden Auswirkungen für
seine Entwicklung – in seiner Kindheit mit zwei verschiedenen Identitäten
hätte aufwachsen müssen.
Sofern der Beschwerdeführer auf die Verfolgung der Hazara in Quetta hin-
weist, von welcher auch seine Familie betroffen gewesen sei, lassen sich
demgegenüber aus seinen Angaben keine asylrelevanten Hinweise auf
eine solche Verfolgung entnehmen. Vorweg ist auf die diesbezüglichen
Feststellungen der Vorinstanz, gemäss welchen er zu Beginn des Asylver-
fahrens eine gänzlich andere Asylbegründung geltend machte, hinzuwei-
sen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
Das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers lässt vielmehr den
Schluss zu, dass er von der in Quetta herrschenden Situation in Tat und
Wahrheit nicht betroffen war. Dass es sich bei ihm tatsächlich um einen
Volksangehörigen der Hazara handelt, ist zudem ebenso wenig erstellt, zu-
mal das eingereichte Dokument – wie oben bereits angeführt – als nicht
beweiskräftig zu erachten ist. Die Vorbringen zur angeblichen Bedrohungs-
und Verfolgungssituation in Quetta sind denn auch unglaubhaft ausgefal-
len. Anlässlich der Anhörung blieben seine Ausführungen, wie genau seine
Familie von den Diskriminierungen getroffen worden sei, nämlich vage und
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Seite 12
stereotyp. So sollen sich ein Onkel und dessen Sohn im Jahre (...) in einem
Bus in der Nähe eines Bombenattentats aufgehalten haben; ob diese dabei
den Tod gefunden haben, wird aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich
(vgl. act. B18/12 S. 6). Dass er persönlich und konkret von einem terroris-
tischen Akt betroffen gewesen wäre, machte er zu keinem Zeitpunkt der
Anhörung geltend, sondern verwies – nebst den Problemen mit seinem Va-
ter zu Hause – lediglich auf die Jugendlichen und die jungen Männer in
ihrem Quartier, vor denen man keine Ruhe gehabt habe (vgl. act. B18/12
S. 7). Dagegen führt er auf Beschwerdeebene an, der erwähnte Onkel und
dessen Sohn seien beim Bombenattentat im Jahre (...) umgekommen, wo-
bei er nun das genaue Datum des Vorfalls zu benennen weiss ([...]). Dabei
verweist er auf das mit der Beschwerde eingereichte (Nennung Beweismit-
tel), das diesen Vorfall zwar aufgreift, aber lediglich festhält, die beiden Per-
sonen – von welchen im Übrigen die tatsächliche Verwandtschaft zum Be-
schwerdeführer nicht erwiesen ist – seien am besagten (...) als Märtyrer
gestorben. Genaueres zu diesem Vorfall lässt sich dieser Bestätigung nicht
entnehmen, weshalb sie zum Nachweis der Richtigkeit dieser Aussage als
nicht erheblich erachtet werden kann. Zudem wird darin angeführt und
auch in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, er habe im Rahmen seiner
Tätigkeit wiederholt Material für das Büro besorgen müssen, sei dabei aber
von einer Terrorgruppe mit dem Tode bedroht worden. In der Beschwerde-
schrift ergänzte er diesbezüglich, er sei wegen seines Schwagers seitens
dieser Gruppe Drohungen ausgesetzt worden. Hingegen brachte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung keine solche direkt an seine Per-
son gerichtete Bedrohung vor (vgl. act. B18/12 S. 3, 7 f.). Demnach sind
die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten und an seine Person
gerichteten Todesdrohungen als nachgeschoben und daher als nicht
glaubhaft zu qualifizieren. Überdies können die Ausführungen zur ausge-
übten Tätigkeit und seinem Arbeitgeber nicht mit den in der Beschwerde-
schrift oder der erwähnten Bestätigung enthaltenen Angaben in Überein-
stimmung gebracht werden. Gemäss seinen Erläuterungen im Rahmen der
Anhörung will er bei einem Anbieter von Fernsehsendungen im Büro Fi-
nanzielles erledigt und das Telefon betreut (vgl. act. B18/12 S. 8), nicht je-
doch – wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht – in der Stadt jeweils
Material für das Büro besorgt haben. Es ist daher festzustellen, dass der
Beschwerdeführer versucht, durch die erst auf Beschwerdeebene konkre-
tisierte Verfolgung seitens einer terroristischen Gruppe die entsprechenden
Vorbringen an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt anzupas-
sen, weshalb sie als unbehelflich zu qualifizieren sind.
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Seite 13
Bezüglich des Vorbringens, er beabsichtige, zum Christentum zu konver-
tieren, und die damit angeblich einhergehenden Behelligungen kann in Er-
mangelung einer konkreten Entgegnung in der Beschwerdeschrift auf die
als zutreffend zu erachtenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
der Vorinstanz verwiesen werden. Immerhin ist an dieser Stelle zu vermer-
ken, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung, warum er
im EVZ zunächst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, schon
von daher als unbehelflich zu erachten ist, da er sich ja mit der Absicht in
die Schweiz begab, die hiesigen Behörden – die im Übrigen der Verschwie-
genheitspflicht unterstehen – um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen.
Eine andere Sichtweise vermag angesichts obiger Ausführungen und in
Ermangelung konkreter Angaben zu Ursachen der geltend gemachten
traumatischen Erfahrungen auch das eingereichte (Nennung Beweismittel)
nicht zu vermitteln. Im Urteil D-5781/2012 vom 8. Mai 2015 (zur Publikation
bestimmt) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage
befasst, ob eine ärztlich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö-
rung als Beweis für Misshandlungen zu genügen vermag. Dabei kommt
das Gericht zum Schluss, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Stö-
rung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber de-
ren genaue Ursache. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein
stellt demnach noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar.
Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plau-
sibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bilden (vgl. E. 7.2.2.). In die-
sem Sinne sind Arztberichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Verfolgungsgründen zu berücksichtigen. In casu sind jedoch die Angaben
der Fachärzte nicht derart ausgefallen, dass sie die Verfolgungsgründe
glaubhaft erscheinen lassen. Diesbezüglich kann – gerade mit Blick auf die
darin gestellten Diagnosen, so unter anderem auf diejenige einer (Nen-
nung Diagnose) – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ih-
rer Vernehmlassung verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist fest-
zustellen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Zeugnis of-
fenbar erst nach einem für ihn unerklärlichen und beunruhigenden Vorfall
– dessen Ursache wird im Weiteren nicht naher erläutert – im (...) veran-
lasst gesehen habe, erstmals einen Arzt aufzusuchen, obwohl er sich bis
zu diesem Zeitpunkt bereits während dreieinhalb Jahren als Asylbewerber
in der Schweiz aufhielt. Den Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer of-
fenkundig auch vor seiner Einreise in die Schweiz keinen Beweggrund,
sich wegen psychischer Probleme in Behandlung zu begeben, obwohl im
erwähnten Zeugnis von traumatischen Erlebnissen in der Kindheit die
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Rede ist. Ferner ist angesichts der gestellten Diagnose (Nennung Diag-
nose) mit Blick auf die Beurteilung des Aussageverhaltens festzuhalten,
dass das charakteristische Merkmal für Opfer von gewaltsamen Ereignis-
sen mit einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung die aus-
geprägte Tendenz darstellt, der bewussten Auseinandersetzung mit trau-
matischen Erlebnissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl
von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend
unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des
Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in sensiblen Bereichen zu
offenbaren. So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernst-
hafte Bedrohung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen
Integrität, ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder, des
Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung des
eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche o-
der Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folteropfer un-
ter einer posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Men-
schen auftreten, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt wa-
ren. Die Annahme, dass eine solche posttraumatische Belastungsstörung
zu den festgestellten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Be-
schwerdeführers geführt haben könnte, rechtfertigt sich jedoch vorliegend
in keiner Weise: So brachte er im Verlaufe des Verfahrens zwei komplett
verschiedene Asylbegründungen unter Verwendung einer jeweils anderen
Identität vor. Ausserdem können die Ungereimtheiten bezüglich seiner Ar-
beitsstelle nicht in einen Zusammenhang mit einem allfälligen traumati-
schen Erlebnis gebracht werden. Sodann stellten anlässlich der Anhörung
offenbar weder der Befrager noch der anwesende Hilfswerkvertreter merk-
liche Verhaltensauffälligkeiten fest oder sahen sich jedenfalls nicht veran-
lasst, diesbezügliche Feststellungen im Anhörungsprotokoll oder in einem
Protokollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei ent-
sprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den Protokollen keinerlei
Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers wäh-
rend der Befragungen zu entnehmen sind und er die Korrektheit und Wahr-
heit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestä-
tigte, lassen sich die festgestellten erheblichen Unstimmigkeiten in den
Asylbegründungen nicht auf eine allfällige posttraumatische Belastungs-
störung zurückführen, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen wi-
dersprüchlichen Aussagen behaften lassen muss.
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4.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer aufgrund des
Gesagten nicht, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/12 E. 5.9
und 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2 und D-4548/2014 vom 7. Januar
2015 E. 6.1). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht
die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache
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der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu er-
gehen.
6.3 Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere ein und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen.
Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhält-
nisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und
welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Der Be-
schwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tra-
gen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung
in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisheri-
gen Aufenthaltsort – auch mit Blick auf die vorgebrachten gesundheitlichen
Probleme – keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenste-
hen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das BFM hat den Vollzug
der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegwei-
sung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine An-
wendung finden.
6.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Feb-
ruar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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