B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4573/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
D-4573/2018
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer
Staatsangehöriger, tadschikischer Ethnie, aus der Provinz B._______
stammend, im Spätsommer 2015 sein Heimatland. Am 16. September
2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein
Asylgesuch.
Am 2. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in
C._______ eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) statt. Am
15. Februar 2017 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen und am
1. Mai 2018 eine ergänzende Anhörung statt.
B.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
stamme aus dem Dorf D._______ in der Provinz B._______, wo er seit
seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und einem jüngeren
Bruder gelebt habe. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht
und gelegentlich zuhause ausgeholfen. Die Familie habe aus den Erträgen
des familieneigenen Grundstücks sowie aus der Tierhaltung den Lebens-
unterhalt bestritten. Sein Vater habe zudem verschiedene Dienste bei der
Moschee im Dorf geleistet und wurde als (…) bezeichnet.
Die Taliban, welche zeitweise die Macht in seinem Dorf übernommen hät-
ten, hätten seinen Vater während mehreren Wochen ständig aufgefordert,
ihn (den Beschwerdeführer) zu ihnen zu bringen, damit er sich ihnen an-
schliesse. Zuerst habe sein Vater wegen der angedrohten Rekrutierung
Telefonanrufe erhalten, danach sei jemand von den Taliban persönlich
nach Hause gekommen und zuletzt sei ein Drohbrief persönlich von zwei
bewaffneten Männern abgegeben worden. Mit diesem Drohbrief sei sein
Vater zu den Behörden gegangen, diese seien jedoch untätig geblieben.
Obwohl er rekrutiert hätte werden sollen, sei er (der Beschwerdeführer) nie
persönlich von Angehörigen der Taliban angesprochen worden, da in Af-
ghanistan nicht die Kinder, sondern die Familienoberhäupter kontaktiert
würden. Sein Vater habe sich jedoch bei jeder Aufforderung geweigert, ihn
den Taliban zu überlassen. Er habe ihn jeweils über die Lage informiert
und ihm geraten, sich um seine Schulbildung zu kümmern und sich niemals
den Taliban anzuschliessen. Ungefähr zwei Wochen nach der Übergabe
des Drohschreibens habe man seinen Vater umgebracht respektive (…),
als er zur Moschee im Dorf zum Morgengebet unterwegs gewesen sei. Da
dies frühmorgens geschehen sei, seien die restlichen Familienmitglieder
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zuhause gewesen, als man sie über den Tod des Vaters informiert habe.
Er und seine Mutter seien gebeten worden, zur Moschee zu kommen, wo
der Vater bereits aufgebahrt worden sei. In der Folge hätten während eini-
ger Tage die Trauerfeierlichkeiten stattgefunden. Während dieser Zeit hät-
ten die Dorfältesten und seine Mutter beschlossen, ihn ausser Landes zu
bringen, damit er einer Tötung oder Rekrutierung durch die Taliban ent-
gehe, da anzunehmen gewesen sei, dass er von ihnen belästigt und
schliesslich mitgenommen oder umgebracht werden würde. Das primäre
Ziel, ihn ausser Landes zu bringen, sei die Gewährleistung seiner Sicher-
heit und nicht eine Reise nach Europa gewesen. Ein Stammesmitglied
habe ihm schliesslich zur Ausreise verholfen.
Als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten und telefonischen Kontakt
mit seiner Mutter in Afghanistan aufgenommen habe, habe diese ihm er-
zählt, dass Angehörige der Taliban mehrmals bei ihnen zuhause nach sei-
nem Verbleib gefragt hätten und sie mehrmals von ihnen geschlagen wor-
den sei. Seit ungefähr Anfang des Jahres 2018 sei zudem sein Bruder ver-
schollen. Seine Mutter wisse nicht, was mit ihm geschehen sei, er sei je-
doch wie die meisten jungen Männer aus dem Dorf, von den Taliban auf-
gefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Sie habe ihn mehrere Male
mit einigen Angehörigen der Taliban zusammen gesehen.
Als Untermauerung seines Asylgesuches reichte er eine Tazkera, eine Ko-
pie eines undatierten Drohbriefes der Taliban sowie ein undatiertes Schrei-
ben der afghanischen Regierung ein.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
9. August 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualan-
trag stelle er das Begehren, wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbar-
keit vorläufig aufgenommen zu werden. In prozessualer Hinsicht ersuchte
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er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiord-
nung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss
aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert gesetzter Frist seine finanzielle Bedürftigkeit nachzu-
weisen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Am 7. September 2018 ist
der Kostenvorschuss fristgemäss beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangen.
F.
Mit Schreiben vom 25. September 2018 verzichtete die Vorinstanz auf eine
Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte die Begründung ihres ablehnenden Entscheides
im Wesentlichen auf mehrere Widersprüche sowie unpersönlich wirkende
Schilderungen der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und stellte fest,
diese würden den Ansprüchen an Art. 7 AsylG nicht genügen. Zudem habe
er angesichts seiner widersprüchlich ausgefallenen biographischen Anga-
ben seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern versucht, womit er seine
Mitwirkungspflicht verletzt und eine sinnvolle Prüfung eines Wegweisungs-
vollzugs verunmöglicht habe.
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Trotz mehrmaliger Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, den ge-
nauen Todeszeitpunkt seines Vaters zu benennen und die anschliessend
erfolgte Ausreise detailliert wiederzugeben. Ferner seien seine Schilderun-
gen zur geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban widersprüchlich
und unsubstanziiert ausgefallen. Zuerst habe er in diesem Zusammenhang
von einem Drohbrief, später von mehreren gesprochen. Auch habe er le-
diglich in vager und ungenauer Weise Angaben dazu machen können, in-
wiefern er einer weiteren Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen
sei. Ferner stimme das von der Regierung verfasste Schreiben betreffend
seine Probleme mit den Taliban inhaltlich nicht mit seinen Aussagen über-
ein. Gemäss diesem undatierten Schreiben sei nicht er, sondern sein Vater
aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Auch sei nicht der Vater,
sondern er persönlich telefonisch kontaktiert und bedroht worden, ein
Sachverhaltselement, welches er während der Befragungen anders ge-
schildert habe. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zur Kontaktauf-
nahme mit der Mutter nach seiner Ausreise gemacht.
Schliesslich sei auch an den Angaben seines Herkunftsortes zu zweifeln,
da es bei ungenauen und widersprüchlichen Aussagen geblieben sei, wel-
che auch auf Nachfragen nicht hätten geklärt werden können. So habe er
in der ersten Anhörung dargelegt, seine Mutter gehe jeweils in der Stadt
B._______ einkaufen, obwohl es keine Stadt mit diesem Namen, sondern
lediglich eine gleichnamige Provinz gebe. Zudem habe er zuerst dargelegt,
im Dorf E._______ zu leben, in der ergänzenden Anhörung habe er ange-
geben, im Dorf D._______ aufgewachsen zu sein. Weiter seien die Be-
schreibungen der umliegenden Ortschaften sowie seines Heimatdorfes un-
präzise und widersprüchlich ausgefallen. Es wäre anzunehmen gewesen,
dass er sachdienlichere Informationen zu seinem Dorf hätte widergeben
können, wäre er tatsächlich dort aufgewachsen. Insbesondere sei zu er-
wähnen, dass die von ihm aufgezählten umliegende Ortschaften auf der
Karte nicht auffindbar und seine Angaben in beiden Anhörungen bis auf
eine Ortschaft verschieden ausgefallen seien. Seine Antwort, die Karte sei
zu klein, überzeuge nicht, da die herbeigezogene Karte von UN OCHA als
sehr präzise gelte. Auch ohne geographische Grundkenntnisse wäre zu er-
warten gewesen, dass er sein Heimatdorf und die umliegenden Dörfer
hätte genauer beschreiben und benennen können. Aufgrund eines Ein-
trags auf seinem Facebook-Profil, aus welchem hervorgehe, er habe an
der (…) Universität in F._______ studiert, käme wegen seiner mangelnder
Kenntnisse aus seiner angeblich stammenden Heimatprovinz auch dieser
Herkunftsort in Frage. Weiter habe er auch zu seiner Schule und Schulbil-
dung unterschiedliche Angaben gemacht. Seine Ausführungen zu seinem
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familiären Netz wiesen ebenfalls inkohärente Elemente auf, insbesondere
habe er widersprüchliche Angaben zu seinen in Afghanistan lebenden Ver-
wandten zu Protokoll gegeben. Seine Erklärung, er habe es anders ge-
meint, weil er sich nicht auf Hochschulniveau, sondern lediglich umgangs-
sprachlich ausdrücken könne, würde nicht überzeugen. Zudem habe er
nicht erklären können, warum er auf seinem Facebook-Profil ein Foto mit
dem Untertitel, dass er einen schönen Tag in Konstanz mit seinem Onkel
und seinem jüngeren Bruder verbracht habe, gepostet habe, obwohl er an-
lässlich der ergänzenden Anhörung vorbrachte, sein Bruder sei seit Anfang
2018 verschollen. Die eingereichte Tazkera könne für seine Identifizierung
nicht herangezogen werden, da sie verschiedene offensichtliche Fäl-
schungsmerkmale aufweise. Insbesondere sei die Seriennummer mit ei-
nem gewöhnlichen Tintenstrahler gedruckt worden. Dasselbe gelte für den
Stempel, welcher normalerweise mit einem Nassstempel gemacht werde.
Zudem sei der Stempel mit dem Passfoto gemeinsam aufgedruckt worden.
Schliesslich habe er, obwohl er zwar übereinstimmend in allen drei Anhö-
rungen angegeben habe, aus der Provinz B._______ zu stammen, auf-
grund seiner verschiedenen Angaben zur Identität eine sinnvolle Prüfung
eines Wegweisungsvollzugs verhindert. Aufgrund dieser Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht sei zu schliessen, dass weder flüchtlingsrelevante noch
wegweisungstechnische Hindernisse gegen eine Rückkehr an seinen bis-
herigen Aufenthaltsort sprechen würden.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezüglich sei-
ner Verfolgung durch die Taliban entgegen, er habe weder widersprüchli-
che noch vage Aussagen, sondern sich ergänzende Angaben während den
jeweiligen Anhörungen gemacht. Es sei nachvollziehbar, dass er sich nicht
habe detailliert zu den Verfolgungsaktionen und den Bedrohungen durch
die Taliban äussern können, da in Afghanistan aufgrund der kulturellen Ge-
pflogenheiten das Familienoberhaupt Entscheidungen treffe und minder-
jährige Kinder nicht über alles in Kenntnis gesetzt würden. Zudem stünden
die Taliban normalerweise in Kontakt mit dem Vater und nicht mit dem min-
derjährigen Sohn. Er habe deshalb nicht detaillierter den Sachverhalt an-
geben können, da er lediglich über die wenigen Informationen, welche ihm
sein Vater mitgeteilt habe, verfüge und die Bedrohungen nicht aus erster
Hand erfahren habe. In Bezug auf seine divergierenden Angaben zu sei-
nem Heimatdorf sei zu erwähnen, dass es sich beim Dorf D._______ und
E._______ um ein und dasselbe Dorf handle. (…) bedeute (…) und da die
dortige Bevölkerung aus (…) stamme, werde sein Heimatdorf umgangs-
sprachlich auch E._______ genannt. Da es in der Umgebung seiner Hei-
matregion immer wieder zu bewaffneten Konflikten komme und er sehr
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jung gewesen sei, habe er lediglich selten seine Heimatprovinz bereisen
können und verfüge deshalb über kein weiteres diesbezügliches Wissen.
Betreffend seine Widersprüche zu seinen Verwandten sei zu erwähnen,
dass sein Vater keine guten Beziehungen zur Familie der Mutter gehabt
und er deshalb selber verschiedene Angaben über die Verwandten der
Mutter gehört habe. Er habe lediglich wiedergeben können, was ihm sein
Vater mitgeteilt habe. Hinsichtlich seiner Angaben auf seinem Facebook-
Profil sei anzufügen, dass ein Freund von ihm damals das Konto eingerich-
tet und er, um sich attraktiv darzustellen, angegeben habe, in F._______
an der Universität zu studieren. Dies sei jedoch falsch, da er nie dort ge-
wesen sei und nur die neunte Klasse besucht habe, bevor er ausgereist
sei. Dies würde auch die eingereichte Kopie seiner Schulzeugnisse der
Jahre 2011/2012 bis 2014/2015 belegen, dessen Original er nach Erhalt
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten werde. Dass er sich auf sei-
nem Facebook-Profil nur habe profilieren wollen, belege auch sein Post
seiner offenen gelegten Lohnabrechnung. Dies zeuge eindeutig davon,
dass er nach Anerkennung strebe und eine gewisse Unreife zeige. Diese
Unreife ergebe sich auch durch den Umstand, dass er einige Tage nach
der Beisetzung seines Vaters sein Heimatland habe verlassen müssen und
auch auf die Frage nach dessen Todesdatum keine klare Antwort habe ge-
ben können. Insgesamt habe er, unter Berücksichtigung seiner Unerfah-
renheit, seiner soziokulturellen Gepflogenheiten und seiner schlechten
Schulleistungen, glaubhaft die Verfolgung durch die Taliban darlegen kön-
nen, weshalb ihm Asyl gewährt werden müsse. Bei einer Ablehnung sei
eine Wegweisung nach Afghanistan, insbesondere in die Provinz
B._______, aus welcher er stamme und welche unter der faktischen Kon-
trolle der Taliban stehe, weder zulässig noch zumutbar.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
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zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft worden sind.
5.2.1 Die Vorinstanz zweifelte am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des
Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch die Taliban, da sie ei-
nerseits ungenau und sehr oberflächlich, anderseits widersprüchlich aus-
gefallen seien. Sein Argument, dass er sich nicht detaillierter zur Verfol-
gung durch die Taliban habe äussern können, da sich diese ausschliesslich
an seinen Vater und nicht an ihn persönlich gewandt hätten, weshalb er
nicht mehr über die genauen Umstände wisse, erscheint zwar nachvoll-
ziehbar (vgl. act. A24/16, F65, 73). Jedoch überzeugen seine nachfolgen-
den Schilderungen nicht und halten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So fallen seine unsubstanziiert und
vage gehaltenen Darstellungen bezüglich dem Tod seines Vaters auf. Er
erklärte hierzu, dass an diesem Morgen «irgendjemand» zu ihnen nach
Hause gekommen sei, um die verbliebene Familie über den Tod des Vaters
zu informieren. Anschliessend seien seine Mutter und er in die Moschee
gegangen, wo die Mutter gesehen habe, dass dem Vater (…) worden sei.
Dies sei alles, was er zum Tod seines Vaters erzählen könne (vgl. act.
A24/16, F86-93). Wo und wie der tote Vater gefunden worden sei oder wer
ihn um welche Zeit entdeckt habe, kommt in seinen Ausführungen nicht zur
Sprache. Zudem fehlen jegliche Realkennzeichen, Emotionen im Zusam-
menhang mit dem Tod des Vaters, persönliche Überlegungen und weitere
Details zum Erlebten. Es wäre anzunehmen gewesen, dass der Beschwer-
deführer über ein solch einschneidenden Ereignis, welches ihn in direkter
Weise betroffen hat, besser informiert gewesen wäre und er ausführlicher
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darüber hätte berichten können. Insgesamt wirken die von ihm dargeleg-
ten, äusserst knappen sowie teilnahmslosen Schilderungen als nicht selbst
erlebt, weshalb an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln ist.
5.2.2 Ausserdem kam es bezüglich des erhaltenen Drohbriefes zu ver-
schiedenen Unklarheiten. In der Anhörung zu den Asylgründen legte er dar,
dass sein Vater ihm den Drohbrief gezeigt habe (vgl. act. A24/16, F82), wo
hingegen er in der ergänzenden Anhörung erklärte, diesen nicht gesehen
respektive gelesen zu haben und er erst durch seine Mutter über dessen
Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sei (vgl. act. A30/28, F140). Seine Erklä-
rung zu diesen Widersprüchen überzeugen ebenso wenig wie seine Aus-
sage, weshalb er zuerst lediglich von einem Drohbrief und später von meh-
reren solchen Drohbriefen gesprochen hat. Überdies erscheint es im Zu-
sammenhang mit den Drohungen nicht nachvollziehbar, weshalb die Tali-
ban seinen Vater in der Moschee angerufen haben sollen, zumal die Anru-
fer aus demselben Dorf stammen würden, und es somit naheliegender er-
schiene, direkt mit ihm in Kontakt zu treten (vgl. act. A24/16, F78-79; vgl.
act. A30/28, F163).
5.2.3 Weiter erstaunt es, dass das eingereichte Schreiben der Regierung
inhaltlich seinen Aussagen widerspricht, zumal es sich um ein offizielles
Dokument der afghanischen Regierung handelt, welches einen Mord und
dessen Hintergrund bezeugen soll. So erklärte der Beschwerdeführer in
beiden Anhörungen, sein Vater sei von den Taliban aufgefordert worden,
seinen Sohn (den Beschwerdeführer) zu den Taliban zu bringen, damit er
mit ihnen kämpfe. Er selber hätte weder direkten Kontakt zu ihnen gehabt,
noch sei er angerufen oder in einer anderen Weise von ihnen kontaktiert
worden. Aus dem Schreiben der Regierung respektive des Ratspräsiden-
ten des Distrikts G._______ geht hingegen hervor, dass Gegner der Re-
gierung den Vater des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt hätten, da-
mit dieser sich ihnen anschliesse. Zudem sei der Beschwerdeführer selber
telefonisch kontaktiert und zur Teilnahme an terroristischen Akten aufgefor-
dert worden. Da er sich geweigert habe, hätten sie ihn umbringen wollen.
Diese diametral voneinander abweichenden Aussagen zum fluchtauslö-
senden Ereignis bilden einen weiteren Punkt, weshalb an den Aussagen
des Beschwerdeführers zu zweifeln ist. Zudem erscheint es wenig glaub-
haft, dass eine Regierung – auch auf eine Bitte hin – in einem offiziellen
Schreiben zugestehen würde, einen Bittsteller nicht ernst genommen zu
haben.
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Seite 11
5.2.4 Ferner ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwer-
deführers nichts zum Schutz seiner beiden Söhne unternommen hat, ob-
wohl es allgemein bekannt gewesen sei, dass die Taliban aus dem Dorf
alle Personen, welche sich geweigert hätten, sich den Taliban anzuschlies-
sen, von ihnen getötet würden (vgl. act. A24/16, F70, 71: A30/28, F144).
Es wäre anzunehmen gewesen, dass sein Vater angesichts dieses Wis-
sens sowie der ernstzunehmenden Bedrohungslage bereits vor einer all-
fälligen Bedrängung durch die Taliban, jedoch spätestens zum Zeitpunkt
der aktuellen Bedrohung Massnahmen zum Schutz des Beschwerdefüh-
rers respektive seiner Familie unternommen hätte.
5.2.5 Auch hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit in Bezug zu seiner
telefonischen Kontaktaufnahme mit seiner Mutter ist der Vorinstanz beizu-
pflichten, zumal seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich ausgefal-
len sind. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass seine Schilderun-
gen zu seiner Ausreise aus Afghanistan sehr knapp und wenig lebensnah
ausgefallen sind sowie jegliche persönliche Färbung vermissen lassen.
Deshalb ist auch in diesem Punkt von einer fehlenden Glaubhaftigkeit aus-
zugehen. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Argumente, weshalb
es zu Widersprüche gekommen sei, lassen sich weder mit seiner mangeln-
den Schulleistung noch mit seinem jungen Alter respektive seiner Naivität
oder aufgrund divergierenden soziokulturellen Gepflogenheiten erklären.
5.3 Nach einer eingehenden Auseinandersetzung seiner Vorbringen und
einer Gegenüberstellung der glaubhaften Elemente gegenüber den un-
glaubhaften Elementen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die unglaubhaften Aspekte überwiegen und die Vorbringen
des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu
genügen vermögen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4573/2018
Seite 12
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.
7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Biographie und insbeson-
dere Widersprüchliches zu seinem Herkunftsort, seiner Schul- und Berufs-
bildung sowie zu seinem familiären Netz gemacht habe. Ferner sei seine
ins Recht gelegte Tazkera als Fälschung zu qualifizieren. Trotz seiner über-
einstimmenden Angaben, aus der Provinz B._______ zu stammen, müsse
angenommen werden, dass er seine wahren familiären Verhältnisse, seine
Identität und seinen letzten Aufenthaltsort zu verschleiern versucht habe.
Zudem wiesen verschiedene Anzeichen auf eine mögliche Herkunft oder
einen längeren Aufenthalt in F._______ hin. Angesichts dessen sei er sei-
ner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen und habe
dadurch eine sinnvolle Prüfung der Wegweisungshindernisse verunmög-
licht, weshalb einem Wegweisungsvollzug nichts entgegenstehen würde.
7.2 In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Biographie als unglaubhaft einzustufen sind
und er versucht hat, seine wahre Identität respektive seinen richtigen Her-
kunftsort zu verheimlichen.
7.2.1 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner An-
hörungen verschiedene Versionen der Dorfnamen, aus welchen er angeb-
lich stammen soll, darlegte. Anlässlich der BzP erklärte er, aus H._______
und dem gleichnamigen Distrikt, zu stammen, wo hingegen er in der Anhö-
rung zu den Asylgründen erklärte, im Dorf D._______ im Distrikt
G._______ aufgewachsen zu sein (vgl. act. A24/16, F12). Ausserdem habe
er in der Stadt im Dorf E._______ die Schule besucht, wobei er ausdrück-
lich D._______ und E._______ als zwei verschiedene Dörfer bezeichnete
(vgl. act. A24/16, F49). Demgegenüber legte er während der ergänzenden
Anhörung dar, im Dorf E._______ im Distrikt G._______ geboren und auf-
gewachsen zu sein (vgl. act. A30/28, F 31-34), wobei er sich auch auf
Nachfrage nicht mehr daran erinnern konnte, in der vorhergehenden An-
hörung angegeben zu haben, er stamme aus dem Dorf D._______ (vgl.
act. A30/28, F39-40). Auf Vorhalt, dass er in der ersten Anhörung andere
Angaben zu seinem Heimatdorf gemacht habe, erklärte er, dass es sich bei
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E._______ und D._______ um dieselben Dörfer handle, wobei letztere Be-
zeichnung der offizielle Name, welcher auch in seiner Tazkera eingetragen
sei (vgl. act. A30/28, F41). Diese divergierenden Angaben zu seinem Hei-
matdorf sowie den unterschiedlichen Angaben zu der Provinz, in welcher
er aufgewachsen und neun Jahre die Schule besucht haben soll, konnten
auch auf verschiedene Nachfragen hin nicht aufgelöst werden. Schliesslich
ist zu bemerken, dass er in seiner Beschwerdeschrift eine weitere Version
seines Herkunftsdorfes darlegte. Er erklärte, es existiere in H._______ eine
Ortschaft namens E._______, welche jedoch offiziell auf Google Maps un-
ter dem Namen J._______ zu finden sei. Die Erklärung, dass die offizielle
Bezeichnung seines Heimatdorfes E._______ D._______ respektive
J._______ sei, weil die meisten dortigen Einwohner aus (…) stammen wür-
den und sich dieser Name eingebürgert habe, da (…) (…) bedeute, über-
zeugt nicht, insbesondre, da sich die beiden – angeblich synonymen –
Dorfnamen in unterschiedlichen Distrikten befinden. Angesichts dieser ver-
schiedenen Namen seiner angeblichen Heimatdörfer respektive der Her-
kunftsprovinzen, muss davon ausgegangen werden, dass er nicht aus der
von ihm angegebenen Provinz stammen kann, zumal bei einer tatsächli-
chen Herkunft aus dieser Provinz zu erwarten gewesen wäre, dass er
schlüssige und nicht sich widersprechende Antworten hätte geben können.
7.2.2 Ferner sind seine Kenntnisse über seine Herkunftsprovinz als sehr
mangelhaft, teilweise auch falsch zu bezeichnen. Auch deshalb ist davon
auszugehen, dass er nicht in der von ihm genannten Region aufgewach-
sen sein kann, zumal eine Person, welche über eine neunjährige Schulbil-
dung verfügt und tatsächlich in der von ihm angegebenen Region aufge-
wachsen wäre, die gestellten Fragen hätte korrekt beantworten können. So
erklärte er, B._______ sei eine Stadt, in welche seine Mutter sporadisch
zum Einkaufen gefahren sei (vgl. act. A24/16, F8 und 9). Tatsächlich exis-
tiert nur eine gleichnamige Provinz, jedoch keine Stadt mit diesem Namen.
Auch wusste er nicht, dass sich zwischen dem Distrikt G._______ und
H._______ ein weiterer Distrikt befindet. Seine Aussage, dass er auch in
der Stadt H._______ die Schule besucht haben soll, wirkt nachgeschoben,
da er in der ersten Anhörung ausdrücklich erklärte, nur in seinem Heimat-
dorf die Schule besucht zu haben und sich ausserhalb seines Heimatdor-
fes nicht auszukennen. Ferner ist seine Aussage, dass die Distanz von
G._______ nach D._______ lediglich 15 bis 20 Fussminuten betrage, an-
gesichts der von vier Kilometern angegebenen Distanz auf Google Maps
nicht plausibel, da ein Fussmarsch von vier Kilometer nicht in zwanzig Mi-
nuten zu bewältigen ist. Auch seine Erklärung, dass man über die Route
von der Stadt B._______ über G._______ und danach nach K._______ in
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sein Heimatdorf gelange (vgl. act. A24/16, F9, 13), ist aus geographischer
Sicht unzutreffend, da K._______ der nachfolgende, südliche Distrikt von
G._______ ist.
7.2.3 Weiter fällt auf, dass die Ortschaften, aus welchen seine Schulkame-
raden stammen, nicht den auf Google Maps gefundenen umliegenden Dör-
fern von D._______ entsprechen. Entgegen der Argumentation der Vo-
rinstanz lassen sich die von ihm genannten Dörfer zwar relativ einfach auf
Google Maps finden, dabei fällt jedoch auf, dass die Nachbarsdörfer an-
ders als von ihm benannt, heissen. So existiert das von ihm erwähnte
«L._______» tatsächlich, liegt jedoch in Usbekistan, «M._______» und
N._______» befinden sich angrenzend zur Stadt H._______ im gleichna-
migen Distrikt, welches über 26 km entfernt von D._______ liegt. Zudem
fällt auf, dass er in der Anhörung zu den Asylgründen und der ergänzenden
Anhörung bis auf eine Ausnahme, verschiedene umliegende Dörfer, aus
welchen seine Mitschüler stammen sollten, angegeben hat.
7.2.4 Schliesslich überzeugen seine sehr allgemein und unpersönlich ge-
haltenen Beschreibungen seines Dorfes nicht. Der Beschwerdeführer
konnte lediglich angeben, dass sein Heimatdorf aus 30 bis 40 Häuser be-
stehe, wobei es rundherum nur Einöde und Berge gebe (vgl. act. 24/16,
F13; A30/28, F44, 46, 47, 67) In G._______, dem nächsten grösseren Ort,
befinde sich eine grosse Moschee sowie ein berühmter Basar, weitere Be-
sonderheiten gebe es dort nicht. Weiter erklärte er an der Anhörung zu den
Asylgründen, er habe die Schule namens E._______, welche später in (…)
umbenannt worden sei, besucht (vgl. act. A24/16, F47). In der ergänzen-
den Anhörung bejahte er zuerst die Frage, immer am selben Ort die Schule
besucht zu haben. Er sei immer nur in D._______ zur Schule gegangen
(vgl. act. A30/28, F64). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärte er,
auch in der Stadt H._______ in der Schule gewesen zu sein (vgl. act.
A30/28, F71). Diese Aussage ist nicht nur widersprüchlich zu seinen vor-
hergehenden diesbezüglichen Angaben, sondern auch zu seiner Erklärung
betreffend seine mangelnden geographischen Kenntnisse über seine Her-
kunftsprovinz, wobei er hierzu erklärte, kaum in der Stadt (H._______) ge-
wesen zu sein (vgl. act. A30/28, F92). Auch das in der Beschwerdeschrift
dargelegte Argument, dass er aufgrund der lokalen bewaffneten Konflikte
selten bis nie seine Provinz bereiste, weshalb er so wenig über seine Her-
kunftsprovinz wisse, steht im Widerspruch zu dieser Aussage. Insgesamt
ist festzustellen, dass seine Schilderungen und Kenntnisse sowohl zu sei-
ner angeblichen Herkunftsprovinz sowie seinem Herkunftsort, als auch zu
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seinen Schulbesuchen sehr rudimentär ausgefallen sind, weshalb nicht da-
von ausgegangen werden kann, dass er, wie von ihm angegeben, in der
Provinz B._______ in E._______ respektive D._______ sozialisiert worden
ist.
7.3 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche ist deshalb davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Ort-
schaft respektive Provinz stammt und er seine wahre Herkunft nicht offen-
gelegt hat, womit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
7.4 Sodann ist festzustellen, dass auch seine Angaben zur Verwandt-
schaft, insbesondere derer seiner Mutter, von verschiedenen Widersprü-
chen geprägt sind. Seine Erklärungen, er sei ein normaler Bürger, spreche
eine sehr einfache (Umgangs-) Sprache und sei zudem überaus schlecht
im Fach Dari gewesen, weswegen er sich nicht präzise auszudrücken ver-
möge, überzeugen angesichts der ihm vorgehaltenen Widersprüche zum
familiären Umfeld nicht (vgl. act. A30/28, F96, 97). Auch hinsichtlich seiner
Ausführungen der (telefonischen) Kontaktaufnahme zu seiner Mutter ist
der Vorinstanz beizupflichten und diese als insgesamt widersprüchlich und
somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
7.4.1 Hinzu kommt, dass die eingereichte Tazkera verschiedene offensicht-
liche Fälschungsmerkmale aufweist und das Original seines Schulzeugnis-
ses, welches gemäss seiner Beschwerdeschrift zusätzlich seine Identität
hätte beweisen sollen, dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen. An
der ernsthaften Absicht des Beschwerdeführers, das Original dem Gericht
einzureichen, ist daher zu zweifeln. Denn er legte weder dar, wann das
Original bei der Post aufgegeben worden sein soll, noch erklärte er, wes-
halb auch noch über ein Jahr später keine Zustellung erfolgt ist. Somit liegt
das Dokument lediglich in Kopie vor. Eine Kopie ist leicht manipulierbar,
weshalb ihr nur ein geringer Beweiswert zukommt und die vorhandenen
Zweifel bezüglich seiner Identität respektive seinem Herkunftsort nicht aus-
geräumt werden können.
7.5 Nach ständiger Rechtsprechung findet die Abklärungspflicht der
Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, seinen wahren Herkunftsort
darzulegen und hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkungspflicht insofern
zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden
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muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort, da der Beschwerdeführer keine kohärenten und glaubhaften Hin-
weise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen wür-
den (vgl. BVGE 2014/ 12. E. 6).
7.6 Insgesamt betrachtet, erscheint es möglich, dass der Beschwerdefüh-
rer afghanischer Herkunft ist, hingegen verbleibt es unklar, aus welcher
Provinz Afghanistans er tatsächlich stammt. In Anbetracht der Unglaubhaf-
tigkeit seiner gesamten Vorbringen hat die Vorinstanz zu Recht eine Mit-
wirkungspflichtverletzung bejaht, eine Gefährdung verneint und den Voll-
zug der Wegweisung als zulässig sowie zumutbar qualifiziert.
8.
8.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer , sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
Zwischenverfügung vom 28. August 2018 abgewiesen wurde, sind auf-
grund des Ausgangs des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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