B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4572/2016
plo
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
1. September 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und
Griechenland auf dem Landweg am 4. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er
am 5. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 7. Oktober 2015 wurde er
summarisch befragt und am 7. April 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, bei seiner
Arbeit als Ingenieur einer privaten Firma sei er am (…) Juni 2015 in der
Provinz Helmand von den Taliban telefonisch bedroht und aufgefordert
worden, nicht mehr für ausländische Firmen zu arbeiten. Auch seine Fami-
lie habe einen entsprechenden Anruf bekommen. Am (…) August 2015 sei
er in Kabul erneut telefonisch bedroht worden. Sein Vorgesetzter habe an-
gegeben, ihn nicht schützen zu können. Ein Geschäftspartner seines Bru-
ders sei in gleicher Weise bedroht und Mitte 2013 getötet worden. Danach
sei auch sein Bruder bedroht worden und habe sein Geschäft aufgeben
müssen. Auch ein Kollege von ihm sei zuerst bedroht und dann gefoltert
und getötet worden. Im Weiteren habe ihn die allgemeine Sicherheitslage
in Afghanistan besorgt und er habe an der Universität Kabul keine Weiter-
bildung machen können. Schliesslich werde er als Hazara in Afghanistan
schikaniert.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – eröffnet am 30. Juni 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formel-
ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D-4572/2016
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer sodann auf,
die in Aussicht gestellt Übersetzung des von ihm eingereichten fremdspra-
chigen Beweismittels nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 10. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die
eingeforderte Übersetzung nach.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2016 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Replik vom 17. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer unter Bei-
lage verschiedener Beweismittel insbesondere zur Frage der Verfolgung
der Hazara zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die erwähnten Drohan-
rufe der Taliban vermöchten die Anforderungen an die Intensität einer Ver-
folgung nicht zu erfüllen. Allfällige Folgeprobleme hätte er aufgrund seines
universitären Abschlusses und seiner mehrjährigen Berufserfahrung durch
einen Wechsel seiner Arbeitsstelle zu einer Firma ohne staatliche Aufträge
verhindern können. Auch bestehe aufgrund lediglich zweier Telefonanrufe
keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Sein Verweis auf wei-
tere Personen, denen ein ähnliches Schicksal wiederfahren sei, genüge
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nicht, um in seinem Fall eine Furcht zu substanziieren. Angesichts dessen,
dass er seine Arbeitsstelle bereits seit dem Jahre 2010 innegehabt habe
und zwischen der ersten Drohung und seiner Ausreise zweieinhalb Monate
verstrichen seien, sei an der Ernsthaftigkeit der Verfolgung durch die Tali-
ban zu zweifeln. Im Übrigen seien die staatliche Schutzfähigkeit und der
Schutzwille in Kabul gegeben, sodass sich der Beschwerdeführer bei
Schwierigkeiten mit Drittpersonen an die Behörden hätte wenden können.
Schliesslich sei die von ihm geschilderte Situation der desolaten Sicher-
heitslage sowie die fehlende Möglichkeit zur Weiterbildung der allgemeinen
Lage geschuldet und nicht das Resultat einer gezielten Benachteiligung
des Beschwerdeführers.
4.2 In der Beschwerde wurde wiederholt, dass er aufgrund seiner Arbeits-
tätigkeit und seiner Zugehörigkeit zu den Hazara durch die Taliban verfolgt
werde. Nachdem er seiner Familie von seinem ablehnenden Asylentscheid
berichtet habe, habe ihm diese von zwei weiteren Drohanrufen der Taliban
erzählt, die sein Bruder im Oktober 2015 in Bezug auf ihn erhalten habe.
Dabei hätten diese gedroht, sie würden ihn auch in Kabul finden. Sein Bru-
der habe daraufhin seine Telefonnummer gewechselt. Im Weiteren habe
seine Familie einen Brief der Taliban erhalten, in dem er mit dem Tod be-
droht werde. Um ihn nicht zusätzlich zu belasten, habe ihm seine Familie
bis dahin nichts davon erzählt. Er habe diesbezügliche Vermutungen aber
schon an der Anhörung geäussert. Diese weiteren Anrufe und der Brief
zeigten die höhere Intensität der Bedrohung. Ein Wechsel der Arbeitsstelle
hätte nichts genutzt, da er mit seinem beruflichen Hintergrund für die Tali-
ban unwiderruflich als Verräter gelte. Im Weiteren werde er vom ehemali-
gen Mann einer afghanischen Frau bedroht, die er auf seiner Flucht unter-
stützt habe. Deren paschtunische Familie in Afghanistan sei ebenfalls über
ihn informiert und würde ihn als Hazara nicht akzeptieren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den erwähn-
ten Drohbrief der Taliban vom 30. August 2015 zu den Akten.
4.3 Aufgrund der Nachgeschobenheit äusserte das SEM in seiner Ver-
nehmlassung bezüglich der Suche der Taliban nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers erhebliche Vorbehalte. Dies insbesondere da diese vor-
gebracht worden sei, nachdem der Asylentscheid mit fehlender Intensität
begründet worden sei. Es überzeuge nicht, dass seine Familie ihn mit den
Informationen nicht habe belasten wollen, zumal er genau deswegen aus-
gereist sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass diese ihn über weitere Er-
eignisse auf dem Laufenden gehalten hätten. Zudem hätten die Taliban im
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Oktober 2015 wohl gewusst, dass er bereits ausgereist war und auf weitere
Bedrohungen verzichtet. Dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel
komme aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbar-
keit kein Beweiswert zu. Doch auch mitsamt diesen Ereignissen seien die
Anforderungen an die Intensität nicht erfüllt. Das Argument in der Be-
schwerde, wonach ein Wechsel der Arbeitsstelle nichts genützt hätte, weil
er einzig aufgrund seines beruflichen Hintergrundes als Verräter und Kri-
mineller gelte, vermöge nicht zu überzeugen. So sei nicht anzunehmen,
dass es in Afghanistan zu einer Kollektivverfolgung seiner Berufsgruppe
komme und die diesbezügliche Aussage sei als unbelegte Behauptung ein-
zustufen. In Bezug auf die Situation der Hazara in Afghanistan sei festzu-
halten, dass diese keiner Kollektivverfolgung unterlägen. Die Ausführun-
gen in Bezug auf die Nähe zu einer paschtunischen Afghanin in der
Schweiz genügten aufgrund fehlender objektiver Anhaltspunkte auf eine
Verfolgung durch Drittpersonen in Afghanistan nicht, um eine asylrelevante
Furcht zu begründen. So genüge es nicht, pauschal zu argumentieren, der
Exmann dieser Afghanin habe in Afghanistan seine Verwandten informiert
und sie gehörten zwei unterschiedlichen Ethnien an. Zudem bestünden ge-
wisse Zweifel an dieser ebenfalls nachträglich vorgebrachten und lediglich
summarisch geschilderten Gefährdung.
4.4 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Replik, das SEM zweifle die
Drohanrufe und den Drohbrief ohne jegliche Gegenbeweise an. An seiner
Gefährdung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und Zugehörigkeit zu
den Hazara hielt er fest. Er machte allgemeine Ausführungen zur Gefähr-
dung der Hazara in Afghanistan und reichte diesbezügliche Beweismittel
ein. Seine Liebesbeziehung zu der paschtunischen Afghanin könne von
deren Psychiaterin und deren Asylunterkunft bestätigt werden.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
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Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
5.2 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung zu Recht, die Telefonan-
rufe würden den Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Ver-
folgung nicht genügen und vermöchten auch keine Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu begründen. Wenn der Beschwerdeführer nun in der Be-
schwerde geltend macht, es sei nach seiner Ausreise zu weiteren Drohan-
rufen gekommen und er hätte auch einen Drohbrief erhalten, ist dies klar-
erweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu bezeichnen. Zwar
trifft es zu, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde zur dies-
bezüglichen Erklärung vorgebracht – bereits in der Anhörung mutmasste,
seine Familie könnte weitere Behelligungen zu seinem Schutz verschwei-
gen. Dies vermag aber angesichts der Brisanz dieser Informationen nicht
zu überzeugen. Das SEM geht hier richtig davon aus, die Verwandten hät-
ten ihn diesbezüglich auf dem Laufenden gehalten, zumal nicht nachvoll-
zogen werden kann, inwiefern ein Verschweigen zu seinem Schutz hätte
beitragen sollen. Dass sie ihm diese Mitteilung just nach der Abweisung
seines Asylgesuches gemacht hätten, ist bezeichnend. Das diesbezüglich
eingereichte Beweismittel vermag aufgrund der vom SEM richtig einge-
wandten einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Überdies gilt es festzuhalten, dass die Fa-
milie des Beschwerdeführers seit Oktober 2015 keine weiteren Drohungen
der Taliban erhalten hat. Auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Wechsels
der Arbeitsstelle kann den Ausführungen des SEM vollumfänglich zuge-
stimmt werden. Dass dies, wie in der Beschwerde moniert, nichts genützt
hätte, weil er ohnehin als Verräter gelte, vermag nicht zu überzeugen, zu-
mal die Taliban ja genau von ihm verlangt hätten, nicht mehr für die aus-
ländische Firma zu arbeiten. Dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers
diesem den Schutz verweigerte, vermag angesichts dessen, dass sich sol-
che ausländischen Firmen wohl häufig mit Sicherheitsproblemen konfron-
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tiert sehen, ebenfalls nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund des Ge-
sagten kann die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behör-
den in Kabul offen gelassen werden.
5.3 Auch die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte nun in der Rep-
lik sogar als Liebesbeziehung bezeichnete Bekanntschaft mit einer
paschtunischen Afghanin vermag keine begründete Furcht vor Verfolgung
zu erzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die zu-
treffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dass verschiedene
Zeugen die Beziehung an sich bestätigen könnten, vermag an der bezwei-
felten Verfolgung nichts zu ändern, zumal auch hier nicht nachvollziehbar
ist, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst auf Beschwer-
deebene nachschiebt.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei aufgrund seiner Zuge-
hörigkeit zur Ethnie der Hazara schikaniert worden, ist weiter festzustellen,
dass dies nicht die Intensität einer asylrelevanten Gefährdung erreicht. In
Bezug auf die allgemeine Situation der Hazara argumentiert das SEM rich-
tig, dass diese in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Zwar
werden die Hazara in Afghanistan gemäss den UNHCR-Richtlinien zur
Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchen-
der vom 19. April 2016 politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich margi-
nalisiert und diskriminiert (vgl. S. 76; Australian Department of Foreign Af-
fairs and Trade [DFAT], DFAT Thematic Report Hazaras in Afghanistan,
18. September 2017; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups,
3. Oktober 2016; Urteil des BVGer E-5136/2016 vom 11. Januar 2017
E. 6.3.2). Auch ist es in jüngerer Zeit zu in asylrechtlicher Hinsicht intensi-
ven Übergriffen auf Angehörige der Ethnie der Hazara in Afghanistan ge-
kommen, wenn auch zuweilen unklar bleibt inwiefern hinter den Übergriffen
asylrelevante Verfolgungsmotive stehen (vgl. E-5136/2016 E. 6.3.2). Her-
vorzuheben sind hier insbesondere zwei Bombenanschläge vom 23. Juli
2016 auf eine Grossdemonstration schiitischer Hazara, bei denen mindes-
tens 80 Personen getötet und 231 weitere verletzt wurden. Es handelt sich
dabei um den tödlichsten Anschlag in Kabul seit dem Jahr 2001. Der IS
bekannte sich zu dem Anschlag (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 E. 8.2.2). Die hohen Anforderungen, die von der Recht-
sprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl.
BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), können aber dennoch im Falle der
Hazara in Afghanistan nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. Urteil des
BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 und für die Provinz Ghazni
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E-5136/2016 E. 6.3.2). Die auf Beschwerdeebene diesbezüglich einge-
reichten allgemeinen Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass die
schlechte Sicherheitslage in Afghanistan mangels Gezieltheit ebenfalls
nicht asylrelevant ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jeden-
falls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen
werden muss, dass die hohen Anforderungen des „real risks“ einer un-
menschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
7.4.1 Das SEM hielt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, dieser
könne nach Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet
werden. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn seines Studiums in Kabul
gelebt und seit 2013 eine Wohnung mit seiner Schwester geteilt, sodass er
bei einer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinde. Die restlichen
Familienmitglieder hielten sich zwar in der Provinz Ghazni auf. Bei einer
Person seines Profils – alleinstehend, gesund und arbeitsfähig – sei jedoch
davon auszugehen, dass er auch ohne Familienstrukturen selbstständig
für sich sorgen könne. Hierfür sprächen auch seine universitäre Ausbildung
und mehrjährige Berufserfahrung. Auch seine ethnische Zugehörigkeit zu
den Hazara spräche nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zuges. Zwar könnten Angehörige dieser Gruppe benachteiligt werden. Dies
sei in seinem Fall jedoch nicht ersichtlich, habe er doch die Schule besu-
chen und studieren können und habe eine Arbeit auf einem Spezialgebiet
zu guten Lohnkonditionen gehabt.
Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, seine
Schwester habe aufgrund der Drohungen gegen ihn Kabul verlassen und
lebe wieder bei der Familie. Somit habe er kein soziales Netzwerk und
keine gesicherte Wohnsituation in Kabul. Erschwerend komme seine Zu-
gehörigkeit zu den Hazara und den Schiiten hinzu.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Behauptung wonach der
Beschwerdeführer über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, wirke situativ
nachgeschoben. Zudem sei anzunehmen, dass er – wie bereits während
des Studiums – in der Lage sei, im Falle des tatsächlichen Wegzugs seiner
früheren Bekannten ein neues Beziehungsnetz aufzubauen.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil
publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicher-
heitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu
bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
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Seite 12
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Vorausset-
zungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach
ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden
als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden ins-
besondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein auf-
grund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitglie-
dern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fort-
kommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem trag-
fähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sa-
che, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalter-
native darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine
Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zu-
rückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufser-
fahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusam-
menspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der
festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, versteht es sich von
selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul ledig-
lich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbeson-
dere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungs-
netz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer ge-
sicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte von 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr
2015 in der Hauptstadt Kabul. Er ist jung und gesund und stammt ange-
sichts seines Bildungsniveaus offenbar aus relativ guten wirtschaftlichen
Verhältnissen. Im Falle seiner Rückkehr dürfte er auch auf ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz abstellen können, welches ihm eine angemes-
sene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaft-
lichen Reintegration bieten kann. Dass seine Schwester inzwischen nicht
mehr in Kabul lebt, muss bezweifelt werden, zumal nicht nachvollziehbar
D-4572/2016
Seite 13
ist, weshalb sich diese zu ihrem Schutz vor den Taliban in weit unsichere
Gebiete als Kabul hätte begeben sollen. Im Weiteren verfügt er über eine
universitäre Bildung und jahrelange Berufserfahrung als Ingenieur. Damit
sind die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftli-
che Existenz wird aufbauen können.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul unter Beachtung der strengen Prüfungs-
voraussetzungen gemäss der oben genannten Rechtsprechung als zumut-
bar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 12. August 2016
gutgeheissen wurde, werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4572/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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