B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4573/2014
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in Asmara – am 21. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2012
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2014 zur Begrün-
dung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe in Erit-
rea wegen ihres Sohnes Probleme gehabt,
dass dieser immer wieder unerlaubt dem Militärdienst ferngeblieben sei,
dass er deswegen mehrmals verhaftet worden sei, zuletzt im Jahr 2006,
dass sie seither nichts mehr von ihm gehört habe,
dass sie kurz nach der Festnahme ihres Sohnes ebenfalls verhaftet wor-
den sei und eine Woche im Gefängnis verbracht habe,
dass sie nach ihrer Freilassung wiederholt von den Behörden wegen ih-
res Sohnes aufgesucht worden sei,
dass sie sich oft bei ihrer Schwester in einem anderen Quartier in Asmara
aufgehalten habe, um den Behördenbesuchen zu entgehen,
dass sie Asmara im Januar 2011 verlassen und via Tesseney illegal in
den Sudan gelangt sei,
dass sie im Mai 2012 von Khartum nach Italien geflogen und von dort aus
schliesslich am 21. Mai 2012 in die Schweiz gelangt sei,
dass die eritreischen Behörden nach ihrer Ausreise bei ihrem Ehemann
nach ihr gefragt hätten,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ihre eritreische Identitätskarte und
ihre Heiratsurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 16. Juli
2014 – feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch ablehnte,
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dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Voll-
zug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob,
dass es im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung zunächst auf
die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea ein-
ging,
dass es diesbezüglich zusammengefasst ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin habe an der BzP angegeben, sie sei von Asmara mit dem Auto nach
Tesseney gereist und von dort zu Fuss auf illegalem Weg in den Sudan
nach Kassala gelangt (Akten BFM A 5/11 S. 6),
dass sie an der Anhörung hingegen behauptet habe, von Tesseney bis
nach Kassala nicht zu Fuss gelaufen, sondern gefahren zu sein (A 11/13
S. 10),
dass sie gegen Ende der Anhörung auf diesen Widerspruch aufmerksam
gemacht worden sei, ihr Erklärungsversuch, sie könne keine langen Stre-
cken laufen (A 11/13 S. 11), jedoch kaum zu überzeugen vermöge,
dass sie erstens bereits an der BzP auf ihre Mitwirkungspflicht hingewie-
sen worden sei und zweitens davon ausgegangen werden müsse, dass
eine Person, welche die eritreische Grenze illegal überquert haben wolle,
sich zwingend daran erinnere, ob sie dies zu Fuss oder mit einem Fahr-
zeug getan habe,
dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich des Grenzüberganges
nichts Konkretes zu schildern vermocht habe,
dass sie auf die Frage, ob es besondere Ereignisse gegeben habe und
was für Erinnerungen sie noch daran habe, lediglich angegeben habe, es
habe keine Probleme gegeben, die Leute würden sich dort gut ausken-
nen,
dass sie sich damit begnügt habe, zu erklären, dass sie nicht viel beach-
tet habe, sie von weitem Dörfer gesehen habe und auch sehr ängstlich
gewesen sei, weshalb sie nicht sehr aufnahmefähig gewesen sei,
dass sie auch nicht habe sagen können, ob sie einen regulären Grenz-
übergang benutzt habe,
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dass sie ferner die Strecke bis nach Kassala nicht habe beschreiben kön-
nen (A 11/13 S. 11),
dass die Gesamtwürdigung ihrer Schilderungen zur geltend gemachten il-
legalen Ausreise aus Eritrea zum Schluss führe, dass sie nicht auf die
von ihr geltend gemachte Weise aus Eritrea ausgereist sein könne,
dass sich vielmehr der Verdacht aufdränge, dass sie sich auf eine kon-
struierte Reisewegschilderung berufe, weshalb die von ihr geltend ge-
machte illegale Ausreise aus Eritrea verneint werden müsse,
dass das BFM sodann zu den weiteren Vorbringen beziehungsweise den
Ausreisegründen der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführte,
zwischen ihrer Festnahme im Juni 2006 und ihrer Ausreise im Jahr 2011
müsse der direkte Kausalzusammenhang verneint werden, da mehrere
Jahre dazwischen liegen würden, in welchen sie nicht mehr festgenom-
men worden sei (A 5/11 S. 7),
dass ferner aus ihren Vorbringen hervorgehe, dass sie ohne Auflagen und
ohne direkte Konsequenzen freigelassen worden sei (A 5/11 S. 7 [recte:
S. 8] und A 11/13 S. 5 und 8 f.),
dass die Benachteiligungen nach ihrer Freilassung nicht so schwerwie-
gend erscheinen würden, dass sie einen weiteren Verbleib in ihrem Hei-
matstaat verunmöglicht hätten,
dass sie auch kein konkretes Ereignis genannt habe, welches sie im Jahr
2011 zur Ausreise aus ihrem Heimatland gezwungen haben könnte
(A 11/13 S. 10),
dass ihre Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöch-
ten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2014 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, insbesondere um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
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vertreterin, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass sie zudem eine Parteikostenentschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG beantragte,
dass der Beschwerdeschrift unter anderem eine Fürsorgebestätigung des
(…) vom 4. August 2014 und eine Honorarnote der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin vom 15. August 2014 beilagen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies,
dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. Sep-
tember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 28. August 2014 bei der Gerichtskasse
einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 zwar die Aufhebung der (gesamten)
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde,
dass sich das Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie die Ausführungen in der Be-
schwerde jedoch lediglich auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
(Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) beschränken,
dass daher sowohl die Ablehnung des Asylgesuchs als auch die verfügte
Wegweisung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen
sind und folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage zu
prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin, welche mit der angefochtenen
Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufgenommen wurde, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt,
dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere unerwünschte exilpo-
litische Betätigungen, die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder
– worauf sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beruft –
illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) gelten, wenn
diese Verhaltensweisen die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begrün-
den (BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen),
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls führen,
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführerin – nach Prüfung der Akten durch das Ge-
richt – nicht geglaubt werden kann, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist
ist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, den vom BFM auf-
gezeigten krassen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin
bezüglich der Art ihrer Ausreise aus Eritrea sowie ihre detailarmen Anga-
ben plausibel zu erklären,
dass die auf Beschwerdeebene etwas detailliertere Schilderung ihrer Aus-
reise aus Eritrea, sie habe einen Umhang – wie er von der lokalen Bevöl-
kerung getragen werde – umgehängt und sei mit Hilfe des Schleppers zu
Fuss über die Grenze gegangen, wobei sie einen Fluss habe durchque-
ren müssen, nachgeschoben und deshalb unglaubhaft ist,
dass sodann den (sinngemässen) Beschwerdevorbringen, die Beschwer-
deführerin habe an der Anhörung gewisse Fragen falsch verstanden und
sei durcheinander gewesen, weil sie kurz davor von der Fehlgeburt ihrer
Tochter erfahren habe, entgegenzuhalten ist, dass sie den Wortlaut des
Anhörungsprotokolls (wie im Übrigen auch denjenigen des Protokolls der
BzP) nach dessen Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat
(A 11/13 S. 12),
dass sie sich daher ihre Aussagen – so wie sie protokolliert wurden – ent-
gegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzende Person gut ver-
standen haben will (A 11/13 F1),
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dass zudem im Anhörungsprotokoll kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass
die Nachricht bezüglich der Tochter einen Einfluss auf die Konzentration
beziehungsweise das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anläss-
lich der Anhörung gehabt hätte,
dass insbesondere auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksver-
tretung keine entsprechende Beobachtung machte (A 11/13 S. 13),
dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM festzuhalten ist, dass die
Beschwerdeführerin an der BzP angab, sie sei mit einem Personenwagen
von Asmara nach Tesseney gereist (A 5/11 S. 6),
dass an der Anhörung und in der Beschwerdeschrift aus dem Personen-
wagen ein (öffentlicher) Bus wurde (A 11/13 F101 und 107 f.),
dass sodann auch ihre Vorbringen zu ihrer Reise von Khartum nach Rom
unsubstanziiert und ihre Angaben zu dem dabei verwendeten Reisedo-
kument erfahrungswidrig ausgefallen sind,
dass sie sich beispielsweise die Personalien im verwendeten Reisedo-
kument – wobei sie nicht einmal wissen will, ob es sich dabei um einen
Reisepass gehandelt habe – nicht eingeprägt haben will und sie den Na-
men der Fluggesellschaft sowie den genauen Ort des Zwischenstopps in
Ägypten nicht wissen will (A 5/11 S. 6),
dass dazu festzuhalten ist, dass Ungereimtheiten bezüglich des Reise-
wegs und der dabei verwendeten Reisepapiere Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b),
dass angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen in den
Aussagen der Beschwerdeführerin auch die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschät-
zung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen,
dass das BFM somit zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG),
dass der am 28. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: