Abtei lung IV
D-4572/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
10. Dezember 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4572/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2004 in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
B._______ um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des
BFM) befragte ihn dort am 30. November 2004 summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. An
gleicher Stätte führte es mit ihm am 7. Dezember 2004 die Anhörung
zu den Asylgründen durch. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004
wies es ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zu.
A.b Zum Nachweis seiner Identität gab der Beschwerdeführer bei der
Gesuchseinreichung eine Identitätskarte mit den rubrizierten Angaben
zu seiner Person ab. Bei der Aufnahme seiner Personalien hielt er er-
gänzend fest, er gehöre der tamilischen Volksgruppe an, sei hinduisti-
schen Glaubens, in der Ortschaft D._______ (Division E._______,
Distrikt Kilinochchi, Vanni-Gebiet, Nordprovinz) geboren worden und
habe anschliessend bis im November 1995 in F._______ (Division
G._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Auf Fragen zu seinem
Reiseweg gab er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat am 22. oder
23. November 2004 über den Flughafen von Colombo verlassen. Nach
der Landung in Rom sei er von zwei Personen ausserhalb des
Flughafens empfangen und an einen unbekannten Ort geführt worden,
an dem er die Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag hätten ihn die
Schlepper in einen Zug gesetzt, mit dem er nach rund vierstündiger
Fahrt am 25. November 2004 allein in die Schweiz gelangt sei. Dass er
unterwegs eine Landesgrenze passiert habe, sei ihm nicht aufgefallen.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahre 1995 Mitglied der
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und im September
2004 durch deren Geheimdienst unter Folter über seine Tätigkeiten
befragt worden, die er im Zeitraum von 1997 bis 2000 als Untergebe-
ner von Karuna Amman verrichtet habe. Er sei acht Jahre lang in
F._______ zur Schule gegangen. Am 5. November 1995 habe er den
Bescheid erhalten, dass er die Promotion in die neunte Schulklasse
nicht geschafft habe. Weil er sich vor den Schlägen seines Vaters ge-
fürchtet habe, sei er nicht nach Hause zurückgekehrt. Stattdessen ha-
be er sich freiwillig und mit grosser Freude den LTTE angeschlossen,
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über die er damals so gut wie keine Kenntnisse gehabt habe. Als ers-
tes habe er in H._______ im Vanni-Gebiet die sechsmonatige Grund-
ausbildung absolviert, welche auch ein Training an den Waffentypen
AK47 und T56 beinhaltet habe. Anschliessend sei er in I._______ wei-
ter ausgebildet und schliesslich der Einheit „(...)“ zugeteilt worden.
Zwischen 1997 und 2000 sei er an verschiedenen Orten - so in
J._______ und K._______ - unter der Befehlsgewalt von Karuna als
Funkspezialist tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden,
codierte Funksprüche zu entschlüsseln und in die schriftliche Form zu
übertragen. Im Jahre 2000 sei er dann nach L._______ in der Nähe
des Küstenortes N._______ verlegt worden. Seit diesem Zeitpunkt
habe er keinen Kontakt mehr mit Karuna gehabt. In L._______ habe
man ihm die Verantwortung für das örtliche Camp übertragen. Er sei
für ungefähr 13 rekonvaleszente LTTE-Kämpfer zuständig gewesen,
die nach erlittenen Verwundungen zunächst in einem Spital behandelt
worden seien, bevor man sie zur Rehabilitation in sein Camp gebracht
habe. Im August 2004 - es könne am Ende des Monats gewesen sein,
genau wisse er es nicht - beziehungsweise im September 2004 habe
ihn über Funk eine Mitteilung des Geheimdienstes der LTTE erreicht,
wonach man ihn in einer Angelegenheit verhören werde. Noch am glei-
chen Nachmittag sei er vom LTTE-Geheimdienst im L._______ Camp
abgeholt und mit einem Fahrzeug nach M._______ gebracht worden,
wo man ihn während ungefähr 15 Tagen in einem Zimmer festgehalten
habe. Im Anschluss an die Überführung nach O._______ sei er dort zu
seiner ehemaligen Tätigkeit unter Karuna verhört worden. Die Leute
des Geheimdienstes hätten von ihm wissen wollen, welcher Art die
Nachrichten gewesen seien, die er im Rahmen seiner Tätigkeit in der
Zeit von 1997 bis 2000 an Karuna weitergeleitet habe. Dabei sei er im
Verhörzimmer mit Stromkabeln und Holzstangen geschlagen worden.
Zudem habe man ihn gezwungen, auf einer winzigen, mit Stacheldraht
und Holzstangen umgrenzten Fläche zu stehen. Sichtbare Körper-
merkmale von diesen Misshandlungen weise er keine auf. Die Befra-
ger seien mit seinen Antworten nicht zufrieden gewesen und hätten
ihm mit der Erschiessung gedroht. An einem Tag Ende Oktober 2004 -
das Datum wisse er nicht genau - habe er beim Verrichten des
Bedürfnisses im Freien realisiert, dass nicht wie üblich ein bewaffneter
Aufseher in seiner Nähe gestanden sei. Er habe die Unachtsamkeit so-
gleich ausgenutzt und sei in den Wald geflüchtet, wo er in einer Baum-
krone den Einbruch der Dunkelheit abgewartet habe. Drei oder vier
Tage lang habe er sich anschliessend in einem Haus von Bekannten in
O._______ verbarrikadiert. Diese Leute hätten sodann dafür gesorgt,
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dass er nach Vavuniya gebracht worden sei. Von dort aus sei er im
November 2004 - genauere Angaben könne er nicht machen - nach
Colombo weitergereist. In der von ihm bewohnten Lodge sei es im
November 2004 - es sei wohl eher am Anfang des Monats gewesen -
zu einer Personenkontrolle durch die Polizei gekommen. Der vielen
Narben wegen sei er als LTTE-Mitglied verdächtigt und auf den Posten
von P._______ mitgenommen worden. Im Verhör sei er nach dem
Grund seines Aufenthalts in Colombo und nach Verbindungen zur
LTTE befragt worden. Nach fünf Tagen sei er aus dem Polizeigewahr-
sam entlassen worden, wobei ein der (...) ([...]) zugehöriger Mann
namens Q._______ sich bei der Polizei von P._______ für ihn
eingesetzt habe. Ebendieser Q._______ sei es auch gewesen, der ihm
den mit seinem Bild und seinen richtigen Personalien ausgestatteten
Reisepass sowie die Identitätskarte besorgt habe. Er selber habe
Q._______ dafür finanziell nicht entschädigt. Sein in R._______
wohnhafter Cousin habe jedoch, wie er später von ihm erfahren habe,
einen Geldbetrag an Q._______ überwiesen. Er sei alleine gereist und
habe bei den Grenzkontrollen auf den Flughäfen von Colombo und
Rom jeweils seinen Reisepass vorgewiesen. Ob darin ein Schengen-
Visum angebracht gewesen sei, wisse er nicht. Nach der Landung in
Rom habe er den Reisepass wie vereinbart den beiden
Kontaktpersonen übergeben.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 - eröffnet am gleichen Tag -
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte
das BFF an, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen hauptsäch-
lichen Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu er-
füllen. Im Übrigen bestehe in Fall des Beschwerdeführers eine inner-
staatliche „Aufenthaltsalternative“, weil sich der Einfluss der LTTE wei-
testgehend auf die von ihr kontrollierten Gebiete im Norden und Osten
Sri Lankas beschränke. Eine begründete Furcht vor einer landesweiten
Verfolgung durch die LTTE sei deshalb nicht gegeben.
C.
C.a Am 8. Januar 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein - so be-
zeichnetes - „Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist“ ein. Mit
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gleicher Eingabe gab er einen Spitalaustrittsbericht vom 3. Dezember
2004 zu den Akten. Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend,
er sei erst am 7. Januar 2005 aus einer psychiatrischen Klinik entlas-
sen worden, nachdem man ihn am 3. Januar 2005 nach unkontrollier-
ten Krampfanfällen und starken Kopfschmerzen zum wiederholten Mal
ins Spital gebracht und zwei Tage später in die erwähnte Klinik verlegt
habe. Weil die verantwortlichen Ärzte noch kein Zeugnis hätten aus-
stellen können, bitte er um Aufschub. Zwar sei bis anhin noch keine
eindeutige Diagnose gestellt worden, doch sei klar, dass seine Krank-
heit mit den Ereignissen im Bürgerkrieg in Sri Lanka zu tun habe.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2005 - eröffnet am 18. Ja-
nuar 2005 - nahm der Instruktionsrichter der ARK die als „Gesuch um
Erstreckung der Beschwerdefrist“ betitelte Eingabe als Beschwerde
gegen die Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2004 entgegen und
bestätigte die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Weiterver-
bleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig
setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen zur Ver-
besserung der Beschwerde (Begehren und Begründung) an. Des Wei-
teren forderte er den Beschwerdeführer unter Gewährung einer bis
zum 31. Januar 2005 laufenden Frist auf, zur Deckung der mutmassli-
chen Verfahrenskosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu
leisten.
C.c Mit Eingabe vom 24. Januar 2005 (Poststempel) vervollständigte
der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit förmlichen Begehren und
einer Begründung. Im Hauptpunkt stellte er das Begehren, es sei die
Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2004 aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren. Unter Eventualiter beantragte er die Feststellung der Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer „Rückkehr in
den Iran“ und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Daneben er-
suchte er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Er-
laubnis, Arztberichte über seinen Gesundheitszustand nachzureichen,
wozu gegebenenfalls eine neue Frist anzusetzen sei.
D.
Mit Eingabe seiner nachmaligen Rechtsvertretung vom 8. Februar
2005 (Datum der Übermittlung per Telefax) liess der Beschwerdeführer
einen am 31. Januar 2005 erstellten Bericht der ihn behandelnden
Fachpersonen (Oberarzt und Psychologin) einer privaten Klinik für
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Psychiatrie und Psychotherapie zu seinem Dossier geben. Unter Beru-
fung auf dieses Beweismittel liess er um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 14. Januar 2005 in Bezug auf die Ansetzung der
am 31. Januar 2005 abgelaufenen Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses ersuchen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2005 verzichtete der Instruk-
tionsrichter der ARK in teilweiser Wiedererwägung seiner Zwischen-
verfügung vom 14. Januar 2005 auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid.
F.
Mit Folgeeingabe vom 29. März 2005 (Poststempel) zeigte der Be-
schwerdeführer das mit Vollmacht vom 21. März 2005 der rubrizierten
Institution erteilte Vertretungsmandat an. Gleichzeitig reichte er eine
vom 15. März 2005 datierende Stellungnahme von Ärzten eines Zent-
rums für Psychiatrie und Psychotherapie zu zwei am 19. Januar 2005
und 15. Februar 2005 mit ihm durchgeführten Behandlungsgesprächen
nach. Weiter legte er eine Fotografie ins Recht, worauf nach seinen
Angaben er persönlich in der Uniform der LTTE zu sehen ist.
G.
G.a In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Januar 2006 stellte der
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer eine Kopie der Ver-
nehmlassung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 18. Januar
2006 darauf zu replizieren.
G.c In seiner Replik vom 17. Januar 2006 (Poststempel) nahm der Be-
schwerdeführer zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung
Stellung und hielt sinngemäss an seinen Begehren fest. Zum weiteren
Beleg der geltend gemachten psychischen Probleme gab er einen
Kurzbericht vom 13. Januar 2006 der verantwortlichen Ärzte am Uni-
versitätsspital C._______ über eine gleichentags notfallmässig
durchgeführte Behandlung zu den Akten.
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G.d Mit Folgeeingabe vom 25. Januar 2006 (Poststempel) ergänzte
der Beschwerdeführer seine Replik auf die vorinstanzliche Vernehm-
lassung mit zusätzlichen Argumenten.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
I.
I.a Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2009 stellte der In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Akten des Be-
schwerdeverfahrens zusammen mit denjenigen des erstinstanzlichen
Verfahrens dem BFM zu und lud dieses zu einer ergänzenden Ver-
nehmlassung ein.
I.b Im Rahmen seiner ergänzenden Vernehmlassung zog das BFM mit
Verfügung vom 9. April 2009 den angefochtenen Entscheid vom
10. Dezember 2004 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betref-
fenden Dispositivziffern 4 und 5 in Wiedererwägung und ordnete die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur
Begründung führte es aus, in Würdigung aller Umstände werde vom
Vollzug der Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im gegenwärti-
gen Zeitpunkt nicht zumutbar sei.
I.c Auf die Anfrage des Instruktionsrichters vom 20. April 2009 hin, ob
er angesichts der neuen Sachlage seine Beschwerde, soweit diese
nicht ohnehin schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurück-
ziehen würde, hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai
2009 an seinem Antrag auf Asylgewährung fest. Gleichzeitig reichte er
eine Kostennote seiner Rechtsvertretung vom 5. Mai 2009 zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
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Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt
diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglich-
keit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 8. Januar 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2004 übernommen
(Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich
das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig ge-
wesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt bezie-
hungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 10. Dezember 2004 ergangene Verfügung
berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
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hebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einrei-
chung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
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vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heu-
tiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
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weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Vorliegend gelangte das Bundesamt in der angefochtenen Verfü-
gung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aus-
künften in den Befragungen den gelockerten Beweisanforderungen
des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag. Nicht glaubhaft sei
zunächst, dass der Beschwerdeführer im September 2004, als er an-
geblich im L._______ Camp verletzte Mitglieder der LTTE betreut
habe, vom Geheimdienst der LTTE verhaftet, befragt und misshandelt
worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Zeitpunkts
der Verhaftung in Widersprüche verstrickt und zudem eine
Vorgehensweise des LTTE-Geheimdienstes behauptet, die sich nicht
mit den gesicherten Kenntnissen des Amtes decke. Der Beschwer-
deführer sei sodann über die Aufspaltung der LTTE in die Nordgruppe
und die Karunagruppe nicht im Bild gewesen. Ein entsprechendes Un-
wissen habe er dabei nicht nur bezüglich des Zeitpunktes, sondern
auch bezüglich des Ereignisses als solchem verraten. Ein Mitglied der
LTTE, wie er eines zu sein vorgebe, hätte jedoch darüber informiert
sein müssen. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, warum der Ge-
heimdienst der LTTE überhaupt noch an Informationen des Be-
schwerdeführers für den Zeitraum von 1997 bis 2000 interessiert sein
könne. Ebenso unglaubhaft seien angesichts des bekanntermassen
unzimperlichen Umgangs innerhalb der LTTE die Umstände, unter de-
nen der Beschwerdeführer in O._______ aus der Haft entwichen sein
wolle. Auch mit Bezug auf die Polizeihaft in Colombo genügten die
Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer in der
Erstbefragung erklärt, er sei von der Polizei erst freigelassen worden,
nachdem diese von Q._______ bestochen worden sei. Im Widerspruch
dazu habe er in der Direktanhörung ausgeführt, sein Cousin in
R._______ habe Q._______ erst nach seiner Entlassung aus der
Polizeihaft einen Geldbetrag überwiesen. Ferner sei es nicht logisch,
dass ein Vertreter der (...), welche aktuell mit den srilankischen
Sicherheitskräften zusammenarbeite, dem Beschwerdeführer bei der
Befreiung aus einer Haft behilflich sei, in die dieser unter dem
Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft genommen worden sei.
In der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 hielt das BFM zu der
am 29. März 2005 bei der ARK eingereichten Stellungnahme von Ärz-
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ten eines Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 15. März
2005 fest, die darin erwähnten traumatischen Kriegserlebnisse seien
vom Beschwerdeführer in den beiden Befragungen vom 30. November
2004 und 7. Dezember 2004 nicht angesprochen worden und erschie-
nen deshalb als nachgeschoben. Im Spitalaustrittsbericht vom 3. De-
zember 2004 sei dem Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand
attestiert worden. In einer Stellungnahme vom gleichen Tag
(act. A13/1, Anm. des Gerichts) habe zudem ein Arzt den Beschwer-
deführer nach durchgeführter Untersuchung für reisefähig erklärt. Zum
ebenfalls am 29. März 2005 eingereichten Foto, auf dem der Be-
schwerdeführer nach eigener Aussage in der Uniform der LTTE abge-
bildet ist, äusserte sich das BFM auf Vernehmlassungsstufe dahinge-
hend, dass dieses kein Datum trage, durchaus nachgestellt sein könne
und keinen Beweiswert aufweise. Als zusätzliches Argument führte
das BFM schliesslich an, soweit in der Beschwerde der Eindruck er-
weckt werde, der Beschwerdeführer sei zu einem Beitritt zu den LTTE
gezwungen worden, geschehe dies im Widerspruch zu dessen eigener
Aussage in der Anhörung vom 7. Dezember 2004, wonach er freiwillig
zu den LTTE gegangen sei.
4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Be-
schwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und ge-
bührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3
4.3.1 Das BFM legt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation
zu Recht auf die Diskrepanz in den Aussagen des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt seiner Festnahme und anschliessenden Unterbringung
in M._______ und O._______ durch den Geheimdienst der LTTE. Bei
einer Nachprüfung in den Protokollen bestätigt sich, dass der
Beschwerdeführer hierzu unpräzise und uneinheitliche Angaben
machte. In einem Zeitpunkt, da erst ungefähr drei Monate verstrichen
gewesen sein sollen, gab der Beschwerdeführer in der summarischen
Befragung vom 30. November 2005 auf die entsprechende Frage zur
Anwort, er sei „im September 2004“ nach M._______ gebracht wor-
den, die Daten wisse er nicht mehr (vgl. act. A1/12, S. 6). Im Kontrast
dazu bestimmte er gleich zu Beginn der freien Schilderung der Ge-
suchsgründe das Datum des Beitritts zu den LTTE auf den Tag genau
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(5. November 1995), obschon dieses nach seiner Darstellung damals
neun Jahre zurückgelegen hätte. Darüber, warum er trotz des ver-
gleichsweise geringen zeitlichen Abstands zu einer genaueren Ein-
grenzung der Inhaftierung in M._______ und O._______ nicht in der
Lage war, verlor er kein Wort. Eingangs derselben Befragung hatte er
sich bei der Erhebung der Personalien noch in zwei verschiedenen
Situationen in dem Sinn geäussert, dass er im August 2004 festge-
nommen und nach M._______ überführt worden sei, wo man ihn
während 15 Tagen in einem LTTE-Camp festgehalten habe (vgl.
act. A1/12, S. 1 und 2). Unmittelbar danach hatte er zu Protokoll gege-
ben, er sei „bis September 2004“ bei der Bewegung gewesen, „dann“
hätten sie ihn für eine Befragung mitgenommen und festgehalten (vgl.
act. A1/12, S. 2). In der bloss eine Woche später durchgeführten
Direktanhörung wiederum legte er den Zeitpunkt der Verhaftung nicht
mehr in den September 2004, sondern führte an, er sei im August
2004 vom Geheimdienst der LTTE abgeholt worden. Nach der Auffor-
derung, seine Angabe zu präzisieren, erklärte er, er wisse es nicht, es
könne Ende August 2004 gewesen sein (vgl. act. A11/14, S. 8). Den
diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz ist im Übrigen hinzu-
zufügen, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Zeitpunkts
seiner Flucht aus der LTTE-Haft und seiner Reise von O._______
nach Colombo keine konkreten und deckungsgleichen Angaben
machte. In der Erstbefragung liess er hierzu verlauten, er sei im
September 2004 mitgenommen und „bis Ende Oktober“ festgehalten
worden, das Datum wisse er nicht genau (vgl. act. A1/12, S. 2). Ohne
nähere Erklärung blieb er Angaben zur Dauer der Festhaltung an der
zweiten Station in O._______ in beiden Befragungen komplett
schuldig, dies gerade im Unterschied zur ersten Phase der Haft in
M._______ (siehe sogleich) und zum Aufenthalt im Haus eines
Bekannten in O._______ (siehe zu letzterem act. A11/14, S. 10 oben).
In der Direktanhörung gab er weiter zu Protokoll, nach Colombo sei er
im November 2004 gereist, er wisse nur den Monat, das genaue
Datum kenne er nicht (vgl. act. A11/14, S. 10). Eine Woche zuvor hatte
er sich hingegen noch darauf festgelegt, dass er Anfang November
2004 von der Polizei für eine Dauer von fünf Tagen auf den Posten von
P._______ gebracht worden sei und er das Land am 22. oder
23. November 2004 verlassen habe (vgl. act. A1/12, S. 6-8).
4.3.2 Entgegen der Sichtweise in der Beschwerde können dermassen
prägnante Abweichungen und Ungenauigkeiten nicht mehr als „margi-
nale Diskrepanzen“ gewertet werden. Dies im konkreten Fall umso we-
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niger, als der Beschwerdeführer in den Befragungen zu keinem Zeit-
punkt den Eindruck vermittelte, er sei wegen kognitiver Schwierigkei-
ten wie beispielsweise eines neurotisch veränderten Erinnerungsver-
mögens (vgl. E. 4.4.2 hiernach) nur beschränkt in der Lage, die Ereig-
nisse in den Wochen und Monaten vor der Ausreise zeitlich zu struk-
turieren und mit einem normalen Mass an Genauigkeit kalendarisch
einzuordnen. So bekundete er etwa keine besondere Mühe, die Etap-
pen der Reise von seinem Heimatland bis in die Schweiz inhaltlich und
chronologisch detailliert zu beschreiben (vgl. act. 1/12, S. 8 f.). Zudem
bezifferte er die Dauer seiner Festhaltung in M._______ in beiden
Befragungen unaufgefordert mit 15 beziehungsweise 16 Tagen (vgl.
act. 1/12, S. 1; act. A11/14, S. 8). Dass ihn die Kopfschmerzen, auf-
grund derer er sich zwischen den beiden Befragungen vorübergehend
zur Abklärung im Spital aufhielt, in seiner Konzentration behinderten,
geht aus dem Austrittsbericht vom 3. Dezember 2004 nicht hervor und
wird von ihm selber auch nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist
dabei nicht zuletzt auch, dass die der Direktanhörung beiwohnende
Hilfswerksvertreterin im Aussageverhalten des Beschwerdeführers kei-
ne Auffälligkeiten entdeckte, die sie zur Anregung weiterer Abklärun-
gen oder Anbringung entsprechender Vorbehalte bewogen hätten. So-
mit fehlt es - auch mangels Erläuterungen seitens des Beschwerdefüh-
rers selbst - an plausiblen Gründen für die Annahme, dass seine diver-
gierenden und ungenauen zeitlichen Angaben zur Inhaftierung durch
den Geheimdienst der LTTE ihre Ursache gerade nicht in einem feh-
lenden Realitätshintergrund haben.
4.3.3 Gleichzeitig kann der Beschwerdeführer nicht für sich in An-
spruch nehmen, dass seine Aussagen über den Verlauf und das Ende
der besagten Inhaftierung eine inhaltliche Substanz aufweisen, welche
die erwähnten Defizite in der zeitlichen Situierung etwas in den Hinter-
grund rücken liessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu-
nächst anzumerken, dass der Darstellung, wonach der LTTE-Geheim-
dienst mit der Inhaftierung und dem Verhör des Beschwerdeführers im
August/September/Oktober 2004 an die in der Periode von 1997 bis
2000 für Karuna erhaltenen Informationen habe gelangen wollen, die
logische Konsistenz abgeht. In der Tat erscheint es unter einem objek-
tiven Blickwinkel besehen nicht wirklichkeitsnah, dass der Geheim-
dienst der LTTE sich in einem Zeitpunkt, da seit der Abspaltung der
Karuna-Gruppe im März 2004 und der im Folgemonat mit den LTTE-
Streitkräften im Osten Sri Lankas ausgefochtenen Kämpfe bereits rund
ein halbes Jahr verstrichen war, ausgerechnet dafür interessierte, wel-
Seite 14
D-4572/2006
che für Karuna bestimmte Mitteilungen der Beschwerdeführer zwi-
schen 1997 und 2000 über Funk entgegennahm. Der in der Beschwer-
de vertretenen Ansicht, die Unmöglichkeit einer früheren Befragung
des Beschwerdeführers durch den LTTE-Geheimdienst sei wegen der
erst im Jahr 2004 erfolgten Abspaltung der Karuna-Gruppe „offensicht-
lich“, kann in keiner Weise gefolgt werden. Abgesehen davon fielen die
Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl zur angeblichen Befra-
gung durch den Geheimdienst der LTTE als auch zu seiner angebli-
chen Funktion unter Karuna in den Jahren 1997 bis 2000 sowie zur
Tätigkeit als Vorsteher des L._______-Camps zwischen 2000 und
2004 äusserst dürftig aus. So beschränkte sich der Beschwerdeführer
nach entsprechender Rückfrage auf die Repetion der Aussage, wo-
nach der Geheimdienst der LTTE von ihm habe wissen wollen, welche
Informationen er während seiner Tätigkeit für Karuna erhalten habe.
Von einem komplett fehlenden Bezug zu eigenen Wahrnehmungen
oder gedanklichen und emotionalen Vorgängen war auch die
Beschreibung seiner angeblichen Peiniger geprägt. Letztlich lässt sich
aus seinen konturenlosen Schilderungen nichts Präziseres
herausgreifen, als dass es „der Geheimdienst der LTTE“ gewesen sein
soll, der ihn verhaftet und unter Gewaltanwendung verhört habe (vgl.
act. A11/14, S. 9). Nicht wesentlich anders verhält es sich mit seinen
Angaben zur unter Karuna ausgefüllten Rolle. Seine Äusserungen
weisen auch in diesem Punkt offensichtlich nicht jenes Mass an Detail-
reichtum und Lebendigkeit auf, wie es in Tatsachenberichten direkt
Betroffener in aller Regel zu beobachten ist. Seine Aussagen in den
Protokollen sind auffallend knapp und bezugslos, so dass bei einer
Lektüre niemals eine bildhafte Vorstellung von seinen angeblichen
Verrichtungen als Funkspezialist unter Karuna entsteht. Inwiefern es
überhaupt zwischen ihm und anderen Personen zu Interaktionen
gekommen ist, lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen (vgl. act.
A1/12, S. 2 und 6; act. A11/14, S. 9). Gleiches ist im Übrigen auch
hinsichtlich seiner angeblichen Tätigkeit als Leiter eines Camps für
rekonvaleszente LTTE-Kämpfer festzustellen. Auch in diesem
Zusammenhang erweckten seine Aussagen nicht den Eindruck, es
berichte die im Mittelpunkt stehende Person aus der Erinnerung he-
raus von einem real erlebten Sachverhalt. Besonders deutlich traten
die entsprechenden Defizite zum Vorschein, als der Beschwerdeführer
in der Direktanhörung danach gefragt wurde, worin seine Verantwor-
tung bestand (vgl. act. A11/14, S. 7 oben).
Seite 15
D-4572/2006
4.3.4 Vor allem aber ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der
Beschwerdeführer auf die behauptete Art und Weise aus seiner an-
geblichen Gefangenschaft beim Geheimdienst der LTTE in O._______
entkommen konnte. Dabei gilt es in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz zu bedenken, dass ein derartiger Dilettantismus bei der Über-
wachung Gefangener, wie sie für das Entkommen des Beschwerdefüh-
rers nötig gewesen wäre, gemessen an den rigiden Handlungs-
grundsätzen der LTTE kaum vorstellbar ist. Der Beschwerdeführer sel-
ber schreibt die sich ihm eröffnete Fluchtmöglichkeit denn auch nicht
der Sorglosigkeit seiner Wächter zu, sondern stellt in der Beschwerde
die Vermutung auf, dass die Wache ihm wegen seiner LTTE-Mitglied-
schaft „unter Umständen“ die Flucht ermöglicht oder diese zumindest
nicht verhindert habe. Eine solche Erklärung hatte er jedoch in der
Direktanhörung auch nicht ansatzweise vorgebracht, obschon er direkt
gefragt wurde, wie er sich denn aus der strengen Kontrolle des LTTE-
Geheimdienstes habe lösen und in den Wald rennen können (vgl.
act. A11/14, S. 10). Auch hier lässt der Beschwerdeführer im Übrigen
jede persönliche, handlungsbezogene Färbung in der Beschreibung
der angeblichen Vorgänge vermissen. Seine knappen Aussagen ver-
mitteln keine Vorstellung davon, was seine eigenen Wahrnehmungen
waren in Bezug auf die naheliegenden Fragen, ob und wann der be-
waffnete Wächter seine Flucht bemerkte, ob und wie der oder die
Wächter darauf reagierte(n), wie weit er selber in den Wald hineinlief,
und ob er selber während seines angeblichen Ausharrens auf einem
Baum Suchbemühungen nach seiner Person bemerkte (vgl.
act. A11/14, S. 10).
4.3.5 Nicht zu beanstanden sind die Überlegungen der Vorinstanz
auch hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Polizeihaft in P._______.
Bei einer Prüfung der Protokolle wird die Feststellung, wonach der Be-
schwerdeführer sich widersprüchlich zu den Umständen der Haftent-
lassung geäussert habe, vollauf bestätigt. So besteht in der Sachdar-
stellung in den Befragungsprotokollen, in der Beschwerde und in der
Replik vom 25. Januar 2006 eine Übereinstimmung lediglich bezüglich
des Vorbringens, dass die Freilassung durch eine Geldzahlung ermög-
licht worden sein soll. Hingegen weichen die Versionen über die Vorge-
schichte und Abwicklung der Geldzahlung stark voneinander ab. In der
Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer die Dinge so, dass
Q._______ seine Hilfsbereitschaft an die Bedingung knüpfte, eine
finanzielle Entschädigung zu erhalten (vgl. act. A1/12, S. 6: „Er sagte,
er werde mich rausholen, ob ich ihm dafür etwas bezahlen kann. Ich
Seite 16
D-4572/2006
sagte, ich habe einen Cousin in R._______, ich werde mit ihm spre-
chen.“). Auch in der Direktanhörung äusserte er sich zunächst in die-
sem Sinne (vgl. act. A11/14, S. 10 f.: „Er sei bereit, falls ich ihn finan-
ziell unterstützen würde. Dann sagte ich ihm, dass ich einen Cousin in
England habe und mit ihm Kontakt aufnehmen werde.“). Wenig später
liess er jedoch verlauten, dass er erst nach seiner Freilassung von
Colombo aus mit seinem Cousin telefoniert habe und dessen Telefon-
nummer Q._______ weitergegeben habe, damit dieser direkt Kontakt
zu seinem Cousin aufnehmen konnte. Dass jedoch Q._______ mit
einer eigens geleisteten Geldzahlung die Freilassung erwirkt hat
(siehe die dahingehende Vermutung des Beschwerdeführers in der
Erstbefragung, act. A1/12 S. 7), ohne vom Beschwerdeführer neben
dem blossen mündlichen Versprechen irgendeine Sicherheit
bekommen zu haben, die Summe zurückzuerhalten, geschweige denn
mit einem Mehrbetrag belohnt zu werden, ist nicht ernsthaft in Be-
tracht zu ziehen. Ein derartiger Ereignisverauf mutet im Übrigen umso
unwahrscheinlicher an, wenn man sich die gleichzeitige Behauptung
des Beschwerdeführers vor Augen führt, wonach Q._______ nicht aus
politischen Gründen, sondern des Geldes wegen gehandelt habe (vgl.
act. A11/14, S. 11; Beschwerde, Ziff. ).
4.4 Im Vergleich zur Fülle und Prägnanz der Unglaubhaftigkeitsmerk-
male fallen die für die Plausibilität sprechenden Gründe weit weniger
ins Gewicht.
4.4.1 Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Foto enthält keine
Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und erlaubt vor dem Hintergrund
der diesbezüglichen - dürftigen - Parteiauskünfte keine verlässlichen
Rückschlüsse auf eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den
LTTE. Der Beschwerdeführer unterlässt es im Übrigen aus unerfindli-
chen Gründen, im Rahmen seiner Entgegnungen zum vorinstanzlichen
Vorwurf der Nachstellung klar offen zu legen, wann und bei welcher
Gelegenheit das Bild nun in Wirklichkeit entstanden ist (vgl. Replik
vom 17. Januar 2006, S. 2). Dieses Versäumnis hat er sich als weite-
res Indiz gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit entgegenhalten zu
lassen.
4.4.2 Was die eingereichten Berichte und Stellungnahmen des für den
Beschwerdeführer verantwortlichen ärztlichen Personals betrifft, so ist
eine grundsätzliche Vereinbarkeit der darin diagnostizierten Posttrau-
matischen Belastungsstörung (PTBS) mit „Kriegserlebnissen“ bezie-
Seite 17
D-4572/2006
hungsweise einem „Betroffensein von Kriegsereignissen“ in Sri Lanka
zwar nicht zu bestreiten (vgl. dazu die abschliessenden Ausführungen
in der ärztlichen Stellungnahme vom 15. März 2005). Dass die ärztli-
cherseits beim Beschwerdeführer festgestellten Symptome jedoch ihre
(hauptsächliche) Ursache gerade bei den im Asylverfahren behaupte-
ten, gezielten Eingriffen in die körperliche Integrität während einer Ge-
fangenschaft bei den LTTE in den letzten Monaten vor der Ausreise
haben, ist angesichts des zuvor Erwogenen nicht glaubhaft erstellt. In
den Arztberichten wird ein solcher Zusammenhang auch nicht andeu-
tungsweise hergestellt. Hingegen finden sich in den Ausführungen der
verantwortlichen Ärzte verschiedene Hinweise auf eine völlig andere
Entstehungsgeschichte der PTBS, so etwa auf eine am Kopf erlittene
Schussverletzung beziehungsweise auf Spuren von Granatsplittern am
Schädel (vgl. etwa den Kurzbericht vom 13. Januar 2006, S. 2).
4.5 Somit ist es bei Weitem wahrscheinlicher, dass es sich bei den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen beim Ge-
heimdienst der LTTE und bei der Polizei von P._______ um einen vor-
gespiegelten Sachverhalt handelt, als dass diese auf wahren Bege-
benheiten gründen. Nach Abwägung aller diesbezüglicher Anhalts-
punkte in den Akten erachtet das Gericht es deshalb in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer wegen der von ihm behaupteten Umstände aus Sri Lanka aus-
gereist ist. Dieser vermag die betreffenden Ereignisse somit weder
nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG
zu machen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen,
die Gesuchsbegründung auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu über-
prüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Angesichts der aufgezeigten Sach-
lage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendungen in der Beschwer-
de und in den Replikeingaben einzugehen, da diese nicht zu einem
anderen Prüfungsergebnis in der Frage der Glaubhaftmachung eines
unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts füh-
ren.
4.6 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwer-
deführer nicht allein schon wegen seiner Ethnie und Herkunft begrün-
deterweise befürchten muss, unter den heute in seinem Heimatland
herrschenden Bedingungen (vgl. hierzu BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.)
im Falle einer Rückkehr asylrechtlich relevanten Behelligungen durch
die Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden. Dass er aufgrund ei-
ner langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE ein Profil aufweist, wel-
Seite 18
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ches ihn in den Kreis besonders gefährdeter Personen rücken liesse,
vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Aus den dargelegten Grün-
den ist es ebenso wenig glaubhaft, dass er wenige Tage vor der Aus-
reise unter dem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft in Colombo aufge-
griffen und für die Dauer von fünf Tagen in Polizeihaft genommen wur-
de. Nach seiner eigenen Aussage hatte er daneben keine Schwierig-
keiten mit irgendwelchen Behörden oder Organisationen in seinem
Heimatstaat (vgl. act. A1/12, S. 8). Dieses verliess er zudem unter Vor-
weisung eines Reisepasses, welcher mit seinem Foto und seinen rich-
tigen Personalien ausgestattet war (vgl. act. A11/14, S. 2). Bei der
Grenzkontrolle auf dem Flughafen von Colombo ergaben sich für ihn
keinerlei Probleme (vgl. act. A11/14, S. 3). Mit Bezug auf eine drohen-
de Verfolgung durch den srilankischen Staat ist demnach eine graduell
hohe und zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem
von der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. oben E. 3.2) zu verneinen.
4.7 Nach Würdigung der gesamten Umstände ist als Ergebnis festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
Folgerichtig bleibt ihm eine Gewährung des Asyls durch die schwei-
zerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ab-
lehnung seines Asylgesuchs durch das BFM ist dementsprechend zu
bestätigen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 19
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Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen und ist folgerichtig zu bestätigen.
5.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom
10. Dezember 2004 ordnete das BFM am 9. April 2009 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen festgestellter Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs an. Damit ist die Beschwerde im Um-
fang des Eventualbegehrens, wonach die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, als gegenstandslos zu
betrachten (zur alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung und für die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.
6.1 Gleichzeitig mit der Beschwerdeverbesserung vom 24. Januar
2005 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht,
dessen Beurteilung aussteht (vgl. Prozessgeschichte Bst. E).
6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor
aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten
werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an
der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retro-
spektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich
eine Bestätigung vom 19. Januar 2005, gemäss welcher der Be-
schwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nach den Richtlinien des zu-
ständigen kantonalen Sozialamtes unterstützt wurde. Seit Beginn des
Jahres (...) geht der Beschwerdeführer jedoch einer regelmässigen
Tätigkeit als (...) nach. Den Akten zufolge hat sein - monatlich mit 10%
des Bruttolohnes von seinem Arbeitgeber gespeistes Sonderabga-
bekonto - am (...) die gesetzliche Obergrenze von Fr. 15'000.--
erreicht. Aufrund der regelmässigen Erwerbseinkünfte über einen
Zeitraum von nahezu (...) Jahren ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer - in Bezug auf die Höhe der anfallenden Kosten -
prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu
Seite 20
D-4572/2006
erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht (mehr)
gegeben. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen.
7.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als un-
terlegene Partei anzusehen. Insoweit sind die Kosten des Verfahrens
ihm zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Eventualpunkt dagegen
ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme durch das BFM gegenstandslos geworden. Bei einem gegen-
standslos gewordenen Verfahren werden die Kosten jener Partei auf-
erlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend wurde die (partielle) Gegenstandslosigkeit des Beschwer-
deverfahrens durch die Vorinstanz bewirkt. Dieser sind jedoch keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei dieser
Sachlage sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss Kosten in einem
Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen, was einer Ermässigung der ge-
samten Verfahrenskosten um die Hälfte entspricht (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b VGKE).
8.
Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist die Beschwerde führende Partei für die ihr erwach-
senen notwendigen Kosten zu entschädigen, sofern sie die Gegen-
standslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat bezie-
hungsweise - im Falle der ohne Einwirkung der Parteien eingetretenen
Gegenstandslosigkeit - die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7
VGKE; Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde die partielle Gegen-
standslosigkeit des Rechtsmittels durch die Vorinstanz bewirkt, wes-
halb dem Beschwerdeführer insoweit eine Parteientschädigung zu-
steht. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt
um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von der Rechtsver-
tretung wurde eine vom 5. Mai 2009 datierende Honorarnote einge-
reicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand auf der Basis eines
Stundenansatzes von Fr. 100.-- auf insgesamt 4½ Stunden veran-
schlagt, was dem Umfang und der Komplexität der Streitsache ange-
messen erscheint. Die aufgeführten Auslagen (Fax, Einschreiben usw.)
Seite 21
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in der Höhe von insgesamt Fr. 15.-- können ebenfalls als verhältnis-
mässig bezeichnet werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE). Von der
Rechtsvertretung zu entrichtende Mehrwertsteuerbeträge, die im auf-
geführten Stundenansatz beziehungsweise in den Auslagen nicht ent-
halten sind, werden nicht ausgewiesen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c und
Art. 11 Abs. 2 in fine VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht
der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend
(Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM auszurichtende Parteientschädigung
ist daher aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen und
nach hälftiger Kürzung auf einen Betrag von Fr. 233.-- zu bemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 233.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Foto)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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