B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4572/2018
law/joc
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Septem-
ber 2015 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Am 9. September 2015 wurde er dem Testbetrieb des Empfangs-
und Verfahrenszentrums (EVZ) B._______ zugewiesen. Dort wurden am
gleichen Tag die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen.
A.b Am 25. September 2015 wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende in B._______ mit der Vertretung durch den Beschwerdeführer be-
auftragt.
A.c Im Hinblick auf die Durchführung eines möglichen Dublin-Verfahrens
führte das SEM am 8. Oktober 2015 ein beratendes Vorgespräch mit dem
Beschwerdeführer durch.
A.d Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer
durch das SEM darüber informiert, dass sein Verfahren ausserhalb der
Testphase weitergeführt werde und er dem Kanton C._______ als Aufent-
haltskanton zugewiesen werde.
A.e Mit Mitteilung an das SEM vom 3. November 2015 erklärte die dama-
lige Rechtsvertretung, das Mandatsverhältnis sei beendet.
A.f Am 8. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein
Asylgesuch werde durch die Schweiz geprüft.
A.g Am 5. Juli 2017 erfolgte durch das SEM eine einlässliche Anhörung zu
den Asylgründen des Beschwerdeführers. Am 3. Juli 2018 fand eine ergän-
zende Anhörung statt.
A.h Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch
vom 4. September 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug.
B.
B.a Gegen den Entscheid des SEM vom 9. Juli 2018 reichte der Beschwer-
deführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. August
2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurde bean-
tragt, die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 (recte: 9. Juli 2018) sei
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aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei
die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei die Rechtsvertreterin als
amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 hiess der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Dem SEM wurde die Gelegenheit erteilt, bis zum
6. September 2018 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. August
2018 einzureichen.
B.c Das SEM liess sich am 29. August 2018 zur Beschwerde vernehmen.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
10. August 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
D-4572/2018
Seite 4
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er stamme aus
D._______, E._______, F._______, wo er seinen letzten offiziellen Wohn-
sitz gehabt habe und bis zur (…) Klasse in die Schule gegangen sei.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend: Er habe im Jahr 2009 die (…) Klasse abgebrochen. Er sei
damals krank gewesen und habe drei Jahre zu Hause bei der Mutter und
den Geschwistern verbracht. Sein Vater sei Soldat und daher selten zu
Hause gewesen. Als er wieder gesund gewesen sei, habe er die Schule
fortsetzen wollen. Man habe ihn aber für zu alt befunden. Er habe dann die
Abendschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, denn auch dort
sei ihm erklärt worden, er sei dafür zu alt. Während der Abendschule sei
ihm einmal mitgeteilt worden respektive er habe dies mitbekommen, dass
er nach G._______ einrücken müsse. Er habe jedoch nicht dasselbe
Schicksal wie sein Vater, der im Militär sei, erleiden wollen.
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Seite 5
Im Juni 2013 habe er versucht, illegal auszureisen, sei jedoch in I._______
erwischt und ins Gefängnis nach J._______ gebracht worden.
In J._______ sei er den ganzen Tag zusammen mit etwa 80, 90 Personen
in einer Kammer eingesperrt gewesen. Durch eine Bürgschaft einer Ein-
wohnerin seines Dorfes, die ein Geschäft gehabt habe, sei er nach einem
Monat aus der Haft entlassen worden. Das sei im Juli 2013 gewesen. Dann
habe er in J._______ mit dem Militärtraining beginnen müssen und dieses
im November 2013 beendet. Vor dem ersten Monat 2014 sei er zum Dienst
eingeteilt worden. Eine Woche sei er als (…) des Gefängnisses K._______
eingesetzt worden. Von dort sei er im Januar 2014 nach Hause geflüchtet,
da er Probleme mit der Nase gehabt und aufgrund der nächtlichen Kälte
keine Luft mehr bekommen habe.
Drei Monate später habe man ihn zu Hause aufgesucht, ihn mitgenommen
und nach L._______ in der Nähe von J._______ gebracht, wohin zwi-
schenzeitlich auch seine Kameraden versetzt worden seien. Er sei bestraft
worden und habe eine Woche für die Mannschaft Wasser holen und Holz
sammeln und hacken müssen. Danach habe er an einem Staudamm mit-
gearbeitet. Es sei ziemlich schlimm gewesen. Wenn irgendetwas Kleines
passiert sei, sei man ins K._______-(…) gesteckt worden. Bis zum zehnten
Monat sei er in L._______ geblieben. Danach hätten sie eigentlich eine
spezielle militärische Ausbildung (einen sogenannten "Lenger-Kurs") ab-
solvieren müssen. Eines nachts sei er geflohen.
Auf der Flucht sei er in der Nähe von M._______, in N._______ erwischt
und nach O._______ gebracht worden. Dort sei er in einem Raum einge-
sperrt gewesen. Man habe ihm die Schuhe weggenommen, damit er nicht
fliehe. Er habe die Türe eingeschlagen, sei über eine Mauer gesprungen
und habe sich dabei an der Stirn und am Ohr sowie auch am Knie verletzt.
Am Ohr sei er zuvor schon einmal verletzt worden. Man habe auch auf ihn
geschossen. Er sei jedoch entkommen und habe sich in einer Art Nische
versteckt bis es dunkel geworden sei. Er sei die ganze Nacht barfuss mar-
schiert und so von O._______ aus bis zu seinem Heimatdorf gelangt, wo
er am nächsten Tag gegen Mittag angekommen sei.
Er wisse nicht, ob er verraten worden sei, aber am nächsten Tag seien
Angehörige seiner Einheit zu ihm nach Hause gekommen. Er habe jedoch
weglaufen können. Als er wieder nach Hause zurückgekehrt sei, sei seine
Mutter erschrocken, wegen der Verletzungen die er gehabt habe. Sie habe
laut geschrien und sei in Ohnmacht gefallen. Er sei weggelaufen und habe
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Seite 6
sich eine Woche in der Einöde versteckt, da es immer wieder Razzien ge-
geben habe. Sein Versteck habe sich etwa eine halbe Stunde zu Fuss von
zu Hause entfernt befunden. Seine Geschwister, die auf das Vieh aufge-
passt hätten, hätten ihm zu Essen und Trinken gegeben. Er sei abends zu
ihnen auf jene Weide hingegangen, wo die Familie einen Viehstall beses-
sen habe.
Am 27. Oktober 2014 sei er aus Eritrea ausgereist. Er sei nachts durch die
Einöde gelaufen. Er habe keine Orte passiert, denn beim ersten Versuch
hätten sie ihn ja erwischt. Früh morgens habe er die äthiopische Grenze
passiert. Zunächst sei er nach P._______ gelangt. Dann sei er von
Q._______ nach R._______ in eine Flüchtlingsunterkunft gebracht wor-
den. Von dort sei er einen Monat später, am 5. Januar 2015, in den Sudan
gelangt. Am 20. Juni 2015 sei er nach Libyen gefahren, wo er sich insge-
samt drei Monate in S._______ und in T._______ aufgehalten habe. Am
29. August 2015 sei er von T._______ aus mit einem Holzboot nach Italien
gefahren. Am 4. September 2015 sei er an einem ihm unbekannten Ort in
Italien angekommen. Ein Helikopter habe das Boot entdeckt und ein ande-
res Boot einer grossen Organisation habe ihn und die anderen Passagiere
schliesslich gerettet. Nach der Ankunft in Italien habe man ihn zum Bahn-
hof begleitet. Er sei nicht registriert worden. Diejenigen, die die Krätze ge-
habt hätten, hätten bleiben müssen. Er sei noch am selben Tag bei Son-
nenaufgang in einen Zug gestiegen und abends nach U._______ ange-
langt. Für die Reise habe er zirka (…) US-Dollar bezahlt. Die Familie habe
dafür ihren Goldschmuck verkauft.
Nach seiner Ausreise habe man seine Mutter mitgenommen. Wann genau
wisse er nicht, denn er habe erst in Äthiopien durch Freunde, die nach ihm
nach Äthiopien gelangt seien, davon erfahren. Zuvor sei auch jene Frau,
die für ihn gebürgt gehabt habe, mitgenommen worden. Aus dem Sudan
habe er seine Eltern angerufen und so erfahren, dass seine Mutter zwi-
schenzeitlich wieder zu Hause sei.
Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, dass er drei Mal am
linken Ohr geschlagen worden sei (beim Versuch der illegalen Ausreise im
Oktober 2014 in V._______ in Eritrea, dann in W._______ im Sudan und
auch in Libyen im Juni 2015). Deshalb sei er in der Schweiz in Behandlung
gewesen. Auch habe er ein Problem mit der Nase.
Der Beschwerdeführer übereichte dem SEM im Verlaufe des Verfahrens
die Identitätskarten seiner Eltern, ein Bestätigungsschreiben vom 11. Juni
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Seite 7
2018 betreffend seine Mitarbeit in einem Altersheim sowie ein Empfeh-
lungsschreiben für eine Vorlehre.
4.2 Diese Vorbringen erachtete das SEM in seiner Verfügung vom 9. Juli
2018 für nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Zur Begrün-
dung führte es im Einzelnen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen
der ersten Anhörung erklärt, es habe eine Versammlung gegeben und so
habe er von der Einziehung in den Militärdienst erfahren. Demgegenüber
habe er in der ergänzenden Anhörung erklärt, diese Information habe sich
herumgesprochen. Auch habe er verneint, dass es eine Versammlung ge-
geben habe.
Weder seine Festnahme noch seine einmonatige Haftzeit in J._______
habe er detailliert beschreiben können. Auch habe er den konkreten Zeit-
raum seiner viermonatigen Ausbildung in J._______ nicht angeben kön-
nen. Nicht plausibel erscheine zudem, dass jemand, der bereits einen
Fluchtversuch unternommen gehabt habe, während der militärischen Aus-
bildung als (…) eingesetzt worden sei. Den Zeitpunkt seiner Desertion
habe der Beschwerdeführer zudem unterschiedlich angegeben. Seine Mit-
nahme nach seinem angeblichen viermonatigen Aufenthalt zu Hause habe
er nur oberflächlich geschildert.
Den Zeitraum seiner Tätigkeit in L._______ habe er ebenfalls nicht genau
angeben können. Auch habe er nicht anschaulich beschreiben können, wie
er danach aufgegriffen worden sei. Ebenso habe er den Raum nicht detail-
liert beschreiben können, in dem er festgehalten worden sei, und habe sich
zur Dauer seines Aufenthaltes widersprochen. Ausserdem habe er einmal
angegeben, nach seiner Flucht sei er nach Äthiopien in die Wildnis gegan-
gen, an anderer Stelle habe er jedoch erklärt, er sei nach Hause gegangen
und die Mutter sei dort, nachdem er von Soldaten aufgesucht worden sei,
in Ohnmacht gefallen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
dessen Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hielt das SEM weiter fest,
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Erit-
rea komme keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen würde, lägen keine vor. Er erfülle somit weder
aufgrund von Vor- noch Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft.
D-4572/2018
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Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea erach-
tete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. In diesem Zusammen-
hang führte es insbesondere aus, ob ein tatsächliches Risiko einer drohen-
den Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, könne infolge der festgestellten
Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht beurteilt werden. In Eritrea
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und es lägen auch keine indi-
viduellen Gründe vor, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen.
4.3 In der Beschwerde vom 10. August 2018 wird demgegenüber geltend
gemacht, die geschildeten Ereignisse seien aufgrund der vier Fluchtversu-
che zwar schwer überschaubar. Das SEM habe sich aber offensichtlich
keinen vollständigen Einblick verschaffen können. So schreibe es akten-
widrig, der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe die Grenze nach Äthi-
opien am 27. Oktober 2015 überschritten, was nicht zutreffe, da er stets als
Ausreisezeitpunkt Oktober 2014 angegeben habe.
Ebenfalls treffe nicht zu, dass er unterschiedliche Angaben dazu gemacht
habe, wie er von seiner Dienstpflicht erfahren habe. Es sei nämlich durch
das SEM einerseits gefragt worden, wie er während seiner Zeit an der
Abendschule von der Dienstpflicht erfahren habe, und andererseits sei ge-
fragt worden, wie er nach seinem Gefängnisaufenthalt davon erfahren
habe. Das SEM habe es zudem unterlassen, die über weite Strecken de-
taillierten, lebensnahen und ausführlichen Darlegungen zu Gunsten des
Beschwerdeführers zu würdigen. Auch begründe es nicht, welche der Fest-
nahmen der Beschwerdeführer nicht detailreich geschildert haben solle.
Unter Zitierung verschiedener Aktenstellen wird in der Beschwerde als-
dann eingewendet, die Rückübersetzung des Protokolls der Anhörung vom
5. Juli 2017, welche angesichts der vielen Fragen netto bloss viereinhalb
Stunden gedauert habe, sei nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wor-
den. Ebenso lasse sich der Anhörung vom 3. Juli 2018, welche trotz ihres
Umfangs bloss etwas über drei Stunden gedauert habe, entnehmen, dass
der Sachverhaltserstellung nicht genügend Aufmerksamkeit entgegenge-
bracht worden sei. Schliesslich wird dem SEM vorgeworfen, die beiden An-
hörungen seien nicht durch dieselbe Person erfolgt. Dies erschwere die
Erstellung des Sachverhalts. Durch Professor Kälin sei anlässlich dessen
Gutachtens zu den problematischen Entscheiden des SEM zu Sri Lanka
empfohlen worden, dass der Entscheid, wenn möglich, durch die anhö-
rende Person getroffen werden sollte. Das SEM habe auch keine Prüfung,
ob der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm dargelegten illegalen Aus-
reise in Kombination mit einer Profilschärfung die Flüchtlingseigenschaft
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erfülle, vorgenommen, weshalb eine Rückweisung an das SEM zu erfolgen
habe.
In materiell-rechtlicher Hinsicht wird weiter geltend gemacht, die Haftzeit in
J._______ habe der Beschwerdeführer sehr detailreich, authentisch und
glaubhaft erzählt. Er habe zwar den genauen Zeitpunkt seiner militärischen
Ausbildung nicht benennen können, dazu fehle ihm jedoch die Erinnerung.
Betrachte man seine diesbezüglichen Schilderungen insgesamt, so sei der
Ablauf klar und logisch und die Ungenauigkeiten würden sich auf wenige
Wochen oder Monate beziehen. Es sei auch nachvollziehbar, dass er als
Wächter eingesetzt worden sei, auch wenn er selber einmal Insasse ge-
wesen sei. Er habe damit rechnen müssen, dass er, sollte ein Häftling ent-
weichen, wieder dasselbe Schicksal erleiden würde. Hinsichtlich der Un-
stimmigkeiten die Haftzeit betreffend, habe das SEM selber nicht zur Klä-
rung dieser Frage beigetragen, wie auch die verwirrende Fragestellung so-
wie der Umstand zeige, dass der Beschwerdeführer spontan selber eine
Korrektur vorgenommen habe. Die Ereignisse würden zudem mehr als vier
Jahre zurückliegen und der Gesamtablauf sei in sich schlüssig. Die Fest-
nahme zu Hause im Zeitraum vom Januar 2014 befinde das SEM als de-
tailarm, was angesichts der freien Erzählungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung vom 5. Juli 2017 nicht zutreffe. Auch seien keine
Nachfragen gestellt worden. Ausserdem habe er diese Festnahme in der
ergänzenden Anhörung vom 3. Juli 2018 substantiiert und glaubhaft ge-
schildert.
Was die zeitlichen Angaben zu seiner Tätigkeit in L._______ anbelange,
erinnere sich der Beschwerdeführer nicht mehr genau. Insgesamt seien die
Abläufe aber stimmig. Auch die danach erfolgte Verhaftung habe er an-
schaulich geschildert. Aktenwidrig sei auch, dass er davon gesprochen
habe, er sei eine Woche in dem Raum in X._______ eingesperrt worden,
habe er doch während der Anhörung stets von einem Tag gesprochen. Mit
der Woche sei wohl die Woche seiner Inhaftierung in L._______ gemeint.
Die Flucht aus dem Raum in X._______ beschreibe er zudem originell und
konsistent.
Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der traumatischen Ereignisse
nicht mehr daran erinnern, ob er seine Mutter beim ersten oder zweiten
Heimkommen ohnmächtig gesehen habe. Auch seien mit "zu Hause" sein
früherer Wohnort, das Weideland und die Wildnis gemeint.
D-4572/2018
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Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst nicht zu Ende geleistet,
weshalb er hart bestraft würde. Selbst wenn ihm nicht Asyl gewährt werden
sollte, so erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise in Kombination mit einer
Profilschärfung die Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen wird hinsichtlich der
Frage nach der Zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 hingewiesen, gegen welches beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) Beschwerde erhoben worden sei. Ausserdem
wurde geltend gemacht, aufgrund der erfolgten Integration des Beschwer-
deführers sei der Vollzug der Wegweisung bedenklich.
4.4 Das SEM befand in seiner Vernehmlassung vom 29. August 2018, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen ver-
wies es auf seine bisherigen Erwägungen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
D-4572/2018
Seite 11
6.
6.1 Der Beschwerdeführer gab – wie in der Beschwerde zu Recht einge-
wendet wird – stets den 27. Oktober 2014 (vgl. act. A7 S. 5, act. A19 S. 1,
act. A16 S. 2, vgl. act. A33 S. 9, act. A35 S. 3) und nicht wie vom SEM in
der Verfügung erwähnt, den 27. Oktober 2015 (vgl. act. A36 S. 2) als Aus-
reisedatum an. Bei der Nennung des 27. Oktober 2015 als Ausreisedatum
in der angefochtenen Verfügung dürfte es sich allerdings um ein Versehen
des SEM handeln, führte es doch offensichtlich bloss das Jahr nicht richtig
auf.
6.2 Was die Antworten des Beschwerdeführers zur Frage des SEM, wie er
von der Dienstpflicht erfahren habe, anbelangt, lässt sich zunächst feststel-
len, dass er dazu im Rahmen der einlässlichen Anhörung frei erzählte, er
habe die Abendschule begonnen, wo ihm gesagt worden sei, dass er dafür
zu alt sei und er nach G._______ einrücken solle (vgl. act. A33 S. 8). Auf
die Frage, ob er, während er zu Hause gewesen sei und die Schule besucht
habe, je eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten habe, antwortete
er, damals habe man gesagt, alle, die volljährig seien, müssten nach
G._______ einrücken. Manche seien von der (…) Klasse nach G._______
gebracht worden, weil sie volljährig gewesen seien (vgl. act. A33 S. 11).
Diese Angabe wiederholte er auf die Frage, ob er damals, während der
Schule, eine schriftliche Aufforderung erhalten habe, wobei er zugleich ver-
neinte, eine schriftliche Aufforderung bekommen zu haben (vgl. act. A33
S. 11). Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM während der einläss-
lichen Anhörung auch gefragt, ob er damals, als er in J._______ in Haft
gewesen sei, eine Aufforderung zwecks Rekrutierung in den Militärdienst
erhalten habe, wobei er hierauf antwortete, es habe eine Versammlung ge-
geben und dabei sei ihnen mitgeteilt worden, wie es weitergehe und dass
sie in J._______ mit dem Militärtraining beginnen müssten (vgl. act. A33
S. 11).
Das SEM hatte demnach – wie in der Beschwerde dahingehend zu Recht
ausgeführt wird – den Beschwerdeführer einerseits danach gefragt, wie er
während seiner Zeit an der Abendschule von der Dienstpflicht erfahren
habe. Andererseits wurde er gefragt, wie er im Rahmen seines Gefängnis-
aufenthalts davon erfahren habe. In der ergänzenden Anhörung bestätigte
er zudem auf entsprechende Frage, dass er während seiner Zeit an der
Abendschule darüber informiert worden sei, dass man sie nach G._______
bringen würde, wobei er auf Frage des SEM verneinte, dass es damals
eine Versammlung gegeben habe (vgl. act. A35 S. 3 ff.). Der Vorwurf des
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Seite 12
SEM während der ergänzenden Anhörung sowie auch in dessen Erwägun-
gen, der Beschwerdeführer habe während der ersten Anhörung erklärt, es
habe eine Versammlung gegeben (vgl. act. A35 S. 5, act. A36 S. 4) trifft
somit nicht zu.
6.3 Aus Sicht des SEM hat der Beschwerdeführer seine Festnahme nicht
detailliert beschrieben. Er habe sich stets kurzgehalten, sich wiederholt und
einzig den Grund der Festnahme genannt (vgl. act. A36 S. 4). Da der Be-
schwerdeführer jedoch von mehreren Festnahmen sprach (vgl. dazu vor-
stehende E. 4.1), wird – übereinstimmend mit dem diesbezüglichen Ein-
wand in der Beschwerde – aus den Erwägungen des SEM zunächst nicht
ersichtlich, welche der Festnahmen der Beschwerdeführer nicht detailliert
beschrieben haben soll. Wohl dürfte damit aber die Festnahme nach sei-
nem ersten Fluchtversuch in I._______, der zur anschliessenden einmo-
natigen Haft in J._______ führte, gemeint sein, wie sich aus der nachfol-
genden Formulierung des SEM, "nach dem Aufgriff seien Sie für einen Mo-
nat in J._______ in Haft gewesen", zeigt (vgl. act. A36 S. 4).
In Zusammenhang mit diesem ersten Fluchtversucht erzählte der Be-
schwerdeführer in den Anhörungen: "Dann habe ich versucht, illegal das
Land zu verlassen, wurde dabei erwischt. Im sechsten Monat 2013 wurde
ich in Y._______ erwischt. Sie haben mir Handschellen angelegt. Sie
brachten mich von dort nach J._______", sowie: "Während der Abend-
schule habe ich erfahren, dass wir nach G._______ gebracht werden. Des-
halb wollte ich über die Grenze fliehen und wurde gefasst. Das war im Juni
2013. Dann brachten sie mich von Y._______ nach J._______ (vgl. act.
A33 S. 8 und act. A35 S. 3). In der einlässlichen Anhörung wurden ihm zu
den Umständen dieser ersten Festnahme keine weitergehenden Fragen
gestellt. Hingegen wurde er während der ergänzenden Anhörung aufgefor-
dert, erwähnte Festnahme (vom Juni 213) genau zu beschreiben, wobei er
angab: "Wir waren nachts unterwegs. In I._______ wurden wir plötzlich von
Soldaten aufgegriffen." Auch führte er aus: "Wir liefen entlang eines Flus-
ses. Sie waren schon da, und sie kamen aus allen Richtungen auf uns zu.
Sie richteten die Gewehre auf uns, damit wir nicht flüchteten. Sie gaben
auch Schüsse ab, damit wir ja nicht versuchen, loszurennen. Dann führten
sie uns von dort ab." Im Weiteren schilderte er: "Ich hatte furchtbare Angst,
ich wusste nicht, ob ich diese Situation überleben würde. Es sind ja schon
viele auf der Flucht getötet worden." Auf weiteres Nachfragen hin sagte er
zudem aus: "Dann wurden uns Handschellen angelegt. Wir wurden abge-
führt. Wir stiegen in einen Bus ein. Da waren viele Frauen, die Mitleid und
D-4572/2018
Seite 13
auch Tränen in den Augen hatten. Sie haben unsere Schuhe hinter unse-
rem Rücken mit den nach hinten verschränkten Armen gebunden (vgl. act.
A35 S. 5)."
Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung des SEM in seiner Ver-
fügung und wie in der Beschwerde zu Recht bemerkt durchaus als hinrei-
chend ausführlich und mit Realkennzeichnen versehen zu qualifizieren.
6.4 Bereits im Rahmen der Personalienaufnahme wies der Beschwerde-
führer darauf hin, dass er in J._______ im Gefängnis gewesen sei (vgl. act.
A7 S. 4). Während der einlässlichen Anhörung brachte er zudem vor: "Dort
sass ich einen Monat in Haft" (vgl. act. A33 S. 8). Auf Nachfrage hin be-
schreibt er: "Ich war den ganzen Tag eingesperrt, durfte am Tag zweimal
raus, um meine Notdurft verrichten zu können. Einmal morgens, einmal
abends. Wir mussten alle zusammen in einen grossen Graben pinkeln,
wurden dabei bewacht. Essen gab es zweimal am Tag, jeweils eine halbe
Tasse Tee und trockenes Brot. Ich durfte mich nicht waschen, ich fühlte
mich sehr schmutzig. Ich hatte überall Läuse, musste mich überall kratzen
(vgl. act. A33 S. 9)." Die Frage danach, wie viele Personen in einer Zelle
gewesen seien, beantwortete er mit: "Bis zu 80 Personen in einer Kammer
(vgl. act. A33 S. 9)". Während der ergänzenden Anhörung zu seiner Haft-
zeit in J._______ befragt, führte er aus: "Der Ort war furchtbar. Wir haben
gehungert, du, wir konnten uns dort überhaupt nicht waschen. In dem
Raum waren über 90 Personen eingesperrt. Wir hatten gar keinen Platz,
um uns hinzulegen oder so. In der Luft hingen sehr viele in einer Art ge-
bastelter Hängematten. Dann stank es auch wegen der Notdurft. Am Mor-
gen beim Toilettengang brachte man den Kübel hinaus. Wir sind alle ein-
zeln in Reih und Glied gelaufen. Dort, wo wir die Notdurft verrichten durften,
waren bereits Soldaten, die uns umzingelten. Dann mussten wir in ein Loch
unsere Notdurft verrichten und bekamen keine Zeit dafür. Das war einmal
am Morgen und einmal am Abend (vgl. act. A35 S. 5)." Danach gefragt, ob
es einen besonderen Vorfall gab, antwortete er: "Ich erinnere mich nicht
gerne an die Zeit in J._______. Ich habe immer noch Albträume in der
Nacht, ich habe diese furchtbare Zeit immer noch in meinem Kopf (vgl. act.
A35 S. 6).
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers wirken authentisch, sind hin-
reichend detailliert und mit persönlichen Eindrücken versehen. Dem SEM
kann daher – übereinstimmend mit dem Einwand in der Beschwerde –
nicht gefolgt werden, wenn es in seiner Begründung lediglich festhält, er
habe seine Haftzeit in J._______ nicht anschaulich beschreiben können
D-4572/2018
Seite 14
respektive seine Schilderungen seien stereotyp und unpersönlich ausge-
fallen (vgl. act. A36 S. 4).
6.5 Was die viermonatige militärische Ausbildung des Beschwerdeführers
in J._______ anbelangt, lässt sich – entgegen der Ansicht des SEM – den
Akten entnehmen, dass die entsprechenden Angaben zum genauen Zeit-
raum dieser Ausbildung als ausreichend konkret zu bezeichnen sind:
So erklärte er während der einlässlichen Anhörung, er sei im Juni 2013
beim Versuch auszureisen, erwischt und dann für einen Monat in
J._______ in Haft genommen worden. Danach sei er entlassen worden
und habe ein militärisches Training absolvieren müssen, welches vier Mo-
nate gedauert habe (vgl. act. A33 S. 8). Damit wäre das Training ungefähr
im November 2013 beendet gewesen, was sich mit seiner weiteren An-
gabe: "Im Januar, noch bevor der Januar da war, wurde ich als Wachmann
vor dem K._______-Gefängnis eingeteilt" (vgl. act. A33 S. 8), vereinbaren
lässt. Im Verlauf der einlässlichen Anhörung gab er denn auch an, er sei im
siebten Monat in Haft gesessen und bis zum elften Monat militärisch aus-
gebildet worden (vgl. act. A33 S. 10). Im Rahmen der ergänzenden Anhö-
rung schilderte er ebenfalls, er sei im Juni 2013 beim Versuch über die
Grenze zu fliehen, gefasst worden und habe dann einen Monat in
J._______ in Haft verbracht. Die militärische Ausbildung habe danach
stattgefunden und vier Monate gedauert. Vor Januar (2014) sei er als
Wachtmann im Gefängnis K._______ eingeteilt worden. Auch auf Nachfra-
gen der Hilfswerkvertretung (HWV) brachte er vor, er sei bis ungefähr im
November 2013 in J._______ in militärischer Ausbildung gewesen, wobei
er – die HWV korrigierend – präzisierte, er sei vor Januar 2014 – und damit
nicht wie von der HWV zuvor erwähnt, anfangs 2014 – als (…) eingesetzt
worden (vgl. act. A35 S. 11).
6.6 Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nach Ende des militärischen
Trainings eine Woche als (…) in K._______ eingesetzt worden. Sie hätten
sich immer abgewechselt. Wenn während seines Dienstes Insassen flie-
hen würden, würde er dazu zur Rechenschaft gezogen. Während seines
Dienstes sei niemand geflohen. Aber bei einem Kameraden sei das pas-
siert, weshalb dieser dafür inhaftiert worden sei. Sie hätten die Häftlinge
bewacht, damit diese nicht flüchteten (vgl. act. A33 S. 8, act. A35 S. 3 und
S. 7). Angesichts dieser vom Beschwerdeführer geschilderten Konsequen-
zen erscheint – entgegen der Ansicht des SEM und übereinstimmend mit
der Argumentation in der Beschwerde – nachvollziehbar, dass er trotz des
Umstandes, dass er selber einmal im Gefängnisses gewesen war, nach
D-4572/2018
Seite 15
seiner militärischen Grundausbildung in seiner Einheit als (…) eingeteilt
wurde.
6.7 Das SEM bemängelt auch, der Beschwerdeführer habe den konkreten
Zeitpunkt seiner Flucht aus K._______ nicht angeben können. Dieser An-
sicht kann im Gesamtkontext nicht gefolgt werden, gab er doch im Rahmen
der ergänzenden Anhörung an, er sei vor Januar 2014 in K._______ ein-
geteilt gewesen und zirka nach einer Woche von dort geflohen. Auch auf
den vom SEM nicht weiter begründeten Einwand, die Angaben zu seiner
Flucht aus K._______ könnten nicht aufgehen, wiederholte er, vor Ende
Januar (2014) dort eingeteilt worden und nach einer Woche geflohen zu
sein (vgl. act. A35 S. 16). Nachdem er erneut gefragt worden war, in wel-
chem konkreten Monat er geflüchtet sei, legte er zunächst zwar dar, er
könne sich nicht mehr so genau erinnern. Es könne auch November (2013)
gewesen sein, wiederholte aber, er sei vor Januar 2014 eingeteilt worden,
und gab an, im Januar 2014 geflohen zu sein (vgl. act. A35 S. 7). Damit
bestätigte er seine ursprünglichen Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht
aus K._______. Auch wenn er diesbezüglich das genaue Datum nicht be-
zeichnen konnte, erscheint der Zeitpunkt seiner Flucht aus K._______ da-
mit genügend klar, zumal auch nachvollziehbar ist, dass sich der Be-
schwerdeführer fast drei Jahre nach Stellung seines Asylgesuches nicht
mehr an alle Einzelheiten genau zu erinnern vermag.
6.8 Im Übrigen lässt sich in Zusammenhang mit der Flucht aus K._______
feststellen, dass der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe auch
angegeben, er sei im März 2014 erneut zu Hause aufgegriffen worden, was
nicht mit seinen Angaben, er sei vor Januar 2014 oder auch Ende Novem-
ber 2013 aus K._______ desertiert, übereinstimme (vgl. act. A36 S. 4),
nicht zutrifft. Das SEM vermischt hier die vom Beschwerdeführer umschrie-
bene Flucht aus K._______ mit dem danach erfolgten Aufgriff bei sich zu
Hause. Diese Mitnahme von zu Hause erfolgte gemäss seinen Angaben –
wie das SEM später selber feststellte (vgl. act. A36 S. 4) – erst drei Monate
nach seiner Flucht aus K._______. Wenn diese Flucht eine Woche nach
seiner noch vor Januar 2014 erfolgten Einteilung und damit ungefähr an-
fangs Januar 2014 stattgefunden hat (vgl. E. 6.7) und er sich danach drei
Monate zu Hause aufhielt, so kann es durchaus zutreffen, dass die Mit-
nahme von zu Hause im März 2014 erfolgte (vgl. act. A33 S. 8, act. A35
S. 3 und S. 8). Genannter Vorhalt in den Erwägungen des SEM sowie im
Übrigen auch andere Ausführungen in dessen Verfügung vermitteln den
Eindruck, das SEM habe bei seinem Entscheid gewisse Aussagen nicht
D-4572/2018
Seite 16
oder nur teilweise berücksichtigt oder aber einseitig zuungunsten des Be-
schwerdeführers gedeutet. So verhält es sich auch etwa in Bezug auf den
weiteren pauschal erhobenen Vorwurf, er habe erwähnte Festnahme (vom
März 2014) zu Hause nicht substantiiert geschildert (vgl. E. 6.9).
6.9 Der Beschwerdeführer hat den Aufgriff zu Hause im März 2014 zwar
relativ kurz, indes auf Nachfrage hin doch ausreichend substantiiert und
reell geschildert, indem er darlegte, es sei in der Nacht gewesen, als die
Soldaten kamen und an die Tür geklopft hätten. Seine Mutter habe geöff-
net. Sie hätten sie gefragt, wo ihr Sohn sei. Sie habe geantwortet, er sei
nicht da. Daraufhin hätten sie gesagt, doch er sei hier gesehen worden, er
sei da. Wenn er, der Beschwerdeführer, sich nicht gezeigt hätte, hätten sie
seine Mutter mitgenommen. Sie seien reingekommen und hätten ihn mit-
genommen (vgl. act. A35 S. 8).
6.10 Der allgemein gehaltene Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer
habe auch nicht angeben können, von wann bis wann er in L._______ tätig
gewesen sei, überzeugt nicht. So lässt sich – wie zuvor unter E. 6.8 darge-
legt – feststellen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus
K._______ im März 2014 mitgenommen wurde. Er sei, so führte er dazu
im Rahmen der einlässlichen Anhörung im Weiteren aus, danach nach
L._______ gebracht worden, da seine Einheit dorthin versetzt worden war.
Dort sei er bis zum zehnten Monat geblieben (vgl. act. A33 S. 8). Damit
wäre er in etwa von März 2014 bis im Oktober 2014 in L._______ gewesen.
Während der ergänzenden Anhörung bestätigte er denn auch, er sei nach
der Mitnahme von zu Hause nach L._______ verlegt worden. Er erklärte
aber an dieser Stelle auch, dass ihnen im November gesagt worden sei,
sie müssten an einem Lenger-Kurs teilnehmen, weshalb er geflüchtet sei
(vgl. act. A35 S. 3). Demzufolge wäre er zwar ungefähr von März 2014 bis
im November 2014 und nicht bis im Oktober 2014 in L._______ gewesen.
Diese Unstimmigkeit erscheint aber im Gesamtkontext nicht wesentlich
und kann – wie schon erwähnt (vgl. E. 6.7) – durchaus auch darauf zurück-
geführt werden, dass die ergänzende Anhörung erst fast drei Jahre nach
Asylgesuchstellung erfolgte. Hinzukommt, dass er im Verlauf derselben
Anhörung auch angab, im Oktober 2014 von L._______ geflohen zu sein
und auf Vorhalt hin erneut bestätigte, es sei Oktober 2014 gewesen (vgl.
act. A35 S. 7 f.). Demzufolge wäre der Beschwerdeführer von März 2014
bis Oktober 2014 in L._______ gewesen, womit der Zeitraum seiner Tätig-
keit in L._______ feststeht. Dem Einwand in der Beschwerde, die zeitlichen
Angaben zur Tätigkeit in L._______ seien in sich stimmig, ist daher zuzu-
stimmen.
D-4572/2018
Seite 17
6.11 Der Beschwerdeführer beschrieb seine Verhaftung nach seiner Flucht
aus L._______ während der einlässlichen Anhörung wie folgt: "In der Nähe
von M._______ in Z._______ wurde ich erwischt. Von dort brachten sie
mich nach O._______. Dort war ich alleine in einem Raum eine Woche
eingesperrt. Dabei wurden mir meine Schuhe weggenommen, damit ich
nicht fliehe. Ich habe die Türe kaputtgehauen. Dann bin ich über eine
Mauer gesprungen. Dabei habe ich mich an der Stirn verletzt. Ich habe
eine Narbe davon und mein linkes Ohr wurde dabei verletzt und mein Knie.
Sie haben meine Schuhe aufs Dach gelegt, damit ich nicht fliehe. Das war
so gegen 2.30 Uhr nachmittags. Ich bin dann ohne Schuhe geflohen. Sie
schossen auf mich. Ich bin dann gerannt und entkommen, habe mich von
dort weiter entfernt und versteckte mich, bis es dunkel wurde (vgl. act. A33
S. 8 f.)." Später betonte er, dass auf ihn geschossen worden sei, und er-
gänzte, seine Füsse seien wund gewesen (vgl. act. A33 S. 12). Im Rahmen
der ergänzenden Anhörung brachte er im selben Zusammenhang vor, er
sei von L._______ in der Nacht, als er dort habe Wache schieben müssen,
geflohen. In der Umgebung von M._______, in der Gegend von Z._______
sei er gefasst worden und alleine in einen Raum gesperrt worden. Es sei
14.30 Uhr nachmittags gewesen. Er habe die Türe aufbrechen können und
sei barfuss geflüchtet, wobei auf ihn geschossen worden sei. Er sei hinge-
fallen und habe sich an der Stirn verletzt und am Gesicht geblutet. Er habe
versucht, mit seiner Kleidung die Blutung zu stoppen. Auch an den Füssen
habe er geblutet (vgl. act. A35 S. 4). Auf die Frage, wie er damals erwischt
worden sei, wiederholte er, in der Gegend von M._______, in der Umge-
bung von Z._______ gefasst worden zu sein. Man habe ihn nach
O._______ gebracht und er sei geschlagen und am Ohr verletzt worden.
Er habe keine Möglichkeit gehabt zu fliehen. Auf die Frage hin, wie das
gewesen sei, als er erwischt worden sei, gab er zudem an, er sei in
O._______ in dem Raum geschlagen worden. Er habe gewusst, was ihn,
sollte er wieder ins Gefängnis kommen, dort erwarten würde. Er habe alles
versuchen wollen, um von dort wegzukommen. Man habe versucht, ihn zu
Fall zu bringen, und es sei auf ihn geschossen worden. Er habe das Ganze
nur knapp überlebt (vgl. act. A35 S. 8 f.). Erneut nach dieser Festnahme
gefragt, schilderte er zudem, vom Morgen bis am Nachmittag in einen
Raum eingesperrt worden zu sein, tagsüber um 14.30 Uhr sei er ausge-
brochen. Sie hätten das bemerkt, auf ihn geschossen, ihn verfolgt und ver-
sucht, ihn durch einen Schuss zu Fall zu bringen. Er sei gestürzt, habe sich
an der Stirn verletzt, geblutet und habe sich in der Wildnis versteckt, wo er
auf keine Hilfe habe hoffen können (vgl. act. A35 S. 9).
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Seite 18
Die Flucht aus diesem Raum in O._______ schilderte er demzufolge aus-
führlich, mit Details versehen und auch mittels Umschreibungen seiner Ge-
fühle. Es trifft zwar zu, dass er diesen Vorfall in zeitlicher Hinsicht nicht
kongruent schilderte, indem er während der einlässlichen Anhörung eine
Woche als Inhaftierungsdauer in O._______ angab, demgegenüber an der
ergänzenden Anhörung bloss von einem Tag sprach. Wie in der Be-
schwerde zu Recht eingewendet wird, ist allerdings der Vorhalt in der er-
gänzenden Anhörung, er habe "zuvor" erklärt, er sei eine Woche einge-
sperrt gewesen. Diese Angabe hatte der Beschwerdeführer zunächst bloss
mit Bezug auf seine Bestrafung in L._______ vorgebracht (vgl. act. A35
S. 3) und im Verlauf der ergänzenden Anhörung denn auch betont, er sei
in dem Raum in O._______ bloss einen Tag eingesperrt gewesen (vgl. act.
A35 S. 11). Wiederum ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen,
dass die einlässliche Anhörung rund zwei und die ergänzende Anhörung
fast drei Jahre nach der Asylgesuchstellung erfolgten.
6.12 Als Zwischenfazit lässt sich demzufolge feststellen, dass infolge wei-
testgehend kongruenter und mit Details versehenen Aussagen, die vom
Beschwerdeführer geschilderte Festnahme im Jahr 2013 in Y._______, die
darauffolgende einmonatige Inhaftierung in J._______ und die anschlies-
sende viermonatige militärische Ausbildung sowie auch die darauffolgende
Einberufung nach K._______ als glaubhaft zu erachten sind. Aufgrund
ebenso überwiegend übereinstimmender, hinreichend konkreter und mit
Realkennzeichen versehenen Beschreibungen erscheinen aber auch die
Flucht des Beschwerdeführers aus K._______, die später erfolgte Fest-
nahme zu Hause, die Überstellung zurück zu der zwischenzeitlich in
L._______ stationierten Einheit des Beschwerdeführers, die Flucht aus
dieser Einheit, die anschliessende Einsperrung und die erneute Flucht als
glaubhaft gemacht.
6.13 Der Beschwerdeführer gab während der einlässlichen Anhörung an,
er sei nach seiner Flucht aus dem Militär ausgereist, zuvor aber noch in
seinen Heimatort zurückgekehrt. Seine Mutter sei nach seiner Rückkehr in
Ohnmacht gefallen (vgl. act. A33 S. 3, S. 9 und S. 12). Im Rahmen der er-
gänzenden Anhörung stellte er dieses Ereignis indes zunächst so dar, dass
er nach seiner Flucht aus dem Militär respektive nach der Inhaftierung in
O._______ (vgl. E. 6.11) an sich nicht mehr nach Hause gegangen wäre
(vgl. act. A35 S. 3 f.). Er gab aber auch an, er habe sich in der Nähe von
zu Hause in der Wildnis versteckt und sei zu den Weideplätzen der Familie
gegangen, wo er seine Geschwister getroffen habe. Auch wandte er ein,
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Seite 19
das erste – und damit nicht das zweite – Mal als er desertiert sei, sei seine
Mutter in Ohnmacht gefallen (vgl. act. A35 S. 10).
Ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Desertion respektive seinem
Ausbruch aus dem Raum in O._______ erneut nach Hause zu seiner Mut-
ter oder – wie in der Beschwerde erneut geltend gemacht – bloss in die
Nähe seines Zuhauses begab, sei ebenso dahingestellt, wie sein zusätzli-
ches Vorbringen, seine Mutter sei wegen seiner Ausreise mitgenommen,
zwischenzeitlich aber wieder freigelassen worden. Denn abgesehen von
dieser Ungereimtheit überwiegen – entgegen der Ansicht des SEM – bei
einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Vorbringen, die Gründe, die für die
Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellungen sprechen.
Diese Schlussfolgerung wird zusätzlich durch nachfolgenden Umstand be-
stätigt: In den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine mit "Triage natio-
nales Verfahren" bezeichnete Notiz vom 8. Oktober 2015, in welcher die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend dargelegt wer-
den. Am Schluss dieser Zusammenfassung ist vermerkt: "Dauer EB/Anhö-
rung: 1 Tag". Dieses Dokument, welches als Akte A15 nummeriert und im
Aktenverzeichnis aufgeführt ist, wurde demnach am gleichen Tag erstellt,
an dem ein beratendes Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer zur Klä-
rung der Frage danach stattfand, ob ein Dublin-Verfahren oder ein natio-
nales Verfahren durchgeführt werde (vgl. act. A16 S. 1), und es enthält An-
gaben, die der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM bereits vorgängig
zur Begründung seines Asylgesuches gemacht hatte. Ungeachtet dessen,
dass das SEM diese Akte – im Gegensatz zum beratenden Vorgespräch –
als intern und zugleich als nicht zum Gebrauch für den Asylentscheid be-
zeichnete, geht aus der darin enthaltene Zusammenfassung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hervor, dass sich seine Angaben weitgehend
mit seinen späteren Vorbringen in der einlässlichen und in der ergänzen-
den Anhörung decken und zugleich weitere Sachverhaltselemente enthält,
die den Eindruck der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bekräftigen.
6.14 Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwie-
gen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers spre-
chenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Be-
schwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines
Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten
glaubhaft zu machen.
D-4572/2018
Seite 20
7.
7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die be-
troffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete
Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt
des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situ-
ation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt
des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchen-
den zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und
2008/12 E. 5 je m.w.H.).
7.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezi-
fisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– unter bestimmten Umständen – zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).
7.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck ei-
ner Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhält-
nismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfol-
gung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-
fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1, vgl. zuletzt etwa die Urteile
E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.3, E-7275/2019 vom 16. Mai 2019
E. 7.4). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder
Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem kon-
kreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durch-
setzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand.
Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
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Seite 21
Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten
hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller
Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begrün-
den, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekru-
tiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl.
EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von
der Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel an einzelnen
Angaben insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist
somit erstellt, dass der Beschwerdeführer aus dem eritreischen National-
dienst desertiert und ins Ausland geflohen ist. Da er sich der ihm obliegen-
den Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer Rückkehr in
sein Heimatland befürchten, festgenommen und übermässig hart bestraft
zu werden. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum
heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren.
Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen
würde, steht dem Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaatliche
Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Vo-
raussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem
keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
(vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling an-
zuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. In der Kostennote vom 9. August 2018 wurde ein zeitlicher Aufwand
von 6 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Gleiches gilt
für die aufgeführten Auslagen von Fr. 70.–. Der geltend gemachte Stun-
denansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem
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Seite 22
Beschwerdeführer ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1270.– zuzusprechen.
8.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. August 2018 die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG gewährt. Die öffentlichrechtliche Entschädigung der Rechts-
beiständin kommt jedoch bei einer zugesprochenen Prozessentschädi-
gung lediglich subsidiär zum Tragen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Juli 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer
als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1270.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: