Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4574/2008/sed
U r t e i l v om 1 9 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur
Kanonengasse, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Oromo angehörender
äthiopischer Staatsbürger, am 20. August 2002 in der Schweiz ein erstes
Mal um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Teil
des BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass die dagegen bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2003 mit Urteil der ARK vom
21. März 2006 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2006 beim BFM eine als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2006 auf das Gesuch nicht
eintrat, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2006
(Poststempel) beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte und
beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die
Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2007 den Vollzug vorläufig
aussetzte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Rahmen der Eingabe vom 27. Dezember 2006 und der direkten
Anhörung vom 22. Mai 2008 im Wesentlichen geltend machte, sich in der
Schweiz für die "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP)
Support Group in Switzerland" und die "Association des Ethiopiens en
Suisse" (AES) exilpolitisch zu betätigen,
dass er in diesem Zusammenhang in der Schweiz an öffentlichen
Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen habe,
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dass er dabei nicht bloss eine untergeordnete passive Rolle inne habe,
sondern als Vertreter der Sektion C._______ der CUDP ein aktives
oppositionelles Mitglied der äthiopischen Gemeinde in der Schweiz sei,
dass das äthiopische Aussenministerium die Auslandvertretungen durch
eine Weisung vom 31. Juli 2006 auffordere, Informationen über
exilpolitisch aktive Personen ("extreme Elemente") zu sammeln und in
einem Dossier abzulegen,
dass zudem Spitzel die äthiopische Regierung über Personen mit
regierungsfeindlichen exilpolitischen Aktivitäten informieren würden,
dass er aufgrund seines hervorgehobenen politischen Profils folglich bei
einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung
ausgesetzt sein würde und in seinem Falle daher subjektive
Nachfluchtgründe vorlägen,
dass er zudem – wie er bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli
2006 vorgebracht habe – die Oromo Liberation Front (OLF) unterstütze
und in Äthiopien eine neue Terrorwelle gegen die Oromo bevorstehe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem je ein
Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der CUDP und
der AES, diverse Fotos von Demonstrationen, verschiedene
Internetauszüge sowie einen Ausdruck der Weisung des äthiopischen
Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 zu den Akten reichte,
dass das BFM das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2008 –
eröffnet am 9. Juni 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen darlegte, die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe erfüllten die Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2008 (Poststempel) beantragte, es
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sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die
Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
4. August 2008 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren ablehnte,
dass er den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. mit Zahlungsfrist bis zum
19. August 2008 aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 8. August 2008 bezahlt wurde,
dass aus den vorinstanzlichen Akten hervorging, dass sowohl ein
Ehevorbereitungs als auch ein Kindsanerkennungsverfahren hängig
waren,
dass der Beschwerdeführer, wie Abklärungen des
Bundesverwaltungsgerichts ergaben, am 20. Oktober 2009 die beiden
Kinder D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), als seine
eigenen anerkannte,
dass die Kindsmutter und Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und
die gemeinsamen Kinder in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme
verfügen (N _______),
dass der Beschwerdeführer vom zuständigen Instruktionsrichter mit
Zwischenverfügung vom 12. August 2011 eingeladen wurde, das Gericht
über seine aktuellen Verhältnisse in Bezug auf die beiden anerkannten
Kinder zu orientieren,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2011 ein
Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde F._______ vom 22.
August 2011 sowie Kopien der Auszüge aus dem Geburtenregister und
der Anerkennungsurkunden zu den Akten reichte,
dass auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts die Sozialen
Dienste der Gemeinde F._______ am 2. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ergänzend ein Schreiben bezüglich der
aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf seine
Lebenspartnerin und die anerkannten Kinder einreichten,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch
nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Gewährung von Asyl
stellte, weshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist die Dispositivziffer 2 der
vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwuchs,
dass die Folge eines negativen Asylentscheides in der Regel die
Wegweisung ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50
E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb Dispositivziffer 3
der angefochtenen Verfügung ebenfalls in Rechtskraft erwuchs,
dass Beschwerdegegenstand somit die Frage ist, ob der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist und ob die
Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind,
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten
Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass
zur Annahme bestehe, er sei vor dem Verlassen seines Heimatstaates
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten oder in
irgendeiner Form als Regimegegner registriert worden,
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dass die blosse Mitgliedschaft in der AES, einem Verein, der sich hier
vorwiegend kulturell betätige und sich als politisch unabhängig
bezeichne, nicht zu einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
führe,
dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die CUDP nicht als
prominent zu bezeichnen sei, da er weder Gründungsmitglied der Partei
sei, noch einen Posten inne habe, der eine regelmässige, öffentlich
wahrnehmbare Tätigkeit beinhalte,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten zudem
widersprüchlich seien, habe er doch angegeben, er sei in der
Propagandaabteilung tätig und verfasse in dieser Funktion Artikel, habe
jedoch auf Nachfrage zu Protokoll gegeben, er habe keine Artikel
geschrieben,
dass der Beschwerdeführer sich zwar erwiesenermassen exilpolitisch
betätigt habe, den Akten hingegen keine Hinweise entnommen werden
könnten, die äthiopischen Behörden hätten von der Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der AES und der CUDP Kenntnis genommen,
dass es den äthiopischen Behörden unmöglich sei, sämtliche Teilnehmer
der zahlreichen Kundgebungen zu identifizieren und zu registrieren,
dass den äthiopischen Behörden bekannt sei, dass viele Emigranten aus
vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in der Schweiz
mittels exilpolitischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erwirken,
dass im Rundschreiben der äthiopischen „Direktion für Angelegenheiten
von im Ausland lebenden Äthiopiern“ nicht dazu aufgerufen werde,
systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen
vorzugehen, sondern dass die äthiopischen Behörden nur dann ein
Interesse an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei,
dass diesen Erwägungen in der Beschwerde unter anderem entgegnet
wird, das Misslingen der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten
Verfolgung im Rahmen des ersten Asylgesuchs schliesse nicht aus, dass
die Regierung den Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise als eine
politisch unbequeme Person erachtet hätte,
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dass die AES dem Lager der Unterstützer der CUDP zuzuordnen sei und
somit eine politische Organisation darstelle,
dass er in seiner Beschwerde einräumt, er gehöre nicht zu den
Gründungsmitgliedern der CUDP, indessen habe er sich seit den ersten
Tagen der Geschichte dieser Organisation aktiv an deren Geschick
beteiligt,
dass er dem mittleren Kader der CUDP angehöre, indem er die
Führungsmitglieder im Ressort „Propaganda“ unterstütze und einer der
Kantonsverantwortlichen in C._______ sei, weshalb er auch für
Aussenstehende als "Vertreter der nationalen Führung" zu erkennen sei,
dass ein Beweis für die Kenntnisnahme seiner Aktivitäten durch die
äthiopischen Behörden praktisch unmöglich sei, diese die Diaspora
jedoch sehr wohl überwache,
dass die Motivation exilpolitischer Tätigkeiten gemäss Bundesrat und
Rechtsprechung der ARK nicht ausschlaggebend sei und Äthiopien
ausserdem nicht in der Lage sei, einen angeblichen
"Missbrauchscharakter" zu durchschauen,
dass in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5060/2007
festgestellt werde, dass nicht nur hochrangige Aktivisten, sondern auch
blosse Sympathisanten regimekritischer Organisationen bei einer
Rückkehr gefährdet seien,
dass die Verfügung des BFM ausserdem das Gleichbehandlungsgebot
verletze, da es in Fällen ähnlicher oder sogar geringerer exilpolitischer
Betätigung die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver
Nachfluchtgründe zugesprochen habe (N _______ und N _______),
dass die äthiopischen Behörden spätestens mit der Beantragung eines
Passes oder eines LaissezPasser Kenntnis der exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers erhalten würden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender, umfassender
und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis
gelangt ist, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
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dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche an dieser Erkenntnis Zweifel aufkommen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
4. August 2008 enthaltene und in Anbetracht der unveränderten Sachlage
nach wie vor zutreffende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts
zu verweisen ist,
dass die geltend gemachten politischen Tätigkeiten in der Schweiz und
die Mitgliedschaft bei der AES und der CUDP flüchtlingsrechtlich nicht
von Belang sind, zumal auffällig ist, dass der Beschwerdeführer erst nach
mehrjährigem Aufenthalt mit seiner exilpolitischen Tätigkeit begann, was
den Schluss nahelegt, er wolle sich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz erwirken,
dass deshalb die Aktivitäten in der Schweiz nicht als Fortsetzung eines
bereits im Heimatland bestehenden Engagements betrachtet werden
können,
dass das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5060/2007 vom 30. November 2007 nur
bedingt mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar ist, weil das
Bundesverwaltungsgericht nur darüber zu entscheiden hatte, ob das BFM
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht
abgewiesen hatte,
dass es zwar zutrifft, dass die äthiopische Diaspora durch die
äthiopischen Behörden relativ intensiv überwacht wird, dieser Umstand
für sich allein genommen indessen nicht ausreicht, eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen müssen,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element
namentlich registriert wurde,
dass derartige konkrete und nicht von vornherein haltlose Indizien im
vorliegenden Fall nicht bestehen, zumal der Beschwerdeführer bei den
Kundgebungen einer unter vielen war und nicht erstellt ist, dass er als
angeblicher Verfasser der als provokant bezeichneten Transparente
identifiziert sein soll,
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dass die bisherige Tätigkeit den Beschwerdeführer – auch wenn er
Kantonsverantwortlicher in C._______ sein sollte – nicht als
staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lassen dürfte,
zumal die CUDP in Äthiopien eine legale Partei ist, deren Anhänger nie
umfassend, sondern lediglich selektiv (primär besonders exponierte
Personen) verfolgt wurden,
dass der Beschwerdeführer somit nicht über ein ausreichend politisches
Profil verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als
gefährdet erscheinen lassen würde,
dass an dieser Einschätzung weder der Hinweis auf die Praxis der
Vorinstanz in angeblich vergleichbaren Fällen noch die weiteren
Ausführungen etwas zu ändern vermögen, und es sich somit erübrigt, auf
die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Argumente einzugehen,
dass daher zusammenfassend festzustellen ist, dass die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG
zu begründen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint hat,
dass unabhängig davon, dass die angeordnete Wegweisung nicht
angefochten wurde und somit rechtskräftig ist, der Grundsatz der Einheit
der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass deshalb im Weiteren zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus
diesem Grundsatz ein Aufenthaltsrecht für sich ableiten kann,
dass die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG beinhaltet, dass die
vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds "in der Regel" auch zur
vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24),
dass der Begriff der Familie in personeller Hinsicht dabei den Ehepartner
und die minderjährigen Kinder umfasst (Art. 1a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]),
dass ein auf Art. 44 Abs. 1 AsylG basierender Anspruch besteht, solange
das Verfahren des Ehegatten und der minderjährigen Kinder noch nicht
abgeschlossen ist, beziehungsweise diese über ein mit dem
Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht
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verfügen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 232; EMARK 1998 Nr. 31;
EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7),
dass vorliegend die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren
Kinder am 22. Dezember 2009 zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden
und die vorläufige Aufnahme bis heute nicht aufgehoben wurde, weshalb
sie zum weiteren Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind,
dass vorab festzustellen ist, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers
zu seiner Lebenspartnerin – ungeachtet der aktenkundigen
Heiratsabsicht – nicht dem Familienbegriff von Art. 1a AsylV1 entspricht,
zumal die beiden weder zusammenleben noch verheiratet sind, weshalb
der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG
hier nicht zur Anwendung kommt,
dass der Beschwerdeführer jedoch am 20. Oktober 2009 die beiden
minderjährigen Kinder D._______ und E._______ als seine eigenen
anerkannte, weshalb diesbezüglich grundsätzlich von einer Familie im
Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 auszugehen ist,
dass ein auf dem Grundsatz der Einheit der Familie basierender
Anspruch auf Einbezug in die vorläufige Aufnahme praxisgemäss nur
dann entsteht, wenn zu den minderjährigen Kindern eine Beziehung
tatsächlich gelebt wird,
dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der
Gemeinde F._______ arbeitshalber getrennt von seiner Partnerin und
den gemeinsamen Kindern in G._______ wohnt, diese aber regelmässig
besucht,
dass der Beschwerdeführer seit Jahren beabsichtige, seine Partnerin zu
ehelichen, was aber aufgrund der ungeklärten Identität bisher nicht
möglich gewesen sei,
dass bei gemeinsamen Gesprächen stets ein herzlicher und vertrauter
Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern habe
festgestellt werden können und er sich sehr um die Kinder bemühe,
dass somit von einer faktisch gelebten VaterKindBeziehung
auszugehen ist, weshalb der Beschwerdeführer praxisgemäss Anspruch
auf eine auf Art. 44 Abs. 1 AsylG abgestützte vorläufige Aufnahme hat,
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Seite 12
dass er daher ebenfalls wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist, zumal
gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ersichtlich sind,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerde gutzuheissen
ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft,
dass die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2008 hinsichtlich der Ziffern 4
und 5 des Dispositivs aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens – das
Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von
einem hälftigen Durchdringen aus – die reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem am 8. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu
verrechnen sind,
dass der Saldobetrag von Fr. 300. dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz der (teilweise) obsiegenden Partei eine
Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des teilweisen
Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) anteilsmässig
auf Fr. 500. (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
festzusetzen ist.
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5. Juni
2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600. verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300. wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500. festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Nina Hadorn
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