Abtei lung IV
D-4572/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienasyl beziehungsweise
Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4572/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer 2 – ein afghanischer Staatsangehöriger
tadschikischer Ethnie aus C._______ – suchte zusammen mit seinem
Sohn D._______, geb. (...), am 19. November 2001 am Flughafen
Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 18. Februar 2004 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers 2 und seines Sohnes an, wobei es den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob.
A.b Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 6. Juli 2005 ersuchte
der Beschwerdeführer 2 wiedererwägungsweise um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Das BFM wies das
Gesuch mit Verfügung vom 4. August 2005 ab. Das Bundesverwal-
tungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
30. November 2007 gut und wies das BFM an, dem Beschwerdefüh-
rer 2 und seinem Sohn D._______ Asyl zu gewähren. Das
Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer 2 befürchten müsse, in seinem Heimatstaat
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, weshalb ihm
Asyl zu gewähren sei. Bezüglich seines Sohnes sei zwar keine
asylrechtlich relevante Gefährdung festzustellen, aber dieser sei
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl des Beschwerdeführers 2 einzubeziehen. Dementsprechend
gewährte das BFM dem Beschwerdeführer 2 mit Entscheid vom
7. Dezember 2007 Asyl und anerkannte den Sohn D._______ gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling.
B.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer 2
beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und die
vier weiteren gemeinsamen Kinder (drei minderjährige Kinder und der
volljährige Beschwerdeführer 1), welche sich in einem Flüchtlingslager
im Norden E._______ aufhielten.
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C.
Am 6. Juni 2008 bewilligte das BFM der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers 2 und den drei minderjährigen Kindern die Einreise in die Schweiz
zwecks Familienvereinigung. Am 27. August 2008 reisten diese in die
Schweiz ein, wo sie am 1. September 2008 um Asyl nachsuchten. Mit
Verfügung vom 17. Oktober 2008 stellte das BFM fest, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers 2 und die drei minderjährigen Kinder
die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
nicht erfüllten. Gleichzeitig anerkannte es diese – aufgrund der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 2 – als Flüchtlinge
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
D.
D.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 – eröffnet am 9. Juni 2008 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sprä-
chen hinsichtlich des volljährigen Beschwerdeführers 1 keine beson-
deren Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG für eine Familien-
vereinigung in der Schweiz. Die Aufnahme in der Schweiz müsste zur
Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage, die mit der Flucht
des sich in der Schweiz befindenden Flüchtlings in einem ursächlichen
Zusammenhang stehen müsse, unumgänglich sein. Diese Anforderun-
gen seien vorliegend nicht erfüllt.
E.
E.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 erhoben die Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise des
Beschwerdeführers 1 in die Schweiz zwecks Anerkennung als Flücht-
ling und Gewährung des Asyls, eventualiter um Bewilligung der Einrei-
se zwecks Abklärung des Sachverhalts, subeventualiter um Rückwei-
sung der Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz ersucht wurde. In formeller Hinsicht
wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei der Be-
schwerdeführer 2 diesbezüglich die Nachreichung einer Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung in Aussicht stellte.
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E.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, der Familienbegriff könne bei Vorliegen besonderer Umstände,
die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirkten,
neben den Ehepartnern und minderjährigen Kindern auch weitere
nahe Verwandte umfassen. Aus dem beiliegenden Arztbericht gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer 1 an chronischer Epilepsie leide.
Er sei deshalb nicht nur auf regelmässige medizinische Behandlung,
sondern auch auf eine umfassende Betreuung durch sein familiäres
Umfeld angewiesen. Nach einem Wegzug der übrigen Familienmitglie-
der in die Schweiz wäre er in E._______ völlig auf sich alleine gestellt.
Aufgrund des Verhältnisses von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit
dränge es sich auf, dem Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigen-
schaft gestützt auf Art. 51 AsylG derivativ zuzuerkennen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft auch originär wegen drohender Reflexverfolgung im Falle einer
Rückkehr nach Afghanistan. Er habe begründete Furcht, in Afghanis-
tan wegen der Taten seines Vaters – des Beschwerdeführers 2 – Opfer
von Blutrache seitens von Mujahedin-getreuen Verwandten zu werden.
Sippenhaft und Blutrache sei in Afghanistan ein weit verbreitetes Phä-
nomen, wie dies von F._______ in einer Stellungnahme zuhanden des
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2004 bestätigt
werde. Zwar halte sich der Beschwerdeführer 1 seit einigen Jahren als
Flüchtling in E._______ auf, jedoch müsse er angesichts der sich
stetig verschärfenden Abschiebungspraxis jederzeit mit einer
Rückschaffung nach Afghanistan rechnen. E._______ erweise sich
daher nicht als zumutbarer Drittstaat für eine Aufnahme im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 AsylG. Das BFM hätte die Frage der drohenden
Reflexverfolgung nach Treu und Glauben von Amtes wegen
berücksichtigen und dem Beschwerdeführer 1 die Einreise in die
Schweiz zwecks Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft
oder zumindest zwecks Durchführung eines Asylverfahrens bewilligen
müssen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2008 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer 2 zur Nachreichung einer Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung auf. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
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G.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer 2 eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. Juli 2008 nach.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Stand-
punkts rechtfertigen könnten. Der Bericht des E._______ Arztes vom
21. Juni 2008 enthalte keine Angaben zur Anamnese und zum
weiteren Behandlungsverlauf und sei daher nicht geeignet, den Erlass
einer Einreisebewilligung zu begründen. Überdies sei die Krankheit
des Beschwerdeführers 1 im Familienzusammenführungsgesuch vom
31. Dezember 2007 nicht erwähnt worden. Zudem sei es ihm möglich
und zumutbar, sich weiterhin in E._______ behandeln zu lassen. Hin-
sichtlich der angeblich drohenden Reflexverfolgung bei einer Rückkehr
nach Afghanistan sei festzuhalten, dass am 31. Dezember 2007 ledig-
lich ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt worden sei.
Aus den Akten ergäben sich auch keine konkreten Hinweise, wonach
der Beschwerdeführer 1 im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschie-
bung nach Afghanistan zu befürchten hätte. Ihm stehe es überdies of-
fen, bei der schweizerischen Vertretung in E._______ ein Asylgesuch
einzureichen und seine Asylgründe darzulegen.
I.
In ihrer Replik vom 27. August 2008 führten die Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer 1 sei – wie durch den bereits
eingereichten Arztbericht bestätigt – Ende 2006 an chronischer Epilep-
sie erkrankt. Der besagte Arztbericht enthalte sowohl die Diagnose als
auch eine Auflistung des Verlaufs der Behandlung und der weiteren
Medikation. Eine Einreisebewilligung würde im Übrigen nicht gestützt
auf den Arztbericht, sondern gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG erteilt.
Die Mutter des Beschwerdeführers 1, welche gestern in der Schweiz
angekommen sei, habe weitere medizinische Unterlagen mitbringen
können, welche hiermit eingereicht würden (Notizen der letzten Kon-
sultation, Untersuchungsergebnisse einer Computertomographie und
einer Hirnstrommessung, weitere Medikamentierung). Damit sei das
Vorliegen einer chronischen Epilepsie nicht mehr zu bezweifeln. Der
Beschwerdeführer 1 habe unbestrittenermassen im Zeitpunkt der
Flucht mit seiner Familie zusammengelebt und würde dies auch in der
Schweiz wieder tun. Aufgrund seiner Erkrankung sei er auf eine be-
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sondere Unterstützung durch seine Familie, inbesondere durch seinen
Vater, angewiesen. Diese besondere Fürsorge könne ihm in
E._______ niemand entgegenbringen. Damit seien die
Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51
Abs. 2 AsylG gegeben. Daran vermöge die Nichterwähnung der
Krankheit bei der Gesuchseinreichung am 31. Dezember 2007 nichts
zu ändern. Der Beschwerdeführer 2 habe damals noch gar nicht von
der Krankheit seines Sohnes gewusst. Die Ehefrau habe den
Beschwerdeführer 2 über den Ausbruch der Krankheit Ende 2006 nicht
orientiert, da sie ihn nicht habe beunruhigen wollen und sie zudem
davon ausgegangen sei, dass die gesamte Familie bald wieder vereint
sei. Erst als sie erfahren habe, dass dem Beschwerdeführer 1 als
einzigem Familienmitglied keine Einreisebewilligung erteilt werde,
habe sie dem Beschwerdeführer 2 von der Krankheit berichtet.
Hinsichtlich des Einwands der Vorinstanz, wonach lediglich um
Familienzusammenführung ersucht worden sei, sei festzuhalten, dass
das BFM von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob beim
Beschwerdeführer 1 Gründe für die Erfüllung der originären Flücht-
lingseigenschaft vorlägen. Überdies gebe es durchaus Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer 1 durch die E._______ Behörden eine
Rückschaffung nach Afghanistan zu befürchten habe.
J.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführer
eine Beschwerdeergänzung ein. Demnach sei der Beschwerdeführer 1
am 19. November 2008 von zwei unbekannten Personen ohne ersicht-
lichen Grund angegriffen und am Kopf verletzt worden. Dieser Vorfall
habe sich negativ auf seine ohnehin schon schlechte psychische Ver-
fassung ausgewirkt und er traue sich aufgrund seiner Angstzustände
nicht mehr aus dem Haus.
K.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführer eine
weitere Beschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdeführer 1 vergesse
wegen seiner Einsamkeit oft, die Medikamente einzunehmen, was zu
Schockzuständen führe; vor zirka drei Wochen habe er aufgrund eines
solchen Schocks schwere Verletzungen im Gesicht erlitten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwer-
de ist damit einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob es sich beim Gesuch vom 31. De-
zember 2007 hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 um ein Gesuch um
Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl des Beschwerdeführers 2 handelt, auf das in erster Linie Art. 51
Abs. 2 und 4 AsylG Anwendung finden würde, oder aber um ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m.
Art. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen wäre.
2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom 31. Dezember 2007,
die explizit als „Gesuch um Familiennachzug“ und nicht als „Asylge-
such“ bezeichnet wurde, wurde einzig mit dem Umstand begründet,
dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um den Sohn des Beschwerde-
führers 2 handle. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers 1 weder
geltend gemacht noch angedeutet wurde, hatte das BFM gestützt dar-
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auf keine Veranlassung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihm ge-
mäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist. Aufgrund der Akten war eine Gefährdung
des Beschwerdeführers 1 auch nicht zu vermuten, zumal er sich seit
längerer Zeit in E._______ und nicht in Afghanistan aufhält.
Fakt ist jedoch, dass in der Beschwerdeeingabe vom 9. Juli 2008
nunmehr eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers 1
geltend gemacht wurde. Obwohl die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen derivativen
Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling grundsätzlich vorzugehen
hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/19), rechtfertigt es sich aufgrund der vorliegenden
Konstellation, vorab zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 1 gestützt
auf Art. 51 Abs. 2 AsylG (Familien-)Asyl zu gewähren und ihm somit
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
ist. Ist dies der Fall, so wird sich die Prüfung der Einreise in die
Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erübrigen und das BFM
wird anzuweisen sein, dem Beschwerdeführer 1 zumindest – nach
Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft – gestützt
auf Art. 51 Abs. 2 AsylG unter Zuerkennung der derivativen
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
3.
3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlin-
gen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl einge-
schlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereini-
gung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berücksich-
tigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen
nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilli-
gen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
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3.2 Besondere Gründe, die für die Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die
einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstüt-
zung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer fi-
nanziellen Unterstützung – bedürfen, welche nur die in der Schweiz le-
benden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der
Lage sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000
Nr. 27 E. 5. f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Fa-
milienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG wird zudem vorausge-
setzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkann-
ten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich
ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK
2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss,
besondere Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG lägen nicht vor. An dieser Einschätzung hielt sie auch in
der Vernehmlassung vom 4. August 2008 fest. Dem kann nicht gefolgt
werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner
Familie zusammengelebt hatte, durch die Flucht des Beschwerdefüh-
rers 2 von diesem getrennt wurde und nunmehr seit der Einreise sei-
ner Mutter und der minderjährigen Geschwister in die Schweiz am
27. August 2008 alleine in einem Flüchtlingslager in E._______
zurückgeblieben ist. Die Erkrankung an chronischer Epilepsie wurde
durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht
nur auf eine medizinische Behandlung, sondern insbesondere auch
auf ein stabiles Umfeld angewiesen ist. Ein solches ist in seiner
jetzigen prekären Wohnsituation in einem E._______ Flüchtlingslager
nicht gegeben. Unter den dargelegten Umständen muss davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auf die Betreuung
und persönliche Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen angewiesen ist, da ihn in seinem Heimatstaat
Afghanistan beziehungsweise am gegenwärtigen Aufenthaltsort in
einem Flüchtlingslager in E._______ niemand mehr entsprechend
unterstützen könnte. Insgesamt sprechen somit besondere Umstände
für eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft in der Schweiz.
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4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respek-
tive für die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers 1 in die
Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt sind. Da dem Beschwer-
deführer 1 die Einreise somit unter dem Titel des Familienasyls zu be-
willigen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob ihm diese auch unter dem Ti-
tel des Asylgesuchs aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG zu bewilligen wäre. Die Frage der allfälligen Erfüllung der origi-
nären Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG wird durch das BFM
nach der Einreise in die Schweiz zu prüfen sein.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 ist aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen und ihm – bei allfälliger Verneinung der
originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG – zumindest ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG unter Zuerkennung der derivativen
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit
als gegenstandslos zu betrachten.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsie-
gens eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen durch das
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist aufgrund des zuverlässig ab-
schätzbaren Zeitaufwands des Rechtsvertreters und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt
Fr. 1’200.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, die Einreise des Beschwerdeführers 1 zu bewilligen
und diesem – bei allfälliger Verneinung der originären Flüchtlingsei-
genschaft – zumindest unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlings-
eigenschaft Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1’200.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Beweismittel im Original retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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